Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2463/2009
U r t e i l v om 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 18. August 2008 und gelangte über die Türkei sowie weitere,
ihm unbekannte Staaten am 22. September 2008 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel wurde er am 1. Oktober 2008 erstmals
summarisch befragt.
B.
Im Auftrag des Bundesamtes führte am 13. Oktober 2008 ein Experte der
Fachstelle LINGUA mit dem Beschwerdeführer eine Herkunftsanalyse
(nachfolgend LINGUAAnalyse) durch und kam dabei zum Schluss, dass
die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sowie sein geografisches
und kulturelles Wissen darauf schliessen lassen würden, er sei in einem
kurdischen Milieu im Irak, höchstwahrscheinlich in der Region Dohuk
– jedoch mit Sicherheit nicht, wie geltend gemacht, in B._______ (Provinz
Mosul) – sozialisiert worden.
C.
Am 4. März 2009 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen
Asylgründen befragt. Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend, aufgrund eines Zwischenfalls mit Arabisch sprechenden
Terroristen in seinem angeblichen Herkunftsort gefährdet zu sein und das
Heimatland aus diesem Grund verlassen zu haben.
Neben eingehenden Fragen zu den Asylgründen wurde ihm das
rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUAAbklärung gewährt.
Der Beschwerdeführer hielt dabei an der behaupteten Herkunft fest. Er
sei zwar arabischer Abstammung, jedoch von einer kurdischen Familie
aufgenommen und aufgezogen worden. Er stellte das Einreichen seines
OriginalIdentitätsausweises in Aussicht und führte aus, er habe nie die
Schule besucht, sondern sei als Hirte tätig gewesen.
D.
Mit Verfügung vom 17. März 2009 – eröffnet am 20. März 2009 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
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E.
Am 17. April 2009 reichte der Beschwerdeführer gegen die
vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. März 2009, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
respektive unzulässig sei, und es ihm sei die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf eine
Kostenbevorschussung beantragt.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. April 2009 verfügte der
Instruktionsrichter, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und
verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig überwies er die Beschwerdeschrift mit den Vorakten der
Vorinstanz zur Stellungnahme.
G.
Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 30. April 2009 vollumfänglich
an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
5. Mai 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung stellte das Bundesamt fest, der
Experte der Fachstelle LINGUA sei im Rahmen der Herkunftsanalyse
zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei nicht, wie von ihm
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behauptet, in der Region Mosul, sondern im kurdischen Nordirak
sozialisiert worden. Die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner
diesbezüglichen mündlichen Stellungnahme sowie die lediglich in Kopie
eingereichte Identitätskarte vermöchten diese Ablärungsergebnisse nicht
umzustossen. Folglich seien auch seine Vorbringen unglaubhaft, wonach
er im August 2008 von arabisch sprechenden Terroristen in seinem Dorf
verfolgt worden sei; dies umso mehr, als die diesbezüglichen
Ausführungen in mehreren Punkten der allgemeinen Erfahrung und der
Logik des Handelns zuwiderlaufen würden und nicht nachvollziehbar
seien. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, der
Beschwerdeführer stamme entgegen seinen Angaben aus dem
kurdischen Teil des Nordiraks, höchstwahrscheinlich aus Dohuk, und
seine Asylgründe seien insgesamt als frei erfunden und damit als
unglaubhaft zu beurteilen.
4.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er habe sowohl hinsichtlich seiner
Herkunft aus der Provinz Mosul als auch seiner Asylgründe die Wahrheit
gesagt und halte an seinen Fluchtgründen fest.
5.
5.1. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4
ff.). Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung
besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen
überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.2.
5.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUAAnalysen des
BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57
ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als
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schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP
i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen − sofern bestimmte
Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität
des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind − erhöhten Beweiswert zu.
Demnach sind LINGUAAnalysen grundsätzlich geeignet, den Nachweis
einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil
E1833/2010 vom 16. November 2011 mit Hinweisen auf die publizierte
Praxis der ARK).
5.2.2. Die LINGUAAnalyse vom 17. Oktober 2009 ist fundiert und
differenziert begründet. Sie gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der
eingesetzte Gutachter verfügt gemäss Akten über die erforderlichen
Fachkenntnisse; es sind keine Gründe ersichtlich, an seiner Qualifikation
oder der Richtigkeit seiner Analyse zu zweifeln. Das
Bundesverwaltungsgericht teilt die vom BFM vertretene Auffassung, dass
vom Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters
und der angeblich fehlenden Schulbildung gewisse Grundkenntnisse
seines angeblichen Herkunftsorts – beispielsweise die Namen der
umliegenden Dörfer oder die ethnische Zusammensetzung der
Dorfbevölkerung – hätte erwartet werden können. Der Beschwerdeführer
vermochte der vom Gutachter getroffenen Einschätzung weder im
Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Protokoll der Anhörung zu den
Asylgründen S. 5 f.) noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige
Argumente entgegenzuhalten. Er hat sich im Wesentlichen auf das
Festhalten an der von ihm angegebenen Herkunft beschränkt, ohne dazu
substanzielle Argumente anzubringen und/oder beweisbildende
Unterlagen vorzulegen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hatte er zwar
noch die Beschaffung seines OriginalIdentitätsausweises in Aussicht
gestellt (vgl. a.a.O. S. 6), diesen jedoch bezeichnenderweise ohne jede
Erklärung bis heute nicht eingereicht.
Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz zu Recht auf das Ergebnis
der LINGUAAnalyse abgestützt, wonach der Beschwerdeführer
entgegen seinen Angaben nicht in Mosul, sondern im kurdischen Nordteil
des Landes, höchstwahrscheinlich in der Provinz Dohuk, sozialisiert
wurde.
5.2.3. Nach dem Gesagten ist der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Gefährdung durch Arabisch sprechende Terroristen in seinem
angeblichen Herkunftsort die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen.
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Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit als lebensfremd, unlogisch und
unsubstanziiert zu beurteilen sind. Es kann hierzu auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer vermochte die offenkundigen Ungereimtheiten weder
anlässlich der Anhörung vom 4. März 2009 noch in der
Beschwerdeeingabe aufzulösen.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG asylrelevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz
hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im kurdischen
Nordirak, woher der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten
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stammt, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.).
7.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Sinn der asyl wie
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Wie oben ausgeführt, ist von einer Herkunft des
Beschwerdeführers aus der Provinz Dohuk im Nordirak auszugehen.
7.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon
aus, dass in den kurdischnordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya
und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist deshalb für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort
nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen,
grundsätzlich zumutbar (vgl. das Grundsatzurteil BVGE 2008/5 E. 7.5 und
insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die Sicherheitslage in den drei
kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht
verschlechtert; in Berichten von nationalen und internationalen
Regierungs und Nichtregierungsorganisationen wird eine grundsätzlich
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. etwa UK HOME OFFICE /
BORDER AGENCY, Operational Guidance Note Iraq, November 2011, Ziff.
2.3.10 ff., mit weiteren Hinweisen).
7.3.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und
gemäss Akten gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Nachdem
erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem
Herkunftsort gemacht hat, und seine Identität angesichts des nicht
beweiskräftigen eingereichten Identitätsdokuments nicht erstellt ist, sind
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die vorinstanzlichen Zweifel an seinen Aussagen zum Familiennetz
berechtigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell
betroffen ist, für sich allein praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S.
159 mit weiteren Hinweisen).
7.3.5. Unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 14 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind jedoch
vorliegend in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
erlassen, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
belegt ist und seine Rechtsbegehren sich nicht als aussichtslos im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG herausgestellt haben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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