B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2458/2017
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…)
E-2458/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nach seiner Ankunft am Flughafen B._______ am 14. Juli 2015 suchte der
Beschwerdeführer am 15. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Die Ein-
reise in die Schweiz wurde ihm zunächst verweigert und ihm der Transit-
bereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 18.
Juli 2015 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP), am 20.
Juli 2015 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt und er wurde dem
Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Am 10. September 2015 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz
erstmals vertieft und am 27. Februar 2017 ergänzend angehört. Dabei
führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und habe im Dorf
D._______ (Provinz E._______) gelebt, bis dieses im (…) 2013 bombar-
diert worden sei. Die Al-Nusra Front sei bei ihnen im Dorf eingefallen, doch
habe sich niemand getraut, diese wegzuschicken. Seine Familie habe ein
Stück Land gehabt. Eines Tages hätten die Apoci (Anhänger des Kurden-
führers "Apo" Abdullah Öcalan) sein Land besetzt und einen Stützpunkt
errichtet. Sie hätten auch die Gefallenen der „anderen Seite“ auf dem Land
begraben. Er habe danach Angst gehabt, da ihm vorgehalten worden sei,
er habe sein Land den Apoci zur Verfügung gestellt (SEM-Akte A19/19 F50
sowie A24/16 F36 f.). Seine restliche Familie sei daher aus dem Dorf ge-
flohen. Er selbst habe erst nach der Bombardierung des Dorfes versucht,
mit seiner Frau und den Kindern das Dorf zu verlassen und aus Syrien
auszureisen. Dies sei jedoch schwierig gewesen, da die türkischen Solda-
ten ihnen nicht erlaubt hätten, die Grenze zu passieren. Gleich nach dem
Luftangriff habe er seine Frau und die Kinder zu seinen Schwiegereltern
gebracht. Er sei danach ständig unterwegs gewesen. Beim letzten Versuch
über die Grenze zu gelangen, im (…) 2015, habe ein Soldat seine Tochter
getreten. Er habe sie zum Arzt bringen müssen. Danach habe er sich ent-
schlossen, seine Familie ins Flüchtlingslager zu bringen und das Land al-
leine zu verlassen. Das Aufgebot zum Reservedienst, von welchem er zu
dieser Zeit Kenntnis erhalten habe, sei ein ausschlaggebender Punkt für
seine Ausreise gewesen. Zunächst seien nämlich Flugblätter verteilt wor-
den, dass sich jeder seiner Einheit anschliessen solle. Damals habe er sich
gedacht, dies würde ihn nicht betreffen, da er den Militärdienst bereits ge-
leistet habe und zu alt sei. Auch als ihn sein Bruder vor der Mobilisierung
gewarnt habe, habe er sich noch nicht persönlich betroffen gefühlt. Später
E-2458/2017
Seite 3
habe er jedoch von seinem Halbbruder erfahren, dass für ihn (den Be-
schwerdeführer) ein Aufgebot für den Reservedienst beim Bruder zu
Hause abgeben worden sei. Da er bei der Infanterie gewesen sei, habe
tatsächlich die Gefahr bestanden, dass er in den Reservedienst eingezo-
gen worden wäre. Aus diesem Grund habe er seine Familie zurückgelas-
sen und sei alleine ausgereist (SEM-Akte A24/16 F53 f., F57 f.). Als er be-
reits im Ausland (SEM-Akte A19/19 F51 und F62 ff., F81) gewesen sei,
habe ihn sein Halbbruder darüber informiert, dass er ein weiteres Doku-
ment erhalten habe und sich „in Verzug“ befinde, also ein Haftbefehl gegen
ihn ausgestellt worden sei (SEM-Akte A19/19 F74).
C.
Mit Verfügung vom 24. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug
schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
D.
Mit Eingabe vom 27. April 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, der Entscheid des SEM vom 24. März 2017 sei im Punkt der nicht
erfüllten Flüchtlingseigenschaft und des Asyls aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Beiordnung seiner Rechtsvertrete-
rin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
bestellte dem Beschwerdeführer lic. iur. Monique Bremi als amtliche
Rechtsbeiständin und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung
ein.
E-2458/2017
Seite 4
F.
In der Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an der angefochtenen Verfügung fest.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 zur
Kenntnis gebracht.
G.
Die Vorinstanz liess dem Gericht am 15. November 2018 eine Aktennotiz
zukommen. Demnach habe die Ehefrau des Beschwerdeführers am (…)
2018 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und habe dabei den Original-
pass des Ehemannes, das Original des Familienbüchleins sowie eine Ko-
pie eines Strafregisterauszuges den Ehemann betreffend eingereicht.
H.
Am 11. Dezember 2018 ersuchte die damals zuständige Instruktionsrichte-
rin die Vorinstanz unter Hinweis auf die neu zu den Akten gereichten Be-
weismittel um eine weitere Stellungnahme.
I.
In der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz fest,
es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Betreffend die
Kopie des Strafregisterauszuges – wonach der Beschwerdeführer wegen
Verweigerung des Reservedienstes zu einer Haft und Geldbusse verurteilt
worden sei – hielt sie fest, solche Dokumente könnten in Syrien ohne wei-
teres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr Beweiswert als äus-
serst gering einzustufen sei. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich des Reservedienstes könne auf
eine eingehende Würdigung des nur in Kopie vorliegenden Dokumentes
verzichtet werden.
Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 zur Kenntnis
gebracht.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
E-2458/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-2458/2017
Seite 6
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand noch vermöchten sie
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sein Halbbruder habe ihn
kurz vor seiner Ausreise telefonisch über den Erhalt eines Marschbefehls
informiert. Als er sich bereits im Ausland aufgehalten habe, habe ihm sein
Bruder mitgeteilt, dass er einen ihn betreffenden Haftbefehl erhalten habe.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
BzP lediglich geschildert habe, er fürchte sich vor einem Einzug als Reser-
vist, da er noch nicht 45 Jahre alt sei. Die Flugblätter, den Marschbefehl
und den Haftbefehl habe er an der BzP nicht erwähnt und erst anlässlich
der Anhörung vorgebracht. Auf die Frage, was er persönlich erlebt habe,
habe er die Bombardierung des Dorfes geschildert. Er habe keine plausible
Erklärung dafür geben können, weshalb er den Reservedienst an der BzP
nicht erwähnt habe. Beim Marsch- und Haftbefehl handle es sich nicht um
Konkretisierungen bereits dargelegter Geschehnisse, sondern um kom-
E-2458/2017
Seite 7
plett neue Sachverhaltselemente, die der Beschwerdeführer bestimmt be-
reits an der BzP erwähnt hätte, wenn sie sich tatsächlich ereignet hätten.
Die Zweifel würden durch seine widersprüchlichen Angaben verstärkt. Er
habe einerseits ausgesagt, er habe (…) 2015 mit seiner Familie ausreisen
wollen und habe zu diesem Zeitpunkt noch nichts vom Marschbefehl ge-
wusst. Andererseits habe er auch angegeben, sein Bruder habe ihn am
(…) 2015 telefonisch über den Marschbefehl unterrichtet, als er sich mit
der Tochter beim Arzt befunden habe. Auch bezüglich des Haftbefehls
habe er sich in grundlegende Widersprüche verstrickt und zunächst aus-
gesagt, er habe sich zum Zeitpunkt des Anrufs seines Halbbruders in der
Türkei befunden, später jedoch angegeben, er sei bereits in Griechenland
gewesen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er ausgesagt, er sei
von der Türkei nach Griechenland unterwegs gewesen und habe sich be-
reits in Griechenland befunden. Aufgrund des Nachschiebens von Vorbrin-
gen und der widersprüchlichen Aussagen könne ihm nicht geglaubt wer-
den, dass er von der syrischen Regierung für den Reservedienst aufgebo-
ten und gesucht worden sei.
Dem eingereichten Marsch- und Haftbefehl komme nur ein sehr geringer
Beweiswert zu, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Sie
vermöchten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft er-
scheinen zu lassen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, Anhänger einer
Konfliktpartei hätten das Landstück seiner Familie besetzt und dort einen
ihrer Kämpfer begraben. Die Familie des Kämpfers habe daraufhin ge-
droht, jemandem aus seiner Familie etwas anzutun. Auch dieses Vorbrin-
gen habe der Beschwerdeführer an der BzP nicht erwähnt. Erst anlässlich
der Anhörung habe er geltend gemacht, dass die Familie Angst vor einer
Blutrache gehabt habe. Falls dies jedoch tatsächlich ein Grund für seine
Ausreise gewesen wäre, sei nicht verständlich, weshalb er dies erst an der
Anhörung vorgebracht habe. Darüber hinaus habe er sich auch diesbezüg-
lich in einen Widerspruch verstrickt und an der ersten Anhörung angege-
ben, die Apoci hätten das Land besetzt, an der ergänzenden Anhörung
wiederum ausgesagt, es seien Al-Nusra-Kämpfer gewesen.
Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit fehle es zudem am sachlichen und
zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und seiner
Flucht, da sich der Vorfall zwei Jahre vor der Ausreise ereignet habe. Die
übrigen Familienmitglieder hätten zudem keine Verfolgungsmassnahmen
E-2458/2017
Seite 8
erfahren müssen. Die Angst, ihnen könne etwas zustossen, gründe auf rei-
nen Vermutungen. Er persönlich sei nie direkt bedroht worden. Damit eine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung Asylrelevanz entfalten
könne, müssten anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung gegeben sein. Solche seien
nicht vorhanden und reine Vermutungen genügten nicht, eine Furcht zu
begründen.
5.2.3 Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich vor einer Rekrutierung
durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gefürchtet zu haben. Die Verord-
nung der YPG habe jedoch eine Rekrutierung von 18 bis 30-jährigen Män-
nern vorgesehen, wovon er nicht betroffen gewesen sei, und zudem sei er
auch nie persönlich aufgefordert worden, sich diesen anzuschliessen. Dar-
über hinaus knüpfe diese obligatorische Dienstpflicht nicht an eine in Art. 3
AsylG erwähnte Eigenschaft und eine daraus resultierende Zwangsrekru-
tierung wäre nicht asylrelevant.
5.2.4 Insoweit der Beschwerdeführer vorbringe, sein Dorf sei bombardiert
worden, verkenne das SEM die schwierigen Umstände in Syrien nicht. Die
Vorbringen würden sich jedoch auf die allgemeine kriegsbedingte Lage be-
ziehen, die viele Personen in Syrien gleichermassen betreffen würden.
D._______ sei vom Bürgerkrieg in Mitleidenschaft gezogen worden und
der Beschwerdeführer sei wie alle Dorfbewohner zwangsläufig von den An-
griffen betroffen gewesen. Die Asylgewährung setze jedoch gezielte, ge-
gen eine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3
AsylG genannten Gründen voraus. Im Rahmen von Krieg oder Situationen
allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes dar. Auch der verwerfliche Vorfall, als ein Soldat seine
Tochter getreten habe, sei im Zusammenhang mit der Bürgerkriegslage zu
betrachten und sei nicht persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichtet
gewesen.
5.2.5 Ferner sei auch die geltend gemachte Furcht vor der Al-Nusra Front
nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, persön-
lich konkreten und gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewe-
sen zu sein, und habe angegeben, er habe keine Probleme aufgrund der
Tätigkeit seines Bruders gehabt. Anzeichen dafür, dass Kurden alleine we-
gen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung seitens der
Al-Nusra Front unterliegen würden, lägen sodann keine vor.
E-2458/2017
Seite 9
5.2.6 Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst in den Jahren (…)
bis (…) geleistet. Er habe angegeben, während dieser Zeit mehrmals in
Haft gewesen zu sein, was zum Teil mit seinen sportlichen Leistungen zu
tun gehabt habe. Zwischen diesen Ereignissen und der Flucht fehle es so-
wohl am sachlichen als auch am zeitlichen Zusammenhang.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe seine Aussagen falsch gewürdigt und damit Bundesrecht verletzt.
Ferner hätte sie ihm das rechtliche Gehör dazu gewähren müssen, was er
ihrer Ansicht nach bereits an der BzP hätte erwähnen müssen, aber erst
an der Anhörung gesagt habe.
Seine Schilderungen seien ausführlich, konkret und detailliert gewesen.
Diese enthielten viele Realitätsmerkmale und er habe über seine Gefühle
gesprochen. Die Widersprüche würden hauptsächlich Abweichungen bei
den Daten betreffen. Diesbezüglich habe er jedoch erwähnt, dass er sich
nicht an die Daten erinnern könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
habe er auch sehr detailliert über die Umstände, wie er vom Aufgebot als
Reservist und vom Haftbefehl erfahren habe, berichtet. Die Realität in Sy-
rien untermauere ferner seine Angaben. Laut Zeitungsberichten habe im
Dezember 2014 eine grossflächige Mobilisierung von Reservisten durch
das syrische Regime stattgefunden. Er sei der Infanterie zugeteilt gewe-
sen, eine Truppengattung, die besonderen Bedarf habe.
6.
6.1 Was die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft,
ist festzustellen, dass die Befragerin anlässlich der ersten Anhörung dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er das Re-
servistenaufgebot an der BzP nicht erwähnt habe (SEM-Akte A19/19 F71).
Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und die Rüge er-
weist sich als unbegründet.
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf ver-
schiedene Ungereimtheiten verwiesen, die auch auf Beschwerdeebene
nicht ausgeräumt werden konnten. Aus den nachfolgenden Gründen kann
aber vorliegend ohnehin offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsäch-
lich persönlich zum Reservedienst aufgefordert worden ist.
6.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
E-2458/2017
Seite 10
VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als je-
nen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE
CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil
(BVGE 2015/3 E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3
Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr
Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimat-
staat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit
einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog
das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syri-
schen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer op-
positionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
6.2.3 Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte
Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Der Beschwerde-
führer entstammt weder einer oppositionellen Familie noch hatte er vor der
Ausreise je aus einem anderen in dieser Norm genannten Grunde persön-
liche Probleme mit den syrischen Behörden. Die Tatsache, dass er wäh-
rend seines Militärdienstes in den Jahren (…) bis (…) inhaftiert gewesen
ist, macht ihn nicht zu einem Oppositionellen und ebenfalls der Umstand,
dass sowohl die Apoci als auch die Al-Nusra Front sich in seinem Heimat-
dorf aufgehalten haben, dürfte ihm nicht zu einem Nachteil gereichen. Es
ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner
Ausreise und vor einer allfälligen Einberufung zum Reservedienst die Auf-
merksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen
hat. Folglich kann, selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten
Einberufung in den Reservedienst auszugehen wäre, daraus nicht auf eine
E-2458/2017
Seite 11
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer
allfälligen Rückkehr geschlossen werden.
6.3 Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen
zur allgemeinen Lage in Syrien sowie mit den hierzu zitierten Berichten und
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich nicht auf ihn persönlich
beziehen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.4 Andere Gründe für eine asylrelevante Verfolgung werden nicht geltend
gemacht und sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Mit der Vorinstanz
ist festzustellen, dass auch die geltend gemachte Furcht vor der Al-Nusra
Front keine Asylrelevanz aufweist. Zusammenfassend hat der Beschwer-
deführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch
mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszu-
gehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E-2458/2017
Seite 12
9.2 Das Gericht hat dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 lic. iur. Moni-
que Bremi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist eine
Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG
und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine
Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten auf-
grund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der
amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 750.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2458/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 750.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: