B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2455/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. März 2017 / N (…).
E-2455/2017
Seite 2
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger aus B._______, der
Ethnie der Saho angehörig, verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im
Januar 2015 in Richtung Sudan, reiste dann von Karthum zirka im Monat
Mai 2015 nach Ägypten und gelangte von dort aus über das Mittelmeer
nach Italien. Am 31. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er am Folge-
tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch
stellte.
B.
B.a Am 6. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner
Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchgründen be-
fragt (Befragung zur Person [BzP; nachfolgend: Erstbefragung]).
B.b Mit Verfügung vom 25. August 2015 beendete das SEM das vorab ein-
geleitete Dublin-Verfahren und leitete das nationale Asylverfahren ein.
B.c Am 6. Februar 2017 fand eine ausführliche Anhörung zu den Flucht-
gründen statt.
B.d Der Beschwerdeführer machte an den beiden Befragungen geltend, er
sei in C._______, in einem Quartier von Karthum, Sudan, geboren und
habe in Karthum die Schule besucht, bis er im Jahre (…) mit seiner Familie
nach Eritrea ausgewandert sei. Sie hätten dort in einem Flüchtlingscamp
gewohnt, und zirka drei Monate nach ihrer Ankunft hätte das Volkskomitee
des Quartiers entschieden, dass die Jugendlichen des Camps Volksarbeit
leisten müssten. In der Folge habe er während drei Jahren Zwangsarbeit
unter haftähnlichen Bedingungen geleistet. Die Zwangsarbeiter hätten öf-
fentliche Gebäude und Schulhäuser renovieren müssen, dafür keinen Lohn
erhalten und unter den sehr schlechten Lebensbedingungen gelitten. Zu-
dem seien ihm keine Informationen über den Verbleib seiner Eltern zu-
gänglich gewesen. Als er eines Tages den Auftrag erhalten habe, (…) zu
sammeln, habe er die Gelegenheit zur Flucht ergriffen. Er sei in den Sudan
zurückgekehrt, wo er in der Folge (…) Monate gearbeitet und dann den
Eignungstest der Schule absolviert habe. Als er sich im Jahre (…) zwecks
Arbeit nach D._______ habe begeben wollen, habe er sich bei der eritrei-
schen Botschaft in Karthum eine eritreische Identitätskarte ausstellen las-
sen, beziehungsweise weil er nicht habe legal ausreisen können, habe er
keine gültigen Dokumente auf die Reise nach D._______ mitgenommen.
Daraufhin sei er in E._______ festgenommen, nach zwei Wochen jedoch
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wieder freigelassen worden, worauf er nach Karthum zurückgekehrt sei.
Als er im Jahre (…) vom Tod seines Vaters im Jahre (…) beziehungsweise
(…) erfahren habe, habe er die Verantwortung für die Familie übernehmen
müssen; zeitgleich habe sich herausgestellt, dass sein Vater in Eritrea
grosse Schulden gehabt habe. Er habe im Anschluss bis ins Jahr (…) in
Karthum gearbeitet, bis er den grössten Teil der Schulden seines Vaters
habe begleichen können. Im Jahre (…) sei er schliesslich zu seiner Mutter
nach Eritrea zurückgekehrt, wo er auf ihren Wunsch eine eritreische
Staatsangehörige religiös geheiratet habe. Zirka (…) Wochen nach seiner
Heirat sei er zu Hause behördlich aufgesucht und verhaftet worden. Mit der
Begründung, sich den Behörden im Jahre (…) oder (…) widerrechtlich ent-
zogen zu haben und in den Sudan geflohen zu sein, sei er in der Folge
inhaftiert worden. Nach gut zwei Jahren Haft habe er dann wieder
(Zwangs-)arbeit verrichtet, wobei er unter strenger Bewachung gestanden
habe. Ihm sei gesagt worden, er würde bei einem Fluchtversuch getötet
werden. Er habe in der Regel zirka um zwei Uhr morgens mit der Arbeit
beginnen müssen und bis 17 Uhr gearbeitet. Das Nachtessen habe er je-
weils im Gefängnis bekommen. Eines Tages, nach zirka drei Jahren und
fünf Monaten – im Jahre (…) –, sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis ge-
glückt, worauf er in den Sudan zurückgekehrt sei; er sei dabei die ganze
Nacht durchgelaufen. Im Sudan habe ihm ein Onkel aus Eritrea telefonisch
mitgeteilt, dass der Mann seiner Tante nach der Rückkehr aus D._______
in Eritrea verhaftet worden sei und ihm, dem Beschwerdeführer, das glei-
che blühen würde, falls er zurückkehre. Mit der Hilfe eines Schleppers sei
er zirka Mitte Mai 2015 zusammen mit einer Tante väterlicherseits und de-
ren (…) Kindern geflohen.
Er reichte seine eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 27. März 2017 – eröffnet am 29. März 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 27. April 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
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die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
E.
Am 28. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und ordnete seine Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Auf das vorliegende Verfah-
ren finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen Anwen-
dung (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten während oder nach
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat erst eine Gefährdungs-
situation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorlie-
gen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl aus-
schliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen,
welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E-2455/2017
Seite 6
2.3 Wer um Asyl nachsucht oder subjektive Nachfluchtgründe geltend
macht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurtei-
lung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sach-
verhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönli-
che Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein
kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3
E. 6.5.1 m.w.H.]). Klärend sei hier auf die international empfohlenen Krite-
rien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, welche die in Art. 7
Abs. 3 AsylG festgeschriebenen Kriterien präzisieren, wonach Vorbringen
unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind: Vorbringen der asylsuchenden Person
sollten auf Folgendes überprüft werden: a) Hinlänglichkeit und Spezifizie-
rung der Details; b) Innerer Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz;
c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder
Zeugen; d) Kohärenz mit COI und e) Plausibilität (vgl. dazu BEYOND
PROOF, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, UNHCR / European
Refugee Fund oft the European Commission [Hrsg.], Brüssel 2013, S. 49).
3.
3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in
mehrerlei Hinsicht die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der
Begründungspflicht.
3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die bei der Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen vorzunehmende Abwä-
gung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden
Umständen nicht vorgenommen und dadurch den Akten zu entnehmende
Indizien unberücksichtigt gelassen, die zugunsten seiner Glaubwürdigkeit
sprächen. Seine Vorbringen seien ausführlich, plausibel und schlüssig aus-
gefallen, er habe den Umständen entsprechend detailliert und authentisch
E-2455/2017
Seite 7
ausgesagt sowie seine komplexen und vielschichtigen Probleme, die er in
Eritrea gehabt habe, so gut wie möglich vorgetragen. Es koste ihn Kraft,
über diese Ereignisse zu sprechen, da er traumatisiert sei, womit sich der
logische, zeitlich detailgetreue Bericht darüber für ihn sehr schwierig ge-
stalte. Zudem sei er am Tag der Anhörung sehr erschöpft gewesen, weil in
seinem Wohnheim in der Nacht zuvor eine Razzia stattgefunden habe und
er deswegen kaum habe schlafen können. Er habe sich aufgrund der Über-
müdung kaum konzentrieren können und dies auch explizit zum Ausdruck
gebracht. Trotz seiner Bitte, die Anhörung zu verkürzen, habe diese von 9
bis 18 Uhr gedauert. Aus ihm nicht verständlichen Gründen sei diese An-
merkung nicht protokolliert worden. Da er sich deren Wichtigkeit nicht be-
wusst gewesen sei, habe er indessen nicht darauf bestanden. Darüber hin-
aus seien sprachliche Schwierigkeiten an der Anhörung aufgetaucht, ins-
besondere bei der Rückübersetzung; aus dem Anhörungsprotokoll gehe
zudem hervor, dass es während des Interviews zu Missverständnissen ge-
kommen sei. So sei jeweils teilweise unklar gewesen, ob über die erste
oder über die zweite Verhaftung gesprochen worden sei. Weiter habe es
über die Umstände der zweiten Gefangenschaft Missverständnisse gege-
ben, die in der Anhörung nur unbefriedigend angesprochen beziehungs-
weise geklärt worden seien. Aus diesem Grund sei das Gesamtbild der
Geschichte, in welcher die von der Vorinstanz geltend gemachten Wider-
sprüchlichkeiten sich als verschiedene Aspekte der Gefangenschaft dar-
stellen würden, nicht ersichtlich. Schliesslich verletze die Vorinstanz ihre
Begründungspflicht, wenn sie behaupte, er habe aufgrund des geleisteten
Arbeitsdienstes von (…) bis (…) von besonderen Umständen profitieren
können; diesbezüglich fänden sich im Entscheid keine Erläuterungen.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
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Seite 8
3.3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in Art. 29 ff. VwVG konkreti-
sierte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zudem, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich anhört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Be-
gründung ist so abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich so-
wohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Die
Behörde hat wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt.
3.3.3 Betreffend die erste formelle Rüge des Beschwerdeführers, seine
Glaubwürdigkeit sei durch die Umstände der Anhörung in rechtsrelevanter
Weise negativ beeinflusst worden, ist Folgendes anzumerken: Es ist durch-
aus denkbar, dass erlebte Traumata das Aussageverhalten und das Erin-
nerungsvermögen einer asylsuchenden Person negativ beeinträchtigen
können (vgl. unter vielen das Urteil des BVGer D-7362/2016 vom 3. März
2017 E. 5 f.). Indessen ist im vorliegenden Fall aus den Akten nicht ersicht-
lich, dass die Konzentration des Beschwerdeführers während der gesam-
ten Anhörung beeinträchtigt gewesen wäre. Vielmehr sind seine Aussagen
zu einem grossen Teil überzeugend und detailreich ausgefallen, jedoch in
den Kernpunkten der Asylgeschichte – namentlich betreffend die angebli-
che zweimalige Flucht aus den Händen der Behörden und die zweite Haft
– unsubstanziiert dargelegt worden. Ebenso wenig sind aus den Akten Ver-
ständigungsschwierigkeiten ersichtlich, zumal das ganze Protokoll dem
Beschwerdeführer rückübersetzt wurde; auch bei der Rückübersetzung
sind keine Probleme aktenkundig. Soweit er rügt, dass aufgrund der Fra-
gen und Antworten jeweils nicht klar geworden sei, ob es sich dabei um die
erste oder zweite Haft gehandelt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass –
wie in den nachstehenden Erwägungen aufgezeigt – weder die zweimalige
Flucht aus den Händen der eritreischen Behörden noch die wiederholte
Inhaftierung als glaubhaft erachtet werden können (vgl. unten E. 6. 1 f.).
Damit läuft auch die formelle Rüge ins Leere, wonach der Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich festgestellt worden sei, weil erklärbare Missverständnisse
an der Anhörung nicht genügend aufgeklärt worden seien.
3.3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich moniert, die Vorinstanz
habe nicht dargelegt, inwiefern er aufgrund des geleisteten Arbeitsdienstes
von besonderen Umständen habe profitieren können, kann ihm nicht ge-
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folgt werden. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Punkt geäussert. Insbe-
sondere hat sie ausführlich begründet, warum ihrer Auffassung nach der
problemlose Erhalt der eritreischen Identitätskarte im Sudan und die ge-
schilderte reibungslose Wiedereinreise nach Eritrea im Jahr (…) den
Schluss nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst ab-
geleistet hat und regulär aus dem Dienst entlassen worden ist (vgl. unten
E. 4.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
3.4 Die Vorinstanz hat damit sowohl den Sachverhalt rechtsgenüglich ab-
geklärt als auch ihre Begründungspflicht erfüllt, womit sich die formellen
Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen.
4.
4.1 Das SEM erachtete in seiner ablehnenden Verfügung die Aussagen
des Beschwerdeführers betreffend die beiden geschilderten Aufenthalte in
Eritrea beziehungsweise die vorgebrachte zweimalige Flucht aus den Hän-
den der eritreischen Behörden in erheblichem Masse als widersprüchlich,
unplausibel sowie inhaltsarm und daher als unglaubhaft.
So sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dazu aufgefordert
worden, die angebliche Flucht aus der Zwangsarbeit vertieft zu schildern;
er habe diesbezüglich zu Protokoll gegeben, sich nicht mehr genau daran
erinnern zu können, und lediglich ausgesagt, die Grenze zum Sudan prob-
lemlos passiert zu haben. Auch wenn die Geschehnisse gemäss seinen
Angaben einige Jahre zurücklägen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er
an der Erstbefragung noch gewusst habe, wie die Flucht damals gelungen
sei, sich anlässlich der Anhörung jedoch nicht mehr daran zu erinnern ver-
mocht habe; bei einer Flucht nach jahrelanger Zwangsarbeit handle es sich
schliesslich um ein einschneidendes Erlebnis. Ebenso erstaune, dass er
seine Ausreise aus dem Sudan an der Erstbefragung als „mit Gottes Hilfe
gelungen“ beschrieben habe, an der Anhörung dann aber angegeben
habe, die Grenze problemlos überquert zu haben. Die Ungereimtheiten zu
den Umständen des Erhalts seiner eritreischen Identitätskarte würden die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhärten; so habe er ange-
geben, dass er sich im Jahre (…) auf der eritreischen Botschaft in Karthum
eine Identitätskarte habe ausstellen lassen; an der Anhörung habe er
hierzu präzisiert, die Identitätskarte unter Vorweisung der Identitätskarten
seiner Eltern und nach der Zahlung einer 2%-Steuer sowie mit Hinweis auf
seinen geleisteten Arbeitsdienst problemlos erhalten zu haben. Der Um-
stand, dass die eritreischen Behörden anstandslos eine Identitätskarte
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ausgestellt hätten, ziehe seine Aussagen zu der von ihm geltend gemach-
ten vorgängigen Flucht aus den Händen der eritreischen Behörden zusätz-
lich in erhebliche Zweifel. Offenbar sei er nicht davor zurückgescheut, sich
den eritreischen Behörden zu stellen, was die Glaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen zur vorgebrachten vorgängigen Flucht aus den Händen der eritrei-
schen Behörden untergrabe. Vor dem Hintergrund des problemlosen Er-
halts seiner Identitätskarte und der legalen Einreise im Jahre 20(…) über-
zeuge schliesslich nicht, dass er verhaftet worden sein solle, weil er sich
jahrelang widerrechtlich den eritreischen Behörden entzogen und keinen
Militärdienst geleistet habe. Schliesslich seien auch die Umstände des von
ihm genannten zweiten Aufenthalts in Eritrea – namentlich aufgrund der
widersprüchlichen Angaben zur Haftdauer – zu bezweifeln. Insgesamt wür-
den die beiden geltend gemachten Aufenthalte in Eritrea zwar nicht grund-
sätzlich in Frage gestellt, die geltend gemachte zweimalige Flucht aus den
Händen der eritreischen Behörden sei aber unglaubhaft; es sei vielmehr
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahre (…) oder
(…) nach Beendigung seines Arbeitsdienstes als auch im Anschluss an
seinen zweiten Aufenthalt ab Frühjahr (…) Eritrea legal verlassen habe.
Diese Einschätzung werde nicht zuletzt dadurch gestützt, dass er seinen
eigenen Aussagen zufolge trotz mehrfachen Behördenkontakts niemals für
den Militärdienst aufgeboten worden sei, was die Vermutung nahelege,
dass er als Ausland-Eritreer, der Ende der 90er-Jahre einen dreijährigen
Arbeitsdienst geleistet habe, von den besonderen Umständen habe profi-
tieren können und regulär aus dem Militärdienst entlassen worden sei.
4.2 Als Fazit im Asylpunkt statuierte das SEM, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, womit dieser die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und sein Asylgesuch abgelehnt werde.
5.
Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe im
Wesentlichen entgegen, dass es sich bei den von der Vorinstanz aufge-
führten Unglaubwürdigkeitselementen tatsächlich um Missverständnisse
handle, welche bei genauem Aktenstudium und Kenntnis des Sachverhalts
aufgelöst werden könnten. Gerade in Bezug auf die zweite Haft seien seine
Aussagen – wenn die genauen Haftumstände denn bedacht würden – de-
tailliert, nachvollziehbar, stimmig sowie logisch und deshalb glaubhaft.
E-2455/2017
Seite 11
6.
6.1 Eine eingehende Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtenen
vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftmachung der
Vorfluchtgründe im Ergebnis zutreffend sind.
6.1.1 Der Beschwerdeführer äusserte sich teilweise mit Realkennzeichen
wie Details, Gefühls- und Gedankenäusserungen sowie logisch nachvoll-
ziehbaren Schlussfolgerungen. So lassen seine Schilderungen zur
Zwangsarbeit und die damit einhergehenden Arbeits- und Lebensbedin-
gungen durchaus den Eindruck erwecken, dass er dabei selbst Erlebtes
wiedergab. Er beschrieb von sich aus Details wie die täglichen Arbeitszei-
ten, den Inhalt der Arbeit, die Umstände, wie Essenszeiten und die Verle-
gung der Zwangsarbeitenden jeweils in der Nacht. Weiter verwies er da-
rauf, dass die Lebensbedingungen schwer auszuhalten gewesen seien
und er darunter gelitten habe, dass er seine Familienangehörigen nicht
habe kontaktieren können. Somit erscheinen auch gewisse Gedanken-
gänge hinlänglich präsentiert und spezifiziert, was für die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen spricht. Auf Fragen, die seine Zwangsarbeit betreffen,
antwortete er jeweils substanziiert und dem inneren Zusammenhang fol-
gend. Insgesamt erscheinen die Aussagen bezüglich Zwangsarbeit unter
Berücksichtigung der entsprechenden Kriterien (vgl. oben E. 2.3) als glaub-
haft gemacht. Bei den Schilderungen zur zweiten Inhaftierung im Jahre
20(…) und der Flucht im Jahre 2015 häufen sich indes Widersprüchlichkei-
ten betreffend Dauer und Länge; so hielt er an der Erstbefragung fest, nach
seiner Festnahme zwei Wochen nach seiner Heirat im (…) ein Jahr und
einige Monate beziehungsweise während zweieinhalb Jahren im Gefäng-
nis in Isolationshaft neben dem Volksmarkt in B._______ gefangen gehal-
ten worden zu sein, bis er eines Tages vom Gefängnis aus zu einem Ar-
beitsdienst aufgeboten worden sei. Am vierten Tag dieses Arbeitsdienstes
habe er die Flucht ergriffen und sei im (…) erneut in den Sudan geflohen.
Demgegenüber machte er an der Anhörung geltend, nach seiner Verhaf-
tung zunächst während zwei oder drei Wochen auf dem Polizeiposten fest-
gehalten worden zu sein, bis er die kommenden zweieinhalb beziehungs-
weise dreieinhalb Jahre im Rahmen seines Arbeitsdienstes an diversen,
ihm unbekannten Orten verbracht habe. Zuletzt habe er für einen Militär-
verantwortlichen in B._______ gearbeitet, von wo aus ihm ein Monat be-
ziehungsweise einige Wochen nach Beginn dieses Arbeitsauftrages die
Flucht ausser Landes gelungen sei. Diese Widersprüchlichkeiten können
auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend aufgelöst werden. Bereits
der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ins Spiel gebrach-
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Seite 12
te Umstand, wonach an der Anhörung jeweils Ungewissheit darüber be-
standen habe, von welcher Haft beziehungsweise von welchem Ereignis
gesprochen wurde, spricht dafür, dass ihm nur einmal eine Haft oder eine
haftähnliche Situation widerfuhr.
6.1.2 Insgesamt fällt auf, dass die Ausführungen zur geltend gemachten
zweimaligen Flucht und der Haft im Jahr (…) bedeutend stereotyper und
karger ausgefallen sind als der Teil seiner Erklärungen zur Zwangsarbeit;
so zeigten seine Antworten auf entsprechendes Nachfragen hin diesbezüg-
lich ausweichenden und vagen Charakter. Auf seine widersprüchlichen An-
gaben angesprochen, entgegnete er beispielsweise, dass er während die-
ser Zeit ja irgendwie seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten und arbeiten
müssen, anstatt jeweils auf die Frage zu antworten, die ihm gestellt wurde.
Die vom Beschwerdeführer monierte fehlende Berücksichtigung seiner
Traumatisierung und sein kultureller Hintergrund vermögen die Unsubstan-
ziiertheit seiner Aussagen nicht zu rechtfertigen. Zwar mag es vorkommen,
dass sich asylsuchende Personen zu traumatisierenden Erlebnissen weni-
ger substanziiert äussern (vgl. oben E. 3.3.3). Vorliegend zeigte sich der
Beschwerdeführer aber durchaus in der Lage, auch traumatisierende Er-
lebnisse ausführlich zu schildern. So vermochte er beispielsweise die Um-
stände während seiner als Gefangenschaft charakterisierten Zwangsar-
beit, die naturgemäss traumatisierend sein können, durchaus detailliert
und kongruent wiederzugeben. Dies steht im Widerspruch zu seinem übri-
gen Aussageverhalten. Diese Divergenz ist ein klares Anzeichen dafür,
dass er Erlebtes schilderte, wo seine Vorbringen einen substanziierten und
kohärenten Eindruck machten, und dort konstruierte, wo er sich auswei-
chend und diffus äusserte.
6.1.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Vielmehr sind seine Ausführungen als Versuch
zu werten, den vagen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den
Fluchtumständen nachträglich Substanz zu verleihen, womit sie der Glaub-
haftigkeit nicht zuträglich sind. Seine zweite Inhaftierung kann ihm aus den
soeben dargelegten Gründen nicht geglaubt werden. Was die erste geltend
gemachte Flucht aus der Zwangsarbeit im Jahre (…) beziehungsweise (…)
betrifft, ist nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen bei einer Rück-
kehr nach Eritrea asylrelevante Nachteile drohen würden. Diese Annahme
wird schliesslich dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer zu keinem
Zeitpunkt geltend gemacht hat, er sei zum Militärdienst aufgeboten worden
oder die Behörden hätten sich bei seinen Familienmitgliedern nach ihm er-
E-2455/2017
Seite 13
kundigt. An dieser Annahme ändert die Tatsache nichts, dass auch Deser-
teuren auf der eritreischen Botschaft in Karthum seit 2002 Identitätsdoku-
mente ausgestellt werden. Diese Ausstellung ist an Bedingungen geknüpft,
insbesondere die Zahlung der sogenannten Nationalsteuer und die Regist-
rierung bei der Botschaft. Den Antragstellern wird dabei gedroht, dass bei
Nichteinhaltung dieser Bedingungen ihre zurückgebliebenen Familienmit-
glieder bestraft würden (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea:
Ausstellung von Pässen auf der eritreischen Botschaft im Sudan, Auskunft
der Länderanalyse, 13.04.2010,
sets/herkunftslaender/afrika/eritrea/eritrea-ausstellung-von-paessen-auf-
der-eritreischen-botschaft-im-sudan.pdf>, aufgerufen am 28.05.2019). Der
Beschwerdeführer spricht zwar von einer bezahlten 2%-Steuer, erwähnt
aber keine Drohung seitens der eritreischen Botschaft im oben genannten
Sinne, sondern erläutert vielmehr nur, in der Botschaft seine geleistete
Zwangsarbeit erwähnt zu haben. Gemäss oben genannter Quelle verlan-
gen eritreische Botschaften von Personen, die das Land illegal verlassen
haben oder aus der Armee desertiert sind und neue Papiere von der Bot-
schaft benötigen, ein Geständnis, wonach sie Hochverrat begangen hätten
und desertiert seien (a.a.O. S. 2). Die Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer hierzu keine Angaben macht, spricht für die Unglaubhaftigkeit seiner
geltend gemachten Flucht aus der Zwangsarbeit. Schliesslich kann indes-
sen offenbleiben, ob die Flucht aus der Zwangsarbeit als glaubhaft anzu-
sehen ist, da deren Asylrelevanz aufgrund der fehlenden Kausalität zum
hier interessierenden Ausreisezeitpunkt (rund 15 Jahre später) entfällt.
6.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Kernelementen der
vorgebrachten Asylgründe, namentlich der geltend gemachten Inhaftierung
im Jahre (…) und der geltend gemachten Desertion im Jahre (…), wegen
Unsubstanziiertheit und mangelnder innerer Kohärenz kein Glauben ge-
schenkt werden kann. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Verhaftung
im Jahre (…), die danach behauptete Haft von dreieinhalb Jahren sowie
die Desertion daher zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die geltend ge-
machte Zwangsarbeit bis ins Jahr (…) entfaltet wegen fehlender Kausalität
keine Asylrelevanz.
6.1.5 Vorfluchtgründe liegen somit keine vor.
6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise
subjektive Nachfluchtgründe geltend.
E-2455/2017
Seite 14
6.2.1 Namentlich trägt er vor, es sei davon auszugehen, dass seine Ge-
fangenschaft und seine anschliessende illegale Ausreise in Eritrea re-
gistriert worden seien und diese bei seiner Rückkehr sichtbar würden. Aus
diesen Gründen würde er als missliebige Person im Sinne der Recht-
sprechung betrachtet werden, weshalb ihm eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Bestrafung drohe. In Anlehnung an die Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts sei ihm deshalb aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft zuzugestehen.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprech-
ung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe. Im von der Vorinstanz – und auch vom Beschwerdeführer – zitierten
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese
Praxis nicht mehr aufrechterhalten liesse und eine illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche; ein
erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf
asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen
Ausreise weitere Faktoren hinzu kämen, welche die asylsuchende Person
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.).
6.2.3 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass aus den gesam-
ten vorgetragenen Umständen in der Tat der Eindruck entsteht, der Be-
schwerdeführer habe die eritreische Grenze jeweils legal passiert. So führt
er bezüglich seiner Einreise nach Eritrea im Jahre (…) (aus dem Sudan
kommend) selbst aus, die Grenze offiziell überquert zu haben. Daran ver-
mag sein Argument in der Beschwerdeschrift, er habe damals nicht damit
rechnen müssen, wegen einer Einreise verhaftet zu werden, nichts zu än-
dern. Auch der Fakt, dass der Beschwerdeführer sich an der Anhörung
nicht mehr genau an die Umstände der Ausreise im Jahre (…) beziehungs-
weise (…) erinnerte, vermittelt den Eindruck, dass er diesbezüglich den
Sachverhalt konstruierte. So fehlen bei den entsprechenden Schilderun-
gen zur Grenzüberquerung auch jegliche Realkennzeichen, wie Gedanken
und Gefühlsregungen. Vorliegend interessiert jedoch nur die letzte Grenz-
überquerung, mithin die letzte geltend gemachte Ausreise aus Eritrea im
Jahre 2015. Ob diese in illegaler oder legaler Weise erfolgte, kann indes-
sen offenbleiben, da gemäss aktueller Rechtsprechung die illegale Aus-
reise für sich alleine keine asylrelevanten Nachteile nach sich zieht (vgl.
dazu Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 ff. m.w.H.). Denn selbst wenn der
E-2455/2017
Seite 15
Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen haben sollte, vermag der allei-
nige Umstand, dass sich ein Rückkehrer vor einem künftigen Einzug in den
Militärdienst fürchtet, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein
künftiger Einzug ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nur dann re-
levant, wenn erstellt ist, dass die rückkehrende Person für die eritreischen
Behörden als Deserteurin beziehungsweise als Deserteur gilt, was vorlie-
gend zu verneinen ist. In casu ist zudem zweifelhaft, ob der Beschwerde-
führer eine Einziehung befürchten muss, da sich gemäss Rechtsprechung
bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea aus-
gereist sind, regelmässig die Frage stellt, ob sie den Dienst bereits geleistet
haben, da von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis
10 Jahren auszugehen ist. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Diens-
tes haben Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, wohl
nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben,
ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar bleiben in Eritrea auch aus
dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig und
offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen; dass dies systema-
tisch vorkommen würde, ergibt sich aber aus den Berichten nicht. Auch
deuten die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der
Dienstdauer weisen, nicht auf ein hohes Risiko der Wiedereinberufung hin
(vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E.13.3 m.w.H.).
6.2.4 Selbst wenn vorliegend eine Einziehung nicht ausgeschlossen wer-
den kann, bedarf es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im erit-
reischen Kontext zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 und
5.2). Wie oben bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch
nicht gelungen, solche Anknüpfungspunkte glaubhaft zu machen: Während
des gesamten Verfahrens machte er diesbezüglich keinerlei Angaben, wie
beispielsweise eine Aufforderung zur Einberufung in den Militärdienst oder
Behelligungen der Familienmitglieder. Zudem muss nach eingehender
Glaubhaftigkeitsprüfung seine geltend gemachte Inhaftierung im Jahre (…)
als konstruiert und somit als unglaubhaft befunden werden. An dieser
Stelle erübrigt es sich daher, weiter auf die Rüge des Beschwerdeführers,
das SEM sei zu Unrecht von einer legalen Ausreise ausgegangen, und die
entsprechenden Erwägungen des SEM (vgl. oben E. 4.1) einzugehen.
E-2455/2017
Seite 16
6.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte illegale Ausreise keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ent-
faltet. Es ist ihm nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne
von Art. 3 AsylG respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat so-
mit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt. Ob eine drohende (oder nicht auszuschliessende) Einziehung
in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und
Art. 4 EMRK – wie er rügt – relevant sein könnte, betrifft die Frage der
Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 f.; dazu nachstehend E. 9).
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1– 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise ausländischen
E-2455/2017
Seite 17
Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu.
Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105] und Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend
macht, sein Wegweisungsvollzug erweise sich gestützt auf Art. 3 und
Art. 4 EMRK als unzulässig, kann ihm – wie nachfolgend dargelegt – nicht
gefolgt werden.
9.4 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige allein
aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrechtlich
relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch im
Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. bereits
zit. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Frage
einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK und
somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jeweils
im konkreten Fall in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer
Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen
muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
im Rahmen des am 17. August 2017 ergangenen Koordinationsentscheids
D-2311/2016 (als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach
sind diesbezüglich hauptsächlich die folgenden Personenkategorien zu un-
terscheiden:
E-2455/2017
Seite 18
9.4.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des
18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei
Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es
regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei
Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – was
bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist
sind, anzunehmen ist –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten
Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung
wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen
Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu
gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (Referenzurteil
D-2311/2016 E. 13.3).
9.4.2 Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2015 aus dem Na-
tionaldienst desertiert ist. Zudem war er bei seiner Ausreise bereits 36
Jahre alt. Aufgrund seiner Aussagen zu den Vorfluchtgründen scheint es
als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis or-
dentlich beendet und den zivilen Nationaldienst nicht ohne Bewilligung ab-
gebrochen hat.
9.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt zudem in BVGE 2018 VI/4 fest,
dass der Wegweisungsvollzug auch bei drohendem Einzug in den eritrei-
schen Nationaldienst zulässig sei (a.a.O. E. 6.1.7). Da vorliegend eine Ein-
ziehung zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, diese aber
nicht als drohend gelten kann (vgl. oben E. 9.4.1), erübrigen sich weitere
Ausführungen.
9.4.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
E-2455/2017
Seite 19
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden, womit die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen
zu bestätigen sind. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in
einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen, allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen
(vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Somit liegen keine generellen
Unzumutbarkeitsgründe vor.
9.5.2 Die Vorinstanz stellte sich betreffend individuelle Zumutbarkeit auf
den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer begünstigende Faktoren
vorlägen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind be-
günstigende, individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraus-
setzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea (vgl.
Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen jungen, gesunden Mann mit viel Berufserfahrung. In seiner
Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister
und Verwandte), seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig und Verwandte
finanzierten ihm die Ausreise. Er war schon damals im Stande, einen
Grossteil der Schulden seines Vaters zurückzuzahlen, was jegliche Zwei-
fel, er komme bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage, aus dem
Wege räumt. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr wieder – oder wenigstens zu Beginn – bei seiner Familie wohnen
kann und diese ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereinglie-
derung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
– in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar.
E-2455/2017
Seite 20
9.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 8. Mai 2017 wurde indessen sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer
sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom
4. Januar 2017 ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die
rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das
Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 9–14 VGKE). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte
Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von
Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Der mit Honorarnote vom 27. April 2017 geltend gemachte Aufwand von
12.25 Stunden erscheint mit Blick darauf, dass die Rechtssache nicht als
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komplex einzustufen ist, leicht überhöht und ist auf 10 Stunden festzuset-
zen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwal-
tungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1’625.– inkl. Spesenpau-
schale von Fr. 50.– bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– (i.S.v. Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsbeiständin wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine
Entschädigung von Fr. 1’625.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: