Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2453/2008
U r t e i l v om 1 7 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N (…)
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. Juni 1999 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz ein, welches mit Urteil vom 23. September durch die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission 1999 in letzter Instanz
abgewiesen wurde. Seit dem 28. Oktober 1999 war der
Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.
B.
Gemäss eigenen Angaben kehrte der Beschwerdeführer im Juni 2003
nach Sri Lanka zurück. Am 20. April 2006 verliess er erneut seinen
Heimatstaat. Er reiste über Dubai nach Kenia, wo er etwa 15 Monate
blieb und von dort nach Malaysia, wo er sich drei Monate lang aufhielt.
Am 17. Oktober 2007 gelangte er illegal in die Schweiz und reichte am
14. November 2007 ein zweites Asylgesuch ein.
Der Beschwerdeführer wurde im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe am 4. Dezember 2007 erstmals und am 20. Dezember
2007 durch das BFM ausführlich zu seinen Ausreise und Asylgründen
befragt.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach der
Ablehnung seines ersten Asylgesuches im März 2000 nach London
gereist, wo er dreieinhalb Jahre gelebt habe. Am 23. Juni 2003 sei er
freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, nachdem dort wieder Frieden
geherrscht habe. Er sei nach B._______ gegangen, wo er Wohnsitz
gehabt sowie sein Videogeschäft geführt habe. Im selben Jahr 2003
hätten ihn die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) kontaktiert und
von ihm verlangt, DVDs und Lieder über sie zu vertreiben. Er habe erst
zugestimmt, als ihm die LTTE versichert hätten, dies sei zur nun
herrschenden Friedenszeit ohne Risiko. Neben dem Verkauf und
Vermieten dieser Datenträger habe er mit seiner Ehefrau auf Nachfrage
der LTTE Leute für Arbeiten in einer Reismühle in C._______ rekrutiert.
C._______ sei unter der Kontrolle der LTTE, B._______ unter derjenigen
der Armee gewesen. Etwa Mitte (…) habe er realisiert, dass einige der
rekrutierten Arbeiter ohne sein Wissen den LTTE beigetreten seien. Dies
habe ihm Anzeigen von betroffenen Familienangehörigen eingebracht. In
der Folge sei er im Oktober (…) von der Polizei verhört, nach vier
Stunden jedoch freigelassen worden. Auf Anraten eines befreundeten
Polizisten habe er sein Geschäft geschlossen und sei nach C._______
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umgezogen. Er habe dort dem für die Reismühle verantwortlichen LTTE
Mitglied von seinen Schwierigkeiten erzählt und ihn gebeten, eine Lösung
zu finden. Dieser habe ihm einzig vorgeschlagen, in C._______ ein
Geschäft zu eröffnen. Der Beschwerdeführer sei daher fünfzehn Tage
später nach B._______ zurückgekehrt, um die dort gebliebene Ware zu
holen. Als er zum Geschäft gekommen sei, habe er gesehen, dass die
Polizei den Laden inzwischen versiegelt habe. Er habe die Ware dennoch
durch eine Hintertür holen können. Auf der Rückfahrt sei er auf dem Weg
nach D._______ kontrolliert worden. Während die Armee ihn habe
passieren lassen, hätten die LTTE die Einfuhr der Ware nicht erlaubt. Er
habe diese daher in D._______ bei einem Cousin deponiert und sei mit
leeren Händen nach C._______ zurückgegangen, wo er erfolglos
versucht habe, eine Bewilligung für ein Videogeschäft zu erhalten. So
habe er seine Ware in D._______ lassen müssen; er selber habe mit
seiner Ehefrau fortan in E._______ gelebt. Im April (…) hätte er in den
Dienst der LTTE treten sollen. Auf Anraten seiner Frau sei er am 19. oder
20. April (…) nach Colombo und von dort mit einem gefälschten
Reisepass nach Kenia gereist. Sein Reiseziel sei Kanada gewesen,
jedoch sei er bei der Durchreise in der Schweiz kontrolliert worden,
worauf er hier ein Asylgesuch gestellt habe.
Während seines Aufenthaltes in Kenia habe ein in B._______ lebender
Bekannter die Erlaubnis erhalten, das Videogeschäft wieder zu öffnen.
Der Beschwerdeführer habe ihm das Geschäft für die Hälfte des
eigentlichen Wertes überlassen. Zwei Wochen später habe die Polizei bei
einer Durchsuchung DVDs, ein Fotoalbum mit Aufnahmen von LTTE
Leuten und seiner Ehefrau gefunden und den neuen Ladenbesitzer
verhaftet. Da der Verkauf noch nicht endgültig abgewickelt gewesen sei,
gelte der Beschwerdeführer noch als Eigentümer und werde nun von der
Polizei verdächtigt, Leute für die LTTE rekrutiert zu haben. Es sei eine
Untersuchung eingeleitet und ein Verfahren eröffnet worden, in dem ihm
und seiner Ehefrau Rekrutierungstätigkeiten für die LTTE vorgeworfen
worden seien. Der verhaftete Bekannte habe im Gefängnis in F._______
den ebenfalls dort inhaftierten Bruder des Beschwerdeführers erkannt
und denunziert, weshalb der Bruder nur drei Tage nach seiner
Entlassung (10. August 2007) wieder festgenommen worden sei.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesamt verschiedene Unterlagen ein: Vier Bilder seines Geschäfts,
ein Dokument der "Immigration and Nationality Directorate", ein
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Antragsformular für einen Identitätsausweis und zwei Dokumente
betreffend Zulassung von Fahrzeugen.
C.
Am 24. Januar 2008 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum
Einreichen weiterer Unterlagen auf; namentlich verlangte sie
Wohnsitzbestätigungen seiner verschiedenen Aufenthaltsorte in Sri
Lanka, Dokumente zum Beleg dafür, dass er ein Geschäft in Sri Lanka
geführt habe sowie Unterlagen über das gegen ihn eingeleitete
Verfahren.
Der Beschwerdeführer reichte in der Folge ein Schreiben des "District
Secretariat C._______" vom 22. August (…) mit Wohnsitzbestätigung
sowie eine Kaufbestätigung des Geschäfts vom 28. März (…) (je Kopien)
zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 14. März 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und führte aus, die Vorbringen seien insgesamt
nicht glaubhaft, mithin erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Den
Vollzug der Wegweisung beurteilte das Bundesamt als zulässig,
zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 16. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei, und die
Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 28. April
2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des
Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 5
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
wurde auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verwiesen. Mit gleicher
Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Stellungnahme
aufgefordert.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 30. April 2008
vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2008 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer
habe trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen zum angeblich
gegen ihn in Sri Lanka angehobenen Verfahren eingereicht. Die
eingereichte Bestätigung des Distriktsekretariats von C._______
entspreche sodann nicht den Anforderungen an eine
Wohnsitzbestätigung, zumal erstaune, dass ein srilankisches
Distriktsekretariat auch den Aufenthalt in einem anderen Distrikt und
sogar in der Schweiz bestätige. Zudem würden sich daraus im Vergleich
zu den Aussagen des Beschwerdeführers Widersprüche ergeben. Ferner
widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der
Beschwerdeführer wegen Rekrutierungstätigkeiten für die LTTE
angezeigt und nach wenigen Stunden auf dem Polizeiposten wieder
freigelassen worden sein solle. Dies erstaune umso mehr, als die Polizei
gemäss seinen Angaben über seine Tätigkeit für die LTTE im Bild
gewesen sei. Unter diesen Umständen hätten die srilankischen
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Behörden sowohl den Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau
festgenommen und ein Verfahren eingeleitet. Ebenso sei
erfahrungswidrig, dass der Beschwerdeführer nach der Schliessung
seines Geschäfts nochmals dorthin zurückgekehrt und somit das Risiko
einer Festnahme eingegangen wäre. Es sei nicht glaubhaft, dass die
Behörden das angeblich belastende Fotomaterial nicht bereits bei seiner
Festnahme im Oktober (…), sondern erst nach dem Verkauf des
Geschäfts gefunden hätten. Schliesslich seien die Angaben zur
Aufforderung durch die LTTE zeitlich widersprüchlich ausgefallen.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird der Sachverhalt wiederholt und im
Wesentlichen festgehalten, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka sei belegt und unbestritten. Hinsichtlich der
Verfolgungssituation sei zwar kein schlüssiger Beweis möglich, hingegen
würden die eingereichten Dokumente immerhin Indizien enthalten, die auf
die Glaubhaftigkeit der Asylgründe und die persönliche Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers schliessen liessen. Hinsichtlich der eingereichten
Kaufbestätigung sei übereinstimmend erklärt worden, dass er damals in
England gewesen und deswegen seine Ehefrau in der Urkunde genannt
werde. Was die verwendete Wendung "nee" betreffe, könne dies eine
Extravaganz des Notars gewesen sein. Sodann seien die Ereignisse ab
dem Jahr (…) vor der damals vorerst relativ friedlichen Situation in Sri
Lanka zu beurteilen. Bezüglich der vom BFM aufgeführten angeblichen
Widersprüche ergebe eine umfassende Berücksichtigung der
vorliegenden Akten, dass die Asylgründe als Ganzes von vielen
Realitätskennzeichen geprägt und damit als glaubhaft erscheinen
würden.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten
vorliegenden Akten zu folgendem Schluss:
4.3.1. Der Beschwerdeführer hat angegeben, auf Anzeige verschiedener
Angehöriger der von ihm und seiner Ehefrau für Arbeiten in einer
Reismühle der LTTE rekrutierten Arbeiter sei die Polizei in B._______ in
sein Videogeschäft gekommen, habe ihn mitgenommen, vier Stunden
verhört und danach wieder freigelassen (vgl. Protokoll EVZ S. 7, Protokoll
BFM S. 5). Auf Anraten eines befreundeten Polizisten habe er B._______
schliesslich in Richtung C._______ verlassen. Zu Recht hat die
Vorinstanz hierzu festgehalten, dass die srilankischen Sicherheitskräfte
den Beschwerdeführer – in angeblicher Kenntnis über dessen Tätigkeiten
sowie nach Erhalt mehrerer Anzeigen wegen Rekrutierungstätigkeiten für
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die LTTE – zweifellos nicht nach einer kurzen Befragung freigelassen
hätten. Vielmehr wären entsprechende Untersuchungsmassnahmen
getroffen und der Beschwerdeführer in Haft behalten worden. Nicht
nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers, obwohl ebenfalls aktiv an der Vermittlung von
Arbeitskräften beteiligt, offenbar keine vergleichbaren Nachteile erlitten
habe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass gemäss
eingereichter Kaufbestätigung vom 28. März (…) die Frau als Käuferin
aufgeführt ist, sie folglich mindestens ebenso wie der Beschwerdeführer
ins Visier der Behörden hätte geraten müssen.
Gegen die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer spricht
sodann der Umstand, dass er nach dem Wegzug nach C._______
nochmals nach B._______ zurückgekehrt sein, die Ware aus dem
Geschäft entfernt und sich so ohne echte Not dem Risiko behördlicher
Massnahmen ausgesetzt haben will. Ebenso wenig plausibel scheinen
die Angaben, wonach er diese Ware dann zwar problemlos durch
Checkpoints der srilankischen Sicherheitskräfte gebracht habe,
demgegenüber ausgerechnet an einem Kontrollpunkt der LTTE – mit der
er zuvor zusammengearbeitet habe – aufgehalten worden sein soll.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nach dem Verkauf des
Geschäfts in B._______ im Jahr (…) – wobei dieser noch nicht endgültig
abgewickelt gewesen sei – habe die Polizei im Laden belastendes
Material gefunden und den neuen Inhaber festgenommen. Jener Mann
habe in der Folge den Beschwerdeführer und seine Ehefrau belastet.
Daraufhin sei eine Untersuchung angehoben und ein Verfahren
eingeleitet worden (vgl. Protokoll EVZ S. 8). Hierbei ist einerseits nicht
glaubhaft, dass die Polizei das angeblich belastende Material nicht
bereits bei der ersten Durchsuchung und anschliessenden Versiegelung
des Geschäfts im Jahr (…) gefunden haben soll. Weiter ist erneut
festzustellen, dass auch hier die Ehefrau sich mindestens gleich
schwerwiegenden Vorwürfen ausgesetzt gesehen haben müsste; dies
war jedoch offenbar nicht der Fall, da sie nach wie vor und offensichtlich
ohne Probleme in C._______ lebt, wo die Familie gemäss Angaben des
Beschwerdeführers drei Häuser besitzt (vgl. Protokoll BFM S. 10).
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche nach ihm wegen
des Verdachts auf Rekrutierungstätigkeiten für die LTTE in ihrer
Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen ist. Bezeichnenderweise hat
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er – wie vom BFM zutreffend festgestellt – bis zum heutigen Zeitpunkt
keinerlei beweisbildende Unterlagen zum angeblich in diesem
Zusammenhang angehobenen Verfahren zu den Akten gereicht. Die
diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen am
Gesagten nichts zu ändern, zumal darin namentlich das angeblich
eingeleitete Verfahren gegen den Beschwerdeführer keine Erwähnung
mehr findet.
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde auch von
den LTTE gesucht, da er deren Aufforderung zum Mitmachen nicht
befolgt und im April (…) Sri Lanka via Colombo (erneut) verlassen habe,
ist einerseits festzuhalten, dass die Vorinstanz an den diesbezüglichen
Vorbringen zu Recht gewisse Zweifel erhoben hat.
Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist im
heutigen, entscheidwesentlichen Zeitpunkt Folgendes festzuhalten: Die
aktuelle Situation in Sri Lanka hat sich massgeblich verändert. Der Krieg
zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 mit
der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Demnach ist im aktuellen
Zeitpunkt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer müsse mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft seitens der
LTTE ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten.
Die staatlichen Sicherheitsmassnahmen nach diesem militärischen Sieg
werden zwar nur langsam gelockert. Die Notstandsgesetze sind weiterhin
in Kraft geblieben. Die Sicherheits und Menschenrechtslage ist dabei
noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, jedoch ist die
Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und
Tötungen markant zurückgegangen. Allfälligen allgemeinen
Sicherheitskontrollen und eventuellen Kurzmitnahmen der srilankischen
Sicherheitskräfte kommt dabei jedenfalls mangels Intensität kein
Verfolgungscharakter zu; mithin stellen solche Handlungen keine
ernsthaften Nachteile im Sinn des Asylgesetzes dar. Zudem bedarf es
eines besonderen Profils, um das Interesse der Sicherheitsbehörden zu
wecken, wobei namentlich aktive Mitglieder der LTTE, weitere erklärte
Anhänger der Organisation sowie regierungskritische Journalisten oder
Menschenrechtsaktivisten betroffen sein dürften (vgl. US State
Department, 2009 Human Rights Report: Sri Lanka, 11.3.2010). Die vom
Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation von staatlicher Seite
kann nach den obigen Ausführungen (vgl. E. 4.3.1) nicht geglaubt
werden. Damit weist er kein besonderes Risikoprofil aus, das ihn bei der
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aktuellen Sicherheitslage als objektiv gefährdet erscheinen liesse; mithin
ist auch vor diesem Hintergrund eine begründete Furcht vor ernsthaften
(staatlichen) Nachteilen zu verneinen.
4.3.3. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass weitere
Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen: So hat er
einerseits bei den Befragungen zu seinem ersten Asylverfahren im Jahr
1999 angegeben, er habe nie einen Reisepass besessen. Hinsichtlich
seiner verwandtschaftlichen Verhältnisse gab er damals unter anderem
zu Protokoll, er habe einen Bruder in Sri Lanka (vgl. Protokoll
Empfangsstelle Kreuzlingen vom 9. Juni 1999 S. 2 und 3). Bei der
Befragung zu seinem zweiten Asylgesuch erklärte er demgegenüber, er
habe persönlich und legal einen Reisepass beantragt und diesen im Jahr
1998/99, mit Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, erhalten (vgl. Protokoll
EVZ vom 4. Dezember 2007 S. 4). Weiter gab er nunmehr an, er habe
(…) Brüder in Sri Lanka (vgl. a.a.O. S. 4, Protokoll BFM S. 4). Sodann hat
die Vorinstanz letztlich auch zu Recht Zweifel an der Echtheit der
"Wohnsitzbestätigung" vom 22. Februar (…) geäussert. Einerseits
erstaunt, dass ein einziges Distriktsekretariat die Wohnsitze von
verschiedenen Distrikten bestätigen kann; völlig unglaubhaft wird jedoch
die vorliegende Bestätigung dadurch, dass sie einen Aufenthalt in der
Schweiz bestätigt, wobei das angegebene Datum von "April (…)"
tatsachenwidrig wäre, hat sich der Beschwerdeführer gemäss seinen
Aussagen nach der Ausreise im April (…) zunächst in Kenia und Malaysia
und erst ab Oktober (…) in der Schweiz aufgehalten. Diese genannten
Widersprüche und Ungereimtheiten legen – entgegen der Auffassung in
der Rechtsmitteleingabe – durchaus Zweifel an der persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nahe.
4.3.4. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Würdigung der gesamten vorliegenden Akten zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener
Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der
diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord
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oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens
und Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo
oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien
oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen,
wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je
kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich
zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines
tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (vgl.
a.a.O., E. 7.6.1).
6.4.2. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in der
Nordprovinz Kilinochchi geboren. Nach der Rückkehr nach Sri Lanka im
Sommer 2003 bis Herbst (…) hat er in B._______ in der Zentralprovinz
von Sri Lanka Wohnsitz gehabt.
C._______ ist eine der Nordprovinzen von Sri Lanka, wohin nach
bisheriger Praxis eine Rückkehr als nicht zumutbar zu erachten ist. Ob
diese Beurteilung nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee
über die LTTE im Mai 2009 weiterhin Geltung beanspruchen kann, kann
vorliegend letztlich offen bleiben, zumal dem Beschwerdeführer, wie
nachfolgend aufgeführt, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur
Verfügung steht.
6.4.3. So ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten
und namentlich aufgrund dessen, dass die angegebene staatliche
Verfolgungssituation als nicht glaubhaft zu beurteilen ist (vgl. oben
Erwägungen zum Asylpunkt) zuzumuten, sich wiederum nach B._______
zu begeben. B._______ in der Zentralprovinz zählt nicht zu den seinerzeit
von der bürgerkriegsähnlichen Situation besonders betroffenen Regionen
im Norden und Osten Sri Lankas. Der Ort liegt lediglich etwa (…)
Kilometer von Colombo entfernt und ist an das Eisenbahnnetz
angebunden. Die nächstgrössere Stadt ist F._______. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers lebt zwar offenbar noch in C._______, wo die Familie
– wie erwähnt – drei Häuser besitzt. Es ist jedoch davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer während seiner Wohnsitzname in B._______
dort ein entsprechendes Beziehungsnetz aufgebaut hat. Dies gilt umso
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mehr, als er als Geschäftsmann ein eigenes Geschäft geführt hat. Es ist
dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr
wieder in B._______ niederzulassen, dort auch beruflich erneut Fuss zu
fassen und seine Familie dorthin umziehen zu lassen. In finanzieller
Hinsicht ist festzuhalten, dass er allenfalls die drei sich in seinem Besitz
befindlichen Häuser in C._______ wahlweise vermieten oder veräussern
könnte, um sich so das nötige Startkapital für einen Neustart in
B._______ oder allenfalls in der relativ nah gelegenen Hauptstadt
Colombo zu besorgen. Zudem hat er Verwandte in der Schweiz und in
England erwähnt, die ihn bei einer Rückkehr nötigenfalls anfänglich
finanziell unterstützen könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 14 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen,
nachdem die Beschwerdebegehren sich nicht als aussichtslos im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben und gemäss Akten von der
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden
kann. Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben.
E2453/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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