Abtei lung V
E-2474/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2008 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2474/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein albanischsprachiger Rom, eigenen
Angaben zufolge am 5. Januar 2008 den Kosovo Richtung Montenegro
verliess und vermutlich über Italien in die Schweiz gelangte, wo er am
3. Februar 2008 um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Februar 2008 und der
Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) vom 19. März 2008 geltend machte, von
1999 bis ins Jahr 2003 mit seiner Familie in Deutschland gelebt zu ha-
ben und dann freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt zu sein, wo er bis
zu seiner Ausreise am 5. Januar 2008 gelebt habe,
dass am 30. Oktober 2003 neben ihrem Haus eine Handgranate explo-
diert sei und seinen Vater verletzt habe,
dass er nach ein paar Monaten einen Brief erhalten habe, in dem
stand, dass der Anschlag ihm und nicht seinem Vater gegolten habe,
dass sie den Vorfall der Polizei gemeldet hätten, diese aber nichts un-
ternommen habe,
dass der Beschwerdeführer an der Anhörung dann jedoch angab, die
Polizei und die UNMIK hätten den Fall untersucht und ein Gerichtsver-
fahren eingeleitet,
dass die Leute (Albaner) neidisch auf ihn und seine Familie gewesen
seien, weil sie nach ihrer Rückkehr aus Deutschland gut gelebt hätten
und er selber auch ein Auto besessen habe, welches jedoch häufig be-
schädigt worden sei,
dass er seit der Explosion der Granate im Rhythmus von zwei bis drei
Monaten immer wieder Probleme gehabt habe,
dass mehrmals Kunden bei ihnen Möbel mitgenommen und gesagt
hätten, sie würden sie dann später bezahlen, dies aber dann unterlas-
sen hätten,
dass im Dezember beziehungsweise gegen Ende Oktober 2007, als er
mit seinem Lieferwagen auf Montagefahrt gewesen sei, auf sein Fahr-
zeug geschossen worden sei,
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dass er ein andermal (im Mai oder Juni 2007) von maskierten Män-
nern – die gesagt hätten, sie wüssten genau, was er gemacht habe –
zur Bezahlung von 30'000 Euro Schutzgeld aufgefordert worden sei,
dabei habe er doch immer mit allen Ethnien Geschäfte betrieben, und
nicht bloss mit den Serben, wie ihm von den Maskierten unterstellt
worden sei,
dass er ca. zwei Monate vor der Ausreise einen Brief erhalten habe mit
der Aufforderung, er solle die Summe bezahlen, sonst würde er nie in
Ruhe gelassen,
dass er darauf während zwei Wochen bei seiner Ex-Frau gewohnt
habe,
dass er sich da aber auch nicht mehr sicher gefühlt habe und am
5. Januar 2008 den Kosovo Richtung Montenegro verlassen habe, wo
er bis am 1. Februar 2008 geblieben sei, bevor er in die Schweiz wei-
tergereist sei,
dass er gehört habe, er sei mehrmals bei seiner Frau gesucht worden,
dass er vermute, seine Frau sei vergewaltigt worden,
dass seine Frau momentan eventuell auch in Montenegro sei, und
dass er nicht wisse, ob sie auch ausreisen wolle,
dass Abklärungen bei den deutschen und österreichischen Behörden
ergeben haben, dass sich der Beschwerdeführer von 1999 bis 2003 in
Deutschland aufgehalten hat, dass er am 12. April 2007 in Österreich
ein Asylgesuch gestellt hat, dass er am 5. Juli 2007 in Deutschland
eingereist ist und von dort am 13. November 2007 nach Österreich ab-
geschoben wurde, und dass sein Asylverfahren in Österreich am
29. Januar 2008 in zweiter Instanz eingestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 19. März
2008 mit diesen Tatsachen konfrontiert wurde,
dass er diese Angaben bestätigte und an seinen Fluchtgründen fest-
hielt mit der Anpassung, diese hätten sich ein Jahr früher zugetragen,
dass er anlässlich einer Nachbefragung vom 1. April 2008 angab, er
sei von Österreich aus über Deutschland in die Schweiz eingereist,
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dass die deutschen Behörden mit Telefax vom 4. April 2008 einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers wegen der zu ungenauen An-
gaben zum Reiseweg nicht zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2008 – gleichentags eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich
ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt wurde, und dass
keine Hinweise vorlägen, dass seither Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre-
ten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die unentgeltliche Rechts-
pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen
Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ab-
lehnenden Asylentscheid erhalten haben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass der Beschwerdeführer
in Österreich ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches auf Be-
schwerdestufe am 29. Januar 2008 eingestellt wurde,
dass alle seine Vorbringen – sofern sie sich denn überhaupt zugetra-
gen haben – vor diesem Verfahren stattgefunden haben,
dass er seit dem österreichischen Verfahren gar nicht mehr in sein
Heimatland zurückgekehrt war,
dass daher keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignis-
se vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind,
dass der Beschwerdeführer die auf dem negativen Ausgang des öster-
reichischen Asylverfahrens beruhende Vermutung, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 33), nicht umzu-
stossen vermocht hat,
dass auch der Beschwerdeschrift keine neuen relevanten Vorbringen
zu entnehmen sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 festgestellt hat,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma in
den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfall-
abklärung (insbesondere durch Vor-Ort-Untersuchungen) feststeht,
dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrund-
lage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind,
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dass die Vorinstanz ohne Begründung auf eine solche Untersuchung
durch die Schweizer Botschaft in Pristina verzichtet hat,
dass vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung verzichtet werden kann, da der Beschwerdefüh-
rer erst vor kurzer Zeit (gemäss eigenen Angaben April 2007; A13
S. 12) sein Heimatland verlassen hat und anlässlich der Anhörung in
der Schweiz, die erst gut einen Monat (19. März 2008) zurückliegt, ak-
tuelle Angaben zu den erwähnten Reintegrationskriterien gemacht hat,
dass die Vorinstanz aufgrund der Akten zutreffend festgestellt hat, der
Beschwerdeführer habe als Schreiner, Autolackierer und Küchenbauer
im Kosovo gearbeitet und habe sich ein berufliches Beziehungsnetz
aufbauen können, was ihm die berufliche Wiedereingliederung und
den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ermöglichen werde,
dass wegen der grundsätzlichen Zweifel an seinen Vorbringen davon
auszugehen sei, dass sich seine Frau ebenfalls im Kosovo aufhalte,
dass zwei Brüder und die Eltern des Beschwerdeführers gemäss sei-
nen eigenen Angaben ebenfalls im Kosovo lebten, und der Beschwer-
deführer somit über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge,
dass er und seine Familie im Kosovo in vergleichsweise guten Verhält-
nissen gelebt hätten,
dass gemäss Bericht der Notfallstation des Universitätsspitals Basel
vom 8. April 2008 (A19) der Beschwerdeführer wegen Flanken- und
Bauchschmerzen mit Fieber und einem Infekt der oberen Atemwege
behandelt worden ist,
dass eine konservativ symptomatische Therapie mittels Analgetika
(Schmerzmittel) und eine einmalige Nachkontrolle empfohlen worden
ist,
dass gemäss Akten keine weiteren Arzttermine mehr vorgesehen sind
(A20),
dass somit auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen, zu-
mal im Kosovo Schmerzmittel erhältlich sind,
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dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der kürzlichen Unabhängigkeitserklä-
rung des Kosovos bei seiner Rückreise auf Probleme treffen würde,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums (...) (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils
an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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