Abtei lung V
E-2466/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2466/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer-
innen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
9. November 2008 auf dem Luftweg verliess und am 10. November
2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
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dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ am 24.
November 2008 summarisch befragt und am 2. April 2009 gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wur-
de,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor-
brachte, er stamme aus dem Dorf B._______ C._______ State, habe
aber seit dem Jahre 2005 bei einem Onkel in D._______ gelebt und
sei für diesen als Geschäftsführer tätig gewesen,
dass er dabei entdeckt habe, dass ein anderer angestellter Manager
seines Onkels Waren unterschlagen habe,
dass dieser Angestellter versucht habe, ihn durch Bestechung davon
abzuhalten, ihn zu verraten und ihn bedroht habe, als er sich nicht
darauf eingelassen habe,
dass er seinem Onkel von diesen Ereignissen berichtet und dieser den
fehlbaren Angestellten entlassen habe,
dass er am 27. Oktober 2008 abends von mehreren Personen, mut-
masslich im Auftrag des entlassenen Angestellten, verprügelt worden
sei und darauf bei der Polizei Anzeige gegen den Angestellten einge-
reicht habe,
dass er darauf auf Empfehlung seine Onkels nach C._______ zurück-
gekehrt sei,
dass er dort am 4. November 2008 von vier Männern bewusstlos
geschlagen und im Kofferraum eines Autos entführt worden, jedoch
wieder freigekommen sei, weil seine Entführer vor einer Polizeikon-
trolle geflohen seien,
dass er wegen dieses Übergriffs mehrere Tage in Spitalpflege habe
verbringen müssen und sein Onkel darauf seine Ausreise in die Wege
geleitet habe,
dass er mit einem von seinem Onkel beschafften, gefälschten Reise-
papier in Beleitung eines Bekannten seines Onkels, von D._______
aus mit Zwischenlandung an einem ihm unbekannten Ort, per Flug-
zeug in die Schweiz gereist sei,
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dass er in seiner Heimat nie irgendwelche Identitätspapiere besessen
habe und den für die Reise benutzten Reisepass seinem Begleiter
zurückgegeben habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2009 – eröffnet am 17. April
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für das Unter-
lassen der Einreichung von Identitätspapieren, da nicht nachvollzieh-
bar sei, dass er mit einem gefälschten Reisepapier gereist sei und
nicht geglaubt werden könne, dass er keine Angaben zu den Reiseum-
ständen machen könne, und er nicht in der Lage sei, seinen Onkel zu
kontaktieren,
dass ferner seine Asylvorbringen in mehreren wesentlichen Punkten
erhebliche Widersprüche aufweisen würden und daher nicht geglaubt
werden könnten,
dass seine Vorbringen somit die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen würden und zusätzliche Abklärung-
en zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer schweizerischen Amtssprache
abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuwei-
sen wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da die englischsprachige Eingabe verständlich ist und darüber
aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungseise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüg-
licher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, er habe nie irgendwelche Ausweispapiere besessen, und seinen
überaus vagen Aussagen zu den Umständen seiner Ausreise sowie
dem benutzten Reisepass, davon auszugehen ist, er habe für seine
Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er
jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht ferner im Rahmen einer Gesamt-
würdigung der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festge-
legten Richtlinien (E. 5.6) zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und
ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann,
zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse in zentralen Aspekten wider-
sprüchliche Angaben gemacht hat und seine Schilderungen keine
Glaubhaftigkeits- und Realitätsmerkmale beinhalten,
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vollumfäng-
lich zu schützen sind,
dass sich die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpft,
die Vorbringen anlässlich der Anhörungen im Rahmen des erstins-
tanzlichen Verfahrens zu wiederholen, ohne in überzeugender Weise
auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art .3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat
nach eigenen Angaben über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und
zudem keine erheblichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von
ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme derart gravierend sind,
dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen
würden,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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