B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2458/2012
E-2459/2012
E-2461/2012
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien
A._______,
(Beschwerdeführer 1),
B._______,
(Beschwerdeführerin 2),
C._______,
(Beschwerdeführer 3),
D._______,
(Beschwerdeführer 4),
E._______,
(Beschwerdeführerin 5),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 13. April 2012 / N (…), N (…), N
(…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, serbi-
sche Staatsangehörige, ethnische Roma, ihren Heimatstaat Serbien am
5. März 2012 und reisten am 6. März 2012 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom
27. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______
und der Anhörungen vom 11. und 12. April 2012 wurden die Beschwerde-
führenden zu ihren Asylgründen befragt.
A.a
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gaben an, bis zu ihrer Ausreise ge-
meinsam mit ihren Söhnen (Beschwerdeführer 3 und 4) und ihrer
Schwiegertochter (Beschwerdeführerin 5) im eigenen Haus in G._______
gewohnt zu haben. Seit dem Jahre 2007 seien sie regelmässig von der
Polizei belästigt worden. Auslöser sei die Festnahme der Beschwerdefüh-
rerin 2 vom (…) 2007, die zweitägige Untersuchungshaft und das nach-
folgende Zeigen ihres Fotos im Fernsehen gewesen. Ihr sei vorgeworfen
worden, 23 Straftaten begangen zu haben. Mit Hilfe eines Anwalts sei sie
von diesem Vorwurf freigesprochen worden. Seither habe die Polizei die
Familie zwei- bis dreimal pro Monat, immer zwischen 23 und 24 Uhr be-
ziehungsweise 5 und 6 Uhr zu Hause aufgesucht, die Wohnung durch-
sucht, Geld und Kleider mitgenommen und ihnen vorgeworfen, Diebstäh-
le begangen zu haben. Die Polizisten hätten jeweils die ganze Familie auf
einen Polizeiposten gebracht, sie geschlagen und versucht, sie zu einem
Geständnis zu zwingen. Sie (Beschwerdeführende 1 und 2) hätten
mehrmals beziehungsweise einmal einen Anwalt aus H._______ bezie-
hungsweise I._______ hinzugezogen, doch dieser habe das Vorgehen
der Polizei als rechtmässig bestätigt beziehungsweise dies habe zu To-
desdrohungen gegenüber den Beschwerdeführenden geführt. Überdies
führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus, am (…) 2011 habe die
Familie in Schweden um Asyl nachgesucht. Nachdem einer der Söhne
(Beschwerdeführer 3) von dort ausgeschafft worden sei, seien sie zu-
sammen mit ihrem anderen Sohn (Beschwerdeführer 5) im (…) 2011
freiwillig nach Serbien zurückgekehrt.
A.b
Der Beschwerdeführer 3 machte geltend, seit der Beschuldigung seiner
Mutter im Jahre 2007 sei die ganze Familie zwei- bis dreimal pro Woche
von zwei Polizisten aufgesucht worden. Sie hätten jeweils die Wohnung
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durchsucht, Wertsachen beschlagnahmt und die Familie auf den Polizei-
posten von J._______ gebracht. Dort seien sie stets geschlagen worden.
Anfangs, während seiner Schulzeit, seien die Schläge nur relativ schwach
gewesen, damit keine Flecken sichtbar würden; nach Abschluss der Mit-
telschule seien diese stärker geworden. Die Polizei habe immer alle Fa-
milienmitglieder gemeinsam auf den Posten gebracht. In den Fällen, in
denen er abwesend gewesen sei, habe die Polizei ihn jeweils in der gan-
zen Ortschaft gesucht. Sein Vater habe einmal einen Anwalt beigezogen,
welcher für die Familie tätig gewesen sei. Später hätten sie auf anwaltli-
che und behördliche Hilfe verzichtet, da die Polizei ihnen immerzu ge-
droht habe, keine Anzeige zu erheben.
A.c
Der Beschwerdeführer 4 gab zu Protokoll, anlässlich der Beschuldigun-
gen im Jahre 2007 gegen seine Mutter sei die Familie im Fernsehen ge-
zeigt worden. Der Vater habe in diesem Fall einen Anwalt beigezogen.
Später hätten sie darauf verzichtet, da die Polizei ihnen gedroht habe, für
den Fall des gerichtlichen Vorgehens. Seit dem Jahre 2007 habe die Po-
lizei sie zwei- bis dreimal pro Woche zuhause aufgesucht, teils frühmor-
gens, teils abends. Sie seien immer auf den Polizeiposten J._______
mitgenommen und geschlagen worden. Wenn jemand nicht zu Hause
gewesen sei, habe die Polizei einfach die anwesenden Familienmitglieder
mitgenommen. Die Beschwerdeführerin 5 führte aus, sie lebe erst seit
Mitte August 2011 bei ihrem Ehemann (Beschwerdeführer 4) in
G._______. Seither sei sie sechs- bis siebenmal beziehungsweise drei-
bis viermal pro Monat auf den Polizeiposten gebracht worden. Einmal ha-
be ein Polizist versucht, sie zu vergewaltigen, aber ein anderer Polizist
sei dazwischen gekommen. Eine Woche vor der Ausreise sei die Familie
letztmals auf den Posten gebracht worden, wobei sie grundlos geschla-
gen worden seien. Sie seien nicht schon früher ausgereist, da die Polizei
ihnen mit dem Tod gedroht habe, sollten sie das Land verlassen.
A.d
Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des erstinstanzlichen Ver-
fahrens ihre Identitätskarten, drei Vorladungen vom (…) 2012 betreffend
die Beschwerdeführenden 1 bis 3, einen Gerichtsbeschluss vom (…)
2008 und den Eheschein der Beschwerdeführenden 4 und 5 vom (…)
2012 (alles im Original) als Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügungen vom 13. April 2012 – eröffnet am 18. April 2012 – lehnte
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das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zufolge Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
In ihren drei identischen Beschwerdeeingaben vom 4. Mai 2012 bean-
tragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie in prozessua-
ler Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Am 10. Mai 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebungen bezie-
hungsweise Änderungen. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs so-
wie aus prozessökonomischen Gründen werden die drei identischen Be-
schwerden vereinigt; über diese wird in einem Urteil befunden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung ihrer ablehnenden Asylentscheide
im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Betreffend
das angebliche Vorgehen der Polizei argumentiert sie, es sei realitäts-
fremd, dass diese die geschilderten Belästigungen über Jahre hinweg
und derart intensiv aufrechterhalten hätten, zumal den Beschwerdefüh-
renden nie etwas habe nachgewiesen werden können. Ebenfalls auszu-
schliessen sei, dass die Beschwerdeführenden allein wegen ihrer ethni-
schen Zugehörigkeit derart verfolgt würden. Weiter seien in ihren Anga-
ben diverse Ungereimtheiten und Widersprüche zu erkennen. Insbeson-
dere betreffend der Häufigkeit der Durchsuchungen und die Festnahmen
durch die Polizei hätten sie sich diametral widersprochen. Während die
Beschwerdeführenden 1 und 2 von drei- bis viermal pro Monat gespro-
chen hätten, habe der Beschwerdeführer 4 angegeben, ein- bis dreimal
pro Woche durch die Polizei aufgesucht worden zu sein. Er habe seine
Aussagen anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls zwar
geändert; dies sei jedoch im Anschluss an die Pause erfolgt, in welcher er
sich mit seinen bereits angehörten Eltern abgesprochen habe. Die Be-
schwerdeführerin 5 habe sich selbst widersprochen, indem sie angege-
ben habe, seit August 2011 sechs- bis siebenmal auf den Polizeiposten
gebracht worden zu sein, später aber von zwei- bis dreimal pro Monat
gesprochen habe. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers 1 hätten die
Befragungen durch die Polizei auf verschiedenen Polizeiposten stattge-
funden; die anderen Beschwerdeführenden haben geltend gemacht, stets
auf den Polizeiposten in J._______ gebracht worden zu sein. Überdies
hält die Vorinstanz fest, die Angaben der Beschwerdeführenden 3 bis 5
seien pauschal und stereotyp ausgefallen, weshalb davon auszugehen
sei, dass diese die Polizeieinsätze nicht wirklich erlebt hätten. Auch die
eingereichten Polizeivorladungen vermöchten an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, da sich aus diesen keinerlei Hinweise ergeben würden,
dass die Polizei unrechtmässig vorgegangen sei. Schliesslich bestätige
der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 4 freiwillig von
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Schweden nach Serbien zurückgekehrt seien die Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen, da eine freiwillige Rückkehr in den Verfolgerstaat dem
Verhalten tatsächlich Verfolgter widersprechen würde.
6.2 In ihren kurzen Rechtsmitteleingaben wiederholen die Beschwerde-
führenden ihre bereits bei der Vorinstanz gemachten Aussagen und er-
gänzen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin 2
zwischenzeitlich derart verschlechtert habe, dass sie permanenter medi-
zinischer Behandlung bedürfe.
6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Schilderungen der Beschwerdefüh-
renden betreffend den Übergriffen und Belästigungen durch die Polizei
als unglaubhaft zu beurteilen sind. Die Vorbringen sind zu pauschal und
wenig substanziiert ausgefallen. Selbst auf Nachfrage hin gelang es ih-
nen nicht, ihre Erlebnisse detailliert wiederzugeben, was ein deutliches
Indiz dafür ist, dass sie diese Übergriffe nicht persönlich erlebt haben.
Durch die erheblichen Widersprüche zwischen den Aussagen der einzel-
nen Beschwerdeführenden und dem geltend gemachten realitätsfremden
Verhalten der Polizei wird dieser Verdacht weiter erhärtet. Die Beschwer-
deführenden konnten weiter nicht glaubhaft darlegen, weshalb sie, von
einer (erfolgreichen) Ausnahme abgesehen, keinen Anwalt eingeschaltet
oder um behördliche Hilfe nachgesucht haben.
Aufgrund der Aktenlage erübrigt es sich auf die weiteren Vorbringen und
die Beweismittel der Beschwerdeführenden einzugehen. Zwecks Vermei-
dung weiterer Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen
der Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 13. April 2012 sowie die vorste-
hende Zusammenfassung derselben verwiesen werden.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Serbien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungs-
vollzug zur Zeit klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respekti-
ve bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Zur Lage der Roma
in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten
Urteil vom 18. September 2009 ausführlich geäussert (vgl. BVGE
2009/51). Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zuge-
hörigkeit seien Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Diskrimi-
nierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht
sei allgemein schwierig. Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf
Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskri-
minierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese
jedoch im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches einen Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bun-
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desverwaltungsgerichts D-5714/2009 vom 13. November 2009).
Im Rahmen der Anhörungen und speziell auf Beschwerdeebene hat die
Beschwerdeführerin 2 gesundheitliche (vor allem psychische) Probleme
geltend gemacht. Aufgrund der weder näher substanziierten noch mittels
Arztzeugnissen belegten psychischen Schwierigkeiten ergeben sind kei-
ne Hinweise, wonach diese derart gravierend wären, dass sie einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, zumal Serbien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche die Behandlun-
gen von psychischen Krankheiten zulässt. Der Beschwerdeführer 1 hat
vor der Ausreise den Lebensunterhalt der Familie mit Autohandel und als
Marktfahrer finanziert. Es ist ihm zuzumuten, nach einer Rückkehr diese
Tätigkeiten wieder aufzunehmen. Die beiden jungen Beschwerdeführen-
den 3, 4 können in Serbien ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen
und dadurch zumindest ergänzend zum Lebensunterhalt der Familie bei-
tragen. Ferner sind die Beschwerdeführenden gemäss Akten Eigentümer
eines Hauses an ihrem letzten Wohnort, G._______.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefüh-
rerin 5 noch minderjährig ist. Seit (…) 2012 ist sie mit dem Beschwerde-
führer 4 verheiratet und reiste auch in dessen Begleitung in die Schweiz
ein. Es ergeben sich somit keine Hinweise, wonach das Übereinkommen
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
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tig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf die Verfahrens-
vereinigung sind diese leicht zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'000.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
Versand: