B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2457/2019
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Bundesasylzentrum (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2019 in der Schweiz um Asyl
ersuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer sowohl am (…) Mai
2015 in Ungarn als auch am (…) Mai 2016 in Deutschland bereits Asylge-
suche gestellt hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom
15. April 2019 erklärte, im Dezember 2013 aus Nigeria ausgereist, im Jahre
2015 nach Griechenland gelangt und am 15. April 2019 illegal in die
Schweiz gereist zu sein, wobei er keine Ausweispapiere vorzulegen im-
stande sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein der ihm am 18. April
2019 zugewiesenen und von ihm bevollmächtigten damaligen Rechtsver-
tretung gestützt auf die „Eurodac“-Treffer und seine eigenen Angaben
(insb. Einreise in Deutschland im Jahre 2015, dort abschlägiger Asylent-
scheid im Jahre 2018 mit Ausreiseverpflichtung, Weiterreise 2019 direkt in
die Schweiz) am 26. April 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszustän-
digkeit Deutschlands gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) und einer
möglichen Überstellung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit geltend machte, er
habe sich in Deutschland nicht wohl gefühlt und während vier Jahren weder
Arbeit noch genügend zu Essen oder medizinische Versorgung erhalten,
dass er, angesprochen auf medizinische Sachverhalte, erklärte, an (...) zu
leiden, Probleme mit den (…) und (…) zu haben und hier medizinisch ver-
sorgt werde,
dass das SEM am 29. April 2019 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit und Wiederaufnahmepflicht
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desjenigen Dublin-Mitgliedstaates, in dem zuvor bereits ein Asylantrag ge-
stellt und abgelehnt wurde) die deutschen Behörden um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Ersuchen am 8. Mai 2019
stattgaben,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Mai 2019 – eröffnet am 15. Mai 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsab-
kommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) sei Deutschland nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO trotz
rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren weiterhin und bis zu einem
allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen ausländerrechtlichen
Aufenthaltsregelung für das Asylverfahren zuständig,
dass Deutschland Signatarstaat der FK und der EMRK sei und keine kon-
kreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land sich nicht an seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren nicht korrekt durchführen würde,
dass keine Gründe zur Annahme bestünden, der Beschwerdeführer würde
dort im Sinne von insbesondere Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK
gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzi-
elle Notlage geraten oder ohne Gesuchsprüfung und unter Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots in den Heimatstaat überstellt,
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dass auch keine systemischen Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnah-
mesystem vorlägen,
dass weder Gründe gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souve-
ränitätsklausel) für eine Prüfungspflicht der Schweiz vorlägen noch huma-
nitäre Gründe im Sinne der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylVO1
auszumachen seien,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs unbehelflich seien, da Deutschland auch nach
rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und dem damit verlustig ge-
gangenen Anspruch auf weitergehende Unterstützung zuständig bleibe,
Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt ferner keine Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges begründeten und in einem Dublin-Staat
kein Anspruch auf eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung von Dritt-
staatangehörigen bestehe,
dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Versorgung ver-
füge, aufgrund der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU zumindest zur Gewäh-
rung der Notversorgung verpflichtet sei und keine Hinweise vorlägen, wo-
nach Deutschland ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte o-
der künftig verweigern würde,
dass die Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt
werde und das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers durch entsprechende Information an die deutschen Behörden
Rechnung trage,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides dar-
stelle und die Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälli-
gen Unterbrechung oder Verlängerung – bis am 8. November 2019 zu er-
folgen habe,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Rechtsvertretung am 15. Mai 2019 gegenüber dem SEM die Be-
endigung des Mandatsverhältnisses mitteilte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2019 (Eingang
22. Mai 2019) gegen den Entscheid des SEM vom 10. Mai 2019 beim Bun-
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desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin dessen Aufhe-
bung, eventualiter das Eintreten auf sein Asylgesuch in der Schweiz mit
Zuständigkeitserklärung durch das SEM, subeventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung
vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung bean-
tragt,
dass er in der Begründung eine kassationsauslösende Ermessensunter-
schreitung betreffend die Anwendung von Art. 29a AsylVO1 insoweit gel-
tend macht, als das SEM dieses auch bei «Sicheren Drittstaaten-Entschei-
den» analog gebotene Ermessen gar nicht ausgeübt und sich insbeson-
dere nicht zur Frage des Bezugsnetzes geäussert habe,
dass sodann eine mangelhafte Eröffnung vorliege, weil er die vorinstanzli-
chen Akten nicht mit dem Entscheid erhalten habe, was bei den nach revi-
diertem Asylrecht kurzen Fristen eine faktische Beschneidung des Be-
schwerderechts darstelle,
dass schliesslich eine Rücküberstellung nach Deutschland für ihn ein ech-
tes Risiko einer Verletzung seiner psychischen und physischen Integrität
im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle, da seine (...) in Deutschland unbehan-
delt geblieben sei und insbesondere im Bundesland B._______, seinem
vormaligen Aufenthaltsort, keine ausreichende Gesundheitsversorgung
zur Verfügung zu stehen scheine,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2019 elektronisch beim Bun-
desverwaltungsgericht eingingen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme
vom 22. Mai 2019 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorab die Behauptung einer mangelhaften Eröffnung der angefochte-
nen Verfügung angesichts der unterschriftlichen Empfangsbestätigung
vom 15. Mai 2019 (Akte [...]-23/11) aktenwidrig ist,
dass ebenso die mit der angeblich unterlassenen Aktenzustellung begrün-
dete sinngemässe Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (in Form
einer Beschneidung des Beschwerderechts) offensichtlich nicht gestützt
werden kann, weil die vorinstanzlichen Akten gemäss Dispositiv Ziffer 5 der
angefochtenen Verfügung (Akte […]-20/1) und dem Beilagenverzeichnis
(a.a.O. S. 8) durchaus mit der Verfügung zugestellt wurden und im Übrigen
auch die damalige Rechtsvertretung keine entsprechende Beanstandung
deponierte,
dass – im Sinne einer Klarstellung – die Beschwerdefrist nach dem per
1. März 2019 teilrevidierten Asylgesetz mit der altrechtlichen identisch ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in Deutschland und
die darauf gestützte grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO sowie die am 8. Mai 2019 erfolgte Zustimmung der deutschen
Behörden zum Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom Beschwerdefüh-
rer nicht bestritten werden und daran auch für das Bundesverwaltungsge-
richt keine Zweifel bestehen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass es in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse keine Gründe für
die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass – in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse – Deutschland
Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzpro-
tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein über blosse und unbelegte Behauptungen
hinausgehendes konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deut-
schen Behörden würden die erwähnten Bestimmungen und Richtlinien in
seinem Fall nicht einhalten,
dass den Akten insbesondere auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Behauptung, wonach im Bundesland B._______, seinem vorma-
ligen Aufenthaltsort, keine ausreichende Gesundheitsversorgung insbe-
sondere zur Behandlung von (...) zur Verfügung zu stehen scheine, nicht
nur eine blosse Vermutung darstellt, sondern für das ganze Staatsgebiet
Deutschlands offensichtlich haltlos ist,
dass die (als solche gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG und BVGE 2015/9
an sich zulässige) Rüge einer Ermessensunterschreitung betreffend die
(Nicht-)Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angesichts der betreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort S. 3 f.) offensicht-
lich ebenso haltlos ist und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, wobei
insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM im Rahmen der Er-
messensausübung ein allfälliges «Bezugsnetz» hätte erörtern sollen,
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dass es sich im Übrigen im Sinne einer Klarstellung bei der vorliegend an-
gefochtenen Verfügung um einen Dublin-Nichteintretensentscheid und
nicht um einen «Sicheren Drittstaaten-Entscheid» anderer Art handelt,
weshalb sich die Analogiefrage betreffend die Anwendung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 gar nicht stellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass – der Vollständigkeit halber – festzuhalten ist, dass es sich beim in
der angefochtenen Verfügung auf S. 4 (dort 1. Abschnitt) verwendeten Pas-
sus der «italienischen Behörden» um ein offensichtliches Redaktionsver-
sehen handelt, zumal er einmalig und isoliert auftritt und im gesamten rest-
lichen Verfügungstext (und insb. im Dispositiv) zutreffend jeweils von
«Deutschland» und den «deutschen Behörden» die Rede ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil instruktionslos ab-
geschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als hinfällig erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mangels
Obsiegens des Beschwerdeführers kein Anlass zur Ausrichtung einer Par-
teientschädigung besteht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Urs David
Versand: