Abtei lung V
E-2456/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
8. April 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2456/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz
vom 16. April 1982 vom Bundesamt für Polizeiwesen (heute: BFM) mit
Verfügung vom 7. November 1984 abgewiesen wurde, sowie die Weg-
weisung des Beschwerdeführers und der Vollzug der Wegweisung an-
geordnet wurden,
dass der damals zuständige Beschwerdedienst des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) auf eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 1984 nicht eintrat,
dass sodann das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
13. Oktober 1987 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM)
mit Verfügung vom 12. September 1991 - welche unangefochten in
Rechtskraft erwuchs - abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 1991 in seinen Heimatstaat
zurückgeführt wurde,
dass er die Türkei gemäss seinen eigenen Angaben etwa im April oder
Mai 2004 per Flugzeug in Richtung Kosovo wieder verliess und von
dort her kommend zuerst mit dem Zug über Mazedonien und Grie-
chenland, sodann mit dem Schiff über Italien und wiederum mit dem
Zug über Frankreich und schliesslich mit einem Personenwagen etwa
im Juni 2004 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass er am 14. Februar 2008 anlässlich einer Polizeikontrolle an sei-
nem Arbeitsplatz, wo er ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung tätig
war, festgenommen und in Ausschaffungshaft gesetzt wurde,
dass er am 12. März 2008 in die Türkei hätte zurückgeführt werden
sollen,
dass er dem BFM mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. März
2008 mitteilte, er ersuche um Asyl,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 19. März 2008 und der am 28.
März 2008 durchgeführten Direktanhörung durch das BFM im We-
sentlichen geltend machte, er sei, nachdem er bei seiner Rückkehr in
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die Türkei im Oktober 1991 eine Woche von den türkischen Behörden
in Haft gehalten worden sei, in sein Heimatdorf C._______
zurückgekehrt, wo er die PKK mit Lebensmitteln unterstützt habe,
dass er aus diesem Grund von türkischen Militärangehörigen unter
Druck gesetzt, geschlagen und mit dem Tode bedroht worden sei, wor-
auf er sich im Jahr 2001 nach Istanbul begeben habe, um sich dort zu
verstecken, da er geglaubt habe, es werde nach ihm gefahndet,
dass er im Jahr 2002 einmal in Istanbul von Sicherheitskräften ange-
halten worden sei, die ihn aber mangels Beweisen wieder laufen ge-
lassen hätten,
dass er sich ansonsten in Istanbul bei politisch aktiven Personen auf-
gehalten habe, welche ihm auch zu seiner Ausreise im Frühjahr 2004
verholfen hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2008 - am 8. März 2008
(recte: am 8. April 2008) persönlich und am 9. April 2008 dem Rechts-
vertreter eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers seien offenkundig haltlos, da
Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich Verfolgung erlitten be-
ziehungsweise zu befürchten hätten ihr Asylgesuch erfahrengsgemäss
kurz nach der erfolgten Einreise deponieren würden, wogegen der Be-
schwerdeführer mehrere Jahre zugewartet habe und just am Vortag
der geplanten Rückführung in die Türkei sein Asylgesuch eingereicht
habe,
dass dies darauf hinweise, dass er seinen Heimatstaat im Jahr 2004
nicht aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren im Anschluss an die angebli-
che Personenkontrolle in Istanbul im Jahr 2002 bestimmt verhaftet
worden wäre, falls nach ihm gefahndet worden wäre,
dass er sich ferner in den Jahren 2003 und 2004 (also während der
Periode, in der nach ihm gefahndet worden sein soll) auf seinen Na-
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men lautende Ausweispapiere habe ausstellen lassen, was nicht dem
Verhalten einer von den heimatstaatlichen Behörden gesuchten Per-
son entspreche,
dass die Ereignisse, die vor dem Umzug nach Istanbul im Jahr 2001
vorgefallen seien, offenkundig nicht asylbeachtlich seien, da sie im
Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen seien,
dass die nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfah-
rens im Jahr 1991 geltend gemachten Vorfälle nicht geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
16. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung beantragte,
dass weiter beantragt wurde, es sei auf das Asylgesuch einzutreten,
und in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vor-
brachte, er sei nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 davon
ausgegangen, ein erneutes Asylgesuch sei nicht zulässig, so wie es
ihm auch von einer fachkundigen Stelle mitgeteilt worden sei, weshalb
er auf die Stellung eines Asylgesuchs verzichtet habe,
dass den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zudem Hin-
weise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
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verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1. VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungs-
zuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei
Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückge-
hen zu lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die An-
hörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG),
dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer
in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetre-
tene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, eine
summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der asylsuchenden Person statthaft ist, wobei die Anforderungen an
das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.
S. 16 f.),
dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht
an einem weiten Verfolgungsbegriff bestimmt, sondern an jenem von
Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird,
wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass das Bundesamt vorliegend zu Recht zum Schluss gekommen ist,
es lägen keine Hinweise vor, wonach Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass nämlich im Rahmen einer summarischen Prüfung die Vorbringen
des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind,
dass insbesondere auffällt, dass der Beschwerdeführer - wie von der
Vorinstanz festgestellt - just am Vortag der geplanten Rückführung
vom 12. März 2008 ein weiteres Asylgesuch einreichte, nachdem er
am 14. Februar 2008 anlässlich einer Polizeikontrolle an seinem Ar-
beitsplatz, wo er ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung tätig war, fest-
genommen und in Ausschaffungshaft gesetzt worden war, obschon er
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gemäss seinen Aussagen bereits im Frühjahr 2004 sein Heimatland
verlassen hatte und in die Schweiz eingereist war (vgl. Akte B1, S. 8),
dass die in der Rechtsmittelschrift diesbezüglich gemachte Erklärung,
der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, es sei unzulässig nach
zwei negativen Asylverfahren ein weiteres Asylgesuch einzureichen,
nicht zu überzeugen vermag, auch wenn er sich angeblich von fach-
kundiger Seite (das Büro von „Sans Papiers“, vgl. Akte B21, S. 4) zu
dieser Meinung habe verleiten lassen,
dass folglich offensichtlich haltlos erscheint, er habe sein Heimatland
im Jahr 2004 aus den von ihm geltend gemachten Gründen, nament-
lich weil nach ihm gefahndet werde, nachdem er die PKK mit Lebens-
mitteln unterstützt habe, verlassen, zumal von einer tatsächlich ver-
folgten oder gefährdeten Person erwartet werden kann, dass sie nach
der Einreise um Schutz nachsucht und damit nicht nahezu vier Jahre
zuwartet,
dass im Weiteren die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er im
Jahr 2003 oder 2004 seinen Nüfüs und seinen türkischen Reisepass
habe ausstellen lassen (vgl. Akte B1, S. 4), klar gegen eine Verfolgung
spricht,
dass nämlich davon ausgegangen werden kann, dass eine vom Staat
gesuchte Person sich nicht von den Behörden Reisepapiere ausstellen
lässt,
dass im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer
als angeblich von den türkischen Behörden gesuchte Person anläss-
lich einer Personenkontrolle nicht festgenommen worden ist (vgl. Akte
B21, S. 3),
dass neben den massiven Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Vor-
bringen geltend zu machen, welche für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft genügen würden,
dass der Beschwerdeführer angab, sein schlimmstes Verfolgungs-
erlebnis habe im Jahr 1998 stattgefunden, als eine Gruppe mit Militär-
beziehungsweise Polizeiuniform bekleideter Personen ihn und weitere
Dorfbewohner mit Kalaschnikows bedroht und geschlagen hätten (vgl.
Akte B21, S. 5),
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dass er im Übrigen sehr vage schilderte, zwischen den Jahren 1997
und 2001 monatlich von türkischem Militär geschlagen, bedroht und
gefoltert worden zu sein und die Situation in der Türkei nicht mehr er-
tragen zu haben, weil dort Krieg herrsche (vgl. B1, S. 6),
dass diesen Ereignissen, sofern sie überhaupt den Tatsachen ent-
sprechen, jedoch - wie vom BFM zurecht erwähnt - der erforderliche
zeitliche Kausalzusammenhang mit der Flucht im Jahr 2004 abgespro-
chen werden muss, zumal es dem Beschwerdeführer - wie oben dar-
gelegt - nicht gelungen ist, glaubhaft darzustellen, dass er deshalb
während seines Aufenthalts in Istanbul von 2001 bis 2004 weiteren
Behelligungen ausgesetzt gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer zusammenfassend keine Hinweise dafür
aufzeigen konnte, dass seit seiner Rückkehr in die Türkei im Oktober
1991 Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant wären,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar ist, in die Türkei -
wo er überdies über ein familiäres und soziales Netz verfügt (vgl. B1,
S.3) - zurück zu kehren und sich dort wieder eine Existenz aufzu-
bauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als aussichts-
los zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art.
63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Tele-
fax, zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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