B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2474/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben China (…) nach Ne-
pal verlassen habe und von dort aus über diverse Länder am 4. Januar
2016 in die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
vom 6. Januar 2016 ergab, dass dem Beschwerdeführer von der italieni-
schen Botschaft in New Delhi ein vom (…) gültiges Schengen-Visum aus-
gestellt worden war,
dass er am 12. Januar 2016 verkürzt zu seiner Person befragt wurde (BzP;
Protokoll in den SEM-Akten: A8) und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör
zum ausgestellten Visum, zu seiner Identität sowie zu einer allfälligen Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens und entsprechend zu einem Nichteintretensentscheid in Bezug auf
sein Asylgesuch gewährt wurde (Protokoll in den SEM-Akten: A9),
dass der Beschwerdeführer dabei angab, er sei ein richtiger Tibeter und
Mönch und wisse nicht, wie er nach Italien gehen solle und ausserdem
wisse er weder, wie es dort "zu und her" gehe noch spreche er die dortige
Sprache,
dass er in medizinischer Hinsicht sodann ausführte, er sei gesund,
dass das SEM am 4. Februar 2016 die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers aufgrund des von Italien ausgestellten Vi-
sums sowie Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass das Ersuchen der Vorinstanz an die italienischen Behörden unbeant-
wortet blieb,
dass das SEM den italienischen Behörden am 12. April 2016 mitteilte,
nachdem es keine Antwort auf seine Anfrage vom 4. Februar 2016 erhalten
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habe, erachte es Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesu-
ches des Beschwerdeführers, wobei es gleichzeitig um praktische Anga-
ben zum Transfer ersuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2016 – eröffnet am 18. Ap-
ril 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2016 nicht eintrat,
die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei im Sinne
der massgeblichen Bestimmungen für die Behandlung des Asylgesuches
des Beschwerdeführers zuständig, dort lägen keine systemischen Mängel
vor und es gebe weder einen zwingenden Grund für einen Selbsteintritt der
Schweiz noch lägen humanitäre Gründe vor,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2016 (Poststempel:
20. April 2016) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Entscheid sei
aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben
und auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung einzuräumen und ihm sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren,
dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführte, der
Schlepper habe seine Reise – inklusive das Anfertigen der Reisedoku-
mente – organisiert und er selbst habe nicht gewusst, wie genau er in die
Schweiz kommen solle, die Schweiz sei indes immer sein Ziel gewesen,
dass er keine Beziehung zu Italien habe und nicht wisse, was dort auf ihn
zukomme, wohingegen in der Schweiz eine grosse Tibetische Gemein-
schaft existiere, die ihm bei der Integration behilflich sein könnte, und dass
er sich hier sicher fühle,
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dass in Italien sodann menschenunwürdige Zustände herrschten und das
Asylsystem überlastet sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 22. April 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über-
stellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass damit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufzuzeigen sein wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
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dass das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzu-
räumen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos
wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass wenn ein Antragsteller ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs
Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats einreisen konnte, grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Vi-
sum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zu-
ständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
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dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer unbestrittener-
massen ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (…) bis am (…) ausgestellt
haben,
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 4. Februar 2016 innert
der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit
Italien implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass die Ausführung des Beschwerdeführers, der Schlepper habe die
Reise organisiert und seine Zieldestination sei stets die Schweiz gewesen,
daran nichts zu ändern vermag und festzuhalten ist, dass der Beschwer-
deführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren
durchlaufen möchte, nicht selber auswählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E.
8.3),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der EGMR in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemi-
schen Mängel feststellte und insbesondere ausführte, die heutige Lage Ita-
liens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Bel-
gien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011,
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Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kam-
mer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120),
dass es damit keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren in Italien – oder die dortigen Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller – würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Ar-
tikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden,
dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO unter
diesen Umständen nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, in der Schweiz lebe eine
grosse exiltibetische Gemeinde, während er in Italien niemanden kenne
und die dortige Sprache nicht spreche nichts zu seinen Gunsten zu bewir-
ken vermag, zumal keine Anhaltspunkte auf ein Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen,
dass der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Ausführungen, das dor-
tige Asylsystem sei überlastet, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, zumal
sein pauschaler Hinweis, in Italien würden menschenunwürdige Zustände
vorliegen, dafür nicht ausreicht,
dass seine Ausführungen auch nicht zur Annahme führen, Italien würde
ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten, wobei er sich bei einer vorübergehen-
den Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und
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die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass demzufolge keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der
Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, zumal er
auch angab, gesund zu sein,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den
Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts aus nicht zwingenden Grün-
den enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bis-
her nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben ist,
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dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) damit dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: