Abtei lung V
E-2472/2007
{T 0/2}
Urteil vom 18. April 2007
Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Badoud, Huber
Gerichtsschreiber Abbühl
A._______,
alias B._______, Georgien,
wohnhaft C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre
2004 oder 2005 verliess und sich bis im Dezember 2006 in der Türkei aufhielt, bevor er
am 24. Dezember 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl ersuchte,
dass er am 9. Februar 2007 im Transitzentrum Altstätten summarisch befragt wurde und
am 5. März 2007 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre
1993 zusammen mit seinem Bruder D. von E._______, Abchasien, nach F._______,
Georgien, geflüchtet, wo sie als Flüchtlinge aufgenommen worden seien,
dass seine Eltern seit ihrer Flucht verschollen seien und sich sein Bruder D. in der Folge
um ihn gekümmert habe,
dass D. später als Leibgardist von Präsident Aslan Abashidze gearbeitet habe,
dass Aslan Abashidze auf Grund der Spannungen mit der Zentralregierung in Tiflis sein
Amt niedergelegt und vor seiner Flucht seinen Truppen den Befehl erteilt habe, die
Waffen niederzulegen,
dass sein Bruder D. sich geweigert habe, seine Waffe abzugeben, weshalb er von der
Polizei gesucht worden sei,
dass D. in seiner Abwesenheit Georgien zusammen mit dessen Ehefrau verlassen habe
und er nicht wisse, wo diese sich aufhielten,
dass die Polizei mehrmals in der gemeinsamen Wohnung aufgetaucht sei und nach
seinem Bruder gefragt habe, da dieser sich vor Gericht zu verantworten hätte,
dass ihm gedroht worden sei für den Fall, dass er den Aufenthaltsort seines Bruders
nicht preisgebe,
dass er daraufhin auf Anraten eines Freundes in die Türkei geflüchtet sei, wo er sich
während rund eines Jahres, bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Dezember 2006
aufgehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe
widersprüchliche Aussagen zum Verbleib seiner Identitätspapiere, insbesondere seines
Flüchtlingsausweises, gemacht,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM diese
Widersprüche nicht habe erklären können und auch keine entschuldbaren Gründe für
das Nichtvorlegen von Identitätspapieren vorgebracht habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Umstände seiner Ausreise
vage und unsubstanziiert ausgefallen seien, und er insbesondere nicht in der Lage
gewesen sei, die Vorfälle zeitlich einzuordnen, was den Anschein erwecke, er habe das
3Geschilderte nicht selbst erlebt, sondern seine Vorbringen würden lediglich auf
allgemeinen Medienberichten basieren,
dass er sodann nur wenig konkrete Aussagen über die Tätigkeit seines Bruders D., so
über den Zeitpunkt dessen Anstellung als Leibwächter von Aslan Abashidze, habe
machen können,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb insgesamt als unglaubhaft zu
bezeichnen seien und er die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2007 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 29. März 2007 beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK /
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
4dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführer vorweg auf dessen im Transitzentrum Altstätten am 9. Februar
2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung
vom 5. März 2007 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der
Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers
davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere
verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden seit seiner Einreise und bis heute in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend
gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass die Vorinstanz ferner im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des
Beschwerdeführers in seinem Asylgesuch seien unglaubhaft,
dass der Beschwerdeführer insbesondere ausgesagt hat, er habe seinen Heimatstaat
kurze Zeit nach der Flucht seines Bruders D. verlassen und sich danach während rund
eines Jahres in der Türkei aufgehalten, bevor er am 24. Dezember 2006 illegal in die
Schweiz eingereist sei (vgl. EVZ-Prot., S. 7),
dass sein Bruder D. seinen Heimatstaat kurz nach der Amtsniederlegung und Flucht von
Aslan Abashidze verlassen habe,
dass die Amtsniederlegung und Flucht von Aslan Abashidze gemäss gesicherten
Erkenntnissen im Mai 2004 erfolgt sind,
dass der Beschwerdeführer weiter aussagte, er habe mit 17 Jahren einen
Flüchtlingsausweis erhalten, den sein Bruder D. an sich genommen habe (EVZ-Prot., S.
10),
dass sich damit seine Aussagen bezüglich der Ausreise aus dem Heimatstaat und
diejenigen bezüglich Erhalt und Verbleib der Identitätspapiere in zeitlicher Hinsicht
5gegenseitig ausschliessen, zumal er im Jahre 2005 seinen Flüchtlingsausweis erhalten
haben will, obschon er seinen Heimatstaat angeblich bereits im Jahre 2004 verlassen
habe,
dass sich seine Vorbringen damit in zentralen Punkten als offensichtlich unglaubhaft
erweisen,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente
die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine
persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die
Wiederholung der bereits zuvor zu Protokoll gegebenen Aussagen beschränkt, und die
Beschwerdeschrift somit keine neuen erheblichen Tatsachen enthält, welche geeignet
wären, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen,
dass der Beschwerdeführer somit weder entschuldbare Gründe für das Nichtvorlegen
von Identitätspapieren, noch seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft machen kann, und
auf Grund seiner Vorbringen auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen
Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR
142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, und der von
der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
6a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen mittels beigelegtem Einzahlungsschein
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N
494 822 (vorab per Telefax)
- das Amt für Bevölkerung und Migration, route d'Englisberg 11, 1763 Granges-
Paccot ad FR 175705 (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
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