Abtei lung V
E-2465/2007
{T 0/2}
Urteil vom 7. August 2007
Mitwirkung: Richter Stöckli, Richterin de Coulon, Richter Weber
Gerichtsschreiber Hardegger
A._______, Indien,
wohnhaft B._______,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung des BFM vom 30. März 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch
und Wegweisung (3. Asylgesuch) / N D._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Indien (...) stammende Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2002
erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, ihr Verlobter, ein ethnischer (...), habe Suizid
begangen, weil seine Familie gegen ihre beabsichtigte Heirat gewesen sei, worauf sie
von der Familie ihres Verlobten, insbesondere von dessen Bruder, bedroht und be-
schuldigt worden sei, für dessen Tod verantwortlich zu sein,
dass der Bruder der Beschwerdeführerin bei einem Versuch, sie und ihren Vater vor
dem Bruder des Verstorbenen zu beschützen, von diesem erschossen worden sei,
dass das damals zuständig gewesene Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom 15. Januar 2003 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre so-
fortige Wegweisung aus der Schweiz anordnete sowie einer allfälligen Beschwerde ge-
gen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog,
dass es seine Verfügung damit begründete, Indien gelte gemäss Beschluss des Bun-
desrates vom 18. März 1991 als so genannter verfolgungssicherer Staat (safe country)
und es bestünden keine Hinweise auf eine Verfolgung,
dass die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf
die gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 24. März 2003 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin ab 30. September 2004 unbekannten Aufenthalts war,
dass sie am 6. Juni 2005 erneut um Asyl nachsuchte, die gleichen Gründe wie im ersten
Asylverfahren geltend machte und erklärte, sich nach Abschluss des ersten und vor
Anheben des zweiten Asylverfahrens in E._______ aufgehalten zu haben,
dass das neu zuständige BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2005 auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die
Beschwerdeführerin habe in der Schweiz ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen, und es lägen keine Hinweise vor, wonach in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, zumal die Beschwerdeführerin dieselben Gründe wie im ersten Asylverfahren gel-
tend mache, und der Wegweisungsvollzug sei durchführbar,
dass die ARK mit Urteil vom 6. Juli 2005 eine gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde abwies,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge wiederum unbekannten Aufenthalts war,
dass sie am 7. März 2007 mit einem ihr nicht zustehenden Reisepapier erneut in die
Schweiz gelangte, wo sie am nächsten Tag ihr drittes Asylgesuch stellte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mittels Formular und Hinweis auf die entspre-
chende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
3dass am 13. März 2007 die summarische Befragung zu den Ausreisegründen und am
22. März 2007 die einlässliche Anhörung zu den Asylmotiven erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sich
nach ihrem zweiten Asylgesuch stets in E._______ aufgehalten zu haben,
dass ihre ursprünglichen Asylangaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten, weil sie
aus Furcht vor ihrem Ehemann dem Rat ihres Schleppers gefolgt sei,
dass sie neu zu Protokoll gab, ihre Familie habe sie am 17. August 1998 mit einem
Mann verheiratet, dessen Vater Polizist sei,
dass sie vom Ehemann nach einiger Zeit mehr oder weniger regelmässig misshandelt
worden sei und ihre eigenen Eltern zunächst kein Gehör für ihre grosse Not aufgebracht
und sie immer wieder zu ihm zurückgewiesen hätten,
dass sich selbst ihr Schwiegervater in ihr Eheleben eingemischt habe,
dass sie von ihrem Ehemann auf niederträchtige Art und Weise behandelt worden sei
und er sie beispielsweise im Dezember 1998 vom Balkon gestossen habe, weshalb sie
eine Schulterverletzung erlitten habe,
dass sie ihm im Januar 1999 mitgeteilt habe, sie sei schwanger, worauf er seine Vater-
schaft angezweifelt und sie weiterhin misshandelt habe, weshalb sie im Februar 1999 zu
ihren Eltern geflohen sei,
dass ihr Schwiegervater sie dort im März 1999 abgeholt habe und sie wiederum zum
Ehemann habe zurückkehren müssen, wobei ihre Beseitigung wahrscheinlich eine be-
schlossene Sache gewesen sei,
dass sie am folgenden Tag stark misshandelt worden sei,
dass ihr Leute aus dem Hause der Schwiegereltern zu Hilfe geeilt seien, weshalb sie
noch einmal zu den eigenen Eltern respektive zur Schwester habe entkommen können,
dass in der Folge die Schwiegereltern sie wegen Diebstahls von Schmuck und Bargeld
angezeigt hätten und ihr Ehemann und seine Verwandtschaft jede Gelegenheit ergriffen
hätten, um ihr und ihren Familienangehörigen das Leben unerträglich zu machen,
dass sie beschimpft, bedroht und mit Schüssen eingeschüchtert worden sei,
dass sie am 30. August 1999 ihre Tochter (...) zur Welt gebracht habe,
dass sie vom August 1999 bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Familie gewohnt habe, die Be-
helligungen durch den Ehemann und dessen Angehörige aber weiter angehalten hätten,
worauf ihre Familie schliesslich für sie ein Scheidungsverfahren eingeleitet habe,
dass sich die Beschwerdeführerin anfangs Dezember 2002 zur Ausreise entschlossen
habe und etwa am 2. Dezember 2002 unter Benutzung ihres Passes und des von (...)
ausgestellten Schengen-Visums nach (...) geflogen und via (...) und E._______ am 27.
Dezember 2002 in die Schweiz eingereist sei,
dass sie ihre damals 3-jährige Tochter bei ihren Eltern in (...)zurückgelassen habe,
dass ihre Ehe im Jahr 2005 geschieden worden sei,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei
den Akten zu verweisen ist,
4dass die Beschwerdeführerin eine indische Wählerkarte vom (...) einreichte und geltend
machte, keinen anderen Identitätsausweis zu besitzen, zumal sie ihren Pass nach der
Einreise in die Schweiz dem Schlepper abgegeben habe, wobei sie allerdings die
Einreichung der Scheidungsdokumente in Aussicht stellte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. März 2007 auf ihr Asylge-
such nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe trotz behördlicher Aufforderungen keine rechtsgenüglichen Rei-
se- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglicht hätten, ein rechts-
genügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfäl-
lige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen,
dass die geltend gemachten Behelligungen durch den Ex-Mann und dessen Familie als
zu wenig intensiv zu qualifizieren seien, als dass sie die Flüchtlingseigenschaft begrün-
den könnten,
dass die Beschwerdeführerin trotz Behelligungen und Schikanierungen noch über zwei
Jahre bei ihren Eltern gewohnt habe, was die angebliche Schwere des auf die Be-
schwerdeführerin ausgeübten Druckes relativiere,
dass die angegebenen Handlungen der Behörden aufgrund von Falschanzeigen als legi-
time Ermittlungsmassnahmen im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens zu qualifizie-
ren seien, gegen die sie sich mit rechtlichen Mitteln und mit Unterstützung ihrer Familie
zur Wehr hätte setzen können,
dass die Beschwerdeführerin aus einer (...) Familie stamme und sie sich nicht um
behördlichen Schutz bemüht habe, obwohl ein vom 26. Oktober 2006 datierendes
Gesetz existiere, das Frauen vor häuslicher Gewalt besser schützen solle,
dass innerstaatlich valable Aufenthaltsalternativen vorhanden seien,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht erfülle und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass keine generellen oder individuellen Gründe gegen eine Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen würden,
dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die vorinstanzliche Verfügung und die Vorakten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2007 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung, die Ge-
währung des Asyls sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantra-
gen liess,
dass in prozessualer Hinsicht unter Hinweis auf die Fürsorgeabhängigkeit um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und damit sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Gewährung einer dreimonatigen Frist zur Be-
schaffung eines Passes oder einer Identitätskarte ersucht wurde,
5dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. April 2007 zur Einrei-
chung einer Stellungnahme zur Beschwerde einlud und dabei die Frage stellte, weshalb
sie von den verschiedenen in Frage kommenden Nichteintretenstatbeständen ausge-
rechnet den so genannten Papierlosenartikel als Grundlage gewählt habe,
dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 17. April 2007 auf Abweisung der Be-
schwerde schloss und dabei ausführte, ein Nichteintreten gestützt auf den Tatbestand
der wiederholten Gesuchstellung oder der Herkunft aus einem verfolgungssicheren Her-
kunftsstaat wäre im vorliegenden Fall ebenfalls in Frage gekommen, indessen hätten
der teilweise engere Verfolgungsbegriff und der tiefere Beweismassstab sowie die ins-
gesamt nicht auf den ersten Blick haltlosen Aussagen der Beschwerdeführerin den Aus-
schlag für das gewählte Vorgehen gegeben,
dass auf die weiteren Begründungen in den jeweiligen Verfügungen und Schreiben, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sein Mandat mittels Schreiben vom
10. Juli 2007 niederlegte, nachdem ihm eine Postsendung an seine Mandantin mit dem
Vermerk "unbekannt" retourniert wurde,
dass der Instruktionsrichter dem vormaligen Rechtsvertreter die neue Adresse der Be-
schwerdeführerin bekannt gab und feststellte, ohne Gegenbericht bleibe es bei der avi-
sierten Mandatsniederlegung,
dass der Rechtsvertreter am 3. August 2007 schriftlich darum bat, die Mandatsniederle-
gung als hinfällig zu betrachten,
dass mithin das Vertretungsverhältnis weiterhin besteht,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968,
VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 Asylgesetz vom 26. Juni 1998, AsylG,
SR 142.31, i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG,
SR 173.32; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR
173.110) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - allerdings unter Beschränkung auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
6Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag betreffend Asylgewährung nicht
einzutreten ist,
dass das BFM das Nichteintreten auf das dritte Asylgesuch mit Erfüllen des Tatbestan-
des von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Asylsuchenden
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten
hat, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylge-
suchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, und bei Beja-
hung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft ma-
chen kann, dass sie aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erfor-
derlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-2279/2007 vom
11. Juli 2007 i.S. M.M. gg. BFM beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die si-
chere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann
zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität
des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.),
dass mithin die Tatsache, dass die Identität der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Fall nicht in Frage gestellt wird - beziehungsweise deren Infragestellung nach Durchfüh-
rung von zwei Asylverfahren, in welchen die Identität stets anerkannt war, gegen Treu
und Glauben verstossen würde -, bedeutungslos ist, da der Gesetzgeber auf die Abgabe
von Papieren und deren Qualität fokussiert war,
dass die von der Beschwerdeführerin abgegebene, auf den (...) datierte und mit einer
Foto versehene indische Wählerkarte die im genannten Urteil (a.a.O., E. 5.1 - 5.3)
aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der erschwerten Fälschbarkeit, des zweifelsfrei-
en Nachweises der Identität sowie der Eignung zur Erstellung eines Laissez-Passer
durch die indische Botschaft im Fall einer Rückschaffung beziehungsweise Rücküber-
nahme allesamt nicht erfüllt,
dass dies erst recht auf die am 19. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reichte Bestätigung der lokalen Polizei von (...), wonach die Beschwerdeführerin
Inhaberin eines am (...) vom Passbüro in (...) ausgestellten indischen Passes sei (und
dass sie bei der Polizei nicht nachteilig registriert sei), zutrifft, zumal die Einreichung in
7Form eines fotokopierten Telefaxes und nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs erfolgte,
dass keine entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspa-
pieren genannt wurden oder ersichtlich sind und namentlich der erst im dritten Asylver-
fahren zugegebene frühere Besitz eines von 2000 oder 2002 datierenden, noch heute
gültigen Passes (vgl. C1 S. 4) und die im Beschwerdeverfahren mit einem Polizeibericht
belegte Existenz eines indischen Passes aus dem Jahre 2000 in Anbetracht der in den
beiden früheren Asylverfahren aufgestellten Behauptung, nie einen Pass besessen zu
haben (vgl. A1 S. 3, B1 S. 3), den Schluss zulässt, die Beschwerdeführerin wolle diesen
den schweizerischen Behörden vorenthalten, zumal ihre Behauptung, der Schlepper
habe ihr den Pass erst nach Ankunft in der Schweiz - nach ihren Angaben im ersten
Asylverfahren ist sie per Bahn in die Schweiz eingereist (vgl. A1 S. 6) - abgenommen
(vgl. C1 S. 4), keinen Sinn macht und sie in den letzten Jahren wiederholt nach
E._______ und wieder zurück in die Schweiz gereist ist,
dass der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, der Beschwerdeführerin sei ausrei-
chend Zeit für die Beschaffung von Identitätsdokumenten einzuräumen, abzuweisen ist,
da auch die nachträgliche Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im oben um-
schriebenen engen Sinn nichts an der gesetzlich vorgesehenen, an die Unterlassung
während der Dauer von 48 Stunden anknüpfende Nichteintretenskonsequenz zu ändern
vermöchte (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr.
16, E. 5c/aa),
dass mithin, unter Beachtung der in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil (BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 i.S. A. gg. BFM) aufgestellten Richtlinien, zu prüfen ist,
ob auf Grund der Anhörung (und der weiteren Akten) weitere Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind
oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG) oder bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann,
dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass aufgrund der Vorakten das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen
werden kann, da sich die damaligen Nachstellungen durch den früheren Ehemann als
offensichtlich nicht asylrelevant erweisen, zumal sich die Beschwerdeführerin ihnen auf
verschiedene Weise hätte entziehen können, namentlich indem sie bei den zuständigen
staatlichen Stellen um Schutz nachgesucht hätte, und dass im heutigen Zeitpunkt erst
recht kein Grund für begründete Furcht vor künftigen Verfolgungen seitens des früheren
Ehegatten besteht,
dass die Vorbringen auf Beschwerdestufe ebenfalls keinen Anlass zu weiteren Abklä-
rungen oder gar zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geben und auch nichts vor-
gebracht wurde, was gegen die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft
spricht, womit keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des
Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegen-
stehenden Gründe vorliegt,
dass das BFM demnach im Resultat korrekt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat,
wobei das Eintreten für den Fall von sich als notwendig erweisenden zusätzlichen Abklärun-
gen zu Wegweisungsvollzugshindernisses (Art. 32 Abs. 3 Bst. c a.E. AsylG; s. dazu unten)
hier noch vorbehalten bleibt,
8dass im Übrigen weitere Nichteintretensgründe - wie namentlich Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG (Mehrfachgesuch), Art. 34 AsylG (Safe-Country-Bestimmung) oder allenfalls Art.
32 Abs. c AsylG (grobe und schuldhafte Mitwirkungspflichtverletzung wegen Nichteinrei-
chens des angeblich problemlos beschaffbaren Affidavits [C1 S. 5] und des Scheidungs-
urteils [C15 S. 5] - vorliegen dürften, was aber nicht näher zu prüfen ist, da sich das
BFM für die Anwendung des wohl komplexesten der Nichteintretenstatbestände ent-
schieden hat und vorliegend die Voraussetzungen für dessen Anwendung gegeben sind,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewil-
ligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass bei Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Auslänger (ANAG, SR 142.31) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG)
dass keine Hinweise auf völkerrechtlichtliche Hindernisse (Art. 14a Abs. 3 ANAG, Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101], Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]) aktenkundig sind und die Wegweisung mithin zulässig ist,
dass die Zumutbarkeit (Art. 14a Abs. 4 ANAG) zu bejahen ist, zumal die Beschwerdeführe-
rin mittlerweile geschieden ist, nichts auf eine andauernde Gefahr seites des geschiede-
nen Gattens hindeutet und es der gemäss Akten gesunden Beschwerdeführerin zudem
freisteht, sich an einem beliebigen Ort in ihrem Heimatland niederzulassen,
dass auch keine technischen Vollzugshindernisse bekannt sind, womit die Möglichkeit
des Vollzugs gegeben ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass sich mithin auch hinsichtlich möglicher Wegweisungsvollzugshindernisse zusätzli-
che Abklärungen als nicht erforderlich erweisen, womit das BFM in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. a Asyl zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug verfügt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass vorab über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu befinden und dieses mangels hinreichender Erfolgsaus-
sichten der Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Kosten im Betrag von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglementes über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.1]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung) wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters, 2 Expl. (ein-
geschrieben)
- das BFM, F._______ (per Telefax)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr.
N D._______, Kopie),
- G._______ (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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