B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-245/2018
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger, suchte am 11. Au-
gust 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Am 21. August 2015 wurde er zur Person, seinem Reiseweg und sum-
marisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am
4. Januar 2017 vom SEM eingehend zu den Asylgründen sowie am 6. De-
zember 2017 ergänzend angehört.
Zum persönlichen Hintergrund brachte er im Wesentlichen vor, er sei tigri-
nischer Ethnie und stamme aus B._______ (Zoba Gash Barka), wo nach
wie vor seine Eltern und drei Geschwister wohnhaft seien. Er habe die
Schule zur Unterstützung der Familie in der Landwirtschaft abgebrochen,
da sein Vater Soldat und seit einiger Zeit in Haft sei.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend,
als er mit seinem Vieh auf dem Markt in der Stadt gewesen sei, sei er im
April 2015 bei einer Razzia festgenommen, geschlagen und zusammen mit
weiteren Personen nach Shechat gebracht worden. Von dort habe er flie-
hen können und sein Heimatland noch im April 2015 verlassen, weil er nicht
das gleiche Schicksal wie sein Vater habe durchleben wollen. Nach Auf-
enthalten von mehreren Wochen im Sudan und in Libyen sei er auf dem
Seeweg nach Italien und von dort am 11. August 2015 in die Schweiz ge-
langt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen im Einzelnen wird auf die Protokolle
der BzP und der Anhörungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 erkannte das SEM darauf, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2018 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie
den Vollzug der Wegweisung betrifft. Es sei die Unzulässigkeit (eventuell:
Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Vorin-
stanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
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Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
insbesondere sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbei-
ständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei
abzusehen.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozesssführung gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gutgeheissen wurde auch
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, unter Beiordnung
von MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 20 Abs. 3, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
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Seite 4
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. C.b), die Beschwerde
also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war,
steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e
AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich
dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse
oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfah-
rens als offensichtlich unbegründet erweist (so etwa Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Un-
begründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung
der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist indessen
der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu be-
urteilende Beschwerde – wie vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen
Ergehens eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts – als of-
fensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Weg-
weisung blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit die Frage,
ob der Wegweisungsvollzug durch die Vorinstanz zur Recht als durchführ-
bar bezeichnet wurde.
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Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung, soweit Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens (Abschnitt III der Erwägungen), zusam-
mengefasst aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung des Art. 5 Abs. 1
AsylG komme nicht zum Tragen, da der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle.
5.2 Auch sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe – zwar möge Eritrea
im Bereich der Menschenrechte Defizite aufweisen, eine allgemein
schlechte Menschenrechtslage reiche aber nicht aus, um das „real risk“
einer drohenden, nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung oder Strafe
zu belegen. Konkrete Hinweise auf ein solches „real risk“ fehlten. Auch
habe der Beschwerdeführer ein tatsächliches und unmittelbares Risiko ei-
ner drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK nicht glaubhaft machen können
und es könne vorliegend nicht mit einer tatsächlichen und unmittelbaren
Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen
werden.
5.3 Aufgrund von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) könne der Vollzug nicht zumutbar sein, wenn er für den
Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstelle. In Eritrea herrsche weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Auch
individuelle Gründe für eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ergäben sich
nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise
aus Eritrea während über 20 Jahren dort gewohnt, wo er ausserdem über
mehrere nahe Familienangehörige verfüge. Er habe eine mehrjährige
schulische Ausbildung absolviert. Gemäss seinen Angaben sei davon aus-
zugehen, dass er jedenfalls über ein Beziehungsnetz in Eritrea verfüge und
über dieses falls notwendig wie vor seiner Ausreise Unterstützung in sozi-
aler und wirtschaftlicher Hinsicht erhalten würde. Er sei ein junger und ge-
sunder Mann, verfüge über Lebenserfahrung und dürfte grundsätzlich in
der Lage sein, sich selbständig zu organisieren beziehungsweise sich um
allenfalls notwendigen Beistand zu bemühen. Unter diesen Umständen
gebe es keinen Anlass zur Annahme, er könnte bei einer Rückkehr nach
Eritrea wegen der zu erwartenden Lebenssituation im Sinne des Gesetzes
konkret gefährdet sein.
5.4 Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführ-
bar.
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Seite 6
6.
Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwe-
sentlicher Hinsicht geltend, als in Eritrea sozialisierter eritreischer Staats-
bürger im dienstpflichtigen Alter seien – auch aus den Akten – keine Hin-
weise erkennbar, dass er vom Militärdienst freigestellt würde. Den Akten
seien auch keine Hinweise zu entnehmen, dass er bereits Militärdienst ge-
leistet hätte. Aus diesen Gründen habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit dem Einzug in den Nationaldienst zu rechnen. Dies stelle nach dem
von ihm vertretenen Standpunkt eine Verletzung sowohl von Art. 4 Abs. 2
EMRK als auch von Art. 3 EMRK dar, was die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges zur Folge habe.
Falls trotz drohender Einziehung in den Nationaldienst das Vorliegen völ-
kerrechtlicher Wegweisungshindernisse verneint würde, müsste dieser
Umstand aufgrund der Verhältnisse im Dienst zur Schutzgewährung aus
humanitären Gründen führen. Erschwerend komme die drohende Bestra-
fung aufgrund des Umstandes hinzu, dass der Status mit den eritreischen
Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt, insbesondere die Diaspora-
steuer nicht entrichtet worden sei. Aufgrund der Gesamtumstände ergebe
sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea für den Beschwerde-
führer in individueller Hinsicht nicht zumutbar sei.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung
vom 12. Dezember 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht er-
füllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des
Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105], Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
7.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.1). Das
Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschli-
chen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht.
Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist
folglich als zulässig zu betrachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 8
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 befand das Ge-
richt, dass Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den National-
dienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Na-
tionaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen
(vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszu-
gehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
Folglich kann auch offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer die Erlangung
des Diaspora-Status zumutbar oder möglich ist. Nähere Abklärungen dazu
erübrigen sich vorliegend.
7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005
Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwin-
gende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
7.3.3 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer
würde bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, ge-
sundheitlicher oder sozialer Natur in eine seine Existenz gefährdende Si-
tuation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
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Bestimmung des Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Allfällige anfängliche
wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Voll-
zug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Ar-
beitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermö-
gen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Um unnötige Wiederholungen zu ver-
meiden, kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen und Ein-
schätzungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die
kaum auf den Beschwerdeführer spezifizierten Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht zu keinem
abweichenden Resultat zu führen.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch als zumutbar.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es besteht aber die
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung
der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AIG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12). Dem steht nach dem oben Gesagten nicht entge-
gen, dass er für den Erhalt der entsprechenden Dokumente die 2-Prozent-
Steuer zu entrichten und ein Reueschreiben zu unterzeichnen hat, zumal
es sich dabei gerade nicht um technische Hindernisse der Rückkehr han-
delt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist
von der Kostenerhebung jedoch abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in
der Ernennungsverfügung vom 17. Januar 2018 über den Entschädigungs-
rahmen informiert. Die Honorarnote vom 10. Januar 2018 weist einen Auf-
wand von 3.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– sowie eine
Spesenpauschale von Fr. 50.– aus. Die Spesenpauschale wird praxisge-
mäss nicht vergütet. Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen, hin-
gegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren (vgl. Zwischen-
verfügung vom 17. Januar 2018). Demnach ist für die amtliche Rechtsbei-
ständin zulasten der Gerichtskasse aufgrund der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE) ein amtliches Honorar von
Fr. 567.– (inkl. Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar von Fr. 567.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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