Abtei lung V
E-2465/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2465/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Jahre 2002 verliess, nach einem Aufenthalt im Senegal im Jahre
2005 nach Mauretanien weiterreiste und am 27. Dezember 2008 illegal
in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 31. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe und am 12. März 2009 durch das BFM zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, seine Eltern seien während der Kriegs-
wirren in seinem Heimatland im Jahre 1998 getötet und sein Bruder
verletzt worden,
dass er fortan bei einem Militärangehörigen und seiner Familie habe
wohnen können,
dass der Militärangehörige während des Staatsstreiches im Jahr 2002
festgenommen worden sei und alle, die mit ihm gewohnt hätten, aus
dem Hause vertrieben worden seien,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund sein Heimatland
im Jahre 2002 verlassen habe,
dass nach seiner Einschätzung der Krieg in seinem Heimatland noch
nicht beendet sei, zumal der Präsident von Guinea-Bissau und ein Ge-
neral kürzlich ermordet worden seien und demnach dort kein Friede
herrsche,
dass er im Jahre 2002 sein Heimatland verlassen habe, da sein Woh-
nungsgeber verhaftet worden sei und er weder ein Zuhause noch eine
Familie gehabt habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Pa-
piere zu den Akten reichte, die ihn hinreichend identifizieren könnten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2009 - eröffnet am
27. März 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Dezember 2008
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es herrsche heute
in Guinea-Bissau weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt und der Beschwerdeführer, der nie politische Aktivitäteten aus-
geübt habe, sei im heutigen Zeitpunkt im Heimatstaat nicht von asylre-
levanter Verfolgung bedroht,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Ap-
ril 2009 die Sistierung der Wegweisungsmassnahmen und die Gewäh-
rung von Asyl beantragt,
dass er eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass mit Eingabe vom 21. April 2009 eine Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass die Erwägungen des BFM bezüglich der fehlenden Voraussetzun-
gen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu bestätigen sind,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe mangels Stichhal-
tigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen,
dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Befürchtung, er könnte
aufgrund seiner Nähe zum Militärangehörigen, bei dem er zwei Jahre
gewohnt habe und der wegen einem Coup-Verdacht festgenommen
worden sei, auch im heutigen Zeitpunkt noch Probleme mit der Regie-
rung seines Heimatlandes bekommen, unbegründet erscheinen muss,
dass aufgrund der Aktenlage keine auch nur annähernd hinreichende
Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer vor die-
sem Hintergrund in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sein könnte,
dass daran auch das allfällige Schicksal des im Jahre 2002 angeblich
festgenommenen Militärangehörigen und dessen Familie in entscheid-
wesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermöchte, weshalb diesbezüg-
liche "Neuigkeiten", um dessen Beschaffung sich der Beschwerdefüh-
rer bemühen und nachreichen wolle, nicht abzuwarten sind und der
entsprechende sinngemässe Beweisantrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in diesem Zusammenhang festzustellen gilt, dass der Beschwer-
deführer keine Identitätspapiere abgegeben hat und seine wahre Iden-
tität nicht feststeht,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei gegenteiliger Sachlage nicht
Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshin-
dernissen zu forschen,
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dass abgesehen davon erwartet werden darf, dass sich der alleinste-
hende, 21jährige Beschwerdeführer um eine wenn auch bescheidene
Existenzsicherung in seinem Heimatland bemühen kann,
dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei-
ner Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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