Abtei lung V
E-2464/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2464/2009
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 21. Oktober 2008 verliess und mit dem Auto nach Libyen reis-
te, von wo er auf dem Seeweg nach Italien gelangte, bevor er von ei-
nem ihm unbekannten Ort mit dem Zug am 16. November 2008 illegal
in die Schweiz reiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom
20. November 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom
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12. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei sechzehn Jahre alt und gambischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Minderjährigkeit für den
weiteren Verlauf des Asylverfahrens eine Vertrauensperson beigeord-
net wurde,
dass er vorbrachte, er sei Hirte und habe allein die Schafherde seines
Vaters – rund 120 Tiere – gehütet,
dass die Herde am 21. Oktober 2008 im Dorf D._______ ein Feld mit
Erdnusskulturen des dortigen Chefs, Präsident Yahya Jammeh, zer-
stört habe,
dass die Einwohner von D._______ die Behörden über den Vorfall in-
formiert hätten und die Polizei daraufhin seine Mutter zu Hause festge-
nommen habe,
dass er aus Angst, von den Behörden verhaftet oder getötet zu wer-
den, noch in der selben Nacht zu seinem Onkel geflohen sei und seine
kleine Schwester allein zu Hause zurückgelassen habe,
dass sein Onkel ihm Geld gegeben und ihn mit einer Person bekannt
gemacht habe, welche ihn mit dem Auto nach Libyen gefahren habe,
dass er nach neun Tagen Reise in einer ihm unbekannten Stadt in Li-
byen angekommen sei,
dass er mit Hilfe von Europäern, welche auf einem Schiff gearbeitet
hätten, dessen Namen er nicht kenne, an Bord gelangt sei,
dass sie nach fünf Tagen auf See eine ihm unbekannte Stadt in Italien
erreicht hätten, wo er – ohne kontrolliert worden zu sein – das Schiff
verlassen habe,
dass er während drei Tagen in einer ihm unbekannten Stadt auf der
Strasse gelebt habe, bevor er mit Hilfe der erwähnten Europäer, wel-
che ihm einen Fahrschein gekauft hätten, Italien mit dem Zug verlas-
sen habe und – ohne kontrolliert worden zu sein – am 16. November
2008 an einem ihm unbekannten Ort in der Schweiz, unweit der Gren-
ze, angekommen sei,
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dass er zuvor nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behör-
den gehabt habe,
dass seine Mutter ihm am Telefon mitgeteilt habe, die Behörden hätten
sie freigelassen, er könne jedoch nicht nach Hause zurückkehren,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 23. März 2009 – eröffnet am 24. März 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, es könne ausgeschlossen
werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergrif-
fe der Behörden aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grün-
de erfolgten, weshalb die Vorbringen asylrechtlich nicht erheblich sei-
en,
dass es unwahrscheinlich sei, der Beschwerdeführer werde bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat von den Behörden behelligt, nachdem
seine Mutter von diesen freigelassen worden sei,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und folglich das Asylgesuch abzulehnen
sei,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer zwar noch minderjährig sei, jedoch in we-
nigen Monaten das Mündigkeitsalter erreicht haben werde und somit
nicht mehr der ständigen Unterstützung und Betreuung durch Erwach-
sene bedürfe, was insbesondere auch dadurch untermauert werde,
dass er die Reise von Gambia bis nach Europa selber unternommen
habe,
dass er in seinem Heimatdorf mit seiner Mutter, seiner Schwester und
seinem Onkel über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und seine
Angehörigen ihn bei einer Rückkehr nach Gambia in Empfang nehmen
könnten,
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dass somit keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimatstaat sprechen würden und dieser technisch mög-
lich sowie praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, es sei ihm das nachgesuchte Asyl, eventualiter die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es seien alle Wegwei-
sungsmassnahmen zu stoppen und es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken gelten, wobei auch den frauenspezi-
fischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive in Art. 3
Abs. 1 AsylG abschliessend ist,
dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachstellungen kein
asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt,
dass der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitte-
leingabe, er werde in seiner Eigenschaft als einfacher Bürger der un-
tersten Klasse verfolgt und die Zerstörung der Erdnusskulturen werde
als politischer Akt interpretiert, nicht gefolgt werden kann, zumal er
sich eigenen Aussagen zufolge nie politisch engagiert hat,
dass darin vielmehr der Versuch des Beschwerdeführers zu erblicken
ist, auf Beschwerdeebene ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu
konstruieren,
dass seine Vorbringen, er werde möglicherweise als Hexer verfolgt und
mit schädlichen haluzinogenen Drogen behandelt, als rein hypothe-
tisch zu bezeichnen und damit die Voraussetzungen zur Annahme
einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt sind,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl.
Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass es sich somit erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel
einzugehen, zumal diese am Ergebnis nichts ändern können,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass zwar bei unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rah-
men der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzube-
rücksichtigen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 13),
dass die Behörden in diesem Zusammenhang grundsätzlich von Am-
tes wegen verpflichtet sind, entsprechende konkrete Abklärungen vor-
zunehmen,
dass aber der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in seinem
Heimatstaat mit seiner Familie und seinem Onkel über ein unterstüt-
zungsfähiges und wohl auch unterstützungswilliges familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt sowie in telefonischem Kontakt zu seiner Mutter und
seiner Schwester steht (vgl. Protokoll der direkten Anhörung, S. 3),
weshalb er bei seiner Rückkehr nach Gambia nicht auf sich allein ge-
stellt sein wird,
dass der Beschwerdeführer sein 17. Altersjahr (geb. ...) vollendet hat
und - auch angesichts seiner allein unternommenen Reise von
Gambia in die Schweiz - offensichtlich über eine gewisse persönliche
Reife sowie Unabhängigkeit verfügt,
dass sich angesichts dieser Umstände unter dem Aspekt des Kindes-
wohls keine weiteren Abklärungen aufdrängen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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