B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2467/2009
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch Dieter Gysin, Advokat (…),
Beschwerdeführer 1 bis 6,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 17. März 2009 / N (…).
E-2467/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1, der aus G._______(Russland) stammt, reiste
am (…) nach Polen, reichte dort ein Asylgesuch ein und wurde in der Fol-
ge mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern (Beschwerde-
führer 2 bis 4) vorläufig aufgenommen. Im Februar 2006 verliess der Be-
schwerdeführer 1 Polen und reiste am 24. Februar 2006 in die Schweiz
ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 28. Februar
2006 wurde er zur Person befragt und am 4. April 2006 vertieft zu seinen
Asylgründen angehört.
B.
Die Beschwerdeführer 2 bis 4 reisten am 27. April 2006 dem Beschwer-
deführer 1 in die Schweiz nach, wo sie noch gleichentags ein Asylgesuch
einreichten. Die Beschwerdeführerin 2 wurde am 8. Mai 2006 zur Person
und am 15. Juni 2006 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am 16. Au-
gust 2006 wurde der Beschwerdeführer 1 durch einen Experten des BFM
zu seiner Herkunft befragt, welcher die tschetschenische Herkunft bestä-
tigte.
C.
Am 24. November 2006 verfügte das BFM die vorsorgliche Wegweisung
der Beschwerdeführer nach Polen. Dagegen erhoben die Beschwerde-
führer am 5. Dezember 2006 Beschwerde bei der damals zuständigen
schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Die ARK stellte die Be-
schwerde dem BFM am 12. Dezember 2006 zur Vernehmlassung zu,
welche am 2. Februar 2007 beim nunmehr zuständigen Bundesverwal-
tungsgericht einging. Am 15. Februar 2007 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vernehmlassung des BFM den Beschwerdeführern zur
Stellungnahme zu.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass mit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision am
1. Januar 2008 die Bestimmungen zur vorsorglichen Wegweisung aufge-
hoben wurden, und ersuchte das BFM um Vernehmlassung. Das BFM
hob die vorsorgliche Wegweisung mit Verfügung vom 22. Februar 2008
auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das Bundes-
verwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom
25. Februar 2008 infolge Gegenstandslosigkeit ab.
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Seite 3
E.
Am 25. Februar 2007 und 16. Februar 2008 wurden die Beschwerdefüh-
rerinnen 5 und 6 geboren, welche beide in das Asylverfahren der Be-
schwerdeführer 1 bis 4 einbezogen wurden.
F.
Am 15. September 2008 wurde der Beschwerdeführer 1 erneut zu seinen
Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 17. März 2009 – eröffnet am
18. März 2009 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer 1 die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, wies die
Beschwerdeführer 1 bis 5 aus der Schweiz weg und schob den Vollzug
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
G.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhob dagegen im Namen der
Beschwerdeführer am 17. April 2009 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1, 2 und 3
der Verfügung des BFM aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl in
der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er, den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Pro-
zessführung unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter wies er
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 6 in der Verfügung des BFM
vom 18. März 2009 nicht aufgenommen worden sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass sich die Verfügung des BFM vom 17. März 2009
auch auf die Beschwerdeführerin 6 erstreckt, diese von der angeordnete
vorläufigen Aufnahme miterfasst wird und im hängigen Asylbeschwerde
verfahren aufgenommen ist. Weiter hiess es das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut, ordnet den Rechtsvertreter als
amtlichen Beistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
I.
Am 4. Juni 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
dem BFM zur Vernehmlassung zu. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni
2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest.
E-2467/2009
Seite 4
J.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 16. Juni 2009
zur Replik zugestellt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte
die Replik am 30. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 des Bundesverwaltungsgerichts
wurde dem BFM die Replik zur Prüfung einer Wiedererwägung ihrer Ver-
fügung vom 17. März 2009 oder Einreichung einer Vernehmlassung zu-
gestellt. Am 21. Mai 2012 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde
den Beschwerdeführern am 7. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass
die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 viele Ungereimtheiten ent-
hielten und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten.
Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum sowie bei
der Anhörung beim Kanton habe er angegeben, er sei am (…) auf der (...)
E-2467/2009
Seite 5
festgenommen worden. Im Gegensatz dazu habe er bei der Bundesanhö-
rung erklärt, er sei zu diesem Zeitpunkt gerade mit (...) beschäftigt gewe-
sen. Weiter habe er angegeben, nicht zu wissen, zu welcher Organisation
die Leute gehörten, die ihn festgenommen hätten, an anderer Stelle diese
jedoch klar dem Sicherheitsdienst zugeordnet. Es sei unrealistisch, dass
er allein aufgrund einer Hilfeleistung im Jahre (…) (…) Jahre später fest-
genommen und belangt worden sein soll. Falls das Kadyrow-Regime tat-
sächlich an einer Festnahme von "ehemaligen" Widerstandskämpfern in-
teressiert gewesen sein sollte, hätte es dies viel früher und/oder mit ande-
ren Mitteln (Überläufern) gemacht. Bezeichnenderweise habe der Be-
schwerdeführer 1 den Aufenthaltsort des Widerstandskämpfers
H._______ nicht gekannt, an dem die Kadyrow-Leute das grösste Inte-
resse gehabt hätten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kady-
row-Leute in den Keller eine Bombe geworfen und damit den Tod ihres
wichtigsten Informanten in Kauf genommen haben sollten. Des Weiteren
sei nicht einzusehen, weshalb die Kadyrow-Leute dem Beschwerdeführer
1 anlässlich seiner Entlassung vom (…) den russischen Pass ausgehän-
digt haben sollten, zumal dies geradezu zur Flucht einlade. Schliesslich
stünden die zu den Akten gegebenen vier Vorladungen, welche zwischen
(…) und (…) zu Hause seinen Familienangehörigen abgegeben worden
sein sollen, im Widerspruch zu den Vorbringen und hätten schon allein
deshalb keine Beweiskraft. Es sei realitätsfremd, dass Behörden inner-
halb vier Monaten in angeblich gleicher Sache gleich viermal auf gleiche
Weise vorladen würden.
Die von der Beschwerdeführerin 2 geltenden gemachten Probleme seien
im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 zu
werten. Da die Bedingungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers 1 nicht erfüllt seien, könne diese auch ihr nicht
zugestanden werden.
3.2. Auf Beschwerdeebene bringt der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führer dagegen vor, dass betreffend den Ort der Festnahme kein Wider-
spruch bestehe, da der Beschwerdeführer 1 auf Nachfrage hin auch an-
lässlich der Bundesanhörung erklärt habe, bei der (...) entführt worden zu
sein. Der Beschwerdeführer 1 habe immer gewusst, wer ihn entführt ha-
be. Aus Angst habe er zunächst nicht alles erzählt. Seine Mutter werde
bis zum heutigen Tag von Soldaten, welche auf der Suche nach ihm sei-
en, aufgesucht, befragt und geschlagen. Zudem schreckten tschetscheni-
sche Organisationen auch nicht davor zurück, gegen tschetschenische
Flüchtlinge in Westeuropa vorzugehen, wie der Mord an Umar Irailov am
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Seite 6
13. Januar 2009 in Wien belege. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers 1 werde überdies dadurch bestärkt, dass er seine Bewacher an-
hand ihrer Uniform klar in russische und tschetschenische Soldaten habe
unterscheiden können.
Die Festnahme sei erst im Jahre 2005 erfolgt, weil Ramsan Kadyrow erst
dann an die Macht gekommen sei. Bis ins Jahre 2007 habe zwar noch
Alchanow als Präsident geamtet, dieser habe aber lediglich eine Schein-
präsidentschaft inne gehabt, weil Kadyrow nach den gesetzlichen Be-
stimmungen erst im Alter von 30 Jahren (im Jahre 2007) Präsident habe
werden dürfen. Seit 2005 lasse Kadyrow, welcher – ehe er Präsident ge-
worden sei – den Sicherheitsdienst geleitete habe, nach "ehemaligen"
Widerstandskämpfern suchen. Unter seinen Truppen befänden sich etli-
che ehemalige Widerstandskämpfer, unter anderem auch zwei Wider-
standskämpfer, denen der Beschwerdeführer 1 im Jahre (…) zur Flucht
verholfen habe, und welche ihn erst zu einem späteren Zeitpunkt bei
Ramsan Kadyrrow denunziert hätten. Betreffend die Bombe gehe der Be-
schwerdeführer 1 eher davon aus, dass sie ihn damit hätten einschüch-
tern wollten, als ihn zu töten. Es sei auch völlig unklar, um was für einen
Sprengsatz es sich bei dieser "Bombe" gehandelt habe. Folterer in Tsche-
tschenien übten bekanntermassen gerne psychologischen Druck aus, in-
dem sie zum Beispiel eine Exekution oder eine Vergewaltigung vor-
täuschten, um ihren Opfern Informationen zu entlocken oder sie zu fal-
schen Geständnissen zu zwingen. Die Hintergründe müssten aber letzt-
lich offengelassen werden, da der Beschwerdeführer 1 das Verhalten der
Kadyrow-Leute weder zu verantworten noch zu erklären habe. Im Übri-
gen sei die Behauptung des BFM, beim Beschwerdeführer 1 handle es
sich um den wichtigsten Informanten der Kadyrow-Leute, unbelegt. Der
Beschwerdeführer 1 sei nur deshalb als Informant eingesetzt worden,
weil er den Bombenangriff überlebt habe und einen (...) des Widerstandes
(...) flüchtig gekannt habe, da dieser (...)gewesen sei. Des Weiteren hand-
le es sich bei dem von den Kadyrow-Leuten nach der Entlassung ausge-
händigten Pass um einen Inlandspass. Daneben gebe es noch den Rei-
sepass. Da beide Pässe in der russischen Sprache "Dohu" genannt wür-
den, habe dies wohl zu einem Missverständnis bei der Übersetzung ge-
führt. Die vier zu den Akten gegebenen Vorladungen stünden in keinem
Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers 1, sondern bes-
tätigten vielmehr seine Angaben, dass er von den Behörden gesucht
werde. Durch das mehrmalige Versenden von Vorladungen an die Ver-
wandten einer gesuchten Person werde versucht, diese unter Druck zu
setzen.
E-2467/2009
Seite 7
Die Vorinstanz habe die Asylbegehren der Beschwerdeführerin 2 nicht
separat geprüft. Diese wiesen zwar einen Bezug zu den Vorbringen des
Ehemanns auf, seien jedoch für sich alleine zu bewerten. Da sie im Jahre
2002 von russischen und tschetschenischen Soldaten brutal zusammen-
geschlagen worden sei, habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Zudem bestehe
die Gefahr der Reflexverfolgung. Im Jahre 2007 sei sie von der Polizei
einvernommen worden, als diese den Beschwerdeführer 1 nicht hätten
auffinden können.
4.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesver-
waltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers 1 (E. 5) und in einem zweiten Schritt de-
ren Asylrelevanz (E. 6). Auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin 2 ist im Anschluss separat einzugehen (E. 7).
5.
5.1. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsu-
chenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei-
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Seite 8
ner Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E.
2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom
10. Oktober 2011 E. 3.2).
5.2. Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht kann in den unterschied-
lichen Angaben über den Ort der Entführung ("[…]" bzw. "[...]") keinen Wi-
derspruch erkennen. An den Befragungen am 28. Februar 2006 und am
4. April 2006 gab der Beschwerdeführer 1 jeweils an, auf dem (...) ent-
führt worden zu sein. Dem Befragungsprotokoll vom 15. September 2008
ist dazu entnehmen, was folgt: "Mitgenommen wurde ich von (…). Ich war
mit (...) beschäftigt und sie haben mich dann zur Seite gebracht." Frage:
"Sie waren also (...)?" Antwort: "Das war am Ort, wo man (…), eine (...)."
Die Angaben enthalten alle den gleichen Sinngehalt.
Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer 1 die einzelnen von der Vor-
instanz aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsargumente durchaus überzeu-
gend auflösen. So ist es in Anbetracht der Gesamtsituation nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer 1 aus Angst zunächst angab, die Identi-
tät seiner Entführer nicht zu kennen. Anlässlich der Anhörung gab er dazu
zu Protokoll: "Ich hatte Angst, weil ich selbst über jemanden, der in Bel-
gien Asyl erhalten hatte, berichten sollte. Es wird in Tschetschenien er-
zählt, dass immer noch Nachrichten nach Russland weitergeleitet wer-
den. Meine Schwester und Mutter leben noch dort". Die Begründung,
weshalb die Entführung erst im Jahre 2005 erfolgt ist, lässt sich mit den
tatsächlichen (damaligen) politischen Begebenheiten im Heimatland in
Einklang bringen und erscheint auch ansonsten plausibel. Der Beschwer-
deführer 1 hielt sich in den Jahren 2000 bis 2004 in Inguschetien auf und
konnte folglich schon deshalb nicht ohne Weiteres früher belangt werden.
Auch lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer
behauptet hätte, mit dem Widerstandskämpfer H._______ (oder anderen
Widerstandskämpfern) in engem Kontakt zu stehen. Es kann ihm deshalb
nicht angelastet werden, dass er dessen Aufenthaltsort nicht nennen
konnte. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch darin kein Unglaubhaf-
tigkeitsmerkmal sehen.
Sodann erscheint es durchaus glaubhaft, dass die Kadyrow-Leute den
Beschwerdeführer 1 mit der Bombe einschüchtern oder töten wollten,
nachdem dieser ihnen nicht die gewünschten Informationen weitergege-
ben hatte. Der Beschwerdeführer 1 hat, entgegen den vorinstanzlichen
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Erwägungen, nie angegeben, der wichtigste Informant gewesen zu sein.
Er gab lediglich an, mit den Widerstandskämpfern zwar sympathisiert zu
haben, diese – mit Ausnahme der Hilfeleistung (…) – jedoch nie unter-
stützt zu haben. Die Vorinstanz bringt weiter vor, dass nicht einzusehen
sei, weshalb ihm die Kadyrow-Leute anlässlich seiner Entlassung den
russischen Pass ausgehändigt haben sollen, zumal dies gerade zur
Flucht einladen würde. Der Beschwerdeführer 1 führt dazu aus, dass es
sich bei diesem Pass lediglich um seinen Inlandspass gehandelt habe.
Der Reisepass habe er bei seiner Verhaftung nicht bei sich gehabt. Es
trifft zu, dass es in Russland zwei Pässe gibt: einen Inlandpass, der in-
nerhalb der Russischen Föderation obligatorisch ist, und einen Reise-
pass, der nur für Auslandsreisen benötigt wird. Der Beschwerdeführer
war auf der (...), als er festgenommen wurde. Daher erscheint es nur lo-
gisch, dass er lediglich seinen Inlands- und nicht seinen Reisepass auf
sich trug. Demzufolge ist es auch nicht unglaubhaft, dass die Kadyrow-
Leute ihm den Pass wieder ausgehändigt haben. Schliesslich wird in der
angefochtenen Verfügung mit keinem Wort dargetan, worin der Wider-
spruch zwischen den Vorbringen und der Angabe, dass vier behördlichen
Vorladungen ergangen seien, bestehen soll und solches lässt sich auch
nicht annehmen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 im erstinstanzlichen Verfahren
hinterlassen durchaus einen echten, lebensnahen und – unter Berück-
sichtigung der konkreten Verhältnisse in der Herkunftsregion – auch ei-
nen glaubhaften Eindruck; sie weisen viele Realitätskennzeichen auf wie
z.B. die direkte Wiedergabe von Gesprächen, das Eingestehen von Erin-
nerungslücken, die Beschreibung innerer Vorgänge und nebensächlicher
Einzelheiten. Die Realitätskennzeichen sind in die angefochtenen Verfü-
gung nicht eingeflossen. Schliesslich und nicht zuletzt hat die Vorinstanz
sich darauf beschränkt, lediglich das Aussageverhalten des Beschwerde-
führers zu würdigen. Die Bilder, welche die Spuren der körperlichen
Misshandlungen auf eindrückliche Art und Weise dokumentieren, liess sie
gänzlich ausser Acht (BFM-Akten, Beweismittel 10). Vor diesem Hinter-
grund hat die Vorinstanz an das Glaubhaftmachen überspannte Anforde-
rungen gestellt und damit Art. 7 AsylG verletzt.
E-2467/2009
Seite 10
6.
6.1. Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt
zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort ge-
nannten Zitate und Literaturhinweise).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
6.2. Aufgrund der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ist
von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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Seite 11
Weil es immer wieder zu "Säuberungen" durch die Russen in Tsche-
tschenien gekommen ist, flohen die Beschwerdeführer 1 und 2 im Jahre
(…) nach Inguschetien. Dort lebten sie in einem Flüchtlingslager. Nach
verschiedenen Vorkommnissen gingen die Beschwerdeführer 1 und 2 im
Jahre (…) nach Tschetschenien zurück. Als der Beschwerdeführer 1 am
(…) (…), machte ein unbekannter Mann ihm ein Angebot, und er folgte
diesem. Unterwegs wurde er von russischen und tschetschenischen Sol-
daten überfallen, welche ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn
in einen Keller gebracht haben. Dort wurde er geschlagen. Alsdann wurde
er zu seinen Beziehungen zu Widerstandskämpfern befragt und aufge-
fordert, gewisse Dokumente zu unterschreiben. Nachdem er sich gewei-
gert hatte, steckten ihn die Soldaten erneut in den Keller und warfen eine
Granate hinein. Der Beschwerdeführer 1 überlebte den Übergriff und
wurde nach einigen Tagen erneut befragt. Ihm wurde vorgeworfen, bei
der Terrororganisation NBF (rechtswidrige Banden-Formierung) mitge-
macht und an verschiedenen Aktionen teilgenommen zu haben. Er wurde
gezwungen, eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben und für die
Kadyrow-Leute Informationen über die NBF-Leute einzuholen. Mit der
Verpflichtung, innerhalb einer Woche fünf automatische Waffen zu liefern
oder den Namen eines tschetschenischen Kämpfers zu nennen und sich
jeden Monat telefonisch zu melden, ist er am (…) entlassen worden. Dar-
aufhin floh er mit seiner Familie nach Polen. Da er dort anonyme Anrufe
erhielt und eines Tages auf zwei seiner ehemaligen Peiniger traf, flüchtete
er in die Schweiz.
6.3. Durch Peinigung und Zwang hat der Beschwerdeführer 1 gezielte,
flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgungsmassnahmen erlitten,
die angesichts ihrer Intensität offensichtlich als erhebliche Nachteile im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer
1 erfüllte damit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die
Flüchtlingseigenschaft. Letztlich ist der Zeitpunkt des Asylentscheides
massgeblich, weshalb zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung (noch) begründet ist.
6.4. Der Beschwerdeführer 1 musste während seiner Haft ein Dokument
unterzeichnen, in dem er bekennt, dass er bei der NBF tätig gewesen sei,
sowie diverse weitere Dokumente, deren Inhalte er nicht kennt. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt der Flucht Informati-
onen über Widerstandskämpfer oder Waffen liefern sollte. Er ist diesen
Forderungen jedoch nicht nachgekommen und stattdessen geflüchtet. Im
Übrigen geht aus den von den Beschwerdeführern eingereichten zwei
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Seite 12
Vorladungen eines (…) des Rayons I._______ (vom […] und vom […])
und den zwei Vorladungen der (…) der Tschetschenischen Republik (vom
[…] und vom […]) hervor, dass der Beschwerdeführer 1 in Tschetschenien
gesucht wurde. Seit der Flucht der Beschwerdeführer hat sich die allge-
meine Lage in Tschetschenien zwar gebessert, Ramsan Kadyrow ist in-
des immer noch Staatsoberhaupt. Aufgrund der unterzeichneten Doku-
mente, der Flucht sowie der Gesamtumstände ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer 1 im Heimatland behördlich gesucht wird und
bei einer Wiedereinreise erneut mit einer Festnahme zu rechnen hätte.
Des Weiteren erscheint es durchaus realistisch, dass ihm auch von Sei-
ten der Widerstandskämpfer Gefahr droht, nachdem er den Anschein er-
weckt hatte, mit den Kadyrow-Leuten zusammengearbeitet zu haben.
Nach dem Gesagten muss immer noch von einer asylrelevanten Verfol-
gung ausgegangen werden.
6.5. Schliesslich ist das Vorliegen einer Fluchtalternative innerhalb der
Russischen Föderation zu prüfen. Eine solche kann einem Asylsuchen-
den entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich
wirksamen Schutz vor unmittelbarerer und mittelbarerer staatlicher Ver-
folgung findet. Dabei sind die Anforderungen an die Effektivität des ge-
währten Schutzes nach konstanten Praxis hoch anzusetzen. Im Rahmen
einer individuellen Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des län-
derspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person
angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zu-
fluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine
neue Existenz aufzubauen (vgl. das zur Publikation vorgesehene
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-4935/2007 vom
21. Dezember 2011 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20). Eine wirksame
Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die
betroffene Person in ihrer Heimatregion – wie der Beschwerdeführer 1 –
von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt
worden ist, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche
Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl.
zum Ganzen auch EMARK 1996 Nr. 1). Eine sichere Fluchtalternative in-
nerhalb des Heimatlandes lässt sich nach dem Gesagten nicht anneh-
men. Der Beschwerdeführer 1 erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin 2 würde als Ehegattin nach Art. 51 Abs. 1
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 einbezo-
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Seite 13
gen. Sie macht jedoch geltend, dass sie die Flüchtlingseigenschaft selbst
erfüllt. Vor Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten ist des-
halb zu prüfen, ob die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft
selbstständig (originär) nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. 37 AsylV 1). Bei
Asylgesuchen von Ehepaaren hat jede urteilsfähige asylsuchende Person
Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen (Art. 5 AsylV 1).
7.2. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 verletzt,
da sie deren Asylgesuch ohne Prüfung der Vorbringen abgelehnt hat. Bei
dieser Sachlage enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eige-
nen Prüfung. Die Angelegenheit ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur
neuen Entscheidung zurückzuweisen. Ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin 2 die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt, ist sie in diejeni-
ge des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen.
7.3. Die Beschwerdeführer 3 bis 6 sind als minderjährige Kinder des Be-
schwerdeführers 1 ohne Weiteres als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51
Abs. 1 und Abs. 3 AsylG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 die Voraus-
setzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem sich aus den Ak-
ten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen erge-
ben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführern 1 so-
wie 3-6 in der Schweiz Asyl zu gewähren. Nach der Rückweisung hat die
Vorinstanz noch über die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin 2 zu befinden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art.
63 Abs. 1 und 2 VwVG). In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG
sowie Art. 8-12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist eine Entschädigung für notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zu entrichten. Die eingereichte Kostennote des Rechtsver-
treters vom 13. April 2012 beläuft sich auf Fr. 4'650.70 (Stundenansatz
Fr. 250.–). In Anbetracht der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) erweist sich dieser Betrag als angemessen. Dem amtlich be-
stellten Rechtsvertreter in der Person von Dieter Gysin, Advokat,
J._______, ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
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insgesamt Fr. 4'650.70 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzuspre-
chen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
17. März 2009 aufgehoben.
2.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wird die Angelegenheit zur neuen
Entscheidung im Sinne der Erwägung an das BFM zurückgewiesen.
3.
In Bezug auf die Beschwerdeführer 1 sowie 3-6 wird das BFM angewie-
sen, Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den amtlich bestellten Rechtsvertreter, Dieter
Gysin, für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 4'650.70
zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher