Abtei lung V
E-2452/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Afghanistan,
vertreten durch Anni Lanz, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2452/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 im Zug von
A._______ nach B._______ von den _______ Behörden im Rahmen
einer Personenkontrolle ohne Ausweise angetroffen und nach seiner
Rückübergabe an die Schweiz von den zuständigen Behörden des
Kantons C._______ festgenommen wurde,
dass er am 22. Januar 2008 vom C._______ zum Sachverhalt einver-
nommen, in Ausschaffungshaft genommen und aus der Schweiz weg-
gewiesen wurde,
dass er anlässlich der Einvernahme auf entsprechende Fragen antwor-
tete, er habe Afghanistan vor ungefähr vier Monaten verlassen, um zu
Verwandten nach D._______ zu gehen,
dass er sich den sichergestellten Ausweis in einer Kirche in _______
habe ausfertigen lassen, um gratis essen zu können,
dass er aus Afghanistan ausgereist sei, weil dort Krieg herrsche, die
Taliban gefährlich seien, er dort nicht leben und nicht in die Schule ge-
hen könne,
dass er in Afghanistan nie Probleme gehabt und weder von der Polizei
noch vom Militär gesucht werde,
dass er gleichentags (22.1.08) von der kantonalen Jugendanwaltschaft
der illegalen Einreise schuldig erklärt und mit einer Busse von
Fr. 200.-- bestraft wurde,
dass das Verwaltungsgericht des C._______ nach Einvernahme des
Beschwerdeführers mit Urteil vom 25. Januar 2008 die am 22. Januar
2008 angeordnete Ausschaffungshaft bestätigte,
dass die _______ Behörden am 19. Februar 2008 auf ihre Zusiche-
rung vom 14. Februar 2008 zurückkamen und eine Rückübernahme
des Beschwerdeführers ablehnten,
dass der Beschwerdeführer am 8. Februar und 11. März 2008 vom
C._______ zusätzlich einvernommen wurde und anlässlich letzterer
Einvernahme um Asyl nachsuchte,
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dass er am 28. März 2008 vom BFM im Beisein seiner Vertrauensper-
son und eines Hilfswerkvertreters einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei ethnischer Hazara und stamme aus der Stadt
E._______ (Bezirk _______, Provinz _______), wo er geboren und
aufgewachsen sei,
dass er und seine Familie (Vater, Mutter, drei Schwestern, drei Brüder)
Afghanistan vor ungefähr fünf Jahren von F._______ aus verlassen
und über Pakistan nach Iran gegangen seien, weil sein Vater
Chauffeur für die Taliban gewesen und nach deren Vertreibung Feind-
seligkeiten von Leuten aus ihrer Gegend ausgesetzt gewesen sei,
dass sein Vater - um die Rückkehr seiner Familie vorzubereiten - vor
zwei oder drei Jahren nach Afghanistan zurückgereist und seither ver-
schollen sei,
dass er vor sieben oder acht Monaten zusammen mit seiner Mutter
und seinen Geschwistern von den iranischen Behörden nach
G._______ (Afghanistan) ausgeschafft worden sei,
dass er Afghanistan nach kurzer Zeit verlassen habe in der Hoffnung,
in einem anderen Land eine neue Existenzgrundlage aufbauen zu kön-
nen und seine Familie nachkommen zu lassen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass dem Beschwerdeführer bei der Anhörung zu seinen Asylgründen
das rechtliche Gehör zu den Aussagen anlässlich seiner Einvernah-
men durch C._______ vom 22. Januar 2008 und durch H._______ vom
25. Januar 2008 gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2008 - eröffnet am 11. April
2008 - in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 11. März 2008 stehe in engem zeitlichem
Zusammenhang mit dem Wegweisungsverfahren,
dass es ihm bereits vor dem 11. März 2008 - beispielsweise bei der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung durch C._______
am 22. Januar 2008 - möglich und zumutbar gewesen wäre, um Asyl
nachzusuchen,
dass er auch im weiteren Verlauf des Ausschaffungsverfahrens kein
diesbezügliches Schutzbegehren gestellt habe,
dass zu vermuten sei, er bezwecke durch sein Verhalten, den drohen-
den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden,
dass sich seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 28. März
2008 keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen,
dass diese offensichtlich haltlos seien, weil sie in krassem Wider-
spruch zu seinen Angaben im ausländerrechtlichen Verfahren stünden,
dass er anlässlich der Einvernahmen vom 22. Januar 2008 und 25. Ja-
nuar 2008 als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan die allgemei-
ne Kriegssituation und den Wunsch nach Ausbildung genannt habe,
dass seine auf Vorhaltung hin gemachten Erklärungen, er habe seine
Aussagen im ausländerrechtlichen Verfahren aus Furcht vor einer Aus-
schaffung gemacht und es sei ihm mitgeteilt worden, er könne nicht in
der Schweiz bleiben, diese Widersprüche nicht aufzulösen vermöch-
ten, zumal gerade bei einer solchen Sachlage die Einreichung eines
Asylgesuchs angezeigt und nachvollziehbar gewesen wäre,
dass seine weitere Erklärung, er habe nicht um die Möglichkeit der
Einreichung eines Asylgesuchs gewusst, angesichts der Erfahrungs-
tatsache, dass Schlepper ihre Kunden über die europäischen Asylver-
fahren informierten und instruierten, nicht zu überzeugen vermöge,
und die Tatsache, dass er anlässlich der Einvernahme vom 22. Januar
2008 über die Erlangung eines Flüchtlingsstatus in _______ gespro-
chen habe, diese Einschätzung bestätige,
dass des Weiteren seine chronologischen Angaben zur Dauer des Auf-
enthalts im Iran, zur Rückkehr nach und zur Wiederausreise aus Af-
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ghanistan und insbesondere zum Zeitpunkt der Rückkehr des Vaters
nach Afghanistan vage ausgefallen seien,
dass er dazu in der Anhörung zuerst ausgeführt habe, sein Vater sei
vor etwa zwei Jahren zurückgekehrt, um dann später geltend zu ma-
chen, er sei vor etwa drei Jahren zurückgereist,
dass solche vagen Aussagen zu für seine Familie einschneidenden Er-
eignissen nicht nachvollziehbar seien,
dass im Übrigen die geltend gemachten Ereignisse mehrere Jahre zu-
rücklägen und insbesondere seinen Vater beträfen, weshalb unwahr-
scheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vor-
kommnisse gefährdet sei,
dass er denn auch ausgeführt habe, es habe kein Ereignis stattgefun-
den, das ihn zur Wiederausreise aus Afghanistan bewogen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug beispielsweise in den Gross-
raum F._______ auch in Berücksichtigung der geltend gemachten
Minderjährigkeit zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 16. April
2008 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des
Asylgesuchs, eventualiter sinngemäss die Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Ansetzung einer Frist
von zehn Tagen zur Nachbesserung der vorliegenden Beschwerde und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen drei Berichte zur Situation in
Afghanistan (Auszüge aus UK Border Agency: Country of Origin Infor-
mation Report vom 2. April 2008, Bericht des UNHCR vom 8. April
2008 und Bericht von Human Rights Watch zu 2007) einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Berichte, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
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dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. April 2008 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfah-
rens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete, den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nach-
besserung der Beschwerde abwies und die Vorinstanz einlud, innert
Frist eine Vernehmlassung einzureichen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2008 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass die Vormundschaftsbehörde des Kantons C._______ dem Be-
schwerdeführer mit Beschluss vom 27. Mai 2008 eine Beistandschaft
errichtete,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ mit Urteil vom
2. Juni 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2008
um Entlassung aus der Ausschaffungshaft abwies,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Replik vom
3. Juni 2008 unter gleichzeitiger Einreichung einer Vollmacht an den
gestellten Rechtsbegehren festhielt,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass Art. 33 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer erst rund sieben Wochen nach
seiner Verhaftung vom 21. Januar 2008 (am 11. März 2008) anlässlich
einer Nacheinvernahme durch C._______ und kurz vor seiner für den
14. März 2008 geplanten Zuführung zur afghanischen Botschaft in
Genf um Asyl nachsuchte,
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dass bei dieser Sachlage der enge zeitliche Zusammenhang zwischen
der Asylgesuchseinreichung und dem drohendem Vollzug der am
22. Januar 2008 vom C._______ verfügten Wegweisung aus der
Schweiz zu bejahen ist,
dass eine frühere Einreichung seines Asylgesuchs für den Beschwer-
deführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre und sich
seine diesbezüglichen Erklärungsversuche anlässlich seiner Anhörung
zu den Asylgründen als unbehelflich erweisen,
dass sich insbesondere auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleinga-
be, er habe mit der Einreichung seines Asylgesuchs und der Schilde-
rung seiner Fluchtgründe aus Angst, die afghanischen Behörden könn-
ten zusätzliche Informationen über ihn und seine Familie erhalten, zu-
gewartet, als wenig stichhaltig erweist, zumal er sich eigenen Angaben
zufolge in Afghanistan nichts hat zuschulden kommen lassen,
dass sich des Weiteren aus den Akten auch keine Hinweise auf Verfol-
gung ergeben, sagte der Beschwerdeführer doch diesbezüglich an-
lässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen aus, es gebe kein be-
stimmtes Ereignis, das ihn zur Wiederausreise aus Afghanistan bewo-
gen habe, er habe gehofft, irgendwo aufgenommen zu werden und
dass dann seine Familie nachkommen könne (Akten Vorinstanz A4/17
S. 13),
dass sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleinga-
be und in der Replik im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizi-
tät der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs zu
bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise
zur Begründung der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass das BFM folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass der Zulässigkeit auch nicht das Alter des Beschwerdeführers - ei-
genen Angaben zufolge wird er am _______ das achtzehnte
Lebensjahr vollenden - entgegensteht, zumal die mit dem Vollzug be-
auftragte Behörde diesem Umstand, sollte seine Rückführung nach Af-
ghanistan vor diesem Datum möglich sein, bei der Durchführung des
Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen haben wird,
dass gegebenenfalls insbesondere noch vor dem Wegweisungsvollzug
entweder ein Kontakt mit Verwandten im Heimatstaat herzustellen oder
eine geeignete Institution zu avisieren ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 24),
dass es sich dabei jedoch um Vollzugsmodalitäten und zumindest aus
heutiger Sicht nicht um eigentliche Wegweisungsvollzugshindernisse
im Sinne von Art. 83 AuG handelt,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil aufgrund
der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine
differenzierte Lagebeurteilung vornahm und nach EMARK 2003 Nr. 10
und EMARK Nr. 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung nach Afghanistan prüfte,
dass sie zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung sei nur in
Regionen als zumutbar zu bezeichnen, in denen seit 2004 keine be-
deutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder kei-
ne dauernde Instabilität besteht,
dass darunter die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die
nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Tak-
har, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Sa-
mangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsge-
biet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Pro-
vinz Herat im Westen des Landes fallen,
dass der Vollzug der Wegweisung bei einer differenzierten Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien im Weiteren nur für Personen
als zumutbar zu erachten ist, die aus diesen Regionen stammen oder
dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Mög-
lichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation
bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, EMARK
Nr. 30 E. 7b S. 193 f.),
dass zudem die Rückkehr in diese Provinzen nur bei jungen, unverhei-
rateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitli-
che Probleme zumutbar ist,
dass zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug
der Wegweisung zumutbar ist, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8
AsyG), welcher auch die Substanziierungslast zu tragen hat (Art. 7
AsylG),
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dass die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges den Asylbehör-
den erschwert oder gar unmöglicht gemacht wird, wenn der Beschwer-
deführer nicht glaubhafte Aussagen zu seinen Lebensumständen
macht, weshalb die Behörden in solchen Fällen nicht gehalten sind,
nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen,
dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits dadaurch er-
schüttert ist, dass er keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gege-
ben hat, welche die von ihm geltend gemachte Identität zu belegen
vermögen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seinem Hei-
matstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und deshalb bei
seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht auf sich allein gestellt sein
wird,
dass es dem Beschwerdeführer offenbar gelungen ist, die geschilder-
te, mit hohen Kosten verbundene Reise in die Schweiz zu organisieren
und zu finanzieren,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte
den Asylbehörden wesentliche Sachverhaltselemente zur Beurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs willentlich vor,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere sein Vorbringen, er und
seine Familie seien von der iranischen Polizei infolge fehlender Papie-
re aus dem Iran nach G._______ verbracht worden (A4/17 S. 4), allein
schon aus geografischen Gründen nicht geglaubt werden kann,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwir-
kung zu tragen hat,
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer zudem eigenen Anga-
ben zufolge über berufliche Erfahrung verfügt (A4/17 S. 4),
dass die Vorinstanz auf Grund der gesamten Aktenlage zu Recht zum
Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug nach F._______, wo sich
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zusammen mit
seiner Familie vor seiner Reise in den Iran einige Zeit aufhielt, sei als
zumutbar zu erachten, zumal es ihm offenkundig nicht gelungen ist,
eine konkrete Gefährdung glaubhaft zu machen,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und diesbezüg-
lich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die weite-
ren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in der Replik einzuge-
hen, und die zur Stützung der Vorbringen auf Beschwerdeebene zu den
Akten gereichten Berichte zur Situation in Afghanistan nicht geeignet
sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.-- bestimmten
Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen wären,
dass sie jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE erlassen wer-
den, weil deren Auferlegung vorliegend als unverhältnismässig er-
scheint.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ ad _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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