Abtei lung V
E-2476/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, geboren (...), deren Sohn
B.________, geboren (...), Eritrea,
beide vertreten durch Daniel Habte, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügungen des BFM vom 1. Februar 2007 und 2. März
2007 i.S. Nichteintreten auf zweites Asylgesuch /
N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2476/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 7. November 2000 erstmals ein
Asylgesuch in der Schweiz ein und machte im Wesentlichen geltend,
sie sei in Asmara geboren und eritreische Staatsbürgerin. Im Jahre
1992 sei sie mit ihrer Mutter nach Äthiopien gezogen. Im Jahre 1993
sei ihr in Äthiopien eine eritreische Identitätskarte ausgehändigt
worden. Im Jahre 1998 habe sie einen äthiopischen
Staatsangehörigen geheiratet und sei nach Addis Abeba gezogen. Zur
Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, ihr Mann, von
welchem sie im sechsten Monat schwanger sei, sei seit sechs
Monaten verschwunden. Er sei von der Arbeit als Kleiderhändler nicht
zurückgekehrt. Einen Monat später habe sie die Suche nach ihm
aufgenommen. Als sie ihn bei der Polizei als vermisst gemeldet habe,
sei sie aufgefordert worden, Äthiopien zu verlassen. Nach
Reisepapieren gefragt, gab die Beschwerdeführerin damals an, der
Schlepper habe ihr die Identitätskarte abgenommen, einen Pass habe
sie nie besessen.
B.
Am (...) kam in C._______ der Sohn B._______ zur Welt.
C.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch der
Beschwerdführerin mit Verfügung vom 7. September 2001 ab und wies
die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte
es aus, die Beschwerdeführerin sei eritreische Staatsbürgerin und
habe bis ins Jahr 1992 in Eritrea gelebt. Als Zeichen der Akzeptanz
durch diesen Staat habe sie eine eritreische Identitätskarte ausgestellt
erhalten. Es seien keine Hindernisse ersichtlich, die gegen eine
Rückkehr nach Eritrea sprechen würden. Sie könne somit dort um
Schutz nachsuchen, sollte sie diesen benötigen.
D.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2001 focht die Beschwerderführerin
den Entscheid des BFF vom 7. September 2001 an und begehrte die
Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
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Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea nicht in der Lage, für ihr Kind zu
sorgen. Als alleinerziehende Mutter könne sie keiner Arbeit
nachgehen; zudem verfüge sie nicht über ein soziales Netz in Eritrea,
welches sie 1992 verlassen habe. Bei einer Rückkehr sei sie deshalb
einer ernsthaften Gefahr für ihr Leben ausgesetzt.
E.
Mit Zwischenverfügung der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 10. Oktober 2001 stellte diese fest,
dass die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft infolge der
ausschliesslichen Anfechtung der Vollzugsanordnung in Rechtskraft
erwachsen seien.
F.
Mit Urteil der ARK vom 9. Juni 2005 hiess diese die Beschwerde gut.
Sie wies das BFM an, infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu verfügen.
G.
Mit Verfügung des BFM vom 14. Juni 2005 hob dieses die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der Verfügung vom 7. September 2001 auf und
ordnete – unter Feststellung, dass die Wegweisung infolge
Unzumutbarkeit gegenwärtig nicht zu vollziehen sei - die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes an.
H.
Am 20. Juli 2006 stimmte der (...) einem Gesuch um Kantonswechsel
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu und nahm die beiden im
Kanton (...) auf.
I.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin
durch ihre damalige Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der BFF-
Verfügung vom 7. September 2001 und um Gewährung von Asyl. Das
Gesuch begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Eritrea Gefahr laufe, ein Opfer von
Menschenrechtsverletzungen zu werden. Einerseits würden die
Behörden Äthiopiens willkürlich über die Staatszugehörigkeit
entscheiden und bei Annahme eritreischer Staatsbürgerschaft die
Leute wegen des Sicherheitsrisikos deportieren. Andererseits komme
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es bei der Rückkehr von Eritreern laut Amnesty International zu
Festnahmen und Zuführungen zum militärischen Strafvollzug. Unter
dem Titel "Persönliche Situation" wurde vorgebracht, für die
Beschwerdeführerin sei es als alleinerziehende Mutter schwierig, eine
Arbeit zu finden und finanziell so selbständig zu werden, um einen B-
Ausweis erlangen zu können. Seit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme habe sich die Situation in beiden Ländern zugespitzt. In
Äthiopien drohe ihr die Ausweisung, in Eritrea werde sie nicht als
Staatsangehörige anerkannt und gar wegen des Umstandes, dass sie
als alleinstehende Frau ein Kind von einem äthiopischen Staatsbürger
habe, ausgegrenzt. Zudem habe sie in Eritrea kein soziales Netz mehr.
