B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2456/2015
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (…).
E-2456/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, ethnische Bosniakin mit letztem Wohnsitz in
C._______, gelangte gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrer Toch-
ter auf dem Luftweg am 27. Februar 2015 in die Schweiz, wo sie am 5.
März 2015 um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 13. März 2015 zur Person
befragt (BzP), am 7. April 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung des Gesuchs machte sie geltend, sie habe ihre Heimat
ausschliesslich wegen ihrer (…) Tochter B._______ verlassen. Es seien
bei ihr im Alter von (…) (…)probleme festgestellt worden, weshalb sie im
Jahr (…) operiert worden sei. Dabei habe es sehr wahrscheinlich einen
Fehler gegeben; nach der Operation habe ihre Tochter aufgrund (…) und
(…) bekommen. Sie sei in der Folge wiederholt mit ihr beim Arzt und im
Krankenhaus gewesen. Weil sie jedoch ihr Arbeitsbüchlein verloren habe,
seien sie und ihre Tochter seit dem Jahr 2007 nicht mehr versichert. Des-
halb sei ihre Tochter seit damals kaum mehr in ärztlicher Behandlung ge-
wesen, da sie – die Beschwerdeführerin – alle Krankheitskosten selber
hätte bezahlen müssen, was sie sich nicht habe leisten können. Der Ge-
sundheitszustand ihrer Tochter habe sich in der Folge verschlechtert; (…),
(…) und (…), (…). Ihre Tochter leide zudem an (…), (…) und (…) ([…]) und
(…). Sie sei unruhig und unbeherrscht, schlafe in der Regel tagsüber und
sei nachts wach. Sie – die Beschwerdeführerin – sei seit (…) 2014 geschie-
den. Sie habe ihre Tochter in der Vergangenheit mit der Unterstützung ihres
Sohnes D._______, der nun bei seinem Grossvater in Bosnien wohne, ge-
pflegt. Sie erhalte nur 400 KM Sozialhilfe monatlich. Sie habe wegen der
Pflege ihrer Tochter ebenfalls gesundheitliche Beschwerden; (…). Am (…)
2015 sei ihr schliesslich die Wohnung gekündigt worden. Aus diesen Grün-
den sei sie in die Schweiz gelangt.
Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Unterlagen zu ihrer wirt-
schaftlichen Situation in Bosnien und ihrer eigenen Gesundheit, das Schei-
dungsurteil und medizinische Unterlagen ihrer Tochter zu den Akten.
B.
Das SEM trat mit am 14. April 2015 eröffneter Verfügung vom 10. April 2015
in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
E-2456/2015
Seite 3
C.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit an das Bundesverwal-
tungsgericht gerichteter Beschwerde vom 20. April 2015 an. Sie beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl
und sinngemäss eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. April 2015 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist deshalb
– unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 2 – einzutreten.
2.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die Beschwer-
deinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Bezüglich der Wegweisung und des
E-2456/2015
Seite 4
Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vo-
rinstanz dies materiell geprüft hat. Die Frage der Gewährung von Asyl bil-
det hingegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensent-
scheides, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht ein-
zutreten ist.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss der Bestimmung in Art. 31a Abs. 3 AsylG – auf die sich die
angefochtene Verfügung stützt – wird auf Gesuche, welche die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten.
4.2. Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erken-
nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als
Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine asyl-
relevante Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG, sondern ist in einem weiten
Sinne zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse
i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) um-
fasst. Allerdings setzt der Begriff einen menschlichen Akteur voraus, wes-
halb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt
von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung i.S. von
Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürger-
kriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzun-
gen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Pra-
xis gemäss EMARK 2003 Nr. 18 E. 5). Vom Verfolgungsbegriff i.S. von
Art. 18 AslyG ausgenommen sind hingegen Gefahren, die sich einzig aus
der persönlichen Situation (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und der Lebens-
situation der asylsuchenden Person (Familiennetz, gute Integration im Auf-
nahmestaat) ergeben. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche Prob-
leme, auch wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereiches von Art. 3
EMRK überschreiten (EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). Ebenfalls ausgeschlos-
sen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verur-
sacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre).
E-2456/2015
Seite 5
5.
5.1. Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides führte das SEM im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ausschliesslich medizini-
sche und wirtschaftliche Ausreisegründe geltend gemacht und ausdrück-
lich zu Protokoll gegeben, in ihrer Heimat nie Probleme mit Behörden ge-
habt zu haben. Sie mache auch keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung
geltend, weshalb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich. Zu den gesundheitlichen Problemen äusserte es sich dahin-
gehend, seinen Erkenntnissen zufolge würde die Versicherungsgebühr für
die Krankenkasse bei Sozialhilfeempfängern in Bosnien von der Gemeinde
übernommen, bei welcher die Person angemeldet sei. Damit bestehe zu-
mindest für die Grund- und Notfallversorgung ein weitgehend kostenloser
Gesundheitsschutz. Die anderslautenden Angaben der Beschwerdeführe-
rin seien nicht glaubhaft. Es könne zwar vorkommen, dass trotz grundsätz-
lichem Recht auf Gratis-Behandlung zusätzliche Zahlungen anfallen wür-
den. Es sei der Beschwerdeführerin diesfalls zuzumuten, bei Bedarf auf die
Hilfe ihres Familiennetzes zurückzugreifen. Ihr Bruder, der (…)arzt für (…)
in E._______ sei und sie in der Vergangenheit medizinisch unterstützt
habe, könne ihr bei der Durchsetzung ihrer Rechte in Bezug auf die Kran-
kenkasse beistehen, falls sie tatsächlich keine haben sollte. Weiter könne
sie sich an Nichtregierungsorganisationen (NGO) wenden, welche in ihrer
Heimat Unterstützungs- und Versorgungsdefizite staatlicher Institutionen
auszugleichen versuchen. Im Übrigen sei aufgrund unterschiedlicher An-
gaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die medizinische
Versorgung ihrer Tochter auch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Bosnien
gewährleistet gewesen sei. Interne Abklärungen hätten zudem ergeben,
dass aktuell bei ihrer Tochter keine akute Krankheit im Sinne eines medizi-
nischen Notfalles vorliegen würde. Dasselbe gelte im Falle der Beschwer-
deführerin selbst, die angeführt habe, unter (…)beschwerden sowie
(…)schmerzen zu leiden und (…) zu sein. Es stehe ihr sodann frei, bei der
kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu bean-
tragen.
5.2. Die Beschwerdeführerin hält den zutreffenden Erwägungen des SEM,
wonach es sich bei seinen Vorbringen nicht um ein Asylgesuch handle,
ausser dem Hinweis, sie könne nicht nach Bosnien zurückkehren, auch
auf Beschwerdeebene nichts entgegen. Sie bringt damit zwar zum Aus-
druck, dass sie in der Schweiz bleiben möchte, bittet jedoch nicht um
E-2456/2015
Seite 6
Schutz vor einer von Menschen verursachten Verfolgung, sondern um me-
dizinische und wirtschaftliche Hilfe. Damit erfüllt das Gesuch der Be-
schwerdeführerin die Anforderungen gemäss Art. 18 AsylG nicht.
Es ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 31a Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 18 AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.
6.
6.1. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
Für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung finden die Artikel 83 und
84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwe-
senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme von Ausländern.
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der
Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte
dafür auszumachen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wären im
E-2456/2015
Seite 7
Falle einer Ausschaffung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegwei-
sungsvollzug ist demnach zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1. In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat zum sogenannten
verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Ge-
walt.
6.3.2. Wie sich den Aussagen der Beschwerdeführerin entnehmen lässt,
ist B._______ seit einer (…)operation im (…) (…); sie ist (…), leidet an (…)
und ist (…). Gemäss dem aktuellsten Zeugnis der (…) Klinik E._______
vom 9. Januar 2015 wurden bei ihr folgende Diagnosen gestellt: (…). Ge-
mäss Auskunft des Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) F._______,
wo sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter derzeit aufhalten, findet
eine medizinische Behandlung mangels akuter Erkrankung nicht statt, es
steht indessen für den Fall eines (…) ein Reservemedikament zur Verfü-
gung (vgl. Akten SEM A6/1).
Hinsichtlich dieser gesundheitlichen Probleme ist festzustellen, dass
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im
Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich.
Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt
noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2).
Den Erkenntnissen des Gerichts zufolge ist eine medizinische Versorgung
in Bosnien und Herzegowina gewährleistet. Zumindest in den Krankenhäu-
sern der grösseren Städte können alle üblichen medizinischen Untersu-
chungen, Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden (vgl. Urteil
des BVGer D-1498/2014 vom 6. August 2014 E. 7.3.2.1 m.w.H.). Gemäss
den Akten hatte B._______ denn auch bereits im Heimatland wiederholt
E-2456/2015
Seite 8
Zugang zu ärztlicher Versorgung, wobei die diesbezüglichen Angaben der
Beschwerdeführerin widersprüchlich sind. Es kann diesbezüglich zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern
B._______ in ihrer Heimat bei Bedarf nicht auch weiterhin Zugang zu ärzt-
licher beziehungsweise medikamentöser Behandlung haben sollte. Nicht
nachvollziehbar ist insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, sie
sei nach dem Verlust ihres Arbeitsbüchleins nicht mehr beim zuständigen
Arbeitsamt gemeldet gewesen und hätte deshalb keinen Anspruch auf eine
Krankenversicherung mehr gehabt. So erhalten namentlich geistig behin-
derte Personen eine staatliche Krankenversicherung, wobei die An-
spruchsberechtigung durch eine staatliche medizinische Kommission be-
stätigt werden muss (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Bosnien und Her-
zegowina, Oktober 2014, S. 13). Das SEM hat zutreffend festgehalten,
dass von der Beschwerdeführerin – sofern ihre Tochter nicht bereits kran-
kenversichert sein sollte – zu erwarten ist, dass sie sich um eine Kranken-
versicherung für ihre Tochter bemüht. Es ist davon auszugehen, dass sie
hierbei auf die Unterstützung ihres Bruders, einem (…)arzt für (…) in
E._______, zählen kann. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin auf ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Es leben nebst ihrem
Bruder auch ihr Vater und mehrere Tanten und Onkel in Bosnien und Her-
zegowina (vgl. A4/13 S. 5), welche sie in Bezug auf eine allfällige von der
Krankenversicherung nicht gedeckte Finanzierung einer Behandlung un-
terstützen können. Dies gilt für die medizinische Behandlung der Tochter
ebenso wie für sie selbst. Im Bedarfsfall hat die Beschwerdeführerin
schliesslich auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch
zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, es drohe B._______ eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Ihrem Gesundheitszustand
ist jedoch bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorberei-
tung Rechnung zu tragen. Im Übrigen obliegt es der Beschwerdeführerin,
bei Bedarf bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung
zu ersuchen. Ohne die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei der
Pflege ihrer (…) Tochter zu verkennen, liegen damit keine konkreten An-
haltspunkte dafür vor, dass sie oder ihre Tochter bei einer Rückkehr nach
E-2456/2015
Seite 9
Bosnien und Herzegowina in eine ihre Existenz vernichtende Situation ge-
raten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von 600.– der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. B VGKE wird indessen von einer
Kostenauflage abgesehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2456/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: