B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2452/2014
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz daselbst, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) und begab sich nach Äthi-
opien. Soldaten hätten ihn dort zunächst nach C._______ und daraufhin
nach D._______ gebracht, wo er zwei Monate geblieben sei. Er habe zu-
sammen mit anderen Jungendlichen sieben Monate in einem Haus (…)
gewohnt, dann sei er in den Sudan gegangen. In einem Flüchtlingslager
habe er einen Freund seines Vaters getroffen, mit dem er nach Khartum
gegangen sei. Nach fünf Monaten hätten sie sich nach Libyen begeben.
Über das Meer seien sie (…) nach E._______ (Italien) gelangt, wo sie in
einem Lager untergebracht worden seien. Er hätte dort fotografiert und
möglicherweise daktyloskopiert werden sollen, aber sein Begleiter habe
ihm gesagt, er solle das nicht machen, weshalb er aus dem Lager wegge-
laufen sei. Schliesslich habe er einen Schlepper gefunden, der die weite-
re Reise organisiert habe; für die Kosten sei ein Angehöriger (…) aufge-
kommen. Er sei in einem Autobus nach Rom gefahren und von dort mit
dem Zug nach Mailand und weiter in die Schweiz, wo er am 3. Oktober
2013 angekommen sei. Gleichentags stellte er im (…) ein Asylgesuch.
Die Befragung zur Person (BzP) fand am 14. Oktober 2013 statt, die An-
hörung zu den Asylgründen, bei welcher der minderjährige Beschwerde-
führer von F._______ als Vertrauensperson begleitet war, am 5. März
2014.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
vor, sein Vater sei (…) im Militärdienst gewesen. Er habe sie alle zwei,
drei Jahre besucht, dann sei er verschwunden, und sie hätten nichts
mehr von ihm gehört. Eines Tages seien Soldaten zu ihnen nach Hause
gekommen. Sie hätten seine Mutter gefragt, wo sich der Vater befinde.
Weil die Mutter diese Frage nicht habe beantworten können, hätten die
Behörden den Laden seiner Mutter geschlossen. Daraufhin hätten sie ei-
nige Monate illegal Ware an der Hintertür verkauft, seien schliesslich aber
ohne Einkommen gewesen. Der Kummer seiner Mutter habe ihn stark
beschäftigt. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, möchte einen Beruf
erlernen und die Familie finanziell unterstützen.
A.c Der Beschwerdeführer gab keinerlei Ausweispapiere zu den Akten.
Einen Reisepass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen. Auch
Beweismittel reichte er keine ein.
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Seite 3
B.
Das Bundesamt liess im Oktober 2013 eine Knochenaltersbestimmung
des Beschwerdeführers durchführen. Dr. med. G._______, (…), hielt in
seinem Bericht (…) fest: "Età cronologica dichiarata: 14 anni e 10 mesi.
Età ossea: 15 anni".
C.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 18. Oktober
2013 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (…) zugewiesen.
D.
Das BFM stellte mit am 10. April 2014 eröffneter Verfügung vom 9. April
2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob
jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Beschwerde vom 7. Mai 2014 anfechten und in materieller Hinsicht
beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragt.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verfügung vom 22. Mai 2014 gut und verzichte-
te auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut
und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, als amtlicher Rechts-
beistand bei.
G.
Die Vorinstanz, vom Instruktionsrichter mit vorstehend erwähnter Verfü-
gung zur Vernehmlassung eingeladen, stellte in ihrer Eingabe vom 5. Juni
2014 fest, die ihr zur Verfügung stehenden Akten würden neue Elemente
enthalten, welche eine Neubeurteilung des Falles erforderten. Aus die-
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sem Grunde werde die Kassation ihres Entscheides vom 9. April 2014
beantragt.
H.
In teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 9. April 2014 ent-
schied das BFM am 16. Juni 2014: 1. Die Ziffer 1 (Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft) der Verfügung vom 9. April 2014 wird aufgeho-
ben. 2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
Die weiteren Dispositivziffern sind materiell deckungsgleich mit jenen des
angefochtenen Entscheides.
I.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
25. Juni 2014 auf, dem Gericht bis am 10. Juli 2014 mitzuteilen, ob er
hinsichtlich der Gewährung von Asyl an der Beschwerde vom 7. Mai 2014
festhalte oder diese zurückziehe.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass auch
im Asylpunkt an der Beschwerde festgehalten werde.
K.
Gemäss Mitteilung vom 23. Juli 2014 wurde für den Beschwerdeführer
von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB (…) eine Vor-
mundschaft nach Art. 327a ZGB errichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seiner (später teilweise in Wiedererwägung gezogenen) Verfügung
vom 9. April 2014 führte das BFM nach einer Zusammenfassung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers Folgendes aus:
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Die Vorbringen seien unsubstanziiert und würden stereotyp klingen. So
habe der Beschwerdeführer etwa angegeben, keinen Kontakt mehr zum
Vater zu haben, diesbezüglich aber keine konkreten Elemente vorge-
bracht. Er habe weder angeben können, wann er diesen letztmals gese-
hen habe oder wie alt er damals gewesen sei, noch wann der Vater das
letzte Mal nach Hause gekommen sei.
Auch habe er sich nicht an das Datum erinnern können, an dem die Be-
hörden den Vater gesucht hätten. Erst auf mehrmalige Aufforderung hin
habe er anlässlich der Anhörung gesagt, dieser sei ungefähr vor (…)
nach Hause gekommen. Indessen habe er im Unterschied dazu bei der
Befragung zu Protokoll gegeben, dass es schon (…) Jahre zuvor gewe-
sen sei. Zudem seien die Ausführungen zu den Besuchen der Beamten
zu wenig detailliert und stereotyp; trotz Aufforderung, die Vorkommnisse
präzise zu schildern, seien die Aussagen immer oberflächlich geblieben.
Die fehlende Gründlichkeit könne nicht seinem Alter zugeschrieben wer-
den, denn die Angaben seien bezüglich anderer Fragen sehr präzise ge-
wesen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, Eritrea am (…) ver-
lassen zu haben, und auch genaue Angaben zum Aufenthalt im Sudan
und in Libyen sowie zum Weg bis in die Schweiz machen können.
Diese Vorbringen seien nicht hinreichend begründet und deshalb nicht
glaubhaft.
Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens
zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden.
Der Beschwerdeführer verstricke sich in einen erheblichen Widerspruch.
So habe er in der BzP bezüglich seiner Kontakte zu den Behörden ange-
geben, diese seien zweimal nach Hause gekommen; danach seien sie
nicht mehr gekommen, da die Siegel an der Tür unversehrt gewesen sei-
en. Er habe aber gesehen, wie diese Leute immer wieder am Haus vor-
beigekommen seien. Dagegen habe er in der Anhörung ausgeführt, die
Beamten nach dem zweiten Besuch nicht mehr gesehen zu haben, nicht
einmal aus der Ferne. Diesen Widerspruch habe er nicht auflösen kön-
nen, und das Vorbringen könne ihm deshalb auch nicht geglaubt werden.
Die Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz
nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
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Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet. Aus den Akten würden sich jedoch
konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verboteten Strafe oder Behandlung drohe.
Der Vollzug der Wegweisung werde deshalb als unzulässig erachtet und
er sei demnach in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.2 In der Beschwerde wurde nach einer Rekapitulation der Vorkommnis-
se zunächst auf die vom Bundesamt in Abrede gestellte Glaubhaftigkeit
der Vorbringen eingegangen. In Lehre und Praxis sei grundsätzlich un-
bestritten, dass die Anforderungen an Klarheit und Vollständigkeit bei der
Darlegung von Asylgründen bei Minderjährigen herabgesetzt werden
könnten. Es sei einleuchtend, dass ihm das von grossen Emotionen und
Stress begleitete Ereignis der Ladenschliessung nicht gleich klar in Erin-
nerung geblieben sei wie etwa das Ausreisedatum oder die Reise. Gera-
de einer jungen Person könne nicht zugemutet werden, komplexe Sach-
verhalte sofort uneingeschränkt zu durchschauen, und so habe sich der
Beschwerdeführer immer wieder auf das prägende Bild der weinenden
Mutter bezogen.
Sodann wurde ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers habe sich
sozusagen auf dem Radar der Behörden befunden; sie habe staatliche
Repressionen erdulden müssen, weshalb eine Reflexverfolgung des Be-
schwerdeführers auf der Hand liege. Dass er angesichts seines geringen
Alters noch nicht den Gesamtzusammenhang der Vorfälle erfasst habe,
könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Insgesamt sei bei ihm ei-
ne begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung gegeben, weshalb ihm
Asyl zu gewähren sei.
Zudem sei davon auszugehen, dass die Behörden den Beschwerdeführer
bereits registriert und ihn in naher Zukunft zum Militärdienst eingezogen
hätten beziehungsweise bei einer Rückkehr einziehen würden. Als Sohn
eines mutmasslichen Deserteurs unterliege er der besonderen Gefahr,
mit ausserordentlicher Härte behandelt zu werden.
Eingehend ging die Beschwerde schliesslich auf die "Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise" ein. Selbst wenn
die Angst vor Reflexverfolgung und Einzug zum Militärdienst für zu wenig
konkretisiert erachtet werde, sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
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illegalen Ausreise aus Eritrea dennoch die Flüchtlingseigenschaft, welche
dieser erfülle, zuzusprechen.
Wie die Vorinstanz richtig feststelle, drohe dem Beschwerdeführer im Fal-
le einer Rückkehr nach Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Der Grund liege in der
willkürlichen Sanktions-Praxis für illegal ausreisende Staatsangehörige.
Der Beschwerdeführer habe Eritrea ohne gültiges Ausreisevisum verlas-
sen, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen im
Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht
habe denn auch schon in mehreren Fällen entschieden, dass auch min-
derjährigen Personen, welche aus Eritrea geflüchtet seien, erhebliche
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohten, weshalb sie als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen seien, selbst wenn die Asylgewährung aufgrund
von Art. 54 AsylG ausgeschlossen sei.
4.3 In der Verfügung vom 16. Juni 2014 (teilweise Wiedererwägung des
Entscheides vom 9. April 2014) stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen. Die eritreischen Behörden
unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche
Haltung und würden diese bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen.
Demnach habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flücht-
lingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne
von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachflucht-
gründe). Dies sei vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer sei daher
von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Das Asylgesuch bleibe somit abgelehnt. In Anwendung von Art. 44 AsylG
sei demnach die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen, wobei der
Vollzug der Wegweisung nach Eritrea jedoch unzulässig sei. Da kein
Drittstaat dazu verhalten werden könne, den Beschwerdeführer aufzu-
nehmen, sei der Vollzug der Wegweisung undurchführbar. Er werde des-
halb als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
4.4 Diesbezüglich wurde in der Mitteilung des Beschwerdeführers auf die
Frage des Gerichts, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zu-
rückziehe, darauf hingewiesen, das BFM sei auf die Ausführungen in der
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Seite 9
Beschwerde zum Asylpunkt nicht eingegangen. Er halte daran umfassend
fest.
5.
5.1 Das Gericht weist vorweg darauf hin, dass die Identität des Be-
schwerdeführers nach wie vor nicht mit Sicherheit feststeht, da entspre-
chende Ausweispapiere fehlen. Auch sind keinerlei Beweismittel einge-
reicht worden, die seine Vorbringen untermauern könnten. Dies ist inso-
fern von Bedeutung, als insbesondere die Feststellung in der Beschwer-
de, die Familie habe wegen des Verschwindens des Vaters, nach dem die
Behörden gesucht hätten, Repressalien erdulden müssen, als Behaup-
tung gelten muss. Dies gilt auch für das Vorbringen, der Vater sei ein
mutmasslicher Deserteur (vgl. Beschwerde Ziff. 3a). Das Gericht ergeht
sich nicht in Spekulationen, stellt aber fest, dass Desertion nur eine von
mehreren Möglichkeiten für das Verschwinden des Vaters ist, die indes-
sen im Kontext von Art. 3 AsylG beziehungsweise der behaupteten be-
gründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung am besten in die Argumenta-
tionslinie des Beschwerdeführers passt.
Das Gericht macht sodann wie zuvor das BFM diesbezüglich voneinan-
der abweichende und wenig substanziierte Vorbringen des Beschwerde-
führers aus, an denen die Ausführungen in der Beschwerde zur Jugend-
lichkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Die Folge-
rung, aus der Schliessung des familieneigenen Ladens sei auf begründe-
te Furcht vor Reflexverfolgung zu schliessen, überzeugt wenig, zumal die
eritreischen Behörden bei einem tatsächlichen Interesse an der Person
eines verschwundenen Familienmitgliedes wohl weit massiver vorgegan-
gen wären. Vorausgesetzt indessen, die Familie hat tatsächlich einen La-
den besessen, der von den Behörden geschlossen wurde, würde eine
solche Massnahme nicht über jene Repressionen hinausgehen, die ein
beträchtlicher Teil der eritreischen Bevölkerung zu erdulden hat.
Nach dem Ausgeführten stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdefüh-
rer keine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft zu
machen vermochte.
5.2
5.2.1 Eine asylsuchende Person ist als Flüchtling anzuerkennen, die auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst
durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von
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Seite 10
Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbeson-
dere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des
Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktio-
nen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
5.2.2 In der Beschwerde wird auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
hingewiesen und zutreffend ausgeführt, dass das eritreische Regime das
illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen
den Staat erachtet und mit drakonischen Massnahmen versucht, der sin-
kenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölke-
rung – jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land we-
gen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und
der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr zu
werden. Gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein-
und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ist ein legales Verlassen von
Eritrea nur mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausrei-
sevisum möglich. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren
Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezah-
lung hoher Geldbeiträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausge-
stellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren
und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen sind (vgl. Urteile des BVGer E-3702/2013 vom 18. März 2014
E. 6.2.1; D-4876/2007 vom 29. September 2010 E. 4.2; D-3892/2008 vom
6. April 2010 E. 5.3.2).
5.2.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise etwa zwölf Jahre alt
war, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er seinen Heimatstaat,
wie von ihm vorgebracht, illegal, das heisst ohne behördliches Ausreise-
visum, verlassen hat. Davon und von einer ihm drohenden Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren geht offensichtlich auch das BFM in der (neuen) Verfü-
gung vom 16. Juni 2014 aus. Es hat denn auch im Dispositiv die Flücht-
lingseigenschaft ausdrücklich als erfüllt bezeichnet, zu welchem Schluss
auch das Gericht kommt.
E-2452/2014
Seite 11
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Bestehen ei-
ner glaubhaften und nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus Vorfluchtgründen zu
Recht verneint hat. Dementsprechend sowie in korrekter Anwendung des
Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) hat es die Gewährung des
Asyls gesetzes- und praxiskonform verweigert. Die Beschwerde ist daher
betreffend den Antrag auf Asylgewährung abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).
7.
Das BFM hat den Wegweisungsvollzug in Anwendung von Art. 83 Abs. 1
AuG (SR 142.20) wegen Unzulässigkeit durch die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme ersetzt. Weitere Ausführungen in diesem Kontext er-
übrigen sich.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie nicht vom BFM selber in Wiedererwägung gezogen worden ist,
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden ab-
zuschreiben ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälf-
tigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach wären
ihm die Kosten nach dem Grad des Durchdringens zur Hälfte aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfü-
gung vom 22. Mai 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wur-
de, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-2452/2014
Seite 12
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zusammen mit der Be-
schwerde eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1315.– eingereicht. Zu-
züglich des Aufwandes im Zusammenhang mit der Anfrage des Gerichts
betreffend allfälligen Rückzug der Beschwerde sind die Vertretungskosten
auf insgesamt Fr. 1420.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemes-
sen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den um die
Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 710.– als Parteientschädigung auszurich-
ten.
Der Restbetrag von Fr. 710.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird
dem Rechtsvertreter als Entschädigung für die amtliche Verbeiständung
des Beschwerdeführers ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wiedererwä-
gung durch das BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 710.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Gian Ege wird zu Lasten der Gerichts-
kasse eine Entschädigung von Fr. 710.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub