B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2462/2009
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 1. November 2008 verliess, nach einem achttägigen Aufenthalt in
Brazzaville auf dem Luftweg nach Italien gelangte und am
12. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 17. November 2008 im EVZ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer am 10. März 2009 durch das BFM
einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei Mitglied des "Mouvement de Libération du Congo"
(MLC), Studentenabteilung, gewesen, habe Sitzungen vorbereitet, als
Sekretär des Bürochefs die Studenten über Sitzungen orientiert, sich
manchmal an Geldsammlungen beteiligt und zwei- oder dreimal
Demonstrationen organisiert,
dass während einer Sitzung seiner Partei vom 17. Juli 2008 das Militär
ihn und weitere Parteimitglieder festgenommen habe,
dass er festgenommen worden sei, da er dem Militär als
Vorstandsmitglied bekannt gewesen sei und aus dem Norden des
Landes stamme,
dass er anlässlich des ersten Kasernengefängnis-Aufenthaltes
sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen und nach einem Transfer im
zweiten Gefängnis von einem Polizisten in den Unterleib geschlagen
worden sei,
dass er insgesamt dreieinhalb Monate im Gefängnis verbracht habe,
wöchentlich in eine andere Kaserne verlegt und ständigen
Befragungen und Schlägen ausgesetzt worden sei,
dass insbesondere die Mitgefangenen, die aus der nördlichen "Bemba-
Provinz" wie der Beschwerdeführer stammten, schlecht behandelt
worden seien und täglich einer von dieser Gruppe verschwunden sei,
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dass er in der letzten Kaserne, in die er gebracht worden sei, bemerkt
habe, dass der Kommandant einen Namen aus der Provinz Bandundu
getragen habe, aus der auch der Vater des Beschwerdeführers
stamme,
dass der Kommandant dem Beschwerdeführer aufgrund der Nennung
des Namens seines Vaters zu verstehen gegeben habe, er glaube,
seinen Vater zu kennen und mit ihm verwandt zu sein (Akten BFM
A9/13 F20 S. 6), beziehungsweise er kenne seine Eltern und wisse,
wo sie wohnen würden (A9/13 F83),
dass der Kommandant dem Beschwerdeführer in der Folge zur Flucht
aus dem Gefängnis verholfen habe,
dass er aus Angst vor der Regierung sein Heimatland verlassen habe,
dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen
auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 - am 21. März 2009
eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
weiter sinngemäss die Rechtsbegehren stellte, ihm sei Asyl zu
gewähren sowie eventualiter unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) aufgrund der
Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes den Erlass
vorsorglicher Massnahmen beantragte,
dass er unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung vom 7. April 2009
um den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses
sowie um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der Rechtsmitteleingabe ein Ausdruck aus der Internetseite
congoplanete beigelegt wurde,
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dass in der Beschwerde ohne Vorlage eines ärztlichen Berichts auf
gesundheitliche Probleme hingewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 24. April 2009 aufgefordert wurde, innert Frist
die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit einem
allfälligen aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit derselben Zwischenverfügung
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2009 eine
ärztliche Bestätigung zu den Akten reichte, wonach er wegen eines
Unfalles in Behandlung stehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Juni 2009
das BFM einlud, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2099 die Abweisung
der Beschwerde beantragte und das Bundesverwaltungsgericht mit
Übermittlung vom 19. Juni 2009 dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung zur Kenntnis brachte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2009 einen
ärztlichen Bericht des Luzerner Kantonsspitals, Radiologie, vom 9. Juli
2009 und ärztliche Bestätigungen, wonach er wegen eines Unfalles
vom 15. Januar 2009 in Behandlung stehe, zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 -
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und, wie nachfolgend aufgezeigt, sich die vorlie-
gende Beschwerde bei deren Einreichung zwar nicht als geradezu aus-
sichtslos darstellte, jedoch als offensichtlich unbegründet herausstellte,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen insbesondere dann
unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Er-
wägungen auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Ge-
suchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist,
dass das BFM zu Recht ausführte, die Darlegungen des
Beschwerdeführers zu wesentlichen Punkten seien zu wenig konkret,
als das sie geglaubt werden könnten,
dass das Gericht der Einschätzung des BFM folgt, wonach der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, die zentralen Aspekte
zu seinem Asylgesuch in der vorgebrachten Form selbst erlebt zu
haben,
dass der generelle Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die
Anhörungen seien in mehreren Sprachen durchgeführt worden
(Lingala – Französisch und Lingala – Deutsch), weshalb es der
Vorinstanz schwer gefallen sei, die Tragweite all seiner Ausführungen
hinreichend zu verstehen, nicht gehört werden kann, da aufgrund der
Anhörungsprotokolle auch nicht ansatzweise zu erkennen ist, inwiefern
es in sprachlicher Hinsicht zu Verständigungsschwierigkeiten
gekommen wäre,
dass auch keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die darauf schliessen
lassen könnten, das BFM hätte die Bedeutung und Tragweite der
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hinreichend sachgerecht
einordnen können,
dass vielmehr mit dem BFM festzustellen ist, dass der
Beschwerdeführer als Hochschulstudent und angeblich mehrjährig
politisch engagiertes Mitglied des MLC nicht im Stande war, bezüglich
der wesentlichen vom MLC unterstützten Exponenten überhaupt
konkrete Angaben zu machen,
dass vor diesem Hintergrund der Erklärungsversuch in der
Rechtsmitteleingabe, seine Arbeit habe sich hauptsächlich auf dem
Niveau der Studentenabteilung abgespielt, nicht zu überzeugen
vermag,
dass im Weiteren mit dem BFM einig zu gehen ist, dass zu erwarten
gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer angesichts der geringen
Anzahl verbindliche Angaben zu den von ihm angeblich organisierten
Demonstrationen hätte machen können und der Einwand in der
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Rechtsmitteleingabe bezüglich Gedächtnislücken aufgrund der
schlechten Behandlung im Gefängnis im vorliegenden Zusammenhang
offenkundig nicht tauglich ist,
dass zudem nicht nachvollziehbar erscheint, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durch das BFM keine
Angaben zum Standort seines letzten Gefängnisaufenthaltes machen
konnte und daraus zu schliessen ist, dass er das Geschilderte nicht
tatsächlich erlebte,
dass daran der Umstand nichts zu ändern vermag, wenn in der
Rechtsmitteleingabe der Ort des letzten Gefängnisaufenthaltes nun
nachgeliefert wird,
dass schliesslich der Einschätzung des BFM zu folgen ist, wonach das
geschilderte Vorgehen des Kommandanten, der dem
Beschwerdeführer die Flucht ermöglicht habe, im vorgebrachten
Gesamtkontext zu riskant erscheint, als dass es geglaubt werden
könnte,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach an das
schweizerische Verständnis und dasjenige in Kongo von Logik und
allgemeiner Erfahrung unterschiedliche Massstäbe gesetzt werden
müssten, und der Kommandant bei der Fluchthilfe mit grösster
Diskretion vorgegangen sei, in Berücksichtigung der gesamten
Aktenlage nicht durchzudringen vermag,
dass auch die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Beispiele von
gelungenen Gefängnisausbrüchen aus kongolesischen Gefängnissen
im Jahre 2008 für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht
entscheidrelevant erscheinen,
dass es dem Beschwerdeführer somit auch unter Berücksichtigung der
Beschwerdevorbringen offenkundig nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737; Entscheidungen und Mitteilungen
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der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom
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10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), ihm dies jedoch nicht
gelungen ist, da die Verfolgungsvorbringen – wie vorstehend aufgezeigt –
als nicht glaubhaft zu beurteilen sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) in
ständiger Praxis davon ausgeht, dass namentlich im Westen des Landes
und in der Hauptstadt Kinshasa keine Bürgerkriegssituation oder Situati-
on allgemeiner Gewalt besteht (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5905/2007 vom 23. Januar 2012 E. 9.4.1-9.4.3 und
D-3773/2010 vom 26. Oktober 2011 E. 6.3.1-6.3.2),
dass an dieser Einschätzung der Einwand in der Rechtsmitteleingabe,
wonach namentlich auch in Kinshasa durch die staatlichen Behörden die
Menschenrechte verletzt würden, nichts zu ändern vermag,
dass die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) indes nur dann
als zumutbar zu bezeichnen ist, wenn sich der letzte Wohnsitz der betrof-
fenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über ei-
nen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder
wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungs-
netz verfügt,
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dass der Beschwerdeführer in Kinshasa geboren wurde und stets dort ge-
lebt hat, wo auch seine nächsten Familienangehörigen wohnhaft sind,
dass damit davon auszugehen ist, dass der gut gebildete Beschwerde-
führer in Kinshasa auf ein soziales, familiäres Netz zurückgreifen kann
und sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann,
dass vorliegend auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges sprechen,
dass auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer
medizinischen Notlage nur dann geschlossen werden kann, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen
würde,
dass dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als
wesentlich gilt, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch
nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass aufgrund des eingereichten ärztlichen Berichts und aufgrund der Ak-
ten auch nicht nur ansatzweise erkennbar ist, wonach die Voraussetzun-
gen erfüllt wären, die aus medizinischer Sicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sprechen könnten und eine Rückkehr in den
Heimatstaat zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers führen würde,
dass demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind,
der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Kongo (Kinshasa)
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher – entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – nicht als unzumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 – 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG jedoch gutgeheissen wurde,
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: