B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2469/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 – gleichzeitig wie sein
Bruder B._______ und dessen Familie (N […]) in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er (wie seine Verwandten) am 28. Dezember 2015 vom SEM summa-
risch zu seinem Asylgesuch befragt wurde (nachfolgend: Befragung zur
Person, BzP),
dass er dabei angab, Syrien mit seinen Verwandten vor zirka (…) Monaten
verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien,
Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die Schweiz gereist zu
sein,
dass er in Deutschland und Griechenland daktyloskopisch erfasst und in
Kroatien (ohne Abnahme der Fingerabdrücke) fotografiert worden sei,
dass das SEM ihm bei dieser Befragung das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung seines Asyl-
antrags gewährt wurde, worauf er angab, er möchte lieber in der Schweiz
bleiben,
dass das SEM in der Folge Informationsbegehren gemäss Art. 34 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) an
Deutschland und Österreich richtete,
dass die deutschen Behörden daraufhin mitteilten, der Beschwerdeführer
sei in Deutschland nicht in Erscheinung getreten, und die österreichischen
die an sie gerichtete Anfrage unbeantwortet liessen,
dass das SEM am 7. Januar 2016 ein Gesuch um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an Kroatien rich-
tete, das ebenfalls unbeantwortet blieb,
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dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2016
das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintreten auf sein Asyl-
gesuch und zur Überstellung an den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat
Kroatien gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2016 mitteilte, die
Überstellung nach Kroatien sei für ihn "nicht möglich" und er könne nicht
nachvollziehen, weshalb das SEM nur ihn nach Kroatien zurückschicken
wolle, während seine Verwandten, die auf der gleichen Route gemeinsam
mit ihm in die Schweiz gereist seien, soeben die Mitteilung des SEM erhal-
ten hätten, dass ihr Dublin-Verfahren beendet sei und ihre Asylgesuche in
der Schweiz geprüft würden,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2016 – persönlich eröffnet erst
am 14. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine
Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und ihn auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 21. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
und beantragen liess, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventuell
sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuschicken,
dass in prozessualer Hinsicht unter anderem die Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung – samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht – beantragt
wurden,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel insbesondere eine
Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit und einen Bericht der Betreuerin
der Familie C._______ zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. April 2016 den Vollzug
der Wegweisung provisorisch aussetzte (Art. 56 VwVG),
dass die Vorakten am 25. April 2016 beim Gericht eintrafen,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
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(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass schliesslich jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Beschwerdeführer bei seiner BzP unmissverständlich angab, sich
auf der Reise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten zu haben und dort
registriert (fotografiert) worden zu sein, ohne dass ihm allerdings von den
kroatischen Behörden Fingerabdrücke genommen worden seien (vgl. Pro-
tokoll BzP S. 5),
dass das SEM die kroatischen Behörden am 7. Januar 2016 gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers er-
suchte und die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der
in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gut (…)-jährigen Kurden
ohne familiäre Verpflichtungen handelt, der die Frage nach allfälligen ge-
sundheitlichen Einschränkungen in der BzP mit den Worten "Ich bin
gesund" beantwortet hat (vgl. Protokoll S. 6),
dass sein Bruder kein Familienangehöriger im Sinn von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO ist, wie das SEM zutreffend festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer weder bei der Befragung noch bei der Aus-
übung des rechtlichen Gehörs zu einer Überstellung nach Kroatien in sei-
ner Eingabe vom 14. März 2016 in irgendeiner Form geltend machte, er
stehe in spezifischen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem älteren Bruder
B._______, der in D._______ in der gleichen Strasse wie er gewohnt habe
(vgl. Beschwerde S. 3),
dass deshalb die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerde (vgl. Be-
schwerde S. 4 f.) nicht zu überzeugen vermögen und nicht nachvollziehbar
wird, wieso der erwachsene Beschwerdeführer aus kulturellen Gründen
auf die Hilfe seiner Verwandten angewiesen sein und "an dieser Trennung
zerbrechen" sollte,
dass an dieser Feststellung auch der Bericht der Asylbetreuerin der Familie
nichts zu ändern vermag, in dem insbesondere von grossem familiären Zu-
sammenhalt, gegenseitiger Unterstützung und starkem Zusammengehö-
rigkeitsgefühl berichtet wird (vgl. Stellungnahme S. 1),
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dass das SEM unter den gegebenen Umständen auch nicht verpflichtet
war, weitere Abklärungen zur Frage des Vorliegens eines Abhängigkeits-
verhältnisses vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 4),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des
Asylverfahrens nach dem Gesagten gegeben ist,
dass das kroatische Asylverfahren keine systemischen Schwachstellen
aufweist und dieser Mitgliedstaat den völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt, die sich aus der EMRK, dem Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dem Abkommens
vom 8. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. Beschwerde
S. 6) vorliegend schon mangels eines dokumentierten Abhängigkeitsver-
hältnisses nicht zur Anwendung kommen kann,
dass der Beschwerdeführer die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre,
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroa-
tien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden, oder ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden,
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dass der Beschwerdeführer angesichts der oben beschriebenen Sachlage
aus Art. 8 EMRK kein Bleiberecht aufgrund der Tatsache abzuleiten ver-
mag, dass sein Bruder sich als Asylsuchender in der Schweiz aufhält (vgl.
Beschwerde S. 4 f.),
dass die unterschiedliche Behandlung der Verfahren des Beschwerdefüh-
rers und seiner Verwandten, für die keine Übernahmeanfrage an Kroatien
gerichtet worden ist, damit zusammenhängen dürfte, dass diese im Ge-
gensatz zu ihm selber nicht geltend gemacht hatten, in Kroatien behördlich
registriert (fotografiert) worden zu sein, wie die Durchsicht der beigezoge-
nen Akten N (…) ergibt,
dass den Akten keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des verfassungs-
rechtlichen Gleichbehandlungsgebots (vgl. Beschwerde S. 7) zu entneh-
men sind,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Tatsache erwähnt hat, dass die
Familie des Bruders des Beschwerdeführers für die Durchführung ihres
Asylverfahrens in der Schweiz verbleibt (und im Übrigen die gleiche Sach-
bearbeiterin die Verwandten des Beschwerdeführers kurz zuvor schriftlich
darüber informiert hatte, dass ihr Verfahren in der Schweiz durchgeführt
werde),
dass in der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, es gehe dem Be-
schwerdeführer psychisch schlecht, worüber auch bereits das Ausschaf-
fungsgefängnis informiert worden sei (vgl. Beschwerde S. 3, Bericht der
Asylbetreuerin S. 2), ohne dass diese Laieneinschätzung in irgendeiner
Form substanziiert oder medizinisch dokumentiert worden wäre,
dass bei dieser Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass es sich dabei
um gesundheitliche Umstände handelt, die bei der Beurteilung des Vorlie-
gens humanitärer Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zwingend zu be-
rücksichtigen wären,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
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dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung tragen und die kroatischen Behörden nötigenfalls vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informie-
ren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. zur Frage der Konsequenzen des Weg-
falls der Angemessenheitskontrolle gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG
per 1. Februar 2014 auf das Dublin-Beschwerdeverfahren) und den Akten
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen gemäss der
Konzeption des Gesetzgebers die inhaltliche Angemessenheit des Vor-
gehens der Vorinstanz nicht mehr beurteilen darf und sich weiterer Aus-
führungen zur Frage des Vorliegens "humanitärer Gründe" zu enthalten
hat,
dass abschliessend – und im Rahmen der vorliegenden Summarbegrün-
dung nur zusammenfassend – festzuhalten bleibt, dass die in der Be-
schwerde zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4385/2015,
E-569/2015 und D-5888/2010 nicht direkt vergleichbare Sachverhalte be-
trafen und/oder vor der Streichung der Bestimmung von Art. 106 Abs. 1
aBst. c AsylG ausgefällt worden waren,
dass die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführes, insbeson-
dere zur Effizienz des Asylverfahrens und zum Familienbegriff der Dublin-
III-VO (vgl. Beschwerde S. 6 f.), bei der gegebenen Aktenlage am Ausgang
des Verfahrens nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf hier nicht wei-
ter einzugehen ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Überstel-
lung nach Kroatien korrekt gewährt hat und ihm das rechtliche Gehör zum
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Abschluss des Dublin-Verfahrens seiner Verwandten darüber hinaus nicht
zu gewähren war,
dass eine ausdrücklichere argumentative Auseinandersetzung zu den Hin-
tergründen des unterschiedlichen Verfahrensgangs der beiden Brüder in
der vorinstanzlichen Verfügung in der Tat wünschenswert gewesen wäre
(und die Akzeptanz des Nichteintretensentscheids vermutlich gesteigert
hätte),
dass nach dem oben Gesagten die Rüge der Verletzung der Begründungs-
pflicht indessen nicht begründet erscheint, zumal es dem Beschwerdefüh-
rer möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt war und ist und keine Ver-
anlassung besteht, das Verfahren, wie eventualiter beantragt, zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil abgeschlossen ist, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind, und auch kein amtlicher Anwalt im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG bei-
zuordnen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay