B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2454/2016
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 18. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Mai 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durch-
geführten Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2015 und der Anhö-
rung vom 10. November 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Kurde und stamme aus Kamishli, wo er stets mit seiner
Familie gelebt und zuletzt als (…) gearbeitet habe. Seit 2011 besitze er die
syrische Staatsbürgerschaft; zuvor habe er den Status eines „Ajnabi“ ge-
habt. Im Spätsommer 2014 sei er mittels Vorladung aufgefordert worden,
sich innert dreier Monate zwecks Einzugs in die Armee beziehungsweise
zwecks Ausstellung des Militärbüchleins im Rekrutierungszentrum zu mel-
den. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weil er weder für das
diktatorische Regime Militärdienst leisten noch auf Leute schiessen wolle.
Am 2. Dezember 2014 habe sein Vater einen ihn (Beschwerdeführer) be-
treffenden Haftbefehl entgegengenommen. Aus Angst vor einer Verhaftung
habe er auf Anraten seines Vaters sein Heimatland noch gleichentags in
Begleitung eines Schleppers illegal in Richtung Türkei verlassen. Von dort
sei er ein paar Monate später via unbekannte Länder am 18. Mai 2015
illegal in die Schweiz gelangt. Auf der Reise sei er nie kontrolliert worden.
Ansonsten habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt, jedoch
manchmal an oppositionellen Demonstrationen teilgenommen und ferner
eine Zwangsrekrutierung durch die PYD (Partei der Demokratischen
Union) befürchtet. Weiter machte er auf seine sich als Asylbewerber in der
Schweiz aufhaltenden Brüder B._______ (N […]) und C._______ (N […])
aufmerksam. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten ver-
wiesen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel zunächst eine Kopie des
erwähnten Haftbefehls, später dessen Original und ferner seine Identitäts-
karte ein. Einen Reisepass habe er nie besessen und die Militärvorladung
werde er nachreichen beziehungsweise diese habe er verloren.
B.
Das SEM liess den eingereichten Haftbefehl am 18. Februar 2016 amtsin-
tern einer Dokumentenprüfung durch einen Spezialisten unterziehen.
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Am 23. Februar 2016 gewährte es dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Prüfungsbericht, den es unter Hinweis auf Geheimhal-
tungsgründe zur Verhinderung von Missbräuchen nicht als solchen offen-
legte, dessen „contenu essentiel“ es jedoch mit folgendem Wortlaut wie-
dergab: (…).
Am 29. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist
schriftlich dahingehend Stellung, dass sein Vater das Dokument so erhal-
ten habe und es sich daher um ein authentisches Dokument handle. Es sei
denkbar, dass die staatlichen Behörden in Syrien aufgrund der dortigen
Kriegssituation Fotokopien von bereits gestempelten Dokumenten anfer-
tigten oder amtliche Dokumente auf qualitativ unzureichendes Papier
druckten.
C.
Mit Verfügung vom 18. März 2016 – eröffnet am 22. März 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm
jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Im Weiteren zog es den eingereichten
Haftbefehl ein (Dispositivziffer 8).
D.
Mit Schreiben vom 8. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten,
inklusive in die von ihm selber eingereichten Akten, wobei er insbesondere
auch um Einsicht in von ihm eingereichte Beweismittel im Original er-
suchte.
Mit Begleitschreiben des SEM vom 13. April 2016 erhielt der Beschwerde-
führer Einsicht in das Aktenverzeichnis und die dort aufgeführten Aktenstü-
cke, mit Ausnahme von sieben Aktenstücken, die es als geheimhaltungs-
pflichtig oder intern qualifizierte und somit als nicht editionspflichtig erach-
tete. Beim einen dieser internen Aktenstücke (A15) handelt es sich um den
Bericht der Dokumentenprüfung des SEM betreffend den abgegebenen
Haftbefehl. Aufgrund der Fälschungserkenntnis verweigerte das SEM fer-
ner die Herausgabe des Haftbefehls im Original, offerierte jedoch die Ein-
sichtnahme vor Ort.
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Seite 4
Am 20. April 2016 nahm die Rechtsvertretung am Sitz des SEM Einsicht in
dieses Originaldokument.
E.
Mit Eingabe vom 21. April 2016 und Ergänzungen vom 22. April 2016 erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die Verfügung des SEM vom 18. März 2016. Darin beantragt er deren
Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessua-
ler Hinsicht beantragt er vollumfängliche Einsicht in die Akten A13 und A15
beziehungsweise eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu
diesen Akten, nachfolgend die Einräumung einer angemessenen Frist zur
Beschwerdeergänzung sowie den Verzicht auf die Erhebung sowohl von
Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses.
F.
Am 22. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwer-
den wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Verfahren in deutscher Spra-
che geführt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
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Seite 6
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien betreffend die Zeitdiffe-
renz zwischen Erhalt der Militärvorladung und Erhalt des Haftbefehls, be-
treffend das zuständige Rekrutierungsbüro, ferner bezüglich des Vorla-
dungszwecks und der gesetzten Handlungsfrist sowie hinsichtlich seines
Aufenthaltsortes im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung Widersprüche
in wesentlichen Punkten aufgetreten. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie
die illegale Ausreise in die Türkei innert eines Abends hätte in die Wege
geleitet werden können. An diesen Erkenntnissen vermöchten die vorge-
legten Dokumente nichts zu ändern. Im Speziellen handle es sich beim
vorgelegten Haftbefehl um eine Fälschung. Das ihm zur Kenntnis ge-
brachte Fälschungsmerkmal habe der Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs nicht überzeugend erklären können. Der Fälschungs-
befund stütze die gewonnenen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse und das
Dokument sei als Fälschung einzuziehen. Angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen erübrige sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
seine Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör seien dadurch
verletzt, dass der zur Einsicht gegebene Beweismittelumschlag nicht pagi-
niert sei, es sich dabei vermutlich um die Akte A1 handle und sich damit
gleichsam die Frage stelle, um welches Beweismittel es sich denn bei der
am 18. Februar 2016 paginierten Akte A13 – ebenfalls bezeichnet mit
„moyens de preuve“ – handle. In dieses Aktenstück habe er nämlich keine
Einsicht erhalten. Das Recht auf Akteneinsicht beinhalte praxisgemäss
eine übersichtlich geordnete Führung, Ablage, Paginierung und Registrie-
rung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis, welche Anforderungen
vorliegend nicht erfüllt seien. Sein Anspruch auf Akteneinsicht sei ferner
dadurch verletzt, dass ihm die Einsicht in den als interne Notiz bezeichne-
ten Dokumentenprüfungsbericht (Akte A15) verweigert worden sei. Die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs genüge nicht, da er nicht beurteilen
könne, ob er sich umfassend zu den angeblichen Fälschungsmerkmalen
habe äussern können; zudem sei die Qualifikation der das Dokument prü-
fenden Person nicht ersichtlich. Das SEM wäre gehalten gewesen, das Do-
kument zumindest unter Einschwärzung der sensiblen Stellen offenzule-
gen. Weiter sei die Aktenführungspflicht dadurch verletzt, dass die von ihm
abgegebene Identitätskarte nicht auf dem Beweismittelumschlag vermerkt
und ihm wiederum nicht zur Einsicht gegeben worden sei. Es handle sich
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dabei um ein Beweismittel, welches somit ordnungsgemäss erfasst werden
müsse. Diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs müssten praxisge-
mäss zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge ha-
ben. Sodann habe das SEM mehrere wesentliche Vorbringen sachverhalt-
lich nicht erfasst, so unter anderem den konkreten Verweis auf die Anwe-
senheit zweier Brüder, deren Asylverfahrensakten das SEM im Hinblick auf
das allfällige Vorliegen einer Reflexverfolgung hätte beiziehen müssen. Die
weitere Beschwerdeargumentation richtet sich gegen die vorinstanzlich er-
kannte Fälschungserkenntnis betreffend den Haftbefehl und gegen die wei-
teren vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitselemente und befasst sich mit der
aus Sicht des Beschwerdeführers klar zu bejahenden Frage der flüchtlings-
rechtlichen Beachtlichkeit der von ihm befürchteten Nachteile. Diesbezüg-
lich kann angesichts des aus formellen Gründen erfolgenden Kassations-
ausganges dieses Beschwerdeverfahrens auf die Beschwerdeschrift ver-
wiesen werden. Auch für den weiteren Inhalt der Beschwerde ist einstwei-
len auf die Akten zu verweisen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden
Erwägungen besonders eingegangen wird.
6.
6.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3
und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss
Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine
umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lü-
ckenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und
weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserhebli-
chen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der
Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Ver-
waltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-
wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist
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die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht
alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa
weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Sodann besteht eine Aktenfüh-
rungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Pa-
ginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeich-
nis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers bezie-
hungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist
und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl.
dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekurs-
instanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer
Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten
die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen
– Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf recht-
liches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind
sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das
grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Ein-
schränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersu-
chenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret
begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf
das Erforderliche beschränken.
Die genannten Grundsätze sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht verletzt,
wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
6.2 Vorab zu prüfen ist die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Ak-
teneinsicht und der Aktenführungs- und Paginierungspflicht betreffend die
Aktenstücke A1 und A13 und die vom Beschwerdeführer abgegebenen Be-
weismittel. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine An-
sprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör seien dadurch verletzt,
dass der zur Einsicht gegebene Beweismittelumschlag nicht paginiert sei,
es sich dabei vermutlich um die Akte A1 handle und sich damit gleichsam
die Frage stelle, um welches Beweismittel es sich somit bei der Akte A13
handle; in dieses Aktenstück habe er nämlich keine Einsicht erhalten.
Beide Aktenstücke sind im Aktenverzeichnis mit „moyens de preuve“ be-
zeichnet, wobei das Aktenstück A1 am 16. Juni 2015 paginiert wurde und
das Aktenstück A13 am 18. Februar 2016. Beim Aktenstück A13 handelt es
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sich um den Beweismittelumschlag. Dieser ist zwar mit „A13“ paginiert, je-
doch liegt die Vermutung nahe, dass die Paginierung des Dokuments beim
Kopieren für die Akteneinsicht aufgrund des grösseren Formats verloren
gegangen und für den Beschwerdeführer daher auf der ihm zur Einsicht
gegebenen Kopieversion nicht ersichtlich ist. Mit dieser mutmasslichen ko-
piertechnischen Unsorgfalt wäre noch keine Verletzung der Paginierungs-
pflicht verbunden, sondern eine Richtigstellung würde genügen. Die beim
Beschwerdeführer entstandene Verwirrung ist jedoch augenfällig insoweit
nachvollziehbar, als zwei Aktenstücke mit „moyens de preuve“ im Akten-
verzeichnis erscheinen, beide im Übrigen mit dem für einen Editionsver-
zicht massgeblichen Code E („der gesuchstellenden Person bekannte Ak-
ten). Davon befindet sich aber nur das Aktenstück A13 in den vorinstanzli-
chen Akten, wobei der Beschwerdeführer hier irrtümlich annimmt, es
handle sich um das Aktenstück A1. Letzteres Aktenstück (A1) ist offensicht-
lich inexistent oder wurde vom SEM aus unerfindlichen Gründen aus den
Akten entfernt. Das Aktenstück A1 ist somit weder für den Beschwerdefüh-
rer noch für das Bundesverwaltungsgericht bekannt. Ob es sich dabei um
eine falsche Ablage, Führung, Paginierung oder Registrierung von Akten
handelt, ist insoweit unwesentlich, als vorliegend mindestens eines der ge-
nannten Elemente unrichtiger Aktenführung gegeben ist, der Beschwerde-
führer keine Einsicht in das Aktenstück A1 erhalten hat damit in jedem Fall
das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers und sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt sind. Erstaunen erweckt im Übrigen die Klassifi-
zierung des Aktenstücks A13 mit Code E ("der gesuchstellenden Person
bekannte Akte"), denn das Couvert war dem Beschwerdeführer bis zur Of-
fenlegung mit Sicherheit nicht bekannt, da es vom SEM angefertigt wurde.
Bekannt war ihm bestenfalls der Inhalt des Couverts in Gestalt des in Kopie
und später als Original vorgelegten Haftbefehls. Die Codierung ist bei die-
sem Aktenstück immerhin deshalb nicht relevant, weil der Beschwerdefüh-
rer Einsicht in die Kopie des Beweismittelumschlags erhalten hat. Im Wei-
teren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Verweigerungen der Aktenein-
sicht mit der Begründung Code E zu unterlassen hat, sobald ein Rechts-
vertreter – wie vorliegend – explizit Akteneinsicht in die selber eingereich-
ten Beweismittel beantragt.
Das SEM hat im Weiteren die Abgabe der Identitätskarte durch den Be-
schwerdeführer in der BzP (dort Ziff. 4.01) erfasst und das Dokument
wurde in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegt. Somit ist an sich weder
die Ablage noch die Registrierung des Dokuments zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer rügt aber offensichtlich zurecht eine Verletzung des Ak-
teneinsichtsrechts insoweit, als ihm die Identitätskarte ebenfalls nicht zur
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Seite 10
Einsicht gegeben wurde, obwohl er ausdrücklich darum ersuchte und hie-
rauf einen uneingeschränkten Anspruch hat (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG).
Grund für diese Verletzung des Akteneinsichtsrecht ist wahrscheinlich die
Praxis des SEM, Identitätsdokumente in der Sichttasche des N-Dossiers
und nicht im Beweismittelumschlag abzulegen und dort zu vermerken.
Diese Praxis ist nicht als solche bereits rechtswidrig. Würden aber Identi-
tätsdokumente zusätzlich in Kopieform im Beweismittelumschlag abgelegt
und dort der Ablageort des Originals vermerkt, wäre auch die Pflicht des
SEM zur ordnungsgemässen Aktenführung, Paginierung und Aufnahme
ins Aktenverzeichnis eingehalten.
6.3 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung seines Anspruchs
auf Akteneinsicht dergestalt geltend, dass ihm die Einsicht in den als in-
terne Notiz bezeichneten Dokumentenprüfungsbericht (Akte A15) verwei-
gert worden sei. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs genüge nicht, da
er nicht beurteilen könne, ob er sich umfassend zu den angeblichen Fäl-
schungsmerkmalen habe äussern können; zudem sei die Qualifikation der
das Dokument prüfenden Person nicht ersichtlich. Das SEM wäre gehalten
gewesen, den Prüfungsbericht zumindest unter Einschwärzung der sen-
siblen Stellen offenzulegen.
Das SEM hat das Aktenstück A15 im Aktenverzeichnis mit dem Code A
(„überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung
[Art. 27 VwVG]“) bezeichnet. Wie bereits oben (E. 6.1) erwähnt, ist eine
solche Einschränkung des Akteneinsichtsrechts grundsätzlich zulässig,
muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Vor-
liegend fehlt eine solche konkrete Begründung im Aktenverzeichnis und im
Begleitschreiben des SEM betreffend Akteneinsicht (Akte A23). Sie ist aber
der Zwischenverfügung des SEM vom 23. Februar 2016 betreffend das
rechtliche Gehör zum Prüfungsbericht zu entnehmen, wo auf öffentliche
Geheimhaltungsgründe zur Verhinderung von Missbräuchen hingewiesen
wird. Dies genügt an sich als Begründung. Hingegen ist die Verhältnismäs-
sigkeit der Einsichtsverweigerung offensichtlich nicht gegeben. Betrachtet
man nämlich den im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs of-
fengelegten Inhalt des Prüfungsberichts mit dem tatsächlichen Inhalt, fällt
auf, dass das SEM dem Beschwerdeführer nur eine von vier „constata-
tions“ und diese zudem nicht inhaltsgleich mit der tatsächlichen Feststel-
lung des Fälschungsmerkmals zur Kenntnis bringt. Hinzu kommt als klare
Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, dass das SEM darauf verzichtet hat, die eigentliche
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„conclusion“ der Dokumentenprüfung dem Beschwerdeführer mitzuteilen.
Bei dem im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebrachten Fäl-
schungsmerkmal (…) handelt es sich nicht um den „contenu essentiel“ des
Prüfungsberichts. Es ist in Stützung des Hinweises in der Beschwerde vor-
liegend auch nicht ersichtlich, weshalb das SEM den Prüfungsbericht nicht
unter Abdeckung sensibler Stellen hätte offenlegen können. In diesem Zu-
sammenhang fällt übrigens auf, dass im N-Dossier insgesamt drei mit
„A15“ paginierte Aktenstücke vorhanden sind, nämlich ein Original, dane-
ben eine Kopie mit manipulativ abgedeckten Stellen und schliesslich eine
(in einem roten Sichtmäppli befindliche) Kopie des zuletzt erwähnten
Exemplars. Diese Aktenführung ist nicht statthaft und geht in dieser eigen-
tümlichen Form auch nicht aus dem Aktenverzeichnis hervor. Ob ein Ko-
pieexemplar von A15 allenfalls für die Akteneinsicht hätte bestimmt sein
sollen und dessen Herausgabe womöglich vergessen ging, ist nicht er-
kennbar. Unzweifelhaft ist aber nach dem Gesagten betreffend den Prü-
fungsbericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in gleich mehrfacher
Erscheinungsform festzustellen. Im Rahmen der Behebung der Mängel
wird sich das SEM ferner mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
Frage der Qualifikation der den Prüfungsbericht erstellenden Person zu
befassen haben; diese Qualifikation ist auch für das Gericht aus den Akten
nicht ersichtlich.
6.4 Sodann habe das SEM mehrere wesentliche Vorbringen sachverhalt-
lich nicht erfasst, so unter anderem den konkreten Verweis auf die Anwe-
senheit zweier Brüder, deren Asylverfahrensakten das SEM im Hinblick auf
das allfällige Vorliegen einer Reflexverfolgung hätte beiziehen müssen.
Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, ob das SEM für den
vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten der beiden Brüder
des Beschwerdeführers tatsächlich beigezogen hat. Daneben stellt sich
aber auch die Frage, ob ein solcher Beizug im konkreten Fall indiziert ist.
Gründe hierfür werden in der Beschwerde keine angeführt. Das bloss rein
hypothetisch denkbare Vorliegen von Reflexverfolgungsindizien reicht mit
Bestimmtheit nicht, wogegen aber das konkrete Geltendmachen einer ent-
sprechenden Reflexverfolgung, ferner die zuerkannte Flüchtlingseigen-
schaft von engen Verwandten, aber auch objektive Gründe Anlass für ei-
nen Aktenbeizug von Amtes wegen aufdrängen können. Diesfalls müsste
der Beizug auch seinen Niederschlag im Asylentscheid respektive vorgän-
gig im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden, dies mittels
Erwähnung des erfolgten Beizugs sowie der Mitteilung und Begründung
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Seite 12
des Beizugsergebnisses. Ob vorliegend eine mangelhafte Sachverhalts-
feststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in
Form eines zu Unrecht unterlassenen Aktenbeizuges vorliegt, kann ange-
sichts des ohnehin unausweichlichen Kassationsausganges einstweilen
dahingestellt bleiben. Das SEM wird sich jedoch in diesem Zusammenhang
insbesondere an die in den Urteilen E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 E. 6.2 f.,
E-8390/215 vom 15. März 2016 E. 6.3.3 und D-3242/2014 vom 3. Dezem-
ber 2014 E. 5 konkretisierten Leitplanken betreffend Aktenbeizüge zu hal-
ten haben.
Auch mit der weiteren Beschwerdeargumentation und insbesondere der
Rüge, das SEM habe mehrere Vorbringen sachverhaltlich nicht erfasst,
wird sich das SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzli-
chen Verfahrens zu befassen haben. Der Beschwerdeführer ist immerhin
darauf aufmerksam zu machen, dass die Dichte der Sachverhaltsfeststel-
lung von der Frage der Entscheidrelevanz der einzelnen Sachverhaltsele-
mente abhängig ist. Er unterlässt es aber weitgehend, die Bedeutsamkeit
der einzelnen als unerfasst beanstandeten Sachverhaltselemente für die
Entscheidfindung aufzuzeigen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
mehrere, zum Teil schwerwiegende und nicht heilbare Sachverhaltsfest-
stellungsfehler und Bundesrechtsverletzungen aufweist (Art. 106 Abs. 1
AsylG), die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die Be-
schwerde ist insoweit gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das SEM ist dabei gehalten, den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör zu wahren, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und zu erfassen und ge-
stützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden
Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Es ist, auch angesichts der
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kognition, vorliegend nicht
Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die Mängel und Versäumnisse sel-
ber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen, unter Umständen negati-
ven Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust abermals eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bewirken würde (zur Frage der Heil-
barkeit vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014
vom 13. Februar 2015 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen).
E-2454/2016
Seite 13
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit hinfällig.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'700.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2454/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 6) und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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