B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2472/2018
Ur t e i l vom 5 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 27. März 2018 / N (…).
E-2472/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die kurdische Beschwerdeführerin – mit letztem Wohnort in B._______
(Bezirk C._______, Provinz D._______) – ist gemäss eigenen Angaben
zusammen mit ihrem Partner E._______ (N […]) am (…) 2017 in die Türkei
ausgereist. Schliesslich sind sie von einem ihr unbekannten Flughafen am
26. September 2017 nach Basel-Mulhouse geflogen, wo beide – mangels
Einreisevisum – von der Grenzwache festgenommen wurden. Am 28. Sep-
tember 2017 reichte sie in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Eine summari-
sche Befragung fand am 10. Oktober 2017 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) F._______ statt. Am 19. und 29. Januar 2018 wurde sie ver-
tieft angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei von ihrer Fa-
milie wegen der ausserehelichen Kontakte mit ihrem heutigen Ehemann
mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem teilte sie mit, dass sie wegen
starken Unterleibsschmerzen in Spitalpflege gewesen sei (B13 F11 ff.; B15
F2 f.). Ausserdem sei sie – am 29. Januar 2018 in der (…) Woche –
schwanger (B15 F 3).
B.
Ein Arztbericht des Spitals G._______ mit Datum vom 9. Februar 2018 be-
stätigte die Schwangerschaft und empfahl ihre Überwachung (inkl. Labor-
kontrollen).
C.
Mit Verfügung vom 27. März 2018 – tags darauf eröffnet – lehnte das SEM
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen
Entscheid mit wesentlichen Widersprüchen, so dass die Aussagen un-
glaubhaft seien (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Die Drohungen seien ausser-
dem nicht als genügend intensiv zu werten und die Behörden im Nordirak
würden grundsätzlich als schutzfähig und –willig gelten. Ein Vollzug der
Wegweisung sei schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich zu quali-
fizieren.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts-
vertreter am 27. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung ihre Flücht-
lingseigenschaft – unter Asylgewährung – festzustellen sei. Eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei
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das vorliegende Verfahren mit demjenigen ihres Ehemannes zu koordinie-
ren und seine Akten seien beizuziehen. Ausserdem sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, der Rechtsvertreter als amtlichen Rechts-
beistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
E.
Am 30. April 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung mit gleichem Datum zu
den Akten gereicht.
F.
Im vorinstanzlichen Dossier befindet sich ein irakischer Reisepass (ausge-
stellt am […] 2011, Nr. […]) der Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeverfahren der Eheleute werden koordiniert behandelt. Da-
für wurden vorliegend auch die vorinstanzlichen Akten von E._______
(N […]; Akten A und C) berücksichtigt.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden dro-
hen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise
an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der
Fall, wenn in Ländern mit weitverbreiteten traditionell-konservativen Wert-
vorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und
Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allge-
meinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil
des BVGer D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 An der Befragung und den Anhörungen brachte die Beschwerdeführe-
rin vor, sie habe ihren Partner (den sie flüchtig gekannt habe, B13 F88) als
dieser noch in der Schweiz in einem Asylverfahren gewesen sei, via Inter-
net kennen und lieben gelernt (B7 S. 8; B13 F73 ff. und 92 ff.). Zehn Tage
nachdem er in den Irak zurückgekehrt sei, das heisst vor dem (…) Monat
des Jahres 2016 (B7 S. 8), habe sie ihn dann (am […] 2016, B13 F98 ff.)
im Haus ihrer Schwester getroffen (B13 F73 und 106 ff.). Gegen (…) Uhr
seien sie von ihrem Bruder entdeckt worden (B13 F73 und 106 ff.; B15
F7 ff.), welcher dieses Haus häufiger aufsuche (B7 S. 8). Wegen dieser
grossen Schande, die sie und ihr heutiger Ehemann aufgrund ihrer Liebe
über ihre Familie gebracht hätten (B7 S. 8; B13 F73; B15 F55 ff.), hätten
sie fliehen müssen (B13 F73 und 118 ff.). Sie hätten dann auf getrenntem
Weg ihren Stammesführer (H._______) – sie würden beide demselben
Stamm angehören – aufgesucht und ihn um Hilfe gebeten; beim
H._______ hätten sie ein paar Monate Schutz finden können (B7 S. 9; B13
F73; B15 F18 ff.). In dieser Zeit habe der H._______ ihre Heirat – zivil und
religiös – organisiert (B13 F73; B15 F37 ff.). Als sie schwanger gewesen
sei, habe sie aus Angst ein Spital in der Türkei (nahe der Grenze) aufge-
sucht (B13 F73; B15 F36). Sie habe ihr Kind indes verloren. Etwa nach (…)
Monaten ([…] bis […] 2016) beim H._______ (B13 F73; B15 F46), seien
sie im (…) Monat des neuen Jahres zur Familie von E._______ übergesie-
delt (B13 F73; B15 F58). Doch auch dort seien sie immer wieder von ihrer
Familie bedroht worden, so dass sie sich nicht gewagt hätten, das Haus zu
verlassen (B13 F73; B15 F47 ff.). Nach (…) Monaten seien sie von der
Familie ihres Partners aufgefordert worden, sie wieder zu verlassen; im
(…) beziehungsweise (…) Monat hätten sie den Laden von E._______ ver-
kauft und Kurdistan verlassen (B13 F73; B15 F58).
Ihre Familie – konkret ihre Onkel (ihr Vater sei im (…) 2010 verstorben,
seither begegne die Familie den Frauen gegenüber mit viel Misstrauen,
B13 F39 ff., 63 ff. und 81 ff.) und ihr Bruder I._______ (B7 S. 8) – verfolge
die Eheleute im Speziellen, weil die beiden sich (ausserehelich) ineinander
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verliebt hätten und zusammen geflohen seien (B7 S. 9). Versöhnungsver-
suche des H._______ seien nicht akzeptiert worden (B13 F73; B15 F52 ff.,
68 und 71).
6.2 In seiner Verfügung hielt das SEM verschiedene Widersprüche fest und
erachtete den Sachverhalt als konstruiert, insbesondere weil die Be-
schwerdeführerin den Eindruck vermittelt habe, sie habe sich in der Ver-
gangenheit gegenüber ihrer Familie stets wehren können. Auch hätte das
Paar – gerade mit dem hohen Bildungsniveau der Beschwerdeführerin –
sich an einem anderen Ort im Nordirak niederlassen können. Die Vorbrin-
gen seien daher insgesamt unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Ferner seien die
Drohungen, die Beschwerdeführerin und ihren Partner umzubringen, nicht
als asylrechtlich intensiv zu qualifizieren, zumal während den ganzen Mo-
naten nie etwas Konkretes geschehen sei (Art. 3 AsylG). Ausserdem sei
der Nordirak grundsätzlich schutzfähig und -willig, weshalb kein subsidiärer
Schutz der Schweiz vonnöten sei.
6.3 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass hinsichtlich der An-
zahl der Versöhnungsversuche kein Widerspruch vorliege, denn es sei zwi-
schen indirekten und direkten Vermittlungsversuchen zu unterscheiden.
Auch sei mit dem ersten Treffen „auf dem Dach“ eigentlich die obere Etage
gemeint, wo sie aus offensichtlichen Gründen nur zusammen in den Armen
gelegen hätten. Damit seien auch diese Ungereimtheiten geklärt. Überdies
seien die zeitlichen Angaben der Eheleute höchstens unpräzis, indes wür-
den sich diese im Wesentlichen decken. Weitere ungenaue Aussagen
seien nicht über zu bewerten. Ausserdem, so die Rechtsvertretung, ver-
kenne die Vorinstanz den Kontext und die Stellung von Frauen in der kur-
dischen Gesellschaft. Zwar sei die Beschwerdeführerin beruflich als (…)
tätig gewesen, doch hätte sie sich in familiären Angelegenheiten (wie zum
Beispiel eine Heirat) nicht durchsetzen können. In diesen noch immer vor-
herrschenden patriarchalischen Strukturen stelle ein ausserehelicher Kon-
takt zwischen zwei sich Liebenden eine schwere Schande dar (vgl. SFH
[Schweizerische Flüchtlingshilfe], Schnellrecherche der SFH-Länderana-
lyse vom 15. Januar 2015 zu Irak: Zwangsheirat). Eine Wohnortalternative
stehe nicht zur Diskussion, weil es diese schlicht nicht gebe.
Die Eheleute seien intensiv verfolgt worden, da der ständige psychische
Druck, jederzeit Opfer einer Vergeltung werden zu können, sich daran
zeige, dass E._______ sich nie Fleohne Waffe nach draussen gewagt
habe. Das flüchtlingsrelevante Motiv sei in der Unterdrückung der Be-
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schwerdeführerin als Frau zu erkennen. Somit sei sie ein Opfer einer ge-
schlechtsspezifischen Verfolgung. Es sei ihr nicht möglich gewesen, be-
hördlichen Schutz vor der Bedrohung zu suchen.
7.
7.1 Entscheidend ist hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit nach Art. 7
AsylG, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin
sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1.m.w.H.). Auf-
grund der Aktenlage ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die
Begründung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin – die Drohungen
seitens ihrer Familie aufgrund ihrer Liebesbeziehung zu E._______ und
der damit einhergehenden Schande – konstruiert wirken. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, ist daher in erster Linie auf die vorinstanzlichen Er-
wägungen zu verweisen.
7.2 Ausschlaggebend sind im vorliegenden Fall nicht die Widersprüche,
sondern der unplausibel wirkende Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin ist
eine gut ausgebildete Frau, welche nach der Maturität und ihrem Abschluss
an der (…) seit dem Jahr 2008 als (…) in B._______ gearbeitet habe (B13
F20 ff.). Zunächst habe sie an der (…) als (…) (B13 F25) zum Lebensun-
terhalt ihrer Familie beigetragen (B13 F65 ff.). Nach ihrer Heirat – im (…)
2016 – habe sie ins (…) in der Nähe des Hauses ihres Ehemannes ge-
wechselt (B13 F25 ff. und 35). Als beide Eltern noch gelebt hätten, sei sie
wohlbehütet gewesen (B13 F45 und 59), doch mit dem Tod ihres Vaters im
Jahr 2010 (B13 F63), seien sie und ihre Schwestern von ihren Onkeln und
Brüdern unterdrückt worden (B13 F39 ff.). Sie habe keine Party besuchen
dürfen und keine Reise unternommen (B13 F40). Man habe sie auch
zwangsweise verheiraten wollen. Dies habe sie indes abgelehnt, was – an-
scheinend über Jahre – akzeptiert worden sei (B13 F43 und 85 f.). Dies
zeugt von einer Frau, die sich zu wehren getraut. Immerhin kann einer
Frau, die sich in der Autonomen Region Kurdistan einer Zwangsheirat wi-
dersetzt, Ehrenmord drohen (vgl. SFH, Schnellrecherche vom 15. Januar
2015 zu Irak, a.a.O.). Ausserdem habe die Beschwerdeführerin gedacht,
dass sie eines Tages die Stellung (innerhalb der Familie) ihres Vaters über-
nehmen werde, denn sie habe gearbeitet und verdient (B13 F80 f.). Umso
erstaunlicher ist für eine solche Frau, die sich ihrer Lage in einem patriar-
chalen System bewusst ist, dass sie das Risiko auf sich genommen haben
will, ihren heutigen Ehemann ausserehelich zu treffen, auch wenn ihre
Freude stärker als ihre Angst gewesen sei (B15 F9). Dieser Umstand ist
umso schwerer verständlich, als dies das erste Treffen mit einem Mann
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Seite 8
gewesen sein soll, den sie nur flüchtig gekannt habe, bevor er im Jahr 2015
in die Schweiz ausgereist ist, und mit ihm Zärtlichkeiten ausgetauscht
habe, obwohl bekannt war, dass ihr Bruder, welcher sie erwischt habe, häu-
fig zu der gemeinsamen Schwester gekommen sei (B7 S. 8).
Weiter ist kaum nachvollziehbar, dass die angeblichen Versöhnungsversu-
che des Stammesvorstehers des ganzen (…)-Stammes, dem beide Ehe-
leute angehören (B13 F73; B15 F81; C4 F84 ff.), keine Wirkung gezeitigt
haben sollen, insbesondere weil familiäre Probleme gemäss dem Stam-
mesgesetz (B15 F18; C4 F96 und 179) zu lösen seien.
Unrealistisch wirkt ausserdem die Aussage, dass die Beschwerdeführerin
nach ihrer Heirat im (…) 2016 ins (…) gewechselt habe, weil sie sich ge-
dacht habe, sie werde irgendwann wieder arbeiten können; aber schliess-
lich sei es dazu gar nie gekommen (B15 F70). Dies passt nicht ins Bild
einer bedrohten Person. Auch gab sie an der Befragung an, sie habe ihre
letzte Arbeit einen Monat vor der Ausreise – im (…) 2017 – verlassen (B7
S. 4). Folglich wirkt die Erklärung an der zweiten Anhörung, in der zweiten
(…) nicht gearbeitet zu haben, an die Darstellung der Verfolgung ange-
passt und nachgeschoben.
Zusammenfassend sind die Vorbringen, so wie sie die Beschwerdeführerin
geschildert hat, nicht glaubhaft. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass
der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen Re-
gion Kurdistan, die verheiratete Beschwerdeführerin vor den Drohungen
ihrer Familie zu schützen, nach wie vor gegeben sind, wobei sich die
Schutzgewährung auch auf Bedrohungen, welche im Zusammenhang mit
der Ehre stehen, ausdehnt (vgl. Urteil des BVGer D-4724/2016 vom
15. März 2018 E. 5.2 m.w.H.). Angesichts der Tatsache, dass ein Bruder
ihres Ehemannes der Peshmerga angehört (C4 F17 ff.), ist davon auszu-
gehen, dass Letzterer über entsprechende Kontakte dem Paar bei Bedarf
einen effektiven Zugang zur behördlichen Schutzgewährung in der Auto-
nomen Region Kurdistan gewährleiten könnte (vgl. Urteil des BVGer D-
3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin ist da-
her nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen (Art. 3
AsylG).
7.3 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Beschwerdefüh-
rerin als Flüchtling nicht anerkannt und ihr Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 9
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 6.3.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datie-
rende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (vgl. BVGE 2008/5) aktua-
lisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Refe-
renzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für
grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. ebenda E. 7.3 f.). Im ange-
führten Urteil wurde festgehalten, dass in den vier Provinzen der Autono-
men Kurdischen Region – Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya –
auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im
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Seite 11
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für
eine Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich
verändern würde (vgl. ebenda E. 7.4). Der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin in die Provinz Dohuk ist damit als grundsätzlich zumutbar
zu bezeichnen.
9.3.2 Aus aktueller Sicht führte das im September 2017 durchgeführte Un-
abhängigkeitsreferendum zu wirtschaftlich repressiven Massnahmen der
zentral-irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten Türkei und Iran.
Dadurch verschlechterten sich die ökonomischen Verhältnisse in der Auto-
nomen Region Kurdistan erheblich. Die Bedrohungssituation durch den Is-
lamischen Staat (IS) hat sich hingegen vor einiger Zeit aufgelöst, womit
auch die Belastung der Infrastrukturen des kurdischen Autonomiegebiets
durch „Internally Displaced Persons“ (IDP) mittelfristig abnehmen dürfte.
Im Ergebnis ist die erwähnte Praxis gemäss dem Referenzurteil des BVGer
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 heute nach wie vor aktuell (vgl. Ur-
teil des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018 E. 7.3 m.w.H.).
9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht wies im erwähnten Referenzurteil da-
rauf hin, angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch
intern Vertriebene (IDP) sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens
begünstigender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen eines
tragfähigen Familiennetzes – besonderes Gewicht beizumessen (vgl.
ebenda E. 7.4.5 m.H.a. BVGE 2008/5 E. 7.5). Auch wenn es der Wahrheit
entsprechen würde, dass die Beschwerdeführerin auf den Grossteil ihrer
Familie nicht zählen könnte, hält eine Schwester, welche ihr die Heiratspa-
piere besorgt habe, trotz allem zu ihr (B15 F40 ff.). Ausserdem verfügt ihr
Ehemann über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat. Auch wird
es ihm möglich sein, seiner kleinen Familie aus finanzieller Sicht ein Ein-
kommen zu sichern (vgl. Urteil des BVGer E-2514/2018 vom 5. Juni 2018
E. 9.3.2). Überdies verfügt auch die Beschwerdeführerin über eine gute
Berufsbildung als (…) und kann etliche Jahre Berufserfahrung ausweisen.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin – aktuell ungefähr
im (…) Trimenon – schwanger ist. Gemäss Beschwerdeschrift sei sie auf-
grund der Komplikationen und einer bereits erlittenen Fehlgeburt eine be-
sonders verletzliche Person. Gemäss dem Arztbericht vom 9. Februar
2018 – eine aktuellere Version wurde bis anhin nicht zu den Akten gereicht
– habe die Beschwerdeführerin einen guten Allgemeinstatus. Die Schwan-
gerschaft müsse jedoch – auch mit Laborkontrollen – überwacht werden.
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Seite 12
Auch wenn diese Schwangerschaft – aufgrund des Alters der Beschwer-
deführerin und einer bereits erlittenen Fehlgeburt – eine Risikoschwanger-
schaft darstellt, kann dies bei der Ansetzung des Ausreisedatums durch
das SEM berücksichtigt werden.
Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass das SEM trotz der Schwangerschaft
der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht von günstigen individuellen
Zumutbarkeitsfaktoren ausgegangen ist.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche im Besitz eines
Reisepasses ist, sich bei Bedarf bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit Urteil desselben Datums wird die Beschwerde des Ehemannes eben-
falls abgewiesen.
11.
Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte
Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist. Gleich-
zeitig ist – mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG – der Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG abzulehnen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: