Abtei lung V
E-2452/2010/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______,
Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
31. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2452/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tunesier aus B._______, verliess eigenen
Angaben zufolge seine Heimat am 23. Oktober 2008 und gelangte
über Libyen nach Italien. Ende Juli 2009 verliess er Italien und ging
nach Österreich, von wo er umgehend wieder nach Italien
zurückgeschafft wurde. In Italien stellte er am 2. September 2009 ein
Asylgesuch und verliess, nach einem negativen Asylentscheid, das
Land und gelangte am 28. November 2009 in die Schweiz. Am 29.
November 2009 stellte er im Centro di Registrazione e di Procedura di
Chiasso (CRP) ein Asylgesuch. Am 3. Dezember 2009 wurde er im
CRP zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (A1/10).
B.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend,
dass er homosexuell sei. Sein Vater habe ihn Ende Oktober 2008 bei
Intimitäten mit seinem Freund überrascht und habe sich auf seinen
Freund gestürzt. Er selbst habe sofort fliehen können, sein Freund,
nachdem er verprügelt worden sei. Als er am nächsten Morgen seinem
jüngeren Bruder auf dessen Arbeitsweg abgepasst habe, habe ihn
dieser gewarnt; sein Leben sei in Gefahr, da sich die ganze Familie
bewaffnet habe und ihn suche. Er sei daraufhin am 23. Oktober 2008
aus dem Land geflohen.
C.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im CRP am 3.
Dezember 2009 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Weg-
weisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen
und die Eurodactreffer vom 28. Oktober 2008 und vom 2. September
2009 (A5/2) vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Weg-
weisungsverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an,
dass er befürchte, in Italien erneut einen negativen Entscheid zu be-
kommen, welcher wie der erste damit begründet sein würde, dass er
erst nach neun Monaten und der Verhaftung durch die Polizei ein
Asylgesuch gestellt habe. Er befürchte, von Italien wieder nach
Tunesien zurückgeschafft zu werden. Er wolle lieber sterben, als in
seine Heimat zurückzukehren (A1, S. 7).
Seite 2
E-2452/2010
D.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer
dem Kanton C._______ zugeteilt (A8/6).
E.
Am 8. Januar 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-
VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die
italienischen Behörden (A12/5).
F.
Am 29. Januar 2010 stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens
zur Wiederübernahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO aufgrund
der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest (A14/1).
G.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2010 wandte sich Queeramnesty mit
einem Bericht über die Betreuung des Beschwerdeführers an das BFM
und führte aus, dass der Beschwerdeführer suizidal sei und bereits
mehrmals in die psychiatrische Klinik D._______, habe eingeliefert
werden müssen (A19/4).
H.
Mit Verfügung vom 31. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, wobei der Be-
schwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte gleichzeitig fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf
die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung wurde der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 6. April 2010 zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 13. April 2010 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer, mittels seiner Rechtsvertreterin, gegen die Verfügung
der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, die Verfügung des BFM vom 31. März 2010 sei aufzuheben
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und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Es
sei sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus,
dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien das
Risiko einer Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bestehe. Weiter sei eine Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Italien unzumutbar, da dieser seit
längerem an einer erhöhten Suizidalität leide. Auf die eingehende Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen werden. Mit der Beschwerde wurden diverse Beweismittel
eingereicht (vgl. im Einzelnen unten, E. 3.2.)
J.
Mit Telefax vom 13. April 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
vorläufig aus.
K.
Nach Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht verfügte die
Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 die
vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 56
VwVG, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen
ärztlichen Bericht über seine derzeitige Behandlung sowie eine Er-
klärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
gegenüber den Asylbehörden und einen Bericht über die
Hospitalisation in der D._______, sowie detaillierte Ausführungen der
geltend gemachten Übergriffe in Italien einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
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schwerdeführers zwei Austrittsberichte der Privatklinik D._______ vom
19. Februar 2010 respektive vom 3. März 2010 und einen ärztlichen
Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E._______ vom 29. April
2010, mit welchem eine mittelgradige bis schwere depressive Episode
(ICD- Nr. F32.1 – F 32.2) diagnostiziert wurde, zu den Akten. Weiter
führte sie die Umstände des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in
Italien aus.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2010 stellte das Bundesver-
waltungsgericht dem BFM das Beschwerdedossier zur Vernehm-
lassung zu. Die Vorinstanz wurde insbesondere um Stellungnahme
gebeten zur Tatsache, dass ihr die Suizidalität des Beschwerdeführers
bereits vor Erlass der Verfügung vom 31. März 2010 bekannt gewesen,
aber in der Verfügung nicht gewürdigt worden sei, sowie zur Frage der
Suizidalität hinsichtlich einer eventuellen Wegweisung von Italien nach
Tunesien.
N.
Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Suizidalität
sei gemäss gefestigter Praxis des BFM kein Wegweisungshindernis,
sondern eine heilbare Krankheit. Der Beschwerdeführer habe zudem
seine Behandlung abgebrochen. Alle Dublin-Staaten würden
medizinische Leistungen sicherstellen, da der Zugang zu einer an-
gemessenen medizinischen Versorgung durch die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten (nachfolgend Aufnahmerichtlinie) gewährleistet sei. Zudem sei
Italien Signatarstaat der EMRK und der FK, weshalb die Furcht vor
einer Verletzung dieser Abkommen unbegründet sei. Auf die weitere
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen werden.
O.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 entgegnete die Rechtsvertreterin, der
Beschwerdeführer habe seine Behandlung bei Dr. F._______ ab-
gebrochen, weil er kein Vertrauen in ihn gehabt habe. Seine Suizidali -
tät stehe nicht nur im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug
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nach Italien. Er habe bereits in Italien Suizidgedanken gehabt. Diese
stünden im Zusammenhang mit seiner Homosexualität. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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3.
3.1
Zur Begründung des Entscheides vom 31. März 2010 führte das BFM
aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig. Da der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst.
c Dublin-II-VO am 23. Januar 2010 verfristet und bis dahin keine
Stellungnahme aus Italien eingegangen sei, gehe das BFM davon aus,
dass Italien dem Gesuch um Rückübernahme stillschweigend zu-
gestimmt habe. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 24. Juli 2010
zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer
sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt
worden, wobei er ausgesagt habe, dass er befürchte, in Italien aber-
mals einen negativen Entscheid zu erhalten und nach Tunesien aus-
geschafft zu werden. Diese Begründung stelle kein Hindernis für den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien dar. In
der Tat respektiere dieser Signatarstaat des Dublinabkommens als
Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot.
Der Beschwerdeführer könne dort ohne Weiteres um Schutz nach-
suchen.
Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise
auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Italien. Die Homosexualität des Beschwerde-
führers, zu der sich auch Queeramnesty äussere, stelle ebensowenig
ein Wegweisungshindernis nach Italien dar. Dort würden Personen
aufgrund ihrer Homosexualität nicht verfolgt. Weder die in Italien
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herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Weg-
weisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durch-
führbar, da eine entsprechende stillschweigende Zustimmung Italiens
vorliege.
3.2
In der Beschwerdeeingabe entgegnete die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers, dass die jüngsten Übereinkommen und Vorgehens-
weisen zwischen Italien und verschiedenen nordafrikanischen Staaten
bezüglich der gemeinsamen Bekämpfung der illegalen Migration
dringend eine genaue Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
der Überstellungsmassnahmen nach Italien erfordern würden. Asyl-
suchende, deren Asylgesuch in Italien bereits abgelehnt worden sei,
würden am Flughafen in Italien in Empfang genommen und in ein
Identifikations- und Ausschaffungszentrum gebracht und müssten mit
Ausschaffung in ihren Herkunftsstaat rechnen, ausser sie könnten
neue Fluchtgründe geltend machen. Dies sei für Asylsuchende aus
Tunesien höchst problematisch, da Anträge von Personen aus
Ländern, mit denen Italien ein Übernahmeabkommen habe – wie
Tunesien –, oftmals pauschal abgelehnt würden. In Tunesien würden
Menschenrechte verletzt, wenn die asylsuchende Person einer be-
stimmten Gruppe angehöre. Der Beschwerdeführer habe gegenüber
Amnesty International glaubhaft erklärt, dass er aus Tunesien ge-
flüchtet sei, weil er dort aufgrund seiner Homosexualität massiv be-
droht worden sei und auch in Italien eine traumatische Zeit durchlebt
habe. Deshalb bestehe bei einer Überstellung des Beschwerdeführers
die Gefahr einer Verletzung der FK und der EMRK.
Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Italien sei das BFM überzeugt, dass weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe dagegen sprechen
würden. Diese Einschätzung widerspreche jedoch den Berichten aus
Italien. Das Innenministerium Italiens halte in einem Schreiben vom
26. November 2009 fest, dass die Schweiz sowenig wie möglich
verletzliche Personen, Kranke und schwangere Frauen zurückschicken
solle. Asylsuchende und Flüchtlinge hätten zwar ein Anrecht auf
Grundversorgung, doch sei diese in den meisten Orten an eine
„Residenza“ gebunden. Es gebe aber sogar für Flüchtlinge mit einer
Aufenthaltsbewilligung kaum eine minimale Unterstützung oder staat-
liche Nothilfe. Es gebe lediglich private Überlebenshilfe. Besonders
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verletzliche Personen sollten zwar, wenn sie nach Rom ausgeschafft
würden, am Flughafen in Empfang genommen und in Zentren gebracht
werden, es bestünden aber auch für diese Platzprobleme.
Der Beschwerdeführer sei sehr bedrückt über seine Situation. Es
bestehe bei ihm seit längerem eine erhöhte Suizidalität. Seit dem
23. Dezember 2009 werde er von der Fachgruppe „Queeramnesty“ von
Amnesty International Sektion Schweiz intensiv betreut. Der Betreuer
von Queeramnesty habe ihn zur psychologischen Beratung bei Dr.
G._______ der Homosexuellen Arbeitsgruppe [Homosexuelle
Arbeitsgruppe] vermittelt. Dieser habe den Beschwerdeführer von
Mitte Januar bis Mitte März 2010 für fünf ambulante Sitzungen
getroffen sowie mehrere Telefongespräche geführt. Aus seiner Sicht
verfüge der Beschwerdeführer kaum über die Stabilität und die
Ressourcen, um den Belastungen einer Ausschaffung und den
entsprechenden Folgeperspektiven standzuhalten. Es müsse mit einer
erhöhten Suizidalität gerechnet werden.
Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal (vom 11. Februar 2010 bis
zum 19. Februar 2010 und vom 22. Februar 2010 bis zum 1. März
2010) aufgrund akuter Suizidalität in einer Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie hospitalisiert gewesen. „Reaktion auf schwere
psychosoziale Belastung mit suizidalem Syndrom“ sei dabei die
Austrittsdiagnose gewesen. Nach seiner Hospitalisierung habe sich
der Beschwerdeführer in einer ambulanten Behandlung bei Dr. med
F._______ befunden, habe diese aber abgebrochen, da er sich keine
Besserung der Beschwerden versprochen habe. Für den Arzt habe
weiterhin Suizidgefahr bestanden.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers und der Situation in Italien sei eine Wegweisung
dorthin unzumutbar.
Die Rechtsvertreterin reichte zur Stützung der Ausführungen ein
Schreiben von Amnesty International Sektion Schweiz, vom 12. April
2010 sowie einen Bericht der [Homosexuelle Arbeitsgruppe] vom 9.
April 2010, ein ärztliches Zeugnis von Dr. F._______ vom 9. April 2010
und eine Bestätigung der D._______ vom 7. April 2010 zu den Akten.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 reichte die Rechtsvertreterin zwei
Kurzaustrittsberichte der D._______ AG vom 19. Februar 2010 und
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vom 3. März 2010 sowie einen ärztlich psychiatrischen Bericht von Dr.
E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. April
2010 zu den Akten.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 22. April 2010 bei Dr.
E._______ in Behandlung, da er in Dr. F._______ kein Vertrauen
gehabt habe und nicht mehr zu ihm habe gehen wollen. Dr. E._______
sei ein französischsprechender Arzt, während die Ärzte der D._______
nicht Französisch sprächen. Der Beschwerdeführer habe eine
mittelgradige bis schwere Depression, leide an Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörungen. Er habe ständig Suizidgedanken,
Schlafstörungen und keinen Appetit. Gemäss ärztlichem Zeugnis
brauche er eine mehrmonatige Psychotherapie und eine
medikamentöse antidepressive Behandlung.
Weiter führte die Rechtsvertreterin aus, dass der Beschwerdeführer
am 27. Oktober 2008 in Lampedusa in Italien angekommen und dort
ohne Geld zwölf Tage im Zentrum für Migranten geblieben sei. Die
Behörden hätten ihn nach Palermo weitergewiesen, wo er bis zum 15.
November 2008 geblieben sei. Er habe keine Unterkunft erhalten und
in ausrangierten Zügen geschlafen. Nach Hinweisen von Arabern sei
er nach Padova gegangen, wo er acht bis neun Monate geblieben sei.
Anfangs habe er in einem verlassenen Haus geschlafen, danach zwei
Wochen alleine unter einer Brücke. Er habe wenig Geld von der
Moschee erhalten, aber keine Arbeit gefunden. Er habe dann alleine
in einem verlassenen Haus gelebt und sei immer wieder zur Moschee
gegangen, um nach Geld und Essen zu fragen. Er habe sich die ganze
Zeit nicht duschen und auch seine Kleider nicht wechseln können. Bei
Caritas habe er dann nach ca. zweieinhalb Monaten zweimal täglich
eine Mahlzeit bekommen. Der Eigentümer des Hauses habe ihm dann
mit der Polizei gedroht, und er habe wieder in den verlassenen Zügen
gelebt. Bei der Caritas habe er jeweils gebrauchte Kleider erhalten.
Er habe sodann zwei Marokkaner kennengelernt, mit denen er erst in
einem verlassenen dreckigen Haus und später in einem von ihnen
gemieteten Haus habe leben können. Als Gegenleistung hätten sie ihn
zu aggressivem Sex und zum Aufpassen bei ihren Drogenübergaben
gezwungen. Da er dies nicht mehr ausgehalten habe, sei er vor ihnen
geflohen und wieder zu den verlassenen Zügen gegangen. Bei einer
Kontrolle von Carabinieri sei er entdeckt, geschlagen und beschimpft
worden und habe diesen Platz verlassen müssen. Er habe wieder ein
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verlassenes Haus gefunden, wo er sich versteckt habe. Nach ca. 15
Tagen sei er von einer Kontrollgruppe für verlassene Häuser ("Fugel")
gefunden worden, welche ihn ebenfalls stark geschlagen und
beschimpft und ihn in die Kaserne genommen hätten. Dort seien seine
Fingerabdrücke und Fotos genommen worden. Er habe sodann zwei
Tage am Bahnhof verbracht, wo er einen Italiener kennengelernt habe,
welcher ihn zwei Monate in seiner Garage habe schlafen und
Schwarzarbeit verrichten lassen. Er habe dann Italien verlassen, weil
er nach Norwegen habe gehen wollen, sei aber in Österreich gefasst
und wieder nach Italien zurückgeschoben worden. Dort sei er ins
Zentrum für Papierlose in Padua gekommen, wo er vier Monate
eingesperrt gewesen sei. Das Essen sei sehr schlecht gewesen und
wegen eines Vorfalls hätten alle Bewohner eineinhalb Monate
Zimmerarrest erhalten und seien den ganzen Tag im Zimmer
eingeschlossen gewesen. In diesem Zentrum hätten sich auch drei
Tunesier aus dem gleichen Ort befunden. Nach vier Monaten habe er
das Zentrum verlassen können und sei sofort ausgereist.
3.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass gemäss
BFM-Amtspraxis Suizidalität kein Wegweisungshindernis darstelle,
zumal dies eine heilbare Krankheit sei. Suizidalität, welche in un-
mittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung oder
-Ankündigung ohne erkennbaren Zusammenhang zu einer Krankheit
stehe, spreche ebenfalls nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da
diese vor diesem Hintergrund höchstenfalls als krisenbedingt zu quali-
fizieren sei und im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention
behandelt werden könne; dies treffe auch vorliegend zu. Der Be-
schwerdeführer habe zudem seine Behandlung abgebrochen, da er
sich keine Besserung versprochen habe.
Es sei amtsnotorisch, dass alle Dublin-Staaten medizinische
Leistungen sicherstellten. Diesen Zugang zu einer angemessenen
medizinischen Versorgung stelle u.a. die Aufnahmerichtlinie sicher,
wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen eine
entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Diese
Richtlinie sei fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen
Kommission in Italien umgesetzt worden.
Die Dublin-II-VO gehe aufgrund ihres Wortlautes davon aus, dass alle
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Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller
Krankheitsbilder verfügten. Dies sei eine allgemeine Erkenntnis,
weshalb nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit
angemessen behandelt werden könne oder nicht, oder ob die fachlich
kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen
für das Asylverfahren in Italien vorhanden sei. Der Beschwerdeführer
verzichte offensichtlich durch den Abbruch seiner Behandlung auf die
Möglichkeit, seine Überführung nach Italien von der Schweiz aus mit
medizinischen Fachpersonen vorzubereiten, etwa durch Verabreichung
von Medikamenten für den Transport.
Im Entscheid E-6911/2009 des Bundesverwaltungsgerichts werde
schliesslich festgehalten, dass „keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme bestehen, Italien halte sich vorliegend nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot oder die einschlägigen
Bestimmungen der EMRK, dass sich damit die vom Beschwerdeführer
geäusserte Furcht vor einer möglichen Verletzung der
Flüchtlingskonvention und/oder der EMRK im Falle einer Überstellung
nach Italien als unbegründet erweist“. Italien sei Signatarstaat der FK,
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Im Lichte dieses
Sachverhalts und des Umstands, dass auch in Italien Dublin-
Rückkehrer ein zweites Asylgesuch einreichen könnten, sofern eine
erneute Verfolgung im Heimatstaat geltend gemacht werden könne,
erscheine eine Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich.
3.4 Demgegenüber führte die Rechtsvertreterin an, dass der Be-
schwerdeführer seine Behandlung bei Dr. F._______ vor allem ab-
gebrochen habe, weil er kein Vertrauen in ihn gehabt habe.
Die Suizidalität des Beschwerdeführers stehe nicht nur im Zu-
sammenhang des Wegweisungsvollzugs nach Italien. Bereits in Italien
habe er Suizidgedanken gehabt. Diese stünden auch im Zusammen-
hang mit seiner Homosexualität. Er habe nach muslimischem Brauch
die Familie entehrt. Wie der behandelnde Arzt Dr. E._______ in
seinem Bericht schreibe, sehe der Beschwerdeführer nichts Positives
für die Zukunft. Er leide unter massiven Schlafstörungen. Die Diagnose
des Arztes habe zu einer mittelschweren Depression geführt. Jetzt im
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Sommer habe auch sie (die Rechtsvertreterin) gesehen, dass die
Unterarme des Beschwerdeführers völlig zerschnitten seien. Die Zeit
in Italien habe er als sehr schlimm in Erinnerung und er habe gelitten
wie in Tunesien.
4.
4.1 Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-
Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest,
dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat dort bereits
ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt wurde; die Anfrage des
BFM zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vom
8. Januar 2010 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss Art. 20 Abs.
1 Bst. b und c Dublin- II-VO davon ausgegangen werden kann, dass
Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach ab-
gelehntem Asylverfahren stillschweigend durch Verfristung zugestimmt
hat.
Die Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer nicht grund-
sätzlich bestritten; er führt aber aus, dass Italien aufgrund der
Übereinkommen mit nordafrikanischen Staaten Asylgesuche aus
diesen Ländern oft pauschal abweise, was in seinem Fall
problematisch sei, da er damit riskiere, bei einer Rückkehr nach Italien
wieder nach Tunesien zurückgeschoben zu werden. Weiter bestünden
medizinische Gründe, welche einen Selbsteintritt der Schweiz be-
gründen würden. Damit macht er Gründe geltend, welche einem Voll-
zug der Wegweisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht
solche, welche grundsätzlich Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es
bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach
Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind.
4.2
4.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine
traumatische Zeit in Italien (Leben in verlassenen Häusern ohne
Essen oder Waschmöglichkeiten und Kleider, Gewalt durch andere
Männer und durch Carabinieri), betreffen in erster Linie diejenige Zeit,
in welcher er als illegaler Ausländer in Italien weilte und noch kein
Asylgesuch gestellt hatte, weshalb sie – wenn sie auch äusserst be -
dauerlich sind – im vorliegende Verfahren keine Rolle spielen können.
Seite 13
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Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass gewalttätige
Übergriffe in Italien von den Behörden geahndet werden und
Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der
italienischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz
vor derartigen Übergriffen finden können.
In den Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer nach seiner
Asylgesuchsstellung vier Monate im Zentrum für Papierlose in Padua
festgehalten worden sei und eineinhalb Monate Zimmerarrest erhalten
habe, kann sodann kein Hinweis auf eine systematische Verletzung
der EMRK durch Italien gesehen werden. Es wäre am
Beschwerdeführer gewesen, sich in Italien über die seiner Meinung
nach unwürdigen Bedingungen seines Aufenthaltes während der
Prüfung seines Asylgesuchs zu beklagen.
4.2.2 Dem Vorbringen, wonach Italien die Asylgesuche von Tunesiern
pauschal abweise und aufgrund der Übereinkommen mit Tunesien die
Gesuchstellenden zurückschicke, kann nicht gefolgt werden; gemäss
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht ist das italienische Asylver-
fahren den Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie der EU ent-
sprechend. Italien ist sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK.
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich Italien nicht an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Das
Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der Be-
schwerdeführer allfällige gegen eine Rückkehr ins Heimatland
sprechende Gründe im Rahmen des italienischen Asylverfahrens
geltend machen kann und muss. Auch nach bereits abgeschlossenem
Asylverfahren ist in Italien die Geltendmachung eines Gesuchs um
internationalen Schutz möglich.
4.2.3 Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien
sprechen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, an einer Depression und ins-
besondere an erhöhter Suizidalität zu leiden. Seine psychischen
Probleme bestünden aufgrund seiner Homosexualität und der Tat-
sache, dass er damit nach muslimischem Brauch seine Familie entehrt
habe, sowie aufgrund der Umstände seines Lebens seit der Flucht aus
Tunesien. Er sehe keine positive Zukunft.
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Gemäss dem ärztlichen Bericht des behandelnden Psychiaters
Dr. E._______ sollte der Beschwerdeführer psychotherapeutisch und
medikamentös über mehrere Monate behandelt werden. Die
Psychotherapie sollte in einer Sprache erfolgen, die der
Beschwerdeführer gut beherrsche. Über eine Reiseunfähigkeit wird
nichts ausgeführt (vgl. Bericht Dr. E._______ vom 29. April 2010;
Beschwerde act. 5).
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es dem Dublin-System
immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass
der betreffende Dublinstaat die nötigen medizinischen
Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat die
Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in
Landesrecht umgesetzt, so auch Italien. Eine Unzumutbarkeit der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien kann demnach
grundsätzlich aufgrund einer erhöhten Suizidalität und einer
Depression nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische
und psychologische Betreuung findet.
4.2.4 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits
mindestens einen Suizidversuch unternommen hat. Der gesundheit-
lichen Situation des Beschwerdeführers ist folglich bei der Aus-
gestaltung der Vollzugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu tragen:
Dass der Beschwerdeführer, indem er die Behandlung bei Dr.
F._______ abbrach, auf medizinische Unterstützung für den Fall der
Überstellung nach Italien verzichtet habe, wie die Vorinstanz ausführt,
überzeugt in keiner Weise. Zudem ist er aktenkundigermassen
weiterhin in Behandlung. Bei einer Überstellung des Beschwerde-
führers von der Schweiz nach Italien muss dem Risiko einer
Suizidierung oder zumindest einer massiven Dekompensation mit
einer gut organisierten Reise entgegengewirkt werden. Insbesondere
ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer fachliche
psychiatrische Begleitung (am besten durch seinen behandelnden Arzt
Dr. E._______) und Medikamentierung für die Reise, wie auch für die
Übergabe an die italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist
sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und
die gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürf-
nisse des Beschwerdeführers präzise und umfassend informiert sind
und der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben
wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können.
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Es obliegt dem BFM, den gesundheitlichen Problemen des
Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten
Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen
Rechnung zu tragen.
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu
Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist. So sind all -
fällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung
der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu
prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe,
welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
4.4 Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2010 wurde im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung gestützt
auf Art. 56 VwVG ausgesetzt. Praxisgemäss (vgl. das zur Publikation
bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 vom 29.
Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unter-
brechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d
Dublin-II-VO.
4.5 Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, hat die Vorinstanz
die Suizidalität des Beschwerdeführers in ihrer abweisenden Ver-
fügung nicht berücksichtigt, obwohl die Problematik aktenkundig war
(vgl. namentlich die Hinweise von Queeramnesty im Schreiben vom
23. Februar 2010, A19/4). Diese Verletzung der Pflicht zur Sachver-
haltsfeststellung und zur Begründung ist jedoch mittlerweile im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch die Ausführungen in der
Vernehmlassung, zu welchen der Beschwerdeführer Stellung nehmen
konnte, geheilt worden (vgl. zur Möglichkeit, Verfahrensmängel im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens, unter engen Voraussetzungen,
zu heilen: BVGE 2008/47 E.3.3.4, mit weiteren Hinweisen).
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5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Ihm sind demnach keine Kosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien im Sinne der Erw. 4.2.4. mit psychiatrischer, fachlicher
Begleitung sowie allfälliger Medikamentierung durchzuführen und die
italienischen Behörden über die gesundheitliche/psychische Situation
des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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