Schliesslich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ein
aktives Mitglied der schweizerischen Sektion der ELF-RC sei. Sie
müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea mit politischer
Verfolgung rechnen. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte die
Beschwerdeführerin eine Mitgliedkarte der ELF-RC sowie ein
Schreiben dieser Gruppierung vom 28. November 2006 ein.
J.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2007 teilte das BFM der
Rechtsvertreterin mit, gestützt auf Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] könne das Bundesamt für die
Durchführung eines zweiten Asylverfahrens einen Gebührenvorschuss
erheben, sofern die asylsuchende Person nicht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt sei. Die gesuchstellende
Person könne von der Bezahlung eines Gebührenvorschusses befreit
werden, wenn diese bedürftig sei und ihr Begehren nicht von
vornherein aussichtslos erscheine. Die Behörde habe somit eine
antizipierende und summarische Beweiswürdigung vorzunehmen, um
den wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens zu beurteilen. Im
vorliegenden Fall sei festzustellen, dass in der Eingabe vom 23.
Januar 2007 nichts Konkretes vorgebracht werde, was die Feststellung
der Verfügung vom 14. Juni 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin
vorläufig aufgenommen worden sei, in einem anderen Licht erscheinen
lasse. Die Beschwerdeführerin sei Mutter eines Kindes. Sie habe vor
der Ausreise nach Europa keinen Militärdienst geleistet und sei auch
nie dazu aufgeboten worden. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe
für sie somit keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen
Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung
oder Desertion. Ausserdem seien Mütter gemäss Erkenntnissen des
BFM generell vom Militärdienst befreit, weshalb die
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Beschwerdeführerin auch nicht befürchten müsse, künftig zum
Militärdienst aufgeboten zu werden. Bezüglich der geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe sei darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin, die sich erst in der Schweiz für die ELF zu
interessieren begonnen habe, aufgrund der Akten lediglich ein
einfaches Mitglied dieser Organisation sei und sich politisch nicht
exponiert habe. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass die
Beschwerdeführerin deshalb das Interesse der eritreischen Behörden
auf sich gezogen hätte. Aus dieser antizipierenden und summarischen
Beweiswürdigung ergebe sich, dass vorliegend ein
Gebührenvorschuss für das Verfahren einzubezahlen sei. Dieser
betrage gemäss Art. 17b AsylG und Art. 7a Abs. 1 der Asylverordnung
1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]
Fr. 1'200.--. Der Beschwerdeführerin wurde für die Bezahlung des
Gebührenvorschusses eine Frist bis zum 16. Februar 2007 gesetzt.
Für die nicht fristgerechte Bezahlung wurde ihr ein
Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt. Abschliessend wurde sie
darauf hingewiesen, dass gestützt auf diese Erwägungen zu den
Erfolgsaussichten des anhängig gemachten Verfahrens jedem
weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des
Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine
Beachtung geschenkt werden würde.
K.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 teilte die damalige
Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin sei entgegen der
Behauptung des BFM nicht nur ein einfaches Mitglied der ELF,
sondern sie übe verschiedenste wichtige Aktivitäten für die
Organisation aus. Leider sei es ihr bis zum heutigen Datum nicht
gelungen, diese Tätigkeiten von der ELF bestätigen zu lassen. Sie sei
jedoch in der Lage, in Bälde die entsprechenden Dokumente
beizubringen. Weiter wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass in
Eritrea sehr wohl auch Mütter in den Militärdienst einbezogen würden.
Die Rechtsvertreterin ersuchte um Fristerstreckung zur Bezahlung des
geforderten Kostenvorschusses beziehungsweise Verzicht auf den
Kostenvorschuss nach Eingang und Prüfung der angekündigten
Beweisdokumente.
L.
Mit Entscheid des BFM vom 2. März 2007, eröffnet am 5. März 2007,
trat dieses auf die als Wiedererwägungsgesuch betitelte, vom BFM
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jedoch als zweites Asylgesuch entgegengenommene Eingabe infolge
Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein. Es erklärte die
Verfügung vom 14. Juni 2005 für rechtskräftig und wies darauf hin,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme. Betreffend die im Schreiben vom 16. Februar 2007
angekündigten Beweismittel hielt das BFM fest, die blosse
Ankündigung weiterer Beweismittel vermöge die Aussichtslosigkeit in
keinem anderen Licht erscheinen zu lassen.
M.
Mit Eingabe vom 30. März 2007 (Datum des Poststempels: 4. April
2007) erhob die damalige Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den BFM-Entscheid
vom 2. März 2007. Sie beantragte, auf das Wiedererwägungsgesuch
vom 23. Januar 2007 sei einzutreten und die Verfügung des BFM vom
9. Juni 2005 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn sei Asyl zu gewähren. Es sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Für die materielle Begründung verwies die
Rechtsvertreterin auf ihre Eingabe vom 23. Januar 2007. Zudem rügte
die frühere Rechtsvertreterin sinngemäss, dass ihr auf ihre Eingabe
vom 16. Februar 2007 hin keine Nachfrist für die Bezahlung des
Kostenvorschusses angesetzt worden sei beziehungsweise die
angekündigten Beweismittel nicht zu einer Wiedererwägung der
Gebührenvorschussfrage geführt hätten. Gleichzeitig wies sie darauf
hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, den
Kostenvorschuss zu bezahlen.
N.
Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. April 2007 wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben. Hinsichtlich des Begehrens um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn vorläufig aufgenommen seien,
weshalb sich diesbezügliche Massnahmen erübrigten.
O.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 wandte sich der neue
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit einer
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Beschwerdeergänzung ans Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig
reichte er einen von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Widerruf
der Mandantserteilung an die frühere Rechtsvertreterin vom 30.
Januar 2008 zu den Akten. In seiner Beschwerdeergänzung wies er
auf das politische Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz
hin, welches vom Präsidenten der ELF-RC im ebenfalls eingereichten
Schreiben persönlich bestätigt werde. Da davon auszugehen sei, dass
das Engagement der Beschwerdeführerin den Behörden des
Heimatlandes bekannt geworden sei, müsse sie mit Verfolgung
rechnen, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren sei. Der Rechtsvertreter weist auf zahlreiche
Publikationen zur Gefährdungslage von exilpolitisch aktiven
eritreischen Asylbewerbern sowie auf angeblich vergleichbare Fälle
hin, in welchen das BFM Asyl gewährt habe.
P.
Am 14. März 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur
Vernehmlassung ein.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2008 schloss das BFM auf
Abweisung der Beschwerde.
R.
Am 25. April 2008 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss
seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
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Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 19. März 2008 wurde versehentlich
der ehemaligen Rechtsvertreterin zur Kenntnis zugestellt. Dem
heutigen Vertreter wird die Vernehmlassung zusammen mit dem
vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebacht.
4.
4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite
Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos
qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
4.2 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches
erneut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der
gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen
Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene
Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch
hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person
bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos
erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG).
4.3 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
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wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die
Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung
vorzunehmen.
4.4 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 23. Januar 2007 im
Wesentlichen Nachfluchtgründe geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerin weist einerseits darauf hin, dass sich die Situation
zwischen Eritrea und Äthiopien seit dem Zeitpunkt der Gewährung der
vorläufigen Aufnahme zugespitzt habe. Weiter weist sie auf die seither
zu Eritrea und der Frage der Dienstverweigerung ergangene
Rechtsprechung der ARK hin. Sodann macht sie geltend, eine
zusätzliche Gefährdung ihrer Person habe sich zwischenzeitlich
daraus ergeben, dass sie ein aktives Mitglied der schweizerischen
Sektion der Eritrea Liberation Front (ELF-RC) sei. Als „halbe“
Äthiopierin habe sie deshalb bei einer Rückkehr mit Verfolgung zu
rechnen. Zur Untermauerung des exilpolitischen Engagements reichte
die Beschwerdeführerin einen Mitglieder-Ausweis sowie ein Schreiben
der ELF-RC vom 28. November 2006 ein, welches ihr die
Mitgliedschaft im Schweizer Flügel der Partei sowie die Teilnahme an
allen organisatorischen Treffen und Seminaren attestiert und eine
Rückkehr deswegen als ihr Leben gefährdend qualifiziert. Mit
Schreiben vom 16. Februar 2007 weist die frühere Rechtsvertreterin
nochmals darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ein
einfaches Mitglied der ELF Schweiz sei, sondern wichtige Funktionen
ausübe, und stellt ein diesbezügliches Schreiben der ELF-Leitung in
Aussicht. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte die
Beschwerdeführerin dieses angekündigte Schreiben sowie Fotos von
Parteianlässen zu den Akten. Beim Schreiben handelt es sich um ein
Bestätigungsschreiben des Chairman's Office der ELF-RC,
Woldeyesus Ammar, vom 4. Februar 2008. Laut diesem hat die
Beschwerdeführerin das Amt des (...) inne. In dieser Funktion nehme
sie an Treffen der Partei teil. (...). Laut Schreiben des Rechtsvertreters
vom 21. Februar 2008 sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig (...)
tätig. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es stehe ausser
Frage, dass ihr Engagement sowie die Versammlungsteilnahmen von
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eritreischen Spitzeln überwacht würden. Hinsichtlich des Ausmasses
der Gefährdung wird sodann auf diverse Publikationen sowie die
Praxis des BFM in ähnlich gelagerten Fällen hingewiesen.
4.5 Auch wenn das als zweites Asylgesuch entgegengenommene
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin im Laufe des
Beschwerdeverfahrens stetig an Substanz gewann, kann doch
festgestellt werden, dass bereits die Eingabe vom 23. Januar 2007 das
Bestehen von Nachfluchtgründen nicht einfach nur in den Raum
stellte, sondern das politische Engagement der Beschwerdeführerin
mittels Parteischreiben und -ausweis untermauerte und weitere
Beweismittel in Aussicht stellte.
Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist vor dem
Hintergrund zu sehen, dass die Regierungspartei "Peoeples Front for
Democracy and Justice" (PFDJ) in Eritrea eine Ein-Parteien-Herrschaft
ausübt und oppositionelle Gruppen innerhalb wie ausserhalb Eritreas
nicht erlaubt sind. Die ELF ist gezwungen, vom Ausland aus zu
agieren. Sie wird von der eritreischen Regierung beschuldigt, mit
Äthiopien zusammenzuarbeiten; ihre Mitglieder gelten daher als
Landesverräter.
Die Mitgliedschaft in der ELF beinhaltet aufgrund des sehr engen
Zusammenhaltes der eritreischen Diaspora in den meisten Fällen die
Teilnahme an Treffen und Kundgebungen der Exilorganisationen.
Dadurch besteht die Gefahr, dass die exilpolitischen Aktivitäten
regierungstreuen Eritreern bekannt und gegebenenfalls weiterberichtet
werden. Je umfangreicher sich die exilpolitischen Aktivitäten von
eritreischen Oppositionellen gestalten, desto grösser ist die Gefahr,
dass die eritreischen Behörden Kenntnis davon erhalten. Somit
besteht vorliegend eine nicht unbedeutende Wahrscheinlichkeit, dass
die Auslandsaktivitäten der Beschwerdeführerin, welche hier laut den
eingereichten Bestätigungsschreiben in diversen Bereichen
oppositionspolitisch aktiv ist, den heimatlichen Behörden bekannt ist.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen
Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre,
einer vertieften Würdigung bedarf. Das zweite Asylgesuch der
Beschwerdeführerin kann, zumal die exilpolitische Tätigkeit im
erstinstanzlichen Verfahren noch nicht Prozessgegenstand war und
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auch die Befürchtungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit der Militärdienstpflicht mit zunehmendem Alter des Kindes einer
eingehenden Prüfung bedürfen, unter diesen Umständen nicht als
aussichtslos bezeichnet werden.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen
Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht
wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall
vielmehr auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichten und
über das zweite Asylgesuch - gegebenenfalls nach durchgeführter
Anhörung (vgl. Entscheidungen und Mittelungen der ARK [EMARK]
2006 Nr. 20) - materiell entscheiden müssen.
6.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als
die Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 (Feststellung der
Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie
die darauf basierende Verfügung vom 2. März 2007 (Nichteintreten auf
das zweite Asylgesuch infolge Nichtbezahlens des
Gebührenvorschusses) aufzuheben sind und die Sache in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des
Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist.
7.
Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden
Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat am 25. April 2008 eine
Kostennote eingereicht, in der er seinen eigenen sowie den Aufwand
der früheren Rechtsvertreterin ausweist. Der ausgewiesene zeitliche
Aufwand ist indessen nach Einschätzung des Gerichts zu kürzen: So
sind zunächst die ausgewiesenen Bemühungen für die Einreichung
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des Wiedererwägungsgesuchs (bzw. zweiten Asylgesuchs) nicht im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen, da sie das
vorinstanzliche Verfahren betreffen; ebenso ist der ausgewiesene
Aufwand insoweit, als er sich aus der Mandatierung zweier
Rechtsvertreter und den entsprechenden Doppelspurigkeiten ergibt,
nicht zu entschädigen. Das Gericht erachtet für die Ausarbeitung der
Beschwerdeschrift von 2 ½ Seiten– in welcher im Wesentlichen auf die
früheren, bereits bei der Vorinstanz gemachten Ausführungen
verwiesen wurde – und für die Abfassung der Beschwerdeergänzung
und Beweismittelnachreichung mit Eingabe vom 21. Februar 2008 –
welche insgesamt 4 1/2 Seiten umfasst – einen zeitlichen
Gesamtaufwand von 4 Stunden als angemessen; die ausgewiesenen
Auslagen von Fr. 50.- erscheinen sodann ebenfalls als angemessen.
Bei dem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.- ist demnach
die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 850.- (inkl. Auslagen)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Verfügungen des BFM vom
1. Februar 2007 und vom 2. März 2007 werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos
geworden.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
850.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben,
Beilage: Vernehmlassung vom 19. März 2008)
- das BFM mit dessen Akten, Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in
Kopie)
- (Kanton)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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