B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2466/2019
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Portu-
gal (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus Kongo
Kinshasa. Er ersuchte am 25. März 2019 in der Schweiz um Asyl. Abklä-
rungen des SEM ergaben, dass ihm am 30. Juni 2017 von der portugiesi-
schen Vertretung in Angola für einen angolanischen Pass ein Visum für den
Schengen-Raum erteilt worden war, gültig vom 1. Juli 2017 bis 15. August
2017. Die Abfrage bei der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac
vom 27. März 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer in mehreren Dublin-
Staaten erfasst worden war und zunächst am 26. Juli 2017 in Portugal und
später am 5. April 2018 in Deutschland Asyl beantragt hatte.
B.
Am 28. März 2019 unterzeichnete er eine Vollmacht für die Rechtsvertre-
terin in seinem Verfahren im Bundeszentrum.
C.
Anlässlich der Befragung zu den Personalien vom 3. April 2019 teilte der
Beschwerdeführer mit, er sei am 26. Januar 2019 in die Schweiz eingereist.
Er habe hier eine Freundin, die er heiraten wolle, sie heisse B._______,
lebe in C._______ und habe eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz.
Am (…) März 2019 sei ihr gemeinsamer Sohn geboren worden.
D.
Am 9. April 2019 legte der Beschwerdeführer beim SEM eine von ihm am
8. April 2019 unterzeichnete Vollmacht für den rubrizierten Rechtsvertreter
vor, der ihn ab sofort im Asylverfahren vertrete. Gleichentags legte die
Rechtsvertreterin des Leistungserbringers ihr Mandat nieder.
E.
Am 16. April 2019 gewährte die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Portugal oder Deutschland, die gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sein könnten. Der Beschwer-
deführer brachte vor, es sei derzeit sowohl ein Verfahren zur Anerkennung
der Vaterschaft für seinen Sohn wie auch zur Eheschliessung mit seiner
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Verlobten B._______ im Gange. Sie hätten sich in [Deutschland] kennen-
gelernt, als seine Verlobte dort auf Familienbesuch gewesen sei. Die deut-
schen Behörden hätten ihn jedoch zurück nach Portugal schicken wollen
und sein Asylgesuch abgewiesen, innerhalb kurzer Zeit habe er mehrere
negative Entscheide erhalten. Sein Verhältnis zur Mutter des Kindes sei
sehr gut, er stehe mit ihr in regelmässigem Kontakt und täglich besuche er
sein Kind von der Unterkunft aus. Er bestritt nicht, in Deutschland und Por-
tugal Asyl beantragt zu haben, jedoch wolle er dorthin nicht zurückgehen.
Sein Sohn sei eine Frühgeburt. Er kümmere sich täglich um das Kind, be-
suche es und wolle es betreuen. Auch liebe er seine Verlobte sehr. Der
Beschwerdeführer legte die Geburtsurkunde des Sohnes E._______ vor
sowie eine handschriftliche Erklärung vom 25. März 2019, unterzeichnet
von B._______, betreffend Vollmacht zur Entgegennahme von Dokumen-
ten. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt brachte der Beschwer-
deführer vor, er sei Diabetiker und habe regelmässig Krisen; aktuell leide
er auch unter Schlafstörungen.
F.
Am 23. April 2019 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um
Rücknahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO. Im Rahmen der Anfrage wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdefüh-
rer geltend mache, mit seiner Verlobten in der Schweiz, die über eine Auf-
enthaltsbewilligung verfüge, ein gemeinsames Kind zu haben. Diesem Ge-
such wurde am 3. Mai 2019 entsprochen.
G.
In seiner Stellungnahme an das SEM vom 3. Mai 2019 wies der Rechts-
vertreter auf die laufenden Verfahren zur Eheschliessung mit Frau
B._______ und die Anerkennung der Vaterschaft für den Sohn E._______
hin. Die Schweizer Behörden seien zuständig für das Asylverfahren des
Beschwerdeführers aufgrund der Abhängigkeit zwischen ihm und seinem
neugeborenen Sohn. Zudem könne sich der Beschwerdeführer betreffend
die Beziehung zu seiner Verlobten und zu seinem Kind auf Art. 8 EMRK
berufen. Das SEM sei gehalten, die portugiesischen Behörden über diese
Umstände zu informieren. Mit seiner Stellungnahme legte der Rechtsver-
treter verschiedene Dokumente ins Recht, die zum einen die Beziehung
und das Abhängigkeitsverhältnis und zum anderen das laufende Verfahren
vor dem zuständigen Zivilstandsamt dokumentieren sollen.
H.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (eröffnet am 15. Mai 2019) trat das SEM in
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Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach
Portugal, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Portugal und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
I.
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 9. Mai 2019 sei auf-
zuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der
unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte er vor, es be-
stehe zwischen ihm und seinem neugeborenen Kind, beziehungsweise zu
dessen Mutter, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-
VO. Da er, seine Verlobte und das Kind eine gelebte Familienbeziehung
pflegten, sei die Schweiz auch aufgrund von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO in
Verbindung mit Art. 8 EMRK verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen.
Schliesslich habe die Verlobte, da sie über eine Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz verfüge und somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, einen
Anspruch darauf, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
K.
Am 23. Mai 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstel-
lung wird per sofort einstweilen aus, gestützt auf Art. 56 VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Wie unter Bst. A dargelegt, hatte der Beschwerdeführer bereits in Por-
tugal und später in Deutschland Asylgesuche eingereicht. Die portugiesi-
schen Behörden hatten dem auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO gestützten
Rückübernahmegesuch («take-back») des SEM am 3. Mai 2019 zuge-
stimmt.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Portugal ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates blieb unbestritten.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist somit gegeben.
4.3 In Bezug auf Portugal liegen keine Anhaltspunkte im Sinne des Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO vor, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende systemische Schwachstellen aufweisen wür-
den, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
4.3.1 Portugal ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
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und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
4.3.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, zwischen ihm und seinem
neugeborenen Sohn, der zu früh auf die Welt kam, bestehe ein Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Diese Bestimmung sieht
die Zusammenführung beziehungsweise Nicht-Trennung von unterstüt-
zungsbedürftigen Personen (u.a. bei Krankheit, Schwangerschaft) oder
von nahen Angehörigen als Regelfall vor, sofern eine Betreuungsgemein-
schaft besteht und die Personen aufeinander angewiesen sind. Zudem
muss die familiäre Bindung schon im Heimatland bestanden haben und
schliesslich muss die helfende Person auch in der Lage sein, die nötige
Unterstützung leisten zu können. Sind diese Kriterien zu bejahen, so soll
in der Regel von einer Trennung abgesehen werden, sofern die Betroffe-
nen den Wunsch schriftlich kundgetan haben (FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 16). Auf Art. 16 Dublin-III-VO kann
sich der Beschwerdeführer jedoch nicht berufen. Die Voraussetzungen
sind vorliegend nicht erfüllt, da nicht belegt ist, dass die familiäre Bindung
bereits vorbestanden hat. Es ist völlig unklar, wie die Beziehung sich vor
der Einreise des Beschwerdeführers Ende Januar 2019 gestaltet hatte.
Ferner hat die Verlobte des Beschwerdeführers ihren Willen, mit ihm zu-
sammenzuleben, bisher nicht ausdrücklich kundgetan. Die von ihr einge-
reichte handschriftliche Notiz (vgl. Bst. E) kann nicht als Erklärung im Sinne
des Art. 16 Dublin-III-VO gelten, es ist zudem unklar, ob diese Erklärung
von ihr selbst stammt. Die Verlobte hat demnach während des Verfahrens
nicht explizit kundgetan, gemeinsam mit ihrem Sohn mit dem Beschwerde-
führer zusammen leben zu wollen. Unter diesen Umständen erübrigen sich
auch weitere Ausführungen dazu, ob das Abhängigkeitsverhältnis besteht
und der Beschwerdeführer die nötige Unterstützung leistet, oder ob – wie
die Vorinstanz argumentierte – das für den frühgeborenen Sohn aufge-
baute medizinische Betreuungsnetz ausreichend ist.
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4.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer, seine Rückführung nach Portugal
verletze Art. 8 EMRK. Er fordert die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Selbsteintrittsrecht), gemäss welcher das
SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
Könnte sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK
berufen, würden sich daraus – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
– zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen
Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben (vgl. BVGE
2013/24 E. 5).
4.5.1 Der Rechtsvertreter argumentierte in der Beschwerde und in der Stel-
lungnahme, dass der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in
der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK
bestehe, weil die Verlobte des Beschwerdeführers in der Schweiz einen
gefestigten Aufenthalt habe. Diese Argumentation verfängt nicht. Zunächst
ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren die Zuständigkeitsrege-
lung für das Asylverfahren des Beschwerdeführers betrifft. Die Frage des
gefestigten Aufenthalts seiner Verlobten würde sich dagegen vielmehr im
Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs stellen, jedoch nicht
im Rahmen der Frage, ob die Schweiz aufgrund völkerrechtlicher Verpflich-
tungen auf das Gesuch eintreten und das Asylverfahren durchführen muss.
Ob die Verlobte tatsächlich einen Anspruch auf Familiennachzug mit dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK hat, wäre im Rahmen eines
ausländerrechtlichen Verfahrens nach Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) zu klären.
Im Sinne einer vorfrageweisen Prüfung gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht jedoch vorliegend zum Schluss, dass die Verlobte des Beschwer-
deführers in der Schweiz keinen gefestigten Aufenthalt hat. Das Bundes-
gericht anerkennt in seiner Rechtsprechung das Vorliegen eines gefestig-
ten Aufenthalts, wenn die betreffende Person das Schweizer Bürgerrecht,
eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,
welche auf einem Rechtsanspruch beruht, was beispielsweise bei Flücht-
lingen der Fall ist (vgl. BGE 135 I 143; E. 1.3; 130 II 281 E. 3.1). Laut den
Angaben des Beschwerdeführers hat seine Verlobte die Aufenthaltsbewil-
ligung im Rahmen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugs erhalten,
weshalb ihr kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne von Rechtspre-
chung und Praxis entstanden ist.
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Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehung zu B._______
und seinem Recht auf Eheschliessung zutreffend angemerkt, dass ein
Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch dann mög-
lich sei, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft seien. Es ob-
liege den Verlobten, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach
den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Ein-
reisebewilligung aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die dafür
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Es bleibt dem Beschwerdefüh-
rer unbenommen, seinen Aufenthalt im Rahmen des Verfahrens um Ehe-
schliessung ausländerrechtlich zu regeln.
4.5.2 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-
Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung
besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes,
sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa ACHER-
MANN/CARONI in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die Pra-
xis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen res-
pektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. statt vieler das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 S. 8 m.w.H.).
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten kann nicht als
dauerhaft und gefestigt im Sinn dieser Rechtsprechung qualifiziert werden.
Es ist nach Aktenlage nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und Frau
B._______ in einer engen, gefestigten Beziehung zueinander stehen. Der
zutreffenden Argumentation des SEM in seinem Entscheid vom 9. Mai
2019 wurde auf Beschwerdestufe auch nichts entgegen gehalten, was zu
einer anderen Einschätzung dieses Sachverhalts führen könnte. Auch die
geltend gemachte Beziehung zu seinem Sohn E._______ ist für die Behör-
den nicht in einer Weise erstellt, dass sich daraus eine andere Sichtweise
ergeben könnte.
4.6 Der Beschwerdeführer fordert schliesslich die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen»
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre.
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Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
4.7 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand
stehe einer Überstellung entgegen, er sei Diabetiker und habe regelmäs-
sige Krisen.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
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Seite 12
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszu-
stand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch
nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von
einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Portugal über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung)
zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Portugal dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische
Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit
dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den me-
dizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die portugiesi-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.9 Somit bleibt Portugal der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die
portugiesischen Behörden sind verpflichtet, das Asylverfahren gemäss
Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
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Seite 13
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Portugal in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist
angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2466/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: