B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2459/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Somalia,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren) (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 13. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Dezember 2014 ein Asylgesuch in
der Schweiz. Dabei machte sie geltend, Somalia im Februar 2013 aus fa-
miliären Gründen verlassen zu haben und um den 26. November 2014 auf
dem Seeweg nach Italien gelangt zu sein, wo sie ihre Identität gegenüber
den italienischen Behörden offengelegt und sich nach einem kurzen Auf-
enthalt in einem Flüchtlingslager mit ihrem seit vier Jahren in Italien aufent-
haltsberechtigten somalischen Ehemann getroffen habe. Bei diesem habe
sie sechs Tage gewohnt. Am 6. Dezember 2014 sei sie angesichts der bes-
seren Erwerbsmöglichkeiten auf Anraten ihres Mannes in die Schweiz wei-
tergereist und habe deshalb auf eine Asylgesuchstellung in Italien verzich-
tet. Gesundheitliche Beeinträchtigungen verneinte sie auf entsprechende
Fragestellung. Besondere Gründe gegen eine Rücküberstellung nach Ita-
lien bestünden nicht; diesfalls habe sie nichts gegen eine Zusammenfüh-
rung mit ihrem Mann einzuwenden.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 19. Februar 2015
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) in Verbindung
mit den Dublin-Vertragsgrundlagen auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien und
den Vollzug an.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3.
März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin machte sie
auf ihre Schutzlosigkeit als afrikanische Frau in Italien sowie auf eine bevor-
stehende Operation am (…) aufmerksam.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2015 wurde die Be-
schwerde abgewiesen. Das Gericht bestätigte einerseits die grundsätzli-
che Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs und ander-
seits das Fehlen einer Veranlassung beziehungsweise Verpflichtung der
Schweiz zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO (Verord-
nung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Dabei erwog es, dass keine konkreten
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Anhaltspunkte ersichtlich seien, die darauf hindeuteten, dass sie als afrika-
nische Frau im Falle einer Rückkehr nach Italien aus individuellen Gründen
in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Ausserdem halte sich ihr Ehe-
mann dort schon seit Jahren legal auf und könne sie erneut unterstützen.
Gemäss den Akten bezeichne sie sich ferner als gesund, und das von ihr
in der Beschwerde geltend gemachte gesundheitliche Problem am (...)
stelle offensichtlich kein Vollzugshindernis in Bezug auf eine Rückführung
nach Italien dar. Weiter lägen keine Hinweise auf schwere Beeinträchtigun-
gen psychischer oder physischer Art vor, welche eine besondere Verletz-
lichkeit oder einen besonderen Bedarf an ausserordentlichen medizini-
schen Versorgungsleistungen begründen könnten.
Eine am Urteilsdatum eingereichte und am Folgetag eingegangene Be-
schwerdeergänzung, mit welcher auf Arzttermine in naher Zukunft hinge-
wiesen wird, konnte vom Gericht infolge des bereits gefällten Urteils nicht
mehr berücksichtigt werden.
B.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 20. März 2015 (und Ergänzungen vom
30. März 2015 und vom 1. April 2015) beantragte die Beschwerdeführerin
beim SEM die Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2015 unter Fest-
stellung sowohl des Vorliegens einer wiedererwägungsrechtlich massge-
blichen Änderung der Sachlage und unter Feststellung der Zuständigkeit
der Schweiz für das Asylverfahren; eventualiter sei der Zugang der Be-
schwerdeführerin zu medizinischer Behandlung und Unterkunft in Italien
abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung für die Verfahrenskosten. In der Begründung machte sie gesundheit-
liche Beeinträchtigungen in Form von behandlungsbedürftigen (...) Be-
schwerden und von (...)problemen (...) geltend, welche beide auf Übergriffe
und Gewalterlebnisse in Libyen vor der Einreise nach Italien zurückzufüh-
ren seien. Diese habe sie mangels Vertrauens in die italienischen und
schweizerischen Behörden beziehungsweise weil sie von der Dolmetsche-
rin in der Befragung zur Kürze angehalten worden sei, nicht erwähnt, be-
ziehungsweise sie habe die (...)probleme erwähnt, jedoch seien sie nicht
in das Protokoll aufgenommen worden. Als Beweismittel gab sie insbeson-
dere eine kurze "(...) Einschätzung" vom 9. März 2015 (Feststellung einer
[…]) und einen Arztbericht vom 17. März 2015 betreffend die (...)verletzung
([…] mit Empfehlung zur Operation) zu den Akten; weitere medizinische
Unterlagen stellte sie in Aussicht. Im Weiteren machte sie darauf aufmerk-
sam, dass ihr Ehemann schon in Italien nichts mehr von ihr habe wissen
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wollen. Im Falle einer Rückkehr dorthin sei sie daher als alleinstehende
und verletzliche Frau ohne schutzfähiges soziales Netz zu betrachten, was
ihr angesichts der nicht gewährleisteten medizinischen Versorgung und
Unterbringung einen Anspruch auf Selbsteintritt durch die Schweiz aus hu-
manitären Gründen oder zumindest auf Abklärung bei den italienischen Be-
hörden in Form einer Einzelfallprüfung verleihe. Es handle sich bei diesen
Gründen um wiedererwägungsrelevante neue Tatsachen und Beweismit-
tel.
C.
Mit Verfügung vom 13. April 2015 – eröffnet am 15. April 2015 – lehnte das
SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge und unter Verweige-
rung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es darauf
eintrat; gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 19. Februar 2015 als
rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung stellte das
SEM einleitend fest, die Beschwerdeführerin mache sinngemäss die An-
passung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt
an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Die
Gründe und Beweismittel seien jedoch nicht geeignet, einen wiedererwä-
gungsweisen Selbsteintritt zu rechtfertigen. Den Akten sei nicht zu entneh-
men, dass die Beschwerdeführerin auf engmaschige medizinische Be-
handlungen angewiesen sei. Italien halte sich zudem an die Aufnahme-
richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 mit Mindestnormen
für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden und einem garantier-
ten Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung, weshalb sich die
Beschwerdeführerin im Bedarfsfall an die dortigen medizinischen Instituti-
onen wenden könne. Relevante medizinische Informationen und Indikatio-
nen würden den italienischen Behörden im Rahmen der Überstellung zu-
getragen. Die Beanstandungen der Aufnahmebedingungen in Italien seien
hypothetischer beziehungsweise allgemeiner Natur, wogegen die Be-
schwerdeführerin keine konkreten Gründe für eine ausgerechnet sie tref-
fende existenzielle Notlage darzutun vermöge. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe im Übrigen bereits im Urteil vom 9. März 2015 klargestellt, dass
Italien nicht in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie
verstosse und dort kein systematischer Mangel an Unterstützung und Ein-
richtungen für Asylsuchende bestehe. Der mit dem Arztbericht vom 1. April
2015 bestätigte Befund der (...)verletzung schliesslich sei ebenfalls bereits
im Urteil vom 9. März 2015 berücksichtigt und gewürdigt worden, weshalb
darauf nicht weiter einzutreten sei. Somit bestünden keine Gründe, die die
Rechtskraft der Verfügung vom 19. Februar 2015 beseitigen könnten.
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D.
Einem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten und auf "Art. 112
AsylG" gestützten isolierten Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. April
2015 um Herstellung der aufschiebenden Wirkung leistete das Gericht mit
Schreiben vom 20. April 2015 unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Auf-
hebung der betreffenden Bestimmung keine Folge.
E.
Mit Beschwerde vom 20. April 2015 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2015, die Anweisung der Vor-in-
stanz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschieben-
den Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnah-
men und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Begründung be-
kräftigt sie ihre vorbestandenen, aus den bereits erwähnten Gründen nicht
früher geltend gemachten und nach wie vor behandlungsbedürftigen (...)
Probleme und (...)beschwerden; erstere belegt sie mit einer neuen (...) Be-
stätigung vom 20. April 2015 und weitere Unterlagen stellt sie in Aussicht.
Den vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten angemessenen
Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten widerspricht sie unter
Hinweis auf einen anderslautenden Bericht der SFH vom Oktober 2013
betreffend die Aufnahmebedingungen in Italien und auf ihre besondere
Verletzlichkeit als alleinstehende, kranke Frau. Sollte sich nicht bereits da-
raus ein Selbsteintrittsanspruch ergeben, wäre die Sache an das SEM zu-
rückzuweisen und dieses im Sinne des EGMR-Urteils "Tarakhel" zur ein-
zelfallgerechten Einholung von Garantien betreffend die adäquate Behan-
delbarkeit ihrer (...), ihrer (...)verletzung und der konkreten Unterbringungs-
möglichkeiten aufzufordern.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. April 2015 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 6
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die
prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 7
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiederer-
wägung zu prüfen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem
materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ent-
standen sind und daher revisionsrechtlich nicht zulässig sind (vgl. den
Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb.
E. 12.3).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist der ausdrücklichen Auffassung, im vorlie-
genden Wiedererwägungsgesuch mache sie eine nachträglich veränderte
Sachlage in Form von neuen Tatsachen beziehungsweise Beweismitteln
geltend, welche somit in einem Wiedererwägungsverfahren materiell zu
prüfen seien (vgl. bereits das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Wiedererwä-
gungsgesuchs). Das SEM teilt diese Auffassung (vgl. angefochtene Verfü-
gung S. 2 oben). In Klarstellung beziehungsweise Korrektur dieser über-
einstimmend unzutreffend behaupteten prozessualen Auffassung ist indes-
sen Folgendes festzuhalten: Zunächst verkennt die Beschwerdeführerin
scheinbar die prozessuale Tatsache eines seit Ergehen der ursprünglichen
Verfügung ergangenen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeurteils be-
treffend das in der Schweiz gestellte Asylgesuch, welcher Umstand die
Neuheit der Sachlage zeitlich zum Vornherein einschränkt, nämlich auf die
Zeit seit dem Urteil anstatt jene seit der ursprünglichen Verfügung. Das
SEM seinerseits verkennt, dass das Wiedererwägungsgesuch nicht auf
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Seite 8
den Wegweisungspunkt reduziert ist (vgl. wiederum die angefochtene Ver-
fügung S. 2 oben), sondern die Verfügung vom 19. Februar 2015 als Gan-
zes zum Gegenstand hat, was indessen auf einen redaktionellen Fehler
zurückzuführen sein dürfte, zumal die nachfolgende Prüfung des SEM
sämtliche geltend gemachten Wiedererwägungsgründe und den Nichtein-
tretensentscheid vom 19. Februar 2015 als solchen erfasst. Sowohl Be-
schwerdeführerin als auch -gegnerin sind sodann darin zu berichtigen,
dass in der Hauptstossrichtung effektiv nicht eine nachträglich veränderte
Sachlage geltend gemacht wird, sondern vorbestandene, aber nicht vorge-
brachte Sachverhaltselemente ([…] Beeinträchtigungen, [...]beschwerden,
Trennung vom Ehemann) und zudem eine nachträglich veränderte Beweis-
lage (neue medizinische Unterlagen). Weiter ist das SEM darin zu korrigie-
ren, dass nicht die (...)verletzung, sondern eine (...)verletzung bereits im
Urteil vom 9. März 2015 berücksichtigt und gewürdigt wurde. Die erwähn-
ten Berichtigungen und Klarstellungen lösen keine Kassation des ange-
fochtenen Entscheides aus, da sie einerseits nicht gerügt werden und an-
derseits ohne Relevanz für die nachfolgende Beurteilung der tatsächlich
vorgebrachten Wiedererwägungsgründe bleiben.
5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich
nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwal-
tungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Dabei ist vorliegend insbeson-
dere auf den aus dem Revisionsrecht des VwVG heranzuziehenden Art.
66 Abs. 3 VwVG aufmerksam zu machen, wonach Gründe nicht als solche
zulässig sind, wenn sie schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend ge-
macht werden können. Die Beschwerdeführerin versucht zwar – wenn-
gleich offensichtlich ohne Durchschlagskraft – zu erklären, weshalb sie ihre
angeblich in Libyen entstandenen gesundheitlichen Probleme in der Befra-
gung zur Person nicht vorgebracht habe (fehlendes Vertrauen, Anhaltung
zur Kürze). Ohne diese Erklärungen näher zu prüfen, ist aber in keiner
Weise ersichtlich, weshalb sie diese Umstände in Beachtung der ihr zu-
mutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und der ihr obliegenden umfassen-
den Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht in irgendeinem Zeitpunkt des
ordentlichen Asylverfahrens – mithin bis zum Beschwerdeurteil vom 9.
März 2015 – hätte geltend machen und mit Beweismitteln unterlegen kön-
nen. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin legt vielmehr den
Schluss nahe, sie versuche durch eine nachträgliche Veränderung einer im
ordentlichen Verfahren rechtskonform abschlägig gewürdigten Sachlage,
ihre Rücküberstellung nach Italien zu verhindern. Besonderes Erstaunen
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erweckt dabei der Umstand, dass sie im ordentlichen erstinstanzlichen Ver-
fahren nicht nur ihren Gesundheitszustand, sondern auch ihre Beziehung
zum Ehemann klar als unbeeinträchtigt dargestellt hat und nun ohne nach-
vollziehbare Erklärung im klaren Widerspruch dazu glaubhaft machen will,
ihr Mann habe schon in Italien nichts mehr von ihr wissen wollen. Das Vor-
bringen ist eindeutig widersprüchlich und mithin nicht glaubhaft. Damit ein-
her geht die Konsequenz, dass – selbst unter hypothetischer Annahme der
Glaubhaftigkeit der nun bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen – die behauptete besondere Vulnerabilität aufgrund eines fehlenden
sozialen Netzes in Italien nicht besteht und somit ihr Mann bei Bedarf die
nötige Unterstützung im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft und medi-
zinischer Behandlung der Beschwerdeführerin in Italien leisten kann.
Aufgrund dessen tritt auch eine Prüfung im Sinne der seit EMARK 1995/9
gültigen Rechtsprechung, wonach auch verspätete Vorbringen (im Sinne
von Art. 66 Abs. 3 VwVG) zu beachten sind, wenn sie insbesondere eine
menschenrechtswidrige Behandlung befürchten lassen müssen, in den
Hintergrund. Dennoch sind die vorinstanzlichen Einschätzungen betreffend
die Behandelbarkeit der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwer-
den und betreffend Unterbringungsmöglichkeiten in Italien grundsätzlich zu
bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen
werden. Die Beschwerdeführerin erfüllt das im Entscheid "Tarakhel" des
EGMR vom 4. November 2014 skizzierte Anforderungsprofil an das Beste-
hen und an die besondere Schwere der Vulnerabilität und Schutzlosigkeit
nicht und es besteht kein Anlass, bei den italienischen Behörden Garantien
für die medizinische Behandlung und die Unterbringung der Beschwerde-
führerin einzuholen. Den angerufenen, behauptungsgemäss neuen Tatsa-
chen und Beweismitteln ist damit die in Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gefor-
derte Erheblichkeit abzusprechen, weil sie – selbst bei rechtzeitiger Depo-
nierung – nicht das Potenzial aufweisen, den Ausgang des ursprünglichen
Verfahrens zu beeinflussen. Damit erübrigt es sich, die auf einen unbe-
stimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellten weiteren medizinischen Unterla-
gen oder Beweismittel und Beschwerdeergänzungen abzuwarten.
5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend weder vom Vorliegen neuer
erheblicher Tatsachen und Beweismittel betreffend den ursprünglich gel-
tend gemachten Sachverhalt noch von einer seit Abschluss des ordentli-
chen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage
auszugehen.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nach Art. 65 Abs. 1 ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art.
65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David