Abtei lung V
E-2473/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Togo,
vertreten durch, lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 19. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2473/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 23. September 2007 abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2008
auf die gegen diese Verfügung verspätet eingereichte Beschwerde
nicht eintrat,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2008 - eröffnet am
20. März 2008 - das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 20. Februar 2008 abwies, das Gesuch um Kostenbefreiung gut-
hiess und feststellte, der Entscheid vom 14. Dezember 2007 sei
rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
ausführte, die Rekapitulation des Sachverhalts sei wiedererwägungs-
rechtlich nicht relevant und die zur Stützung der Vorbringen einge-
reichten Beweismittel (fünf vom Beschwerdeführer verfasste Texte vom
Dezember 2002, ein Bestätigungsschreiben einer togolesischen Exil-
organisation aus A._______ mit Briefumschlag, ein Artikel aus „Jeune
Afrique“ über _______, ein Schreiben vom 20. März 2007, ein Telefax
der vorerwähnten togolesischen Exilorganisation, ein Bestätigungs-
schreiben einer togolesischen Exilorganisation aus B._______ mit
Briefumschlag, die Kopie eines Schreibens des Beschwerdeführers
vom 16. Dezember 2002) seien weder neu noch erheblich,
dass nicht dargelegt worden sei, weshalb der am 20. September 2007
aus C._______ ausgereiste Beschwerdeführer nicht in der Lage ge-
wesen sein sollte, seine aus dem Jahre 2002 datierenden Texte (Pro-
testschreiben und Brief) und das medizinische Schreiben vom
20. März 2007 bereits im ordentlichen Asylverfahren einzureichen,
dass weder aus dem Brief des Beschwerdeführers vom 16. Dezember
2002 noch aus seinen Texten vom 14. Dezember 2002 hervorgehe, an
wen diese Schriftstücke gerichtet sowie ob – und falls ja – wann genau
sie verschickt beziehungsweise publiziert worden seien,
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dass die Schreiben der togolesischen Exilorganisationen aus
A._______ und B._______, in denen im Wesentlichen die Vorbringen
des Beschwerdeführers und seine Gefährdung bei einer Rückkehr
nach Togo bestätigt würden, als Gefälligkeitsschreiben Dritter zu quali-
fizieren seien, weshalb deren Beweiswert angesichts seiner unglaub-
haften Aussagen im ordentlichen Asylverfahren als gering einzustufen
sei,
dass dem Artikel aus der Zeitschrift „Jeune Afrique“, der sich inhaltlich
mit _______ befasse, mangels Bezugs zur Person des Beschwerde-
führers keine Relevanz zukomme,
dass somit keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor-
lägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Dezember 2007
beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuwei-
sen sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 17. April 2008 (Poststempel) die Aufhebung der Ver-
fügung vom 19. März 2008 und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege
beantragte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008
nach einer summarischen Prüfung der Akten und mit entsprechender
Begründung zum Schluss gelangte, die in der Beschwerde formulier-
ten Rechtsbegehren seien von vornherein aussichtslos, die Gesuche
um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und unentgeltliche Rechts-
pflege abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nicht-
eintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall aufforderte, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass der Kostenvorschuss von Fr. 1200.-- am 8. Mai 2008 fristgerecht
bezahlt wurde,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 19. März 2008
eine Verfügung im Bereich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwer-
de an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht wei-
tergezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und da-
her ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 19. März 2008 legitimiert ist,
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass das BFM die Eingabe vom 20. Februar 2008 zu Recht als Ge-
such um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Dezember 2007 be-
handelt hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46,
BGE 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Vorbringen zur
Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in subs-
tanziierter und detaillierter Weise zur Begründung des BFM im Wieder-
erwägungsentscheid Stellung zu nehmen,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügli-
cher Weise begründet hat, weshalb die im erstinstanzlichen Wiederer-
wägungsverfahren eingereichten Beweismittel weder neu noch ange-
sichts ihres geringen Beweiswertes erheblich sind,
dass entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittel-
eingabe das Schreiben vom 20. März 2007 (_______) nicht bereits im
ordentlichen Asylverfahren eingereicht wurde, und es sich mangels
wiedererwägungsrechtlicher Relevanz erübrigt, den allfälligen Eingang
des in der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts
betreffend Knieschmerzen abzuwarten,
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dass an dieser Stelle mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Be-
schwerde insbesondere zur fehlendenden Neuheit und Erheblichkeit
der eingereichten Beweismittel zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Februar 2008 zu
Recht abgewiesen hat und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den
am 8. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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