B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2453/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Nives Noetzli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B._______ ‒ stellte am (…) September 2013
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) am Flughafen Zürich-Kloten
ein Asylgesuch. Am (…) September 2013 erfolgte eine Kurzbefragung zur
Person durch die Flughafenpolizei. Am 2. Oktober 2013 bewilligte das SEM
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21
AsylG (SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 15. April 2014 fand
eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art.
29 Abs. 1 AsylG statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er
hätte im Alter von 18 Jahren in den Militärdienst gehen sollen. Da er sich
dem Dienst habe entziehen wollen, sei er im Alter von 19 oder 20 Jahren
verhaftet und während (…) Monaten in der (…) Sicherheitsabteilung fest-
gehalten und gefoltert worden. Anschliessend habe er in den Jahren (…)
während ungefähr zweieinhalb Jahren den Militärdienst geleistet und sei
danach ordentlich aus diesem entlassen worden. Im Jahre (…) oder (…)
habe der syrische Geheimdienst aus ihm unbekannten Gründen auf ihn
geschossen. Etwa im Jahr 2010 oder 2011 sei eine generelle Einberufung
aller Reservisten erfolgt. Ungefähr im (…) 2012 sei auch ein schriftliches
Aufgebot an ihn ergangen, welches aber, weil sein Haus zerstört worden
sei, an seinen (…) geschickt worden sei. Er sei von seinem (…) (A17 S. 7
f.) beziehungsweise von dessen Familienangehörigen (A17 S. 10) im (…)
oder (…) 2013 über das Aufgebot für den Reservedienst in Kenntnis ge-
setzt worden, habe diesem aber keine Folge geleistet. Es sei ihm nicht
möglich, den Marschbefehl beizubringen, weil sein (…) ebenfalls aus Sy-
rien ausgereist sei, beziehungsweise im Bürgerkrieg kämpfe und er keinen
Kontakt zu diesem habe. Zwar hätten die Militärbehörden nicht gewusst,
wo er sich aufhalte; jedoch habe er befürchtet, von diesen an einem Check-
point festgenommen zu werden. Aus diesem Grund sowie wegen der Fol-
gen des Bürgerkrieges habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im (…) o-
der (…) 2013 sei ein Reisebus, in welchem er gereist sei, an einem Check-
point angehalten worden, und in der Folge habe eine Gruppe von Männern
in Zivil, welche zur syrischen Regierung gehört hätten, die Businsassen
(…) angegriffen, wobei er auch eine (…)wunde erlitten habe. Im September
2013 sei er mithilfe eines Schleppers nach Beirut, Libanon, und von dort
per Flugzeug mit einem gefälschten (…) Reisepass in die Schweiz gereist.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst seiner
Identitätskarte ein Militärdienstbüchlein, eine Bestätigung der Entlassung
aus dem Militärdienst aus dem Jahre (…) sowie einen Führerschein ein.
C.
Mit Eingabe der Gemeinde C._______ vom 11. September 2014 wurden
mehrere Unterlagen betreffend die medizinische Behandlung des Be-
schwerdeführers wegen physischer Beschwerden eingereicht und es
wurde darauf hingewiesen, dass er physisch und psychisch "sehr ange-
schlagen" sei.
D.
Mit Verfügung vom 18. März 2015 (eröffnet am 19. März 2015) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. April 2015 reichte der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und bean-
tragte, die Ziffern 1 bis 3 derselben seien aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Aufgeborts für den Reser-
vedienst seien äusserst vage und unsubstanziiert und zum Teil wider-
sprüchlich, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise, wie das Aufgebot
ergangen sei und wie er davon erfahren habe. Ebenso widersprüchlich
seien die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, weshalb er den
Marschbefehl nicht einreichen könne, und sie seien als Schutzbehauptun-
gen zu bewerten. Seine Vorbringen vermöchten daher den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte (…)monatige Haftstrafe, welche er vor
Antritt des Militärdiensts habe verbüssen müssen, liege über (…) Jahre zu-
rück, und es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er deshalb künftige
Verfolgungsmassnahmen seitens der Militärbehörden zu befürchten habe.
Der geschilderte Vorfall aus dem Jahre (…) oder (…) habe im Zeitpunkt
der Ausreise des Beschwerdeführers auch schon mehrere Jahre zurück-
gelegen und es könnten den Akten keine Hinweise dafür entnommen wer-
den, dass es bis zu seiner Ausreise zu weiteren ähnlichen Vorfällen ge-
kommen sei. Dieses Ereignis sei somit für die Ausreise des Beschwerde-
führers nicht kausal gewesen. Zwar komme es an den Checkpoints im sy-
rischen Grenzgebiet immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen, wie dem-
jenigen, den der Beschwerdeführer nach seinen Angaben im (…) oder (…)
2013 erlebt habe. Diese stünden aber in unmittelbarer Verbindung zur Bür-
gerkriegssituation, und es handle sich in der Regel nicht um eine gezielte
Verfolgung durch eine bestimmte Gruppe. Nach der Darstellung des Be-
schwerdeführers seien denn auch andere Passagiere des Reisebusses
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angegriffen worden, und er wisse nicht, weshalb er zum Angriffsziel gewor-
den sei. Im Übrigen sei er nach diesem Vorfall offenbar nach Syrien zu-
rückgekehrt und habe dort noch bis zur Ausreise im September 2013 ge-
lebt. Allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen komme keine Asylre-
levanz zu.
5.2 Der Beschwerdeführer argumentierte zur Begründung seiner Be-
schwerde zunächst, entgegen der Einschätzung des SEM habe er durch-
aus glaubhaft dargelegt, dass er zuerst im Jahre 2011 durch das Fernse-
hen sowie Erzählungen seines Umfelds von einem generellen Aufruf an
alle Reservisten erfahren habe, sich bei ihrer Dienststelle zu melden, aber
erst Anfang 2013 Kenntnis von dem an ihn gerichteten persönlichen
Marschbefehl erlangt habe. Da sein Haus bei den Bombardierungen sei-
nes Wohnorts B._______ zerstört worden sei und er und seine Familie
nach D._______ geflohen seien, sei es plausibel, dass der Marschbefehl
seinem (…) als dem nächsten auffindbaren Verwandten zugestellt worden
sei. Angesichts der Bürgerkriegssituation sei auch nachvollziehbar, dass er
erst viel später wieder Kontakt zu seinem (…) gehabt habe. Dessen Familie
habe ihm den Erhalt des Marschbefehls bei einem späteren Treffen in
D._______ noch einmal bestätigt. Normalerweise dauere die Wehrpflicht
in Syrien bis zum Alter von 42 Jahren. Mit der Ausbreitung des Bürgerkriegs
seien die Mobilisierungsmassnahmen der syrischen Armee jedoch stark in-
tensiviert worden, und der Beschwerdeführer habe deshalb trotz seines Al-
ters mit der Zwangsrekrutierung an einem Checkpoint rechnen müssen.
Dass auch auf ältere ehemalige Soldaten zurückgegriffen werde, sei durch-
aus glaubhaft. In Berichten mehrerer in- und ausländischer Regierungs-
und Nichtregierungsorganisationen werde
dokumentiert, dass sich im Ausland aufhaltende Personen, die in den Mili-
tärdienst einberufen worden seien, im Falle der Rückkehr nach Syrien mit
Verhaftung und Bestrafung rechnen müssten und häufig gar umgebracht
würden. Auch das Einrücken in den Wehrdienst sei angesichts der aktuel-
len Situation mit einer Lebensgefahr verbunden. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei zu berücksichtigen, dass er unter aus-
geprägten posttraumatischen Belastungsstörungen leide und aufgrund
dessen nur beschränkt einvernahmefähig sei. Die Vorinstanz habe den
herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend
Rechnung getragen. Es sei nach dem Gesagten als glaubhaft zu erachten,
dass er in Syrien als Wehrdienstverweigerer gelte, weil er sich durch seine
Flucht dem Reservedienst entzogen habe und ihm deswegen eine Gefähr-
dung von Leib und Leben, beziehungsweise seiner Freiheit drohe.
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Im Weiteren würden in seinem Falle zumindest subjektive Nachflucht-
gründe vorliegen, weil er illegal aus seinem Heimatland ausgereist sei. Per-
sonen die illegal aus Syrien ausgereist seien, müssten generell befürchten,
verhaftet, verfolgt und misshandelt zu werden. Seit dem Ausbruch der Un-
ruhen sei von einer verschärften Verfolgung Oppositioneller durch die syri-
schen Behörden auszugehen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts werde das Stellen eines Asylantrags im Ausland in Syrien
als oppositioneller Akt angesehen. Dies alleine führe schon zu einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung, da ein Verhör, Inhaftierung und Miss-
handlungen nicht unwahrscheinlich seien. Zwar habe er keine exilpoliti-
schen Aktivitäten entfaltet, jedoch sei er in Syrien in der Vergangenheit be-
reits verfolgt und gesucht worden, weil er sich trotz der Einberufung gewei-
gert habe, als Reservist Militärdienst zu leisten. Seine Flucht könne daher
ebenso wie exilpolitische Aktivitäten zu einer erhöhten Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden führen. Er erfülle demnach zumindest die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vor-
gesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis
einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie
entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
6.2 Vorliegend weist der Beschwerdeführer indessen kein Profil auf, das
mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zu-
grunde lag. Es ergeben sich namentlich aus den Akten keine Hinweise da-
für, dass er sich innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlandes in regime-
kritischer Weise engagiert hätte oder aus anderen Gründen die besondere
Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt haben und von
diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnte. Nament-
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lich besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer als Re-
gimegegner betrachtet werden könnte, weil er im Alter von 18 Jahren zu-
nächst den Militärdienst verweigerte, zumal dieses Ereignis rund 30 Jahre
zurückliegt und er danach den Militärdienst ordentlich ableistete.
6.3 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers bezüglich der Einberufung zum Militärdienst als Reser-
vist nach Ausbruch des Bürgerkriegs auffallend vage und ausweichend
ausgefallen sind, insbesondere hinsichtlich der Umstände, unter welchen
er angeblich vom Marschbefehl Kenntnis erhalten habe. Ebenso wider-
sprüchlich und wenig plausibel sind die Erklärungen dafür, weshalb er nicht
in der Lage sei, den Marschbefehl beizubringen. Der nicht weiter substan-
ziierte Hinweis auf eine eingeschränkte Vernehmungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers aufgrund psychischer Probleme vermag nicht zu über-
zeugen, zumal die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten medizini-
schen Unterlagen sich nur auf physische Beschwerden beziehen. Dem-
nach bestehen berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbrin-
gen. Ohne abschliessende Prüfung dieser Frage kann jedenfalls aber mit
Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Gerichts festgestellt wer-
den, dass allein aus der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls als Re-
servist nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge
über ein Profil, aufgrund dessen er in seinem Heimatstaat mit staatlichen
Verfolgungsmassnahmen in asylbeachtlichem Ausmass zu rechnen hat.
Seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen Wehrdienstverweige-
rung erscheint vor diesem Hintergrund nicht als begründet.
6.4 Im Weiteren hat das Staatssekretariat zu Recht und mit zutreffender
Begründung die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Ereignisse in den Jahren (…) oder (…) beziehungsweise (…) oder (…)
2013 verneint. Diese Erwägungen wurden im Übrigen in der Beschwerde-
eingabe nicht bestritten.
6.5 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beschwerdeführer aufgrund nach seiner Ausreise eingetretener Um-
stände, insbesondere seiner illegalen Ausreise und dem Stellen eines Asyl-
gesuchs im Ausland, damit rechnen müsste, Nachteile flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmasses durch die syrischen Behörden zu erleiden. Zwar ist
aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er
bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatli-
chen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht geltend macht, in der
Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist
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nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend
einstufen würden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Vorausset-
zungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne
von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 18. März 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, nachdem die Rechtsbe-
gehren sich als aussichtslos erwiesen haben.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: