B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2463/2012
U r t e i l v o m 11 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ethnische Roma mit letztem Wohnsitz
in E._______ – ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 26. Januar
2012 verliessen und über Kroatien und ihnen unbekannte Länder auf dem
Landweg am 28. Januar 2012 illegal in die Schweiz einreisen, wo sie am
29. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______
um Asyl nachsuchten, von wo aus sie ins EVZ G._______ transferiert
wurden,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im EVZ G._______ vom
14. Februar 2012 sowie der direkten Bundesanhörungen vom 23. April
2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach-
ten, seit ihrer Rückkehr aus Deutschland im Jahr 1999 seien sie wegen
ihrer Zugehörigkeit zu den Roma und weil sich der Beschwerdeführer
nicht am Krieg beteiligt habe, von Nachbaren wiederholt bedroht, be-
schimpft, diskriminiert und aufgefordert worden, Bosnien zu verlassen,
dass diese auch ihr Haus mit Steinen beworfen hätten,
dass der Beschwerdeführer seit ihrer Rückkehr Gelegenheitsarbeiten ha-
be verrichten müssen, weil die Beschwerdeführenden wegen ihrer Ethnie
weder Arbeit noch staatliche Unterstützung erhalten hätten,
dass der Beschwerdeführer vor ungefähr zwei oder drei Jahren von ihrem
Nachbarn Z. wegen der Recyclingtätigkeiten provoziert worden sei und
dieser bei einer Gelegenheit versucht habe, ihn mit einem Holzstück zu
schlagen,
dass er deshalb die Polizei gerufen und Anzeige erstattet habe, diese je-
doch nichts unternommen habe,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erlebnisse unter Angst ge-
litten habe und sich wegen ihrer psychischen Probleme, verbunden mit
Depressionen, im Heimatland medizinisch habe behandeln lassen müs-
sen,
dass die Lebensbedingungen für Roma schwierig seien und sie weder
Rechte noch behördlichen Schutz beanspruchen könnten,
dass sie vor diesem Hintergrund ihr Heimatland verlassen hätten,
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dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens ihre Identitätsdokumente sowie Dokumente im Original und teilweise
in Kopie (zwei fremdsprachige Schreiben des Sozialamtes von
E._______ vom 9. Januar 2009 und vom 21. Dezember 2011, eine Bestä-
tigung der Invalidenversicherung H._______ vom 20. November 2011, ei-
nen Arztbericht die Beschwerdeführerin betreffend und ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. K., I._______ vom 19. April 2012) zu den Akten
reichten,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2012 – eröffnet am 30. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Weg-
weisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als ver-
folgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche von Staatsan-
gehörigen Bosnien und Herzegowinas nicht eintrete, ausser es gebe
Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfol-
gungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme
mit ihrem Nachbar als Verfolgung Dritter zu qualifizieren seien,
dass der bosnisch-herzegowinische Staat fähig und willens sei, seine
Bürger vor illegalen Übergriffen seitens Dritter zu schützen, was im vor-
liegenden Fall dadurch zum Ausdruck komme, dass die Polizei nach den
Notrufen der Beschwerdeführenden jeweils ausgerückt sei und sich die
Situation angesehen habe,
dass die geltend gemachten Übergriffe ferner den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, zumal die Schil-
derungen der Beschwerdeführenden zu den einzelnen Übergriffen und
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Vorfällen trotz mehrmaliger Aufforderung sehr allgemein und unsubstanzi-
iert ausgefallen seien,
dass die geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen nicht asylre-
levant seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Mai 2012 – Datum
Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen, und ihnen sei Asyl zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass
der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie je-
de Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese
Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits er-
folgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und die Be-
schwerdeführenden seien in einer separaten Verfügung darüber zu infor-
mieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2012 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK, EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs be-
reits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zukommt,
dass demgegenüber die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintre-
tensentscheids bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerde-
antrag nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel
durchgeführt wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge bosnisch-
herzegowinische Staatsangehörige sind, der Bundesrat Bosnien-
Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
auf den Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit wider-
legen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungs-
begriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwen-
dung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach
Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Weg-
weisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004
Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwen-
den ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat
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das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in
den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu ver-
zeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick
erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung
der bisherigen Aussagen der Beschwerdeführenden beschränkt, und zu-
sätzlich ausgeführt wird, ein Wegweisungsvollzug nach Bosnien-
Herzegowina sei für sie nicht zumutbar, weil sie bei einer allfälligen Rück-
kehr erneuten Bedrohungen seitens ihres Nachbarn ausgesetzt seien und
weiterhin mit Angriffen und Diskriminierungen rechnen müssten,
dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlen-
der Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeein-
gabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen darauf verwiesen werden kann,
dass das Vorbringen, ihr Haus sei während des Winters beschädigt wor-
den und sei nicht mehr bewohnbar, erstmals auf Beschwerdeebene gel-
tend gemacht wird und im Übrigen eine durch nichts belegte Behauptung
ist,
dass damit davon auszugehen ist, der von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte Fluchtgrund sei auf die allgemeinen wirtschaftlichen
und sozialen Lebensbedingung in ihrer Heimat zurückzuführen, womit of-
fensichtlich keine Verfolgung zum Ausdruck gebracht wird,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Be-
schwerdeführenden bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Roma
diskriminiert würden, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass vielmehr gerade der Hinweis auf die soziale Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführenden zu den Roma verdeutlicht, dass die angeblich erlitte-
nen Nachteile nicht Folge von gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungs-
massnahmen sind, sondern auf das soziale Gefälle in Bosnien und Her-
zegowina zurückzuführen sind, unter dem ein beträchtlicher Teil der dorti-
gen Bevölkerung zu leiden hat,
dass zudem allein die Zugehörigkeit zur Minderheit der ethnischen Roma
und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebens-
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umstände noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtli-
chen Bestimmungen darlegt,
dass im Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Bosnien und Herze-
gowina in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligt gewesen
sein mögen, auch kein von Menschenhand verursachtes Wegweisungs-
hindernis im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erblicken ist,
dass ferner die von den Beschwerdeführenden erwähnten Probleme mit
dem Nachbar nicht derart intensiv sind, dass sie einen unerträglichen
psychischen Druck bewirkt und ein menschenwürdiges Leben in Bosnien
und Herzegowina verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert
hätten,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorste-
henden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass demzufolge ihre Beschwerdevorbringen die grundsätzliche Feststel-
lung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen und das
Bundesverwaltungsgericht somit nach einlässlicher Prüfung der Akten zur
Ansicht gelangt, dass keine konkreten Verfolgungshinweise im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit
weiteren Hinweisen),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
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AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Bosnien und
Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Bosnien und Her-
zegowina keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Be-
schwerdeführenden dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung
schliessen liessen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Weiteren auch aufgrund der individuellen Situation der Be-
schwerdeführenden keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, da die Be-
schwerdeführenden eine solide Schulausbildung genossen haben und bis
zu ihrer Ausreise berufstätig gewesen sind (vgl. A 4/13 S. 10, A 5/12
S. 4),
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dass sie zudem mit (…) des Beschwerdeführers und (…) über ein beste-
hendes Beziehungsnetz verfügen und angesichts der traditionellerweise
engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, ihre Verwandten
würden sie nötigenfalls unterstützen,
dass es ihnen zudem zuzumuten ist, sich nach dem Vollzug der Wegwei-
sung wieder um eine Arbeit zu bemühen, wobei anfänglich allfällig§ vor-
handene wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht
entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Mangel an Ar-
beitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstellen, die den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1),
dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, ausser wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig
ist,
dass eine Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimat-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini-
sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b),
dass sich die Beschwerdeführerin aussagegemäss – und wie durch das
zu den Akten gereichte fremdsprachige ärztliche Attest belegt – bereits in
Bosnien und Herzegowina wegen ihrer psychischen Probleme hat be-
handeln lassen, wo ihr entsprechende Antidepressiva verschrieben wor-
den sind, mithin ihre geltend gemachte Erkrankungslage bereits vorbe-
standen hat,
dass sie sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Grundversorgung
in Bosnien und Herzegowina bei Bedarf weiterhin um psychiatrische
Betreuung in ihrem Heimatland nachsuchen kann,
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dass es den Beschwerdeführenden zudem offen steht, beim Bundesamt
einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der
Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld
zur Deckung der Behandlungskosten – zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf
diesen Umstand aufmerksam zu machen,
dass hinsichtlich der weiteren Finanzierung der medizinischen Behand-
lung zudem festzuhalten ist, dass der Wegweisungsvollzug auch zumut-
bar ist, wenn die Behandlung nicht auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.4),
dass damit insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdefüh-
renden würden bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in ei-
ne existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass damit der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass der Vollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen ist, da es
den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der notwendigen
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführen-
den sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endent-
scheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktent-
scheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe
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von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die
zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit
vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos gewor-
den sind,
dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragten,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen-
zulegen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: