B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2454/2019
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter David Wenger,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch;
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 3. April 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste
am 11. Februar 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am gleichen Tag um
Asyl nach. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den wei-
teren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 3. April 2019 – diese wurde am 5. April der damaligen
Rechtsvertretung eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein,
verfügte seine Wegweisung nach Deutschland und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 20. Mai 2019 gegen diese Ver-
fügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinn-
gemäss die Beschwerdefrist für die angefochtene Verfügung sei wieder-
herzustellen. Im Weiteren beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein na-
tionales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für vorliegendes Asylver-
fahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Weg-
weisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszuset-
zen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Beur-
teilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit diesen Beschwerde-
verfahren stehen.
1.3 Das Gericht nimmt die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Mai 2019
als Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 VwVG entgegen.
2.
Über zulässige und hinreichend begründete Gesuche um Wiederherstel-
lung einer Frist nach Art. 24 VwVG entscheidet – wie auch vorliegend – ein
Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG), da diese nicht unter die explizit in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des
Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen
Zuständigkeiten fallen.
3.
Ist ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern er
unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24
VwVG).
4.
Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ist am 12. April 2019 ungenutzt
abgelaufen. Der Gesuchsteller ersuchte am 20. Mai 2019 um Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist und holte die versäumte Rechtshandlung
nach. Er verweist darauf, dass er erst am «heutigen Tag», mithin am Tag
des eingereichten Fristwiederherstellungsgesuches durch eine sprachkun-
dige Person, nach Vorzeigen der ergangenen Verfügung vom Bestehen
der Beschwerdefrist erfahren habe. Das Wiederherstellungsgesuch wurde
demnach fristgerecht im Sinne des Art. 24 VwVG eingereicht, weshalb auf
das Gesuch einzutreten ist.
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5.
Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu be-
seitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäumnis
erleiden (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/
St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG).
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass der Gesuchsteller nicht unverschuldet
an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert wurde; dies aus den
nachfolgenden Gründen:
6.1 Ein Fristversäumnis gilt nur dann als unverschuldet, wenn dafür objek-
tive Gründe vorliegen und der säumigen Partei, beziehungsweise ihrem
Vertreter oder ihrer Vertreterin, keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
kann. Dies ist etwa der Fall bei Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder
schwerwiegender Erkrankung. Insbesondere sind jene Hinderungsgründe
als unverschuldet zu erachten, welche auch gewissenhafte Beschwerde-
führende – oder deren gewissenhafte Vertreter – daran gehindert hätten,
fristgerecht zu handeln. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten Un-
kenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwe-
senheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (Urteil des BVGer A-
6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Interesse der
Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungs-
grund nicht leichthin angenommen werden.
6.2 Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag. Sodann kann auch eine Kumulation verschiedener
Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen
vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Den Nach-
weis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht ge-
wahrt werden konnte, hat der Gesuchsteller zu erbringen, wobei die ent-
sprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftma-
chen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 227 ff.).
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6.3 Der Gesuchsteller beruft sich darauf, dass er nicht über das Bestehen
einer Verfahrensfrist für die Beschwerdeerhebung informiert worden sei.
Die Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum habe ihn nur ungenügend in-
formiert, was ihm nicht entgegengehalten werden dürfe. Auch befinde sich
in den Akten kein auf Arabisch übersetztes Dispositivblatt. Das SEM hätte
zumindest eine Übersetzung des Dispositivblatts – auf welchem auch die
Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen vermerkt sei – beilegen müssen. Er sei
weder landes- noch sprachkundig. Bei den Akten finde sich zwar die Emp-
fangsbestätigung der Rechtsvertretung (datiert vom 5. April 2019), aber
keinerlei Nachweis dafür, dass ihm der Inhalt dieser Verfügung und insbe-
sondere seine Beschwerdemöglichkeiten und die dafür geltenden Bedin-
gungen rechtsgenüglich kommuniziert worden seien. Er habe erst «am
heutigen Tag» – nach Vorzeigen bei einer sprachkundigen Person – über-
haupt vom Bestehen der Frist erfahren. Durch die nicht erfolgte rechts-
genügliche Mitteilung der Beschwerdefrist seien seine Verfahrensrechte
erheblich beeinträchtigt worden, namentlich sei ihm de facto der Rechts-
weg verunmöglicht worden. Nur aus diesen Gründen habe er die Eingabe
nicht rechtzeitig versenden können, weshalb das Fristversäumnis unver-
schuldet gewesen sei.
6.4 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller
am 15. Februar 2019 die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende in Zürich mit der Rechtsvertretung in seinem Asylverfahren
beauftragt hat. Die vereinbarte Vertretungsbefugnis umfasste ausdrücklich
auch die Einlegung aller ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel
(SEM act. A13/1). Entsprechend eröffnete das SEM seine Verfügung vom
3. April 2019 persönlich der Rechtsvertretung und wies sie darauf hin, dass
das Originalexemplar für sie bestimmt sei und die Kopie für ihren Mandan-
ten. Am 5. April 2019 bestätigte der Rechtsschutz für Asylsuchende BAZ
Region Zürich, dass die Verfügung des SEM der sachbearbeitenden
Rechtsvertretung übergeben worden sei (vgl. Empfangsbestätigung, SEM
act. [nicht nummeriert] an Asylentscheid angeheftet). Mit Schreiben vom
5. April 2019, welches am 8. April 2019 beim SEM einging, teilte die
Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis beendet wor-
den sei (vgl. SEM act. A44/1). Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der
Gesuchsteller eine Kopie des Nichteintretensentscheids des SEM erhalten
hat, da er diesen am 20. Mai 2019 eigenen Angaben gemäss einer sprach-
kundigen Person gezeigt haben will, welche ihn auf das Bestehen der Frist
informiert habe. Etwas Anderes wird vom Gesuchsteller auch nicht be-
hauptet. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise dafür, dass
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der Gesuchsteller von der damaligen Rechtsvertretung nicht rechtsgenüg-
lich über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer Be-
schwerde aufgeklärt worden ist. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass
seine Rechtsvertretung ihn während des ganzen Verfahrens begleitet hat
und ihm zur Seite gestanden ist. So hat sie sich nicht nur ausführlich Stel-
lung zum rechtlichen Gehör genommen (vgl. A34/3), sondern auch zum
Entscheidentwurf (vgl. A39/3). Auch das weitere Vorbringen des Gesuch-
stellers, er sei weder landes- noch sprachkundig und es befinde sich in den
Akten kein auf Arabisch übersetztes Dispositivblatt, ist nicht stichhaltig. Wie
soeben ausgeführt, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass
die Rechtsvertretung ihre Rechten und Pflichten im vorinstanzlichen Ver-
fahren wahrgenommen hat, ihm eine Kopie des Entscheids übergeben hat
und ihm den Inhalt erläutert hat. Die Rechtsvertretung hat sodann am
5. April 2019, mithin direkt nach Eröffnung der Verfügung und damit nicht
zu einer Unzeit, die Mandatsniederlegung erklärt (vgl. A44/1). Das SEM ist
sodann nicht verpflichtet das Dispositiv auf Arabisch zu übersetzen. Der
Gesuchsteller wäre vielmehr nach Aufgabe des Vertretungsmandats ge-
halten gewesen, sich selbst um eine Übersetzung der an ihn gerichteten
Verfügung und allenfalls eine neue Rechtsvertretung zur Durchsetzung sei-
ner Rechte zu bemühen. Seine blosse Unkenntnis von der laufenden
Rechtsmittelfrist kann daher für sich gesehen keinen Anlass zur Fristwie-
derherstellung geben. Etwas Anderes kann dann gelten, wenn ein Irrtum
besteht, der durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen wurde, oder
wenn es einer Partei unmöglich war, sich durch eigene Bemühungen über
die Rechtslage zu informieren oder eine rechtskundige Person beizuziehen
(vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 29 m.w.H.). Dies ist vorliegend je-
doch nicht anzunehmen.
6.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstel-
lung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Gesuchsteller sei unver-
schuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzu-
reichen. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus objektiv oder subjektiv gerecht-
fertigten Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Einreichung einer Be-
schwerde in der Lage gewesen wäre. Die Nichteinhaltung der Beschwer-
defrist beruht vielmehr auf nicht schützenswerten Nachlässigkeit seitens
des Gesuchstellers.
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7.
7.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demnach
abzuweisen.
7.2 Die Beschwerde vom 20. Mai 2019 ist verspätet (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG) und daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutre-
ten ist.
7.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
und das Gesuch um aufschiebende Wirkung werden mit dem vorliegenden
Entscheid hinfällig.
8.
8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begeh-
ren des Gesuchstellers als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou