B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2464/2016
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2012. Er reiste über den Su-
dan, Libyen und Italien am (…) Juli 2014 in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch
stellte. Am 31. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am
29. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgrün-
den angehört. Dabei trug er im Wesentlichen Folgendes vor:
Er stamme aus einem Ort mit Namen B._______, der sich in der Zoba (…)
befinde. Nach der 11. Klasse respektive in der (…) Runde sei er nach Sawa
gekommen, um dort die 12. Klasse zu absolvieren. Zwei Wochen nach sei-
ner Ankunft im (…) 2011 hätten einige Mitglieder seines Bataillons einen
Fluchtversuch unternommen. Aus diesem Grund sei eine Bestandesauf-
nahme durchgeführt worden, anlässlich welcher er nicht anwesend gewe-
sen sei. Infolgedessen sei er verdächtigt worden, zur Gruppe der Flüchti-
gen zu gehören, weshalb er zum Chef des KS gebracht, zum Verbleib der
Flüchtigen befragt und geschlagen worden sei. Unter dem Vorwurf, auch
er habe ins Ausland fliehen wollen, sei er unter widrigsten Bedingungen für
[mehrere] Monate inhaftiert worden. Im (…) 2012 sei er zusammen mit un-
gefähr dreissig weiteren Personen, von zwei Soldaten bewacht, zum Holz
sammeln nach draussen geschickt worden. Dabei sei ihm die Flucht ge-
lungen. Er habe eine Art Schlucht entdeckt, sei blitzschnell gerannt und
habe sich dort versteckt. Glücklicherweise habe ihn das Wachpersonal
nicht gesehen. Ansonsten hätten sie wohl auf ihn geschossen. Indem er
sich an einem bekannten Berg orientiert habe, habe er daraufhin den Weg
an die sudanesische Grenze gefunden.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2016 – eröffnet am 26. März 2016 – wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Be-
reits auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt er sich nach Abschluss der
11. Klasse nach Sawa habe begeben müssen, habe er keine schlüssigen
Antworten geben können. Vielmehr habe er seine Aussagen kontinuierlich
angepasst, je tiefer nachgefragt worden sei, und habe sich sogar teilweise
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widersprochen. Danach gefragt, wann er sich in Sawa habe melden müs-
sen, habe er ausgeführt, dass doch jeder wisse, dass man sich nach Ab-
schluss der 11. Klasse in Sawa melden müsse. Auf weitere Nachfrage habe
er zunächst angegeben, es würden Listen in den Schulen aufgehängt und
man würde zur Schule gehen, um diese zu konsultieren, um daraufhin vor-
zutragen, dass der Direktor einem mitteile, wann die Listen eingesehen
werden könnten respektive wann man nach Sawa gehen müsse. Diese
Antworten – so das SEM – entbehrten der Eindeutigkeit und Klarheit, wes-
halb sie keineswegs überzeugten. Des Weiteren sei es dem Beschwerde-
führer auch nicht gelungen, die Umstände seiner Inhaftierung so zu schil-
dern, dass der Eindruck entstehe, er habe diese selbst erlebt. Über seinen
direkten Vorgesetzten, der ihn zum Chef der KS gebracht habe, habe er
lediglich zu berichten gewusst, dass er C._______ heisse. Auch hinsicht-
lich der Antwort auf die Frage, wie es abgelaufen sei, als man ihn zum Chef
der KS gebracht habe, habe er sehr monoton geantwortet. Dazu habe er
einzig angegeben, er sei einfach zu Fuss zu ihm gebracht worden. Auch
über den Chef der KS könne er lediglich ausführen, wie er genannt worden
und dass er mittelgross sei. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer
auch nicht gelungen, die [mehrmonatige] Haft in Sawa detailliert, plausibel
und nachvollziehbar zu schildern. Seine eigenen Aussagen seien vielmehr
widersprüchlich gewesen. So habe er zuerst angegeben, dass er im Zim-
mer, in dem er untergebracht gewesen sei, auch gegessen und sich er-
leichtert habe, um im selben Abschnitt auszuführen, dass er um 8 Uhr mor-
gens für den Gang auf die Toilette und um 5 Uhr abends zum Abendessen
rausgelassen worden sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er
lediglich vorgetragen, dass er, nachdem er draussen die Notdurft verrichtet
habe, zum Essen gegangen sei, wobei er jeweils schnell wieder ins Zimmer
habe zurückkehren müssen und sich daher Zellgenossen bei Durchfaller-
krankungen auch im Zimmer erleichtert hätten. Ferner habe er trotz des
[mehrmonatigen] Gefängnisaufenthalts sogar auf Nachfrage nur den Na-
men eines Mitinhaftierten nennen können und auch über diesen nichts Per-
sönliches zu erzählen gewusst, ausser dass er beim illegalen Grenzüber-
tritt verhaftet worden sei. Auch die Flucht könne er nicht so schildern, dass
der Eindruck entstehe, er habe sie selbst erlebt. Seinen Ausführungen
fehle die Lebendigkeit, die bei einer selbst erlebten Flucht vor bewaffneten
Soldaten, die ohne weiteres auf ihn hätten schiessen können, erwartet wer-
den könne. So hätte dieser Vorfall durchaus mit seinem Tod enden können,
weshalb von einem prägenden Ereignis auszugehen wäre. Hinzu komme,
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dass auch die Schilderungen zur illegalen Ausreise aus Eritrea substanz-
arm und widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb auch diese nicht ge-
glaubt werden könnten.
Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
nicht angewendet werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten ergäben sich zudem keinerlei An-
haltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führte das SEM aus, dass weder die in Eritrea herrschende politische Situ-
ation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat sprächen. Der Beschwerdeführer sei jung und eigenen Anga-
ben zufolge auch gesund. Seine Mutter und seine (…) Geschwister lebten
noch in Eritrea, weshalb er bei einer Rückkehr auf Hilfe und Unterstütz-ung
zählen könne.
C.
C.a Gegen diesen Entscheid des SEM liess der Beschwerdeführer von sei-
ner ehemaligen Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen,
die Verfügung vom 23. März 2016 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei festzu-
stellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei,
weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht
wurde darum ersucht, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien sehr wohl glaubhaft. Dem Einwand des
SEM, er habe nicht schlüssig auf die Fragen zum Zeitpunkt, in dem er sich
nach Sawa habe begeben müssen, geantwortet, wurde entgegnet, er habe
die Frage des SEM, die er damit beantwortet habe, dass jeder wisse, dass
die Schüler nach der 11. Klasse nach Sawa gehen müssten, zunächst nicht
verstanden. Daraufhin habe er plausibel erklärt, dass der Direktor der
Schule den Schülern jeweils mitteile, dass sie zu einem bestimmten Zeit-
punkt in die Schule gehen müssten, um zu erfahren, wann der Bus nach
Sawa abfahre. In der Schule würden Listen aufgehängt, die von den Schü-
lern eingesehen werden könnten. Bezüglich des Vorhalts des SEM, die
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Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung wirkten nicht
so, als hätte er sie selbst erlebt, wurde auf die entsprechende Antwort im
Befragungsprotokoll verwiesen und ergänzend dazu ausgeführt, dass
seine Argumente vom Chef der KS gar nicht gehört worden seien und statt-
dessen sofort auf ihn eingeschlagen worden sei. Ein Angehöriger des Mili-
tärs sei daraufhin mit ihm in den Schlafsaal gegangen, wo er seine Kleider
habe packen müssen. Diese habe er während des 45-minütigen Marsches
ins Gefängnis tragen müssen. Er sei deshalb nicht gefesselt gewesen, aber
eine Flucht sei trotzdem unmöglich gewesen, da die Begleitperson eine
Waffe getragen habe. Dem Argument des SEM, die Schilderung der Haft
sei unsubstantiiert ausgefallen, wurde entgegnet, dass dies nicht zutreffe,
da der Beschwerdeführer sowohl den Raum als auch die Lebensumstände
und die Mitgefangenen detailliert beschrieben habe. Er habe dargelegt, wie
es heftige Streitigkeiten gegeben habe und es heiss gewesen sei, wie er
geschwitzt habe, und habe das enge Nebeneinanderliegen, das Blut, die
Gerüche und die Mangelkrankheiten beschrieben. Der vermeintliche Wi-
derspruch in den Ausführungen des Beschwerdeführers, um 8 Uhr mor-
gens seien sie für den Toilettengang, um 5 Uhr abends zum Abendessen
rausgelassen worden, wobei sie auch im Zimmer gegessen und sich er-
leichtert hätten, lasse sich dadurch auflösen, dass die Inhaftierten zwar am
Morgen zum Toilettengang rausgelassen worden seien, viele aber an
Durchfallerkrankungen gelitten und sich in der Zelle hätten erleichtern müs-
sen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zu wenig Persönliches über
die Mitinhaftierten berichten können, greife ins Leere. In den zahlreichen
Berichten von Gefangenen in eritreischen Gefängnissen werde selten von
persönlichen Umständen der Mitgefangenen erzählt, schon gar nicht, wenn
die Mitinsassen zahlreich und davor Unbekannte gewesen seien. Zur Er-
wartung des SEM, die Flucht hätte mit Lebendigkeit geschildert werden
müssen, wurde geltend gemacht, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers nicht spannend sein müssten, sondern nachvollziehbar. Aus den
Erklärungen des Beschwerdeführers werde klar, dass er sich bereits mit
anderen Personen über den Weg in den Sudan unterhalten habe und da-
her auch gewusst habe, in welche Richtung er gehen müsse. Zudem sei
es ihm auch gelungen, die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu ma-
chen. In jedem Fall bestünden keine Anhaltspunkte für eine legale Aus-
reise. Im Übrigen wolle er darauf hinweisen, dass der Dolmetscher in der
Anhörung nicht gut Tigrinya gesprochen und ihn nicht gut verstanden habe.
Er habe sich aber nicht getraut, seine Unterschrift zu verweigern.
E-2464/2016
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Da der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm
Asyl zu gewähren sei, greife auch das Prinzip des Rückschiebungsverbots
gemäss Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Der Wegweisungs-
vollzug sei damit unzulässig. Zudem sei er auch unzumutbar, weil in Eritrea
eine Militärdiktatur vorherrsche und von einer Situation allgemeiner Gewalt
auszugehen sei.
C.c Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen legte der Beschwer-
deführer eine Fotografie seiner eritreischen Identitätskarte, eine Fotografie
seines Schulzeugnisses aus dem Schuljahr (…) (europäische Zeitrech-
nung) und Kopien von Identitätskarten, die seinen Angaben zufolge seinen
Eltern gehörten, ins Recht.
D.
Mit Schreiben vom 22. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 29. April 2016 hielt das Gericht fest, dass
der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten könne. Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und bestellte die vom Beschwerdeführer mandatierte, ehemalige
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Es wies sie darauf hin,
dass sie unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, wobei das
Gericht keine solche einholen, sondern die Entschädigung aufgrund der
Akten festlegen werde, wenn im Entscheidzeitpunkt keine Kostennote vor-
liege. Schliesslich forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert
Frist das Original seiner in Kopie eingereichten eritreischen Identitätskarte
nachzureichen respektive – wenn ihm dies nicht möglich sein sollte –
mitzuteilen, weshalb er das Original nicht einreichen könne und wie er in
den Besitz der Kopie dieses Dokuments gekommen sei.
F.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2016 reichte die ehemalige Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ihre Kostennote ein. Zudem nahm sie im Namen des
Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Originalidentitätskarte Stellung.
Diese sei mit seinen Kleidern auf dem Weg vom Sudan nach Libyen verlo-
ren gegangen. Die Sachen seien von anderen Eritreern aufgefunden und
an seinen früheren Wohnort zurückgebracht worden. Ein Mann namens
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D._______, mit dem der Beschwerdeführer im Sudan zusammengewohnt
habe, habe die Identitätskarte und die Kleider entgegengenommen.
D._______ habe dem Beschwerdeführer über einen eritreischen Freund in
der Schweiz eine Fotografie der Identitätskarte zukommen lassen. Das Ori-
ginal befinde sich noch im Sudan, wobei der Beschwerdeführer D._______
darum gebeten habe, ihm das Originaldokument in die Schweiz zu schi-
cken.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Original seiner Identitätskarte
innert Frist nachzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten
fortgeführt werde.
H.
Am 30. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitäts-
karte im Original sowie eine Skizze des Gefängnisses in Sawa ein. Zur
Identitätskarte führte er aus, dass das darauf vermerkte Geburtsjahr ([…])
nicht stimme und sein Vater ihn so habe registrieren lassen, damit er ein
Jahr früher habe eingeschult werden können. Zur Gefängnisskizze gab er
an, dass er sich in der Zelle Nummer (…) befunden habe.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
J.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 kam das SEM diesem Ersuchen nach und
führte aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen
und Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Entscheids recht-
fertigen könnten. So sei einer handschriftlich eingereichten Zeichnung ei-
nes Gefängnisses oder einer Zelle eines Gefängnisses mangels Überprüf-
barkeit der Richtigkeit jeglicher Beweiswert abzusprechen.
K.
Am 11. Juli 2016 teilte die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie das Arbeitsverhältnis
mit dem HEKS per Ende Juli 2016 gekündigt habe und deshalb im vorlie-
genden Verfahren um Entlassung als amtliche Rechtsbeiständin und um
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Seite 8
Einsetzung eines anderen Mitarbeiters des HEKS, MLaw Ruedy Bollack,
als amtlichen Rechtsbeistand ersuche.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 entliess das Bundesverwal-
tungsgericht die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus
ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin und forderte MLaw
Ruedy Bollack auf, eine Vollmacht des Beschwerdeführers betreffend die
Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren einzureichen. Das Gericht
stellte in Aussicht, MLaw Ruedy Bollack nach Eingang dieser Vollmacht
unter den in der Zwischenverfügung vom 29. April 2016 genannten Bedin
gung als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen.
M.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 legte MLaw Ruedy Bollack die verlangte
Vollmacht des Beschwerdeführers ins Recht.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht MLaw Ruedy Bollack (nachfolgend: der aktuelle Rechtsvertreter) im
vorliegenden Verfahren als amtlichen Rechtsbeistand ein.
O.
Am 28. April 2017 ging beim Gericht ein Schreiben [eines Unternehmens
in der Schweiz] ein, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer
dort ein Praktikum absolviere. Bereits in Eritrea habe er während mehreren
Jahren in [einem Unternehmen der gleichen Branche] gearbeitet und habe
sich als ein sehr interessierter und arbeitswilliger junger Mann erwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-2464/2016
Seite 9
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
E-2464/2016
Seite 10
4.
4.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Da-
rüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem er-
kennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Er-
halt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein
eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedin-
gungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorge-
setzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden
als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Perso-
nen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu
werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3
AsylG anzuerkennen.
Bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind –
insbesondere verheiratete Frauen und Personen, die Eritrea erst mit Mitte
20 oder älter verlassen haben –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer
konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Be-
strafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen (vgl. BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil
publiziert]).
4.2 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen.
Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitte-
leingabe, der bei der Anhörung eingesetzte Dolmetscher habe nicht gut
Tigrinya gesprochen, ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
das Anhörungsprotokoll nicht nur unterzeichnet hat, sondern auf die Frage
zu Beginn und am Ende der Befragung auch angab, den Dolmetscher gut
zu verstehen. Auch die Lektüre des Befragungsprotokolls erweckt nicht
den Eindruck, der Beschwerdeführer und der Dolmetscher hätten sich nicht
richtig verstanden.
E-2464/2016
Seite 11
Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen fällt zunächst auf, dass
der [gegen Ende der 1980er Jahre] geborene Beschwerdeführer erst im
(…) 2011 die 11. Klasse beendet und in die 12. Klasse nach Sawa ge-
schickt worden sei. Gemäss den vom Gericht konsultierten Quellen werden
Kinder in Eritrea im Alter zwischen sechs und sieben Jahren schulpflichtig
und sind in der 12. Klasse zwischen dem späten Teenageralter und Anfang
zwanzig (vgl. United Kingdom Home Office, Report of a Home Office Fact-
Finding Mission, Eritrea: Illegal Exit and National Service, Conducted 7-20
February 2016, Rz. 9.9.1; Amnesty International [AI], Just Deserters: Why
Indefinite National Service in Eritrea Has Created a Generation of Refu-
gees, Dezember 2015, S. 19; United Nations Human Rights Council [HRC],
Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human
Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 5. Juni 2015, S. 61). Der Beschwerde-
führer war seinen Schilderungen zufolge im Zeitpunkt, als er nach Sawa
geschickt worden sei, demgegenüber bereits [Mitte 20]. Dieses für den Ein-
tritt ins 12. Schuljahr hohe Alter erstaunt umso mehr, als er in seiner Ein-
gabe vom 30. Mai 2016 erklärte, dass er von seinem Vater mit dem Jahr-
gang (…) (statt […]) registriert worden sei, um ein Jahr früher eingeschult
werden zu können (vgl. Bst. H). Gemäss seiner offiziellen eritreischen Iden-
titätskarte war der Beschwerdeführer beim geltend gemachten Übertritt
nach Sawa somit bereits [Mitte 20]. Zwar geht aus seinem – lediglich in
Kopie vorliegenden – Schulzeugnis hervor, dass er bei Abschluss der 8.
Klasse im Jahr (…) bereits (…) Jahre alt war. Am Ende der 11. Klasse und
damit bei Eintritt in Sawa hätte er aber auch unter diesen Umständen erst
(…) Jahre alt sein sollen. Selbst wenn es zur Wiederholung von Klassen in
der High School (9.-12. Klasse) gekommen wäre, ist es dennoch merkwür-
dig, wenn er für die ersten drei Jahre High School [einige Jahre mehr] be-
nötigt hätte. Im Übrigen passt die ihm attestierte mehrjährige [Berufserfah-
rung] (vgl. Bst. O) nicht zu seinem Lebenslauf mit dem Abschluss der 11.
Klasse und dem Übertritt nach Sawa (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 12.2 [als Referenzurteil publiziert]).
Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Insbesondere die
Schilderungen seiner Flucht aus der Haft in Sawa und die unmittelbar da-
rauf folgende Ausreise über die sudanesische Grenze vermögen nicht zu
überzeugen. Es erscheint wenig plausibel, dass das Wachpersonal nicht
bemerkt haben soll, dass er sich beim Holzsammeln von seiner Gruppe
entfernt hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wächter – aus
Eigeninteresse wegen möglicher Sanktionen – spätestens beim Verlassen
der Holzsammelstelle die Vollzähligkeit der Gruppe überprüft und so seine
E-2464/2016
Seite 12
Flucht festgestellt und nach ihm gesucht hätten. Ohnehin ist es schwer
nachvollziehbar, dass jemand wie der Beschwerdeführer, dem seinen An-
gaben zufolge bereits ein Fluchtversuch angelastet wurde, bei einer Tätig-
keit im Freien nicht besser überwacht worden sein soll. Des Weiteren ist
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Fluchtweg von Sawa an die
sudanesische Grenze substantiiert und realitätsnahe zu schildern. Seine
Erzählungen erwecken den Eindruck, es habe sich um eine einfache Reise
gehandelt, obwohl er angesichts der Umstände weder mit Wasser noch mit
Nahrung ausgerüstet sein konnte. Auch erstaunt es, dass er sich kaum da-
vor zu fürchten schien, vom eritreischen Militär in der Nähe des von ihm
erwähnten Berges, den er ansteuerte, gesucht zu werden. So wäre es an-
gesichts seiner Ausführungen – jeder der aus Sawa fliehen wolle, kenne
diesen Berg (vgl. A18/17, F97) – naheliegend gewesen, dass das Militär in
Sawa im Falle der Flucht eines Soldaten zwecks Suche nach diesem Per-
sonal in diesem Gebiet mobilisiert hätte. Angesichts dessen überzeugt
auch die seinen Erläuterungen zufolge gutgläubige Kontaktaufnahme mit
den (…) anderen Personen auf der Flucht nicht (vgl. A18/17, F101).
Schliesslich ist dem SEM zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwer-
deführers zu seinem Fluchtweg in einzelnen Punkten widersprüchlich aus-
gefallen sind. So gab er anlässlich der Anhörung zunächst tatsächlich zu
Protokoll, auf den Berg hinaufgelaufen zu sein (A18/17, F101), um wenige
Fragen danach zu erklären, aus Angst vor auf dem Berg stationierten Sol-
daten seitlich daran vorbeigegangen zu sein (A18/17, F105). Zudem gab
er bei der BzP noch zu Protokoll, er sei von Sawa aus zu Fuss ins Flücht-
lingslager [im Sudan] gelaufen und danach mit einem Fahrzeug nach
E._______ weitergereist (vgl. A3/12, Rz. 5.02). In der Anhörung führte er
im Widerspruch dazu aus, er sei, nachdem er die sudanesische Grenze
überquert habe, von einem sudanesischen Militärfahrzeug in ein Flücht-
lingslager gebracht worden (vgl. A18/17, F104 ff.).
4.3 Insgesamt können die Schilderungen des Beschwerdeführers zu sei-
ner Flucht aus Sawa im Jahr 2011 und die anschliessend unvorbereitet
angetretene Ausreise mangels nachvollziehbarer Angaben dazu und zu
seinem Lebenslauf nicht geglaubt werden. Die Unglaubhaftigkeitselemente
in seinen Vorbringen lassen sich auch mit den Ausführungen auf Be-
schwerdeebene und den ins Recht gelegten Beweismitteln nicht hinrei-
chend erklären. Folglich ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea
objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, asylrechtlich relevan-
ten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Nicht auszuschliessen
ist demgegenüber – nicht zuletzt gestützt auf die Akten (mit Zeugnis beleg-
E-2464/2016
Seite 13
ter Abschluss der 8. Klasse mit (…) Jahren und Arbeitserfahrung im Be-
reich […]) –, dass er im Zeitpunkt, als er Eritrea verlassen hat, seiner
Dienstpflicht in der eritreischen Armee bereits nachgekommen ist, war er
bei seiner Ausreise im Jahr 2012 doch bereits [Mitte 20] (vgl. Urteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 12 i.V.m. E. 13.3). Das SEM
ist im Ergebnis somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorflucht-
gründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind.
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer we-
gen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für
die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
E-2464/2016
Seite 14
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin
nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un-
erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-
rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (a.a.O., E. 5).
5.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner
Flucht aus Sawa im Jahr 2011 und seiner anschliessenden Ausreise in den
Sudan sind – wie in E. 4 ausgeführt – unglaubhaft. Der Frage, ob er noch
gar nie mit den Militärbehörden in relevanten Kontakt geraten ist, muss
vorliegend nicht nachgegangen werden, weil dies von ihm nicht geltend
gemacht wurde. Der Beschwerdeführer kann sich mithin weder darauf be-
rufen, Deserteur zu sein, noch seitens der eritreischen Behörden als Re-
fraktär angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG
darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht
verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2464/2016
Seite 15
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewie-
sen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
7.2.2
7.2.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde.
7.2.2.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht ebenfalls im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f.
E-2464/2016
Seite 16
(als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach sind diesbe-
züglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden.
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd.,
E. 13.2). Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass Asylsuchende, die im
Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem
dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen
bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten
haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leis-
ten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig
mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu
haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeich-
nen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und will-
kürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dor-
tige E. 16.6 und weitere Nachweise).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte
insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch
bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind,
ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben,
ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis
zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge-
wärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem
auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen,
die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich aller-
dings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese
Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre
Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
E-2464/2016
Seite 17
„Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist anzu-
nehmen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht
befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wie-
der verlassen dürfen.
7.2.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Flucht aus
Sawa im Jahr 2011 und seiner anschliessenden Ausreise in den Sudan
sind – wie in E. 4 ausgeführt – unglaubhaft. Aufgrund der Tatsache, dass
er bei der Ausreise aus Eritrea eigenen Angaben zufolge überdies [Mitte
20] war und aufgrund der Akten (mit Zeugnis belegter Abschluss der
8. Klasse mit (…) Jahren und Arbeitserfahrung im Bereich […]) ist es als
möglich zu erachten, dass er seine Dienstpflicht bereits regulär erfüllt hat
und aus dem Dienst entlassen worden ist.
Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist wie
erwähnt (E. 7.2.2.2) davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehö-
rige, die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldiensts erfüllt haben und
danach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben
noch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut zum Nationaldienst
eingezogen werden. Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Angaben
des Beschwerdeführers zwar nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob
er tatsächlich in diese Kategorie fällt. Den Asylbehörden ist es jedoch nicht
möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seines ef-
fektiven Kontaktes zu den eritreischen Behörden gemacht hat. Die Folgen
dieser mangelhaften Mitwirkung gehen zu seinen Lasten. Angesichts des-
sen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Na-
tionaldiensts erfüllt hat und erst danach aus Eritrea ausgereist ist.
7.2.2.4 Zusammenfassend ist die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung im vorliegenden Fall folglich zu bejahen. Zum einen findet der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung
(E. 7.2.1). Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung droht (E. 7.2.2). Da der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft gemacht hat, dass er seiner Dienstpflicht nicht bereits nachgekommen
ist und damit bei einer Rückkehr wieder in den Militärdienst eingezogen
E-2464/2016
Seite 18
werden würde, können sich die Asylbehörden auch nicht in voller Kenntnis
der Umstände zur geltend gemachten Verletzung von Art. 4 EMRK äus-
sern. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich die Nachteile
seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Folglich ist davon auszugehen,
dass er seine Nationaldienstpflicht erfüllt hat und damit nicht mehr in den
eritreischen Militärdienst zurückkehren muss, weshalb auch eine Verlet-
zung von Art. 4 EMRK nicht in Frage kommt.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähn-
ten länderspezifischen Koordinationsentscheids auch zu dieser Frage eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend ge-
langte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heu-
tigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine gene-
relle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2).
Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche
Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden
Staat prekär sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeits-
losigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche
Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung,
die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der
Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Kon-
flikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und
auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte
zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zah-
lungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser
Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus
diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den
Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hinter-
grund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in
E-2464/2016
Seite 19
Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerecht-
fertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende
Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Um-
stände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden müsste. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jun-
gen, gesunden Mann, der gemäss den Akten über eine gewisse Berufser-
fahrung verfügt. Es ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion
Angehörige hat, bei denen er nach seiner Rückkehr unterkommen kann
und auf deren Hilfe er nötigenfalls zählen könnte. So erwähnte er anlässlich
der BzP neben seiner Ehefrau, deren Familie und seiner Mutter (…) Ge-
schwister, die in Eritrea leben (vgl. A3/12, Rz. 1.14 und 3.01). Auch sonst
sind keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich er-
scheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr
nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Gemäss der
aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts erweist
sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea so-
mit als zumutbar.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E-2464/2016
Seite 20
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 29. April 2016 gutgeheissen. Die finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers haben sich gemäss der Aktenlage bisher nicht massge-
blich verändert. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
zu tragen.
Aufgrund der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss
Art. 110a AsylG (aktueller Rechtsvertreter MLaw Ruedy Bollack, vgl.
Bst. N) ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarab-
rechnung vom 14. Mai 2016 wurde ein Vertretungsaufwand in der Höhe
von insgesamt 10 Stunden und 20 Minuten geltend gemacht. Für die 9-
seitige Beschwerdeschrift und die 2-seitige Eingabe vom 14. Mai 2016 er-
weist sich dieser Aufwand nicht als vollumfänglich angemessen, zumal die
restlichen Aufwendungen, nämlich die 2-seitige Eingabe vom 30. Mai 2016
und die beiden 1-seitigen Eingaben vom 11. und vom 25. Juli 2016, darin
nicht berücksichtigt sind. Es erweist sich ein gesamthafter Aufwand im Um-
fang von 7 Stunden 30 Minuten als gerechtfertigt. Bei einem Stundenan-
satz von Fr. 150.– (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2016) resultiert unter Berück-
sichtigung der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 32.60 ein amtliches Hono-
rar von gerundet Fr. 1‘160.–. Gemäss Angaben auf der Honorarabrech-
nung besteht seitens der Rechtsvertretung keine Mehrwertsteuerpflicht.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2464/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten, aktuellen Rechtsvertreter
wird ein Honorar von Fr. 1‘160.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Derrer
Versand: