B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2461/2019
E-2462/2019
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
Syrien
(Verfahren E-2462/2019),
2. B._______, geboren am (…),
Syrien
(Verfahren E-2461/2019),
beide amtlich verbeiständet durch lic. iur. Monique Bremi,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 26. Februar 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerinnen – zwei Schwestern kurdischer Ethnie –
verliessen Syrien ihren Angaben zufolge etwa (…) 2014 oder 2015 und
gelangten mit dem Vater zunächst nach G._______. In der Folge reisten
sie ohne ihren Vater am (…) 2015 in die Schweiz, wo sie jeweils am 7. De-
zember 2015 ein Asylgesuch stellten.
A.b Am 11. Dezember 2015 wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ die Befragungen zur Person (BzP) beider Beschwerdeführerin-
nen durchgeführt.
A.c Am 3. März 2016 zeigte der vormalige Rechtsvertreter die Mandats-
übernahme im Asylverfahren der Beschwerdeführerin 2 an.
A.d Mit Verfügung vom 8. März 2016 trat das SEM im Rahmen eines
Dublin-Zuständigkeitsverfahrens auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin 2 nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach D._______ an.
Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil E-2152/2016 vom
13. April 2016 abgewiesen.
A.e Bezüglich der Beschwerdeführerin 1 trat das SEM am 29. März 2016
ebenfalls im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein
und verfügte die Überstellung nach D._______.
A.f Am 29. (Beschwerdeführerin 2) respektive 31. August 2016 (Be-
schwerdeführerin 1) reichte der Rechtsvertreter je ein Wiedererwägungs-
gesuch beim SEM ein beziehungsweise stellte er für beide Beschwerde-
führerinnen ein neues Asylgesuch.
A.g Am 5. September 2016 wurden die Beschwerdeführerinnen in Aus-
schaffungshaft genommen. Dort unternahmen beide einen Suizidversuch,
was notfallmässige Hospitalisierungen notwendig machte.
A.h Am 9. beziehungsweise 12. September 2016 wurden die Beschwerde-
führerinnen vom SEM darüber informiert, dass ihre Asylverfahren in der
Schweiz durchgeführt würden.
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B.
Am 15. Mai (Beschwerdeführerin 2) und am 8. Juni 2018 (Beschwerdefüh-
rerin 1) führte das SEM die Anhörungen zu den Asylgründen durch.
B.a Die Beschwerdeführerin 1 machte massgeblich geltend, sie sei in
E._______ geboren. Als Jugendliche sei sie mit der Familie nach
F._______ umgezogen und habe dort (…) gelebt. Sie habe keine Schule
besucht, weil der Vater dies verboten habe. Im Gegensatz zu (…) habe sie
dem Vater den Gehorsam nicht zu verweigern gewagt. Dieser habe sie und
ihre Schwester (Beschwerdeführerin 2) regelmässig verprügelt. Er habe
sie zudem mehrfach zu verheiraten versucht. Auf der Rückreise von
F._______ nach E._______ seien sie von einer bewaffneten Gruppierung
überfallen und die Mutter sei dabei getötet worden. In E._______ habe sie
realisieren müssen, dass es auch dort keine Sicherheit gebe. Zudem habe
sie aus dem Fernsehen erfahren, dass die Volksverteidigungseinheiten
(YPG), auch Apoji genannt, junge Mädchen zu Hause rekrutiere. Zwei bis
drei Monate vor der Ausreise seien Apoji zu ihnen nach Hause gekommen
und hätten eine entsprechende Mithilfe verlangt. Vor diesem Hintergrund
und aus Angst vor den Apoji sei sie mit dem Vater und der Schwester (Be-
schwerdeführerin 2) schliesslich nach G._______ gereist. Auch hier habe
der Vater sie massiv geschlagen, sie (…) verbrannt und auf weitere Arten
gequält und ausserdem ständig versucht, sie zu verheiraten; zuletzt sei sie
tatsächlich religiös getraut worden, die Hochzeit hätte noch stattfinden sol-
len. In dieser Situation habe sie nur noch die Flucht vor dem Vater als Aus-
weg gesehen.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte ihren syrischen Identitätsausweis, die
Kopie eines Impfausweises und verschiedene Arztberichte – vom 28. April
2016 (mit Fotografie einer Brandnarbe in Kopie), 3. August 2016, 8. August
2016, 2. September 2016 und 31. Oktober 2016 (Austrittsbericht) – mit
Diagnosen einer Depression und einer Posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS) zu den Akten.
B.b Die Beschwerdeführerin 2 führte zur Begründung ihres Asylgesuches
im Wesentlichen an, sie sei in E._______ geboren. Später sei sie mit der
Familie nach F._______ gegangen. Der Vater habe unter anderem als (...),
(…) mit Nebenjobs (…) den Unterhalt der Familie finanziert. Sie habe in
F._______ bis zur (…) die Schule besucht und sei danach zu Hause ge-
blieben. Ihre Schwester (Beschwerdeführerin 1) habe keine Schule be-
sucht. Sie selber habe in F._______ manchmal an Demonstrationen teilge-
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nommen, was aber ohne Folgen geblieben sei. Etwa ein Jahr vor dem Ver-
lassen Syriens sei die ganze Familie nach E._______ zurückgekehrt. Auf
dem Weg dorthin sei die Mutter bei einer Schiesserei getötet worden. Sie
habe zuletzt mit dem Vater und der Schwester (Beschwerdeführerin 1) al-
lein in E._______ gelebt. Der Vater sei mit ihr und der Schwester sehr
streng gewesen, besonders nach dem Tod der Mutter habe sich dieses
Verhalten des Vaters nachhaltig verschlimmert. Er habe zudem wiederholt
versucht, sie beide zu verheiraten. Wegen des Kriegs und weil die Apoji
das Mitkämpfen verlangt hätten, seien sie letztlich nach G._______ ausge-
reist. Hier habe der Vater beide Schwestern immer häufiger und härter ge-
schlagen. Er habe sie auch weiterhin unbedingt verheiraten wollen. So
hätte ihre Schwester (Beschwerdeführerin 1) einen viel älteren Mann ehe-
lichen sollen. Ihr (Beschwerdeführerin 2) wäre anschliessend dasselbe
Schicksal widerfahren. Um den ständigen, massiven Schlägen und der dro-
henden Zwangsverheiratung zu entgehen, sei sie mit der Schwester – wel-
che bereits gegen ihren Willen religiös verheiratet worden sei und deren
Vermählung zwei Tage später hätte stattfinden sollen – nach I._______ und
nach etwa einem Monat ausser Landes und in die Schweiz geflüchtet.
Die Beschwerdeführerin 2 reichte ihre syrische Identitätskarte, Kopie des
Impfausweises, Fotografien zu ihrem Spitalaufenthalt und zwei Berichte
des Psychiatriezentrums J._______ vom 31. Oktober 2016 (Austrittsbe-
richt) und vom 22. Mai 2018 (Zusammenfassung der ambulanten Therapie)
zu den Akten. Betreffend die gesundheitliche Situation findet sich weiter ein
ärztlicher Bericht vom 24. August 2016 in den Akten.
B.c Beide Beschwerdeführerinnen wiesen in ihren Befragungen wiederholt
auf die schlimme, durch den Bürgerkrieg in Syrien vorherrschende Situa-
tion und auf die durch das Regime erfolgte Rekrutierung K._______ (N …)
und L._______ (N …) hin. Sie führten auch aus, ihre M._______ (N […]
bzw. E-2838/2018) habe während einer Demonstration in Syrien (…) ver-
loren; beide schilderten auch den gewaltsamen Tod der Mutter auf der
Reise der Familie von F._______ nach E._______.
C.
Mit zwei Verfügungen vom 26. Februar 2019 (je am Folgetag eröffnet)
stellte das SEM jeweils fest, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 würden
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; das SEM lehnte ihre Asylgesuche
ab und verfügte jeweils die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM für beide Schwes-
tern die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
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D.
D.a Mit Eingaben ihrer der Rechtsvertreterin vom 1. April 2019 liessen die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht gegen
die Verfügungen vom 26. Februar 2019 jeweils Beschwerde einreichen. In
den inhaltsgleichen Rechtsbegehren wurde die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügungen im Punkt der nichterfüllten Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl beantragt; es sei festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden
und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
D.b In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen. Sie beantragten, ihre Rechtsvertreterin sei
für beide Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
E.
Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 11. Juli 2019 hiess der Instrukti-
onsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung von Kostenvorschüssen. Weiter hiess er die Gesu-
che um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Monique
Bremi als amtliche Rechtsvertreterin beider Beschwerdeführerinnen ein.
Sodann entsprach der Instruktionsrichter dem jeweiligen Antrag um koor-
dinierte Behandlung der Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen 1 und 2
und bestätigte eine koordinierte Behandlung der vorliegenden beiden Be-
schwerdeverfahren mit demjenigen M._______ (E-2838/2018).
Die beiden Rechtsmittel überwies der Instruktionsrichter der Vorinstanz mit
der Einladung, innert Frist dazu ihre Vernehmlassungen einzureichen.
F.
Die Vorinstanz nahm am 26. Juli 2019 zu den Beschwerdeinhalten Stellung
und verwies auf die Erwägungen ihrer beiden Verfügungen vom 26. Feb-
ruar 2019, an denen festgehalten werde.
G.
G.a Am 7. August 2019 (Beschwerdeführerin 1), respektive am 22. August
2019 (Beschwerdeführerin 2), wurden die Vernehmlassungen zur Kenntnis
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gebracht und es wurde den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je eine Frist
zum Einreichen einer Replik angesetzt.
G.b Die Beschwerdeführerin 1 liess am 21. August 2019 ihre Replik einrei-
chen. Die in wesentlichen Teilen inhaltsgleiche Replik der Beschwerdefüh-
rerin 2 wurde am 2. September 2019 zu den Akten gereicht. Beide Be-
schwerdeführerinnen liessen in den Eingaben an ihren Rechtsbegehren
und Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Verfahren richten sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für die vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti-
miert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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1.5 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.6 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sind die Beschwerdeverfahren E-2461/2019 und E-2462/2019 zu vereini-
gen und ist in einem Urteil darüber zu entscheiden. Ausserdem erfolgt eine
koordinierte Behandlung der beiden Verfahren mit demjenigen der
M._______ der Beschwerdeführerinnen (Verfahren E-2838/2018).
Wie in den Rechtsmitteln beantragt, wurden zudem die Verfahrensakten
der beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten K._______ (N …)
und L._______ (N …) für die Entscheidfindung beigezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 zum
Schluss, dass sie die vom Vater letztlich erzwungene Vermählung zu wenig
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differenziert, namentlich die religiöse Trauung durch (…) stereotyp geschil-
dert habe. Zu dem Mann, den sie geheiratet habe, habe sie kaum etwas
sagen können. Zudem seien die zeitlichen Angaben im Vergleich zu den
entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin 2 unterschiedlich aus-
gefallen. Sie habe angegeben, einen Tag vor der Hochzeitsfeier geflohen
zu sein, die Schwester habe hier von zwei Tagen gesprochen. Den Wider-
spruch habe sie nicht erklären können, weshalb diese Zwangsheirat nicht
geglaubt werden könne. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit sei frag-
lich, dass diese Zwangsheirat Asylrelevanz entfalten könnte, da diese in
G._______ und nicht in Syrien erfolgt und der Ehemann (…) Staatsange-
höriger sein solle. Ebenfalls nicht plausibel seien ihre Angaben ausgefal-
len, wonach der Vater sie bereits in Syrien mehrfach habe zwangsverhei-
raten wollen, zumal auch die Anzahl der ihr vorgestellten, potenziellen Ehe-
männer nicht übereinstimmend genannt worden seien.
Hinsichtlich der geltend gemachten, regelmässig vom Vater ausgeübten
Misshandlungen und Beschimpfungen sei festzuhalten, dass keine konkre-
ten Indizien dafür vorliegen würden, dass der Vater nunmehr von
G._______ nach Syrien zurückgekehrt sei. Ihre diesbezügliche Angst, in
Syrien vom Vater getötet zu werden, sei damit nicht konkret hinterlegt. Zu-
dem hätten gemäss ihren Angaben alle Familienmitglieder versucht, sie vor
dem Vater zu schützen; mithin sei sie diesem nicht schutzlos ausgeliefert
gewesen. Damit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, sie hätte
bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch den Vater zu befürchten.
Dieses Vorbringen sei damit asylrechtlich nicht relevant.
4.2 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 stellte die Vorinstanz fest, die
geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen, die für gemäss ihren An-
gaben keine Nachteile zur Folge gehabt hätten, seien asylrechtlich nicht
relevant; auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens könne
verzichtet werden.
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Was die schlechte Behandlung durch den Vater und dessen Verheiratungs-
versuche betreffe, seien ihren Schilderungen keine Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass der Vater hier konkrete Schritte eingeleitet habe. Soweit
der Vater ihr in Aussicht gestellt habe, nach der Schwester (Beschwerde-
führerin 1) komme nun sie an die Reihe, sei anzumerken, dass die diesbe-
züglichen Vorbringen der Schwester nicht glaubhaft seien. Es bestehe folg-
lich auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 kein begründeter Anlass
zur Annahme, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien oder aus
G._______ tatsächlich von einer bevorstehenden Zwangsverheiratung be-
droht gewesen wäre. Auch habe sie nicht erklären können, wie es ihr mehr-
fach gelungen sei, sich einer Heirat zu widersetzen. Zudem bestünden
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Vater wieder in Syrien leben
und ihr bei einer allfälligen Rückkehr dort Probleme bereiten würde. Ihren
Schilderungen sei auch nicht zu entnehmen, dass der Vater sie nach der
Flucht noch belästigt oder bedroht habe; dass er sie aufspüren und töten
würde, stelle damit lediglich eine nicht konkret unterlegte Behauptung dar.
Zudem könnte sie sich im Fall einer Rückkehr in Syrien auf Unterstützung
der Angehörigen verlassen, von deren Seite das Verhalten des Vaters nicht
unterstützt worden sei. Insgesamt seien diese Vorbringen damit flüchtlings-
rechtlich nicht asylrelevant und eine Glaubhaftigkeitsprüfung könne dem-
nach unterbleiben. Es sei in diesem Zusammenhang nur darauf hingewie-
sen, dass die Angaben besonders mit Bezug auf den Fluchtzeitpunkt nicht
mit denjenigen der Schwester korrelieren würden.
4.3 Mit Bezug auf beide Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hielt die Vor-
instanz jeweils inhaltsgleich fest, die unbestrittenermassen schwierige Si-
tuation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges würde keine Asylrelevanz
entfalten, zumal keine Hinweise in den Akten vorhanden seien, wonach die
Beschwerdeführerinnen aus einer der in Art. 3 AsylG genannten Gründen
individuell ins Visier einer der kämpfenden Gruppierungen geraten sein
könnten.
Was deren Befürchtungen betreffe, von der YPG rekrutiert zu werden, sei
festzuhalten, dass die von der in der Heimatregion der Beschwerdeführe-
rinnen 1 und 2 vorherrschende kurdische PYD die Volksverteidigungs-
einheit YPG aufgebaut und Kriterien zur Rekrutierung definiert habe. Diese
würden dabei nicht auf Eigenschaften zielen, die durch Art. 3 AsylG ge-
schützt würden. Damit komme der Rekrutierung von Männern und Frauen
durch die YPG in den von den Kurden dominierten Gebieten Syriens grund-
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sätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu. Allein ein gewisser Erwartungs-
druck hinsichtlich Leistens einer Dienstpflicht führe nicht dazu, dass eine
Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe.
5.
5.1 Im Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 wird der Sachverhalt im We-
sentlichen nochmals dargelegt und darauf hingewiesen, dass die insge-
samt traumatisierenden Erlebnisse in Syrien und die massive häusliche
Gewalt die Beschwerdeführerin sehr belastet hätten, weshalb diese seit
August 2016 in psychologischer Behandlung stehe.
5.1.1 Die mit Bezug auf die seitens des Vaters ausgeübte massive Gewalt
und die anhaltenden Verheiratungsversuche habe die Vorinstanz zu Un-
recht als nicht hinreichend begründet beurteilt. Entgegen deren Ansicht
seien den Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 deutlich Verzweiflung,
Zorn und Widerstand sowie ihr Leiden und ihre Ohnmacht zu entnehmen.
Sie beschreibe klar den Hergang der Besuche, auch der Frauen aus der
Familie jenes Mannes, mit dem der Vater sie habe verheiraten wollen. Die
Vorinstanz beziehe sich auf kleine Abweichungen in den Erzählungen, na-
mentlich betreffend die jeweils nicht ganz übereinstimmenden Angaben
zum Fluchtzeitpunkt vor der Hochzeitsfeier. Allein wegen eines einzigen
geringfügigen Aussagewiderspruchs werde eine Verfolgungsgeschichte
nicht gänzlich unglaubhaft.
5.1.2 Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 in verschiedener Hinsicht
frauenspezifische Verfolgungen erlitten. Sie habe eingesperrt zu Hause
bleiben müssen, und der Zugang zur Schule sei ihr verwehrt worden.
Vor allem aber habe der Vater sie massiv und ständig geschlagen, woge-
gen sie sich nicht habe wehren können. Diese häusliche Gewalt habe sie
ihr gesamtes bisheriges Leben in F._______, E._______ und in G._______
begleitet. Dies sei von ihr wie auch von ihrer Schwester B._______ absolut
glaubhaft geschildert worden. Diese häusliche Gewalt sei asylrelevant, zu-
mal es in Syrien davor keinen Schutz gebe und gegeben habe. Häusliche
Gewalt sei der Kern der frauenspezifischen Fluchtgründe und vorliegend
mache die Beschwerdeführerin 1 damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG geltend, die sie erlitten habe und bei einer Rückkehr nach Syrien zu
befürchten hätte.
5.1.3 Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation des SEM, die Beschwer-
deführerin hätte früher fliehen sollen. Der Entschluss zu einer Flucht vor
häuslicher Gewalt brauche für Töchter oft längere Zeit und eine extreme
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Aussichtslosigkeit. Das Verlassen der Familienstruktur sei ein schwieriger
Entschluss für Kinder, zumal in einer starken Familienstruktur wie sie im
syrischen Kontext üblich sei. Im Übrigen müsse die Flucht auch praktisch
durchführbar sein. Bei der Beschwerdeführerin 1 komme erschwerend
komme, dass sie Analphabetin sei.
5.1.4 Sodann lasse die Familienstruktur in Syrien es als fast sicher erschei-
nen, dass der Vater dort – entgegen der vom SEM geäusserten Ansicht –
seinen Einflussbereich geltend machen könnte. Die Beschwerdeführerin 1
wäre bei einer Rückkehr auf eine familiäre Struktur angewiesen, die aber
nicht anzunehmen sei. Es sei hierzu auf die erlebte Vorverfolgung trotz des
Zusammenlebens mit den Geschwistern vor dem Krieg und auf den Zu-
sammenbruch der familiären Schutzstrukturen generell hinzuweisen.
5.1.5 Keinerlei Berücksichtigung finde in den vorinstanzlichen Erwägungen
die Gefahr der Reflexverfolgung, obwohl (…) in der Schweiz als Flüchtlinge
Asyl erhalten hätten und M._______ aufgrund ihrer humanitären Aktivitäten
ebenfalls ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko geltend mache. Die
Vorinstanz verletze hier ihre Begründungspflicht. Diese Verfolgung von Fa-
milienangehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositionel-
ler durch die syrischen Behörden sei gut dokumentiert In diesem Zusam-
menhang sei auf das Urteil BVGer D-2/2017 und auf einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Rekrutierung in Qamishli vom
26. Februar 2019 hingewiesen. Sie betreffe Ehepartner ebenso wie Kinder,
Eltern, Geschwister und entferntere Verwandte. Dieses bekannte Verfol-
gungsrisiko habe das SEM nicht geprüft. Durch die genannten (…) bestehe
das "real risk" einer Reflexverfolgung gegen die Beschwerdeführerin 1.
5.1.6 Unter Hinweis auf verschiedene Quellen zur spezifischen Verfolgung
von Frauen in Syrien wird sodann gerügt, die Vorinstanz habe dies nicht in
ihre Überlegungen einbezogen und somit nicht den gesamten relevanten
Sachverhalt gewürdigt, zumal auch eine Wegweisung vor diesem Hinter-
grund als unzulässig und nicht nur als unzumutbar qualifiziert werden
müsste. Es sei zudem die – gemäss aufgeführten Quellen – massive Ver-
schlechterung der Lagen der Frauen und Kinder in Syrien hervorzuheben.
5.1.7 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung
wiederholt unterstrichen, dass bei der Würdigung der Frage nach einer be-
gründeten Flüchtlingseigenschaft alle Faktoren einzubeziehen seien.
Weiter sei der Gesichtspunkt des fehlenden Schutzes seitens eines quasi-
staatlichen Gebildes vor staatlicher Verfolgung zu beachten.
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5.1.8 Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin 1 begründete
Furcht, im Fall einer Rückkehr asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu
werden; mindestens wäre sie diesfalls einem unerträglichen psychischen
Druck ausgesetzt. Dieser sei durch die lebenslang erlittene Verfolgung
durch den Vater, ihre traumatisierenden Erlebnisse und der schweren Er-
krankung sowie aufgrund der drohenden Reflexverfolgung zu bejahen. Auf-
grund der vorliegenden Kombination von Risikofaktoren sei zusammenfas-
send festzuhalten, dass eine ernsthafte konkrete und zielgerichtete Bedro-
hung der Beschwerdeführerin vorliege 1. Sie erfülle damit die Flüchtlings-
eigenschaft und ihr sei vor diesem Hintergrund Asyl zu gewähren; eventu-
aliter sei sie mindestens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
5.2 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wird nach einer Schilderung
des Sachverhalts hinsichtlich der erlebten häuslichen Gewalt nochmals
(mit Hinweis auf das zuvor durchgeführte Dublin-Verfahren) ausgeführt,
dass alle Geschwister in einem Umfeld massiver häuslicher Gewalt aufge-
wachsen seien.
5.2.1 Der Vater habe oft und brutal die Ehefrau – auch vor den Augen der
Kinder – und die Kinder selber geschlagen. Später habe sich diese Gewalt
nur gegen die Kinder gerichtet und die Töchter habe er im Haus in
E._______ eingeschlossen. Zudem habe er besonders die Beschwerde-
führerin 2 und ihre Schwester (Beschwerdeführerin 1) zwangsverheiraten
wollen. Nur M._______ habe ihn manchmal beruhigen und so den Schwes-
tern einen gewissen Schutz bieten können, solange sie zusammen ge-
wohnt hätten. Nachdem alle Familienmitglieder ausser Landes geflüchtet
gewesen seien, sei die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Schwester (Be-
schwerdeführerin 1) vollkommen in den Fokus des Vaters geraten. Dieser
habe nun regelmässig ältere – (…) – Männer zum Anschauen der Töchter
mit nach Hause gebracht. Nach jeder Weigerung der Töchter, sich verhei-
raten zu lassen, habe der Vater sie heftig geschlagen. Die Beschwerdefüh-
rerin 2 und ihre Schwester hätten erkennen müssen, dass der Vater nicht
aufhören würde, bis seine Zwangsverheiratungspläne umgesetzt wären.
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5.2.2 Diese traumatisierenden Erlebnisse in Syrien und die massive häus-
liche Gewalt hätten die Beschwerdeführerin sehr belastet und eine dauer-
hafte psychologische Behandlung nötig gemacht. Zusätzlich sei die Be-
schwerdeführerin 2 durch das Dublin-Verfahren massiv belastet worden,
weil ihr erneut eine Trennung von der Familie gedroht habe und sie des-
wegen in Ausschaffungshaft einen Suizidversuch unternommen habe.
5.2.3 Bezüglich der Gefahr einer Rekrutierung der Beschwerdeführerin 2
durch die YPG bestehe ein Erlass, gemäss dem jede Familie eine Person
in den Dienst übergeben solle, beim Fehlen von Männern stünden auch
die Frauen der Familien in der Pflicht. Dieser Erlass sei ebenso unbestritten
wie die Tatsache, dass zuletzt nur noch die Beschwerdeführerin 2 und ihre
Schwester in Derik gelebt und damit als rekrutierungsfähig gegolten hätten.
5.2.4 Die Beschwerdeführerin 2 habe an mehreren Demonstrationen teil-
genommen, sei einfach mit der Schwester mitgegangen. Es sei zudem ak-
tenkundig, dass auch K._______ an Demonstrationen teilgenommen habe.
Dieser habe davon Fotografien zu seinem Dossier gereicht, auf denen er
gut erkennbar sei.
5.2.5 Die massive, durch den Vater verübte Gewalt sei entgegen der Mei-
nung der Vorinstanz asylrelevant. Die diesbezüglichen Schilderungen
seien glaubhaft und von Realitätskennzeichen geprägt. Schwer nachvoll-
ziehbar sei die Argumentation des SEM, es sei nicht plausibel, weshalb es
ihr so lange gelungen sei, sich einer solchen Zwangsheirat zu entziehen.
So sei einerseits anzunehmen, dass die Männer ihrerseits letztlich den
Handel nicht hätten abschliessen wollen, andererseits die Beschwerdefüh-
rerin sich zunächst gewehrt habe und die Geschwister auch nicht einver-
standen gewesen seien, was eine Verzögerung nach sich gezogen habe.
Jedoch seien der Entschluss und Druck des Vaters immer stärker gewor-
den und sie habe gesehen, dass er seine Drohungen wahrmachen werde.
5.2.6 Auch die Argumentation des SEM, die Beschwerdeführerin hätte frü-
her fliehen sollen, sei seltsam. E._______ sei zu klein, als dass der Vater
sie dort nicht gefunden hätte, und die genauen Wohnadressen von (…)
habe sie nicht gekannt. Sie sei seit Jahren eingesperrt gewesen, habe viel
geweint und habe sich gegen den Vater nicht wehren können. Ein Ent-
schluss zur Flucht vor häuslicher Gewalt brauche namentlich bei Töchtern
oft längere Zeit und eine extreme Aussichtslosigkeit. Das Verlassen der
Familienstruktur sei ein schwieriger Entschluss für Kinder, zumal in einer
starken Familienstruktur wie im syrischen Kontext. Zudem müsse die
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Flucht machbar sein. An den Punkt der Ausweglosigkeit sei die Beschwer-
deführerin und ihre Schwester (Beschwerdeführerin 1) dann gekommen,
als die Zwangsheirat konkret geworden sei. Allein die zeitliche Diskrepanz
hinsichtlich der geplanten Hochzeitsfeier und Fluchtzeitpunkt mache die
Darstellung nicht unglaubwürdig, zumal dies die ständig bestehende häus-
liche Gewalt und die Verheiratungspläne seitens des Vaters als solche
nicht tangiere. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der An-
hörung durch ihr Aussageverhalten wie auch ihre mentalen Reaktionen
(Weinen, Übelkeit) weitere Realitätsmerkmale gezeigt.
5.2.7 Hinsichtlich der künftig drohenden Verfolgung seitens des Vaters
gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass dieses Risiko nicht ernst-
haft drohe und die Beschwerdeführerin 2 nicht zwingend wieder in den Ein-
flussbereich des Vaters zurückkehren müsse. Die Struktur der syrischen
Familie lasse es vielmehr als praktisch sicher erscheinen, dass der Vater
dort seinen Einflussbereich erneut geltend machen könnte. Die Beschwer-
deführerin wäre bei einer Rückkehr auf eine familiäre Struktur angewiesen,
die aber nicht anzunehmen sei. Es sei hierzu auf die erlebte Vorverfolgung
trotz des Zusammenlebens mit den Geschwistern vor dem Krieg und auf
den Zusammenbruch der familiären Schutzstrukturen generell hinzuwei-
sen.
5.2.8 Keine Berücksichtigung finde in den vorinstanzlichen Erwägungen
die Gefahr der Reflexverfolgung, obwohl (…) in der Schweiz als Flüchtlinge
Asyl erhalten hätten und M._______ aufgrund ihrer humanitären Aktivitäten
ebenfalls ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko geltend mache. Die Vor-
instanz verletze hier ihre Begründungspflicht. Diese Verfolgung von Fami-
lienangehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller
durch die syrischen Behörden sei gut dokumentiert. Sie betreffe Ehepart-
ner ebenso wie Kinder, Eltern, Geschwister und entferntere Verwandte.
Dieses bekannte Verfolgungsrisiko habe das SEM nicht geprüft. Durch die
genannten Geschwister sei jedoch vorliegend die Gefahr einer Reflexver-
folgung gegen die Beschwerdeführerin 2 als "real risk" zu bejahen.
5.2.9 Unter Hinweis auf verschiedene Quellen zur spezifischen Verfolgung
von Frauen in Syrien wird sodann gerügt, die Vorinstanz habe dies nicht in
ihre Überlegungen einbezogen und somit nicht den gesamten relevanten
Sachverhalt gewürdigt (zumal auch eine Wegweisung vor diesem Hinter-
grund als unzulässig und nicht nur als unzumutbar hätte qualifiziert werden
müssen). Es sei zudem die gemäss Quellen massive Verschlechterung der
Lagen der Frauen und Kinder in Syrien hervorzuheben.
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5.2.10 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung wie-
derholt unterstrichen, dass bei der Würdigung der Frage nach einer be-
gründeten Flüchtlingseigenschaft alle Faktoren einzubeziehen seien. Wei-
ter sei der Gesichtspunkt des fehlenden Schutzes seitens eines quasi-
staatlichen Gebildes vor staatlicher Verfolgung zu beachten.
5.2.11 Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin 2 begründete
Furcht, im Fall einer Rückkehr asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu
werden, mindestens sei sie einem entsprechenden unerträglichen psychi-
schen Druck ausgesetzt. Dies sei durch die lebenslang erlittene Verfolgung
durch den Vater, ihre traumatisierenden Erlebnisse und der schweren Er-
krankung sowie aufgrund der drohenden Reflexverfolgung zu bejahen. Sie
erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei vor diesem Hintergrund
Asyl zu gewähren eventualiter sei sie mindestens als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
6.
6.1 Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte und im Wesentli-
chen widerspruchsfreie, konkrete Schilderung der Vorkommnisse. Die
wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
zeichnet sich durch korrekte, originale und hinreichend Präzision sowie
eine innere Übereinstimmung aus. Als unglaubhaft gelten demgegenüber
insbesondere wechselnde, widersprüchliche, übersteigerte oder nachge-
schobene Vorbringen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2;
2010/57 E. 2.3).
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6.2 Vorweg fällt nach Durchsicht der Akten auf, dass beide Beschwerde-
führerinnen bei ihren Anhörungen schwerwiegende Ereignisse im Zusam-
menhang mit der versuchten Überstellung an einen anderen Dublin-Mit-
gliedstaat hinter sich hatten und gesundheitlich offensichtlich noch belastet
waren (vgl. Protokoll B 24/21 bes. F/A 3 ff., 81 ff. und 124 ff., Unterschrif-
tenblatt HWV sowie Protokoll A42/25 bes. F/A 5 ff., 11 f., 98 ff., 165 und
182). Beide brachen bei der Schilderung des Sachverhalts wiederholt in
Tränen aus. Die labile psychische Gesundheit der beiden Frauen ist auch
durch Arztzeugnisse dokumentiert. Diese Umstände sind bei der Beurtei-
lung ihrer protokollierten Vorbringen gebührend zu berücksichtigen.
6.3 Die Beschwerdeführerinnen haben übereinstimmend von der häusli-
chen Gewalt des Vaters und dessen wiederholten Versuchen, sie zu ver-
heiraten, gesprochen. Ihre Schilderungen stimmen dabei in den wesentli-
chen Teilen überein. Die massiven gewalttätigen Übergriffe des Vaters wer-
den lebensecht und eindrücklich geschildert.
6.4 Das SEM wirft der Beschwerdeführerin 1 vor, sie habe angegeben,
sechs bis sieben vom Vater präsentierten potenziellen Ehemännern vorge-
stellt worden zu sein, während in der Eingabe der Rechtsvertretung vom
11. April 2016 die Rede von vier Männern gewesen sei. Diese marginale
Differenz kann auf ein Missverständnis zwischen ihr und der Rechtsvertre-
tung zurückzuführen sein und schon deshalb nicht ernsthaft zur Unglaub-
haftigkeit der gesamten Schilderungen dieser vom Vater angestrebten
Zwangsverheiratung zu führen. Dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
sich in Syrien offenbar trotz der hohen Gewaltbereitschaft des Vaters im-
mer wieder einer Eheschliessung entziehen konnten, erscheint entgegen
der Auffassung des SEM nicht als abwegig. Diese Versuche des Vaters
erfolgten insbesondere in F._______ zu einem Zeitpunkt, als die Familien-
struktur noch weitgehend intakt war – die Mutter lebte noch und die (…)
Geschwister waren noch anwesend. In E._______ lebten die Familienmit-
glieder nur verhältnismässig kurze Zeit zusammen, die Mutter war auf dem
Weg dorthin in Anwesenheit ihrer Angehörigen (…) erschossen worden.
Nachdem (…) und M._______ endgültig ausgereist waren, blieben die Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 mit dem Vater allein zurück. Während dieses
insgesamt betrachtet kurzen Aufenthalts in E._______ vor der Ausreise
stand zudem gemäss den Schilderungen beider Beschwerdeführerinnen
die drohende Rekrutierung durch die YPG im Vordergrund.
6.5 Was die Fortführung der Zwangsverheiratungs-Versuche in G._______
betrifft, erachtet das Gericht auch diese Schilderungen als glaubhaft.
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6.5.1 So kann sich das Gericht der Auffassung des SEM nicht anschlies-
sen, die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderte religiöse Trauung sei
stereotyp ausgefallen. Vielmehr hat sie nachvollziehbar vorgetragen, der
Vater habe sich mit dem vorgesehenen Bräutigam geeinigt. Dieser habe
seinerseits Frauen seiner Familie zu ihnen geschickt, um sie (Beschwer-
deführerin 1) zu begutachten. Sie habe diesen Frauen Kaffee machen und
sich präsentieren müssen. Sie habe den Frauen gefallen, womit die Heirat
abgemacht gewesen sei. Am folgenden Tag sei (…) mit zwei weiteren Män-
nern gekommen. Vor diesen und in Anwesenheit des Bräutigams sowie ih-
res Vaters habe sie (…) aus Angst die Frage nach der Bereitschaft zur Hei-
rat bejaht. Die eigentliche Hochzeit hätte einen Tag später stattfinden sollen
(vgl. Protokoll B24/21 F/A 51–63), dieser sei sie durch Flucht entgangen.
6.5.2 Die Beschwerdeführerin 2 schilderte ebenfalls die wiederholten Ver-
suche des Vaters, sie und ihre Schwester zu verheiraten und führte aus, in
G._______ sei dies noch schlimmer geworden. Er habe ständig Männer
nach Hause gebracht und eines Tages ihre Schwester "zum Heiraten" ge-
geben (vgl. Protokoll A42/25 F/A 115). Er habe das entschieden und zwei
Tage später – respektive zwei Tage vor ihrer Flucht – hätte die Eheschlies-
sung stattfinden sollen. Die Vorinstanz findet in diesem Zusammenhang
insoweit eine zeitliche Ungereimtheit, als die Beschwerdeführerin 1 ausge-
sagt habe, sie sei einen Tag vor der Vermählung geflohen. Diese Schluss-
folgerung überzeugt nicht recht, zumal auch die Beschwerdeführerin 1 dar-
gelegt hatte, nachdem der Entscheid gefallen sei, sei tags darauf der
Scheich gekommen und die eigentliche Heirat hätte einen Tag später statt-
finden sollen – womit bei richtiger Betrachtung auch hier insgesamt zwei
Tage im Raum stehen. Ungeachtet dessen vermöchte eine derart gering-
fügige Ungereimtheit nicht die Unglaubhaftigkeit aller Darlegungen dieser
sich wiederholenden Versuche zur Zwangsverheiratung bewirken.
6.5.3 Sodann weisen auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2
mit Bezug auf ihr angedrohte Zwangsehen realbasierende Kennzeichen
auf. Beispielsweise hat sie eine solche Episode mit einem potenziellen
Ehemann nachvollziehbar geschildert (vgl. a.a.O. F/A 124: "Er hatte volle
Haare. [GS zeigt auf die Haare]. Viele Haare hatte er. Sein Gesicht war so
voll und breit. Er hatte einen Bart [GS verzieht ihr Gesicht]. Sein Gesicht
war so. Ich kann mich an sein Gesicht immer noch erinnern. Das Bild von
diesem Mann kommt immer wieder vor meine Augen. Er war sehr hässlich.
Manchmal bekomme ich Angst, wenn ich ältere Männer sehe. Ich versu-
che, weit von denen zu gehen. Wenn ich einen älteren Mann im Bahnhof
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sehe, versuche ich, auf die andere Seite zu gehen. Diese Angst ist immer
noch in meinem Herzen zurückgeblieben.").
6.5.4 Eine Durchsicht der Akten der Geschwister ergibt, dass auch
M._______ angegeben hat, (…) beiden Schwestern hätten Schlimmes
durchgemacht. In (…) Aussagen sowie in denjenigen L._______ finden
sich Angaben dazu, dass der Vater die Familie mit grober Hand geführt
habe.
6.5.5 Bei einer Würdigung der gesamten Aktenlage überwiegen die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellungen sprechen.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben die wiederholten Versuche des
Vaters, sie zwangsweise zu verheiraten glaubhaft gemacht.
7.
7.1 Bei der Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylgründe
ist Folgendes in Betracht zu ziehen:
7.2 Die Beschwerdeführerin 2 hat geltend gemacht, in F._______ an eini-
gen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Aufgrund ihrer diesbezüg-
lichen Schilderungen ist nicht davon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sie aus der Masse der Kundgebungsteilnehmen-
den besonders hervorgestochen und folglich von den Sicherheitskräften
identifizierbar erfasst worden wäre. Dieses Vorbringen vermag daher für
sich allein betrachtet den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genü-
gen. Weitere politische Aktivitäten hat die Beschwerdeführerin 2 nicht vor-
gebracht. Die Beschwerdeführerin 1 hat kein eigenes politisches Engage-
ment geltend gemacht.
7.3 Soweit beide Beschwerdeführerinnen eine Rekrutierung durch die YPG
im vornehmlich kurdisch dominierten Teil Syriens befürchtet haben, ist
dazu festzuhalten, dass gemäss Praxis und Rechtsprechung einer (allfälli-
gen) Dienstverweigerung gegenüber der YPG grundsätzlich keine Asylre-
levanz zukommt, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens
der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernst-
haften Nachteilen erreichen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist nach wie vor als zutref-
fend zu erachten, auch wenn sich die Vorgehensweise der YPG allenfalls
etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International Protection
Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab Republic,
Update V vom November 2017, S. 22 f.).
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7.4 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen wie erwähnt wiederholte
drohende und zuletzt eine kurz vor Vollendung stehende Zwangsheirat so-
wie über Jahre andauernde und wiederholende gewalttätige Übergriffe des
Vaters geltend. Sie befürchten ausserdem, im Fall einer Rückkehr nach
Syrien erneut – direkt oder indirekt – seinen Übergriffen ausgesetzt zu wer-
den.
7.4.1 Die andauernden körperlichen Misshandlungen und die versuchten
Zwangsverheiratung welche die Beschwerdeführerinnen als Mädchen be-
ziehungsweise junge Frauen erlebt haben, stellen ernsthafte Nachteile dar,
welche ihnen aufgrund ihres Geschlechts widerfahren sind.
7.4.2 Eine Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem
der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) genannten Motive erfolgt (vgl. hierzu und zum Folgenden das
Referenzurteil D-3501/2019 vom 21. August 2019 E. 5 m.w.H.). Diese Mo-
tive sind so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer
Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers
verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Nachteilen, die Frauen
zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlings-
rechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminie-
render Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen.
Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-
konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord be-
drohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten,
mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen kön-
nen. Hiervon kann bei den Verfahren der beiden Beschwerdeführerinnen
angesichts der nachfolgenden Erwägungen ausgegangen werden.
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7.4.3 Der Schutz vor privater Verfolgung kann durch den Staat selbst oder
durch einen besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allen-
falls auch durch internationale Organisationen. Hingegen genügt ein allfäl-
liger Schutz vor privater Verfolgung auf tieferem institutionellen Niveau – in
casu durch die (Gross-) Familie oder sonst auf individuell-privater Basis
nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.2). Zum Schutz vor privater Verfolgung muss
im Heimatstaat eine funktionierende, effiziente Schutzinfrastruktur zur Ver-
fügung stehen. Das hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von
Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR, Internatio-
naler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951
über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, April 2001, Ziff. 15.; BVGE
2011/51 E. 7.3). Ein Schutzbedürfnis besteht massgeblich auch dann,
wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen
Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individu-
ellen Gründen nicht zuzumuten ist. Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im
Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des
länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden
obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzu-
klären und zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 mit weite-
ren Hinweisen).
7.4.4 Die Beschwerdeführerinnen haben innerhalb Syriens und später in
G._______ stets zusammen mit dem Vater gelebt. In der letzten Phase vor
Verlassen Syriens und während des Aufenthalts in G._______ waren die
– bis dahin etwas Schutz bietenden Geschwister – nicht mehr anwesend.
Dass die Beschwerdeführerinnen in Syrien und insbesondere in ihrer ur-
sprünglichen Heimatregion E._______ effektiven Schutz vor den gewalttä-
tigen Übergriffen des Vaters, dessen aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt
ist, finden könnten, scheint schon angesichts der in der Region herrschen-
den Gewaltsituation wenig wahrscheinlich. Eine valable und zumutbare in-
nerstaatliche Schutzalternative ausserhalb der letzten Wohnsitzregion ist
im vorliegenden Kontext von vornherein auszuschliessen.
7.5 Im Verfahren der Beschwerdeführerinnen ist weiter die gesamte famili-
äre Konstellation zu beachten.
7.5.1 Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regie-
rungsfreundliche Milizen) setzen die Strategie der Reflexverfolgung be-
kanntlich gezielt ein. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder
wirklicher politischer Oppositioneller ist durch diverse Quellen dokumen-
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tiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Ange-
hörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden diese verhaftet
und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder
ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in
Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu
stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschre-
cken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu
bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen
Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil
BVGer D-5411/2017 vom 7. August 2019 E. 6.4 m.w.H.).
7.5.2 Vorliegend ist erstellt, dass (…) der Beschwerdeführerinnen 1 und 2
und – mit Urteil vom heutigen Tag im konnexen Verfahren E-2838/2018 –
auch M._______ in der Schweiz Asyl erhalten haben. Alle hatten zur Be-
gründung ihrer Asylgesuche politische Aktivitäten geltend gemacht, (…) zu-
dem die Verweigerung des Diensts in der syrischen Armee.
7.5.3 Die Beschwerdeführerinnen haben zwar, soweit ersichtlich, das Ri-
siko einer Reflexverfolgung in ihren Anhörungen nicht speziell thematisiert;
ihre Asylvorbringen waren vielmehr auf geschlechtsspezifische Aspekte fo-
kussiert. Trotzdem ist bei der Beurteilung ihrer Beschwerden ein gewisses
Risiko in Betracht zu ziehen, dass sie bei einer hypothetischen (angesichts
der vorläufigen Aufnahme) Rückkehr nach Syrien Behelligungen wegen
ihrer Geschwister zu gewärtigen hätten.
7.6 Angesichts der Kumulation mehrerer asylrechtlich relevanter Risiko-
faktoren erfüllen die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft.
Den Akten sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgrün-
den (Art. 53 AsylG) zu entnehmen, weshalb sie auch asylberechtigt sind
(Art. 49 AsylG).
8.
Die Beschwerden sind gutzuheissen und die beiden Verfügungen der Vor-
instanz vom 26. Februar 2019 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen
Asyl zu gewähren.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG).
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung
der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2.2 Die amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen hat in
beiden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb das – vom SEM
unter dem Titel einer Parteientschädigung zu vergütende – Honorar von
Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist die Par-
teientschädigung daher für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl.
aller Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren E-2461/2019 und E-2462/2019 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
3.
Die beiden angefochtenen Verfügungen des SEM vom 26. Februar 2019
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 festzustellen und ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen
wird auf insgesamt Fr. 2000.– festgesetzt und dem SEM zur Vergütung als
Parteientschädigung auferlegt.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: