B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2473/2018
Ur t e i l vom 3 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 in der Schweiz zusammen
mit seinem Lebenspartner (Verfahren N […]) um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. April 2018 – eröffnet am 25. April
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
dieses Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz in den
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Spanien anordnete und den Beschwer-
deführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz materiell zu prü-
fen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter am 30. April 2018 den Vollzug der Überstellung
mit einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aussetzte,
dass die Vorakten am 2. Mai 2018 beim Gericht eintrafen,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie gleich aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 31. Oktober 2014 in Spanien
ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass der Beschwerdeführer dies anlässlich seiner Befragung zur Person
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 20. Februar
2018 bestätigte,
dass er in diesem Zusammenhang aber ausführte, er habe in Spanien
– damals noch als Minderjähriger – nur ein Asylgesuch gestellt, um der
Ausschaffung in den Heimatstaat zu entgehen, und er möchte auch des-
halb lieber nicht in dieses Land zurückkehren, weil Spanien ein armes Land
sei,
dass das SEM die spanischen Behörden am 3. April 2018 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die spanischen Behörden dieser Bitte am 9. April 2018 zustimmten,
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, im Rahmen eines
Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie dem vorliegenden,
demgegenüber aber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und
8.2.1 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Spanien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates auch unbestritten blieb, weshalb von dieser auszugehen ist,
dass an dieser Feststellung das Vorbringen des Beschwerdeführers,
in Spanien drohe ihm angesichts der bestehenden bilateralen Abkommen
(unausgesprochen: angesichts der befürchteten oder bereits erfolgten Ab-
weisung seines Asylgesuchs in diesem Land) die Ausschaffung nach Alge-
rien (vgl. Beschwerde S. 1 f.) nichts zu ändern vermag, weil Spanien selbst
im Fall eines definitiv negativ abgeschlossenen Asylverfahrens für seine
Wiederaufnahme zuständig bliebe (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, Kap. 11 zu Art. 18 Abs. 1 Bst. d, S. 172),
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, die Aufnahmebedingungen für
ehemalige Antragsteller in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im
Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei im spanischen
Asylverfahren noch minderjährig gewesen und habe dies mit seiner Ge-
burtsurkunde belegen können, worauf er aus einem Abschiebungszentrum
entlassen worden sei (vgl. Beschwerde S. 2), letztlich keine Gründe im
Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
vorträgt,
dass im Übrigen Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Richtigkeit dieser Annahmen vom Beschwerdeführer weder im
erst- noch im zweitinstanzlichen schweizerischen Asylverfahren bestritten
worden ist,
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dass der Beschwerdeführer demnach kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn
wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz respek-
tive die Frage einer allfälligen Wegweisung in den behaupteten Verfolger-
staat unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien habe oder werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass das SEM – parallel zum Verfahren des Beschwerdeführers – auch auf
das Asylgesuch dessen Lebenspartners nicht eingetreten ist sowie auch
hier die Überstellung nach Spanien angeordnet hat und das Bundesver-
waltungsgericht die vom Partner eingereichte Beschwerde mit heutigem
Datum ebenfalls abweist (Verfahren E-2470/2018),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Befreiung von der Vorschusspflicht als gegenstandslos erweisen,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos ist, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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