B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2476/2013
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
D._______, geboren (…),
Mazedonien,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde
gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM
vom 2. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der mazedonische Beschwerdeführer aus B._______ hat gemäss ei-
genen Angaben sein Heimatland im März 2008 ohne Reisepapiere über
Griechenland und Italien verlassen, wo er sich für eine längere Zeit auf-
gehalten habe. Am 24. Mai 2010 sei er mit dem Zug in die Schweiz einge-
reist und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Jahr 1988 habe er in
Deutschland einen Asylantrag gestellt, über den 1996 negativ entschie-
den worden sei. Zudem habe er 2004 in Griechenland Asyl beantragt,
doch sei er sofort nach Mazedonien zurückgebracht worden.
A.b Mit Verfügung vom 11. August 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung
an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2010 ([…]) ab, soweit
darauf eingetreten wurde.
A.c Am 27. September 2010 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht vom
21. September 2010 von Dr. med. C._______ ein (Absender unbekannt),
der dem Beschwerdeführer eine aktive Hepatitis B attestierte. Das Bun-
desamt informierte den Rechtsvertreter daraufhin, dass derzeit kein Ver-
fahren des Beschwerdeführers hängig sei, weswegen das Dokument oh-
ne weitere Folge zu den Akten gelegt werde.
B.
B.a Am 6. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um eine
vorläufige Aufnahme, da er schwer erkrankt sei. In der Beilage fand sich
ein Bericht des D._______, vom 9. Juli 2012, in welchem u.a. eine chro-
nische Hepatitis B diagnostiziert wurde, die derzeit mittels der ununter-
brochenen Einnahme des Medikaments "Baraclude" behandelt werde.
Ein Bericht desselben Spitals, D._______, vom 22. Juni 2012 informierte,
dass im Jahr 2011 der (...)krebs des Beschwerdeführers mittels Chemo-
und Radiotherapie behandelt worden sei. Eine aktuelle Kontrolle habe er-
geben, dass keine Hinweise für ein (…) oder eine (…) erkennbar seien,
wobei weitere Kontrollen vorgesehen seien.
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B.b Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 18. März 2013 von Dr. med.
E._______ sei der Beschwerdeführer im Februar 2013 an einer schweren
Lungenentzündung erkrankt, welche eine Hospitalisation erfordert habe.
Davon habe er sich zwar erholen können, indes sei er geschwächt und
untergewichtig. Eine Chemotherapie habe eine vollständige Remission
der Symptome des (...)krebs erwirkt; ein Rückfall könne durch regelmäs-
sige Kontrollen rechtzeitig erkannt werden. Auf die Dauertherapie des
Medikaments "Baraclude" spreche der Beschwerdeführer sehr gut an, so
dass keine Hepatitis B-Viren mehr haben nachgewiesen werden können,
die indes immer noch im Körper vorhanden seien. Ein Verzicht auf diese
Behandlung könne jedoch bis zu Leberversagen und somit zum Tod füh-
ren. Weitere Kontrollen seien im Mai bzw. im Juli 2013 vorgesehen.
B.c Mit Verfügung vom 2. April 2013 – eröffnet am 4. April 2013 – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab; die Verfügung vom 11. August
2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Dabei hielt es fest, dass die be-
reits im Beschwerdeverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme
das Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugt hätten (vgl. Urteil […] vom
25. August 2010). Diese Einschätzung teile auch das Bundesamt, da die
Erkrankung an Hepatitis B in Mazedonien adäquat behandelt werden
könne. Auch habe sich der Beschwerdeführer von seiner Lungenentzün-
dung gut erholt und dank einer Chemotherapie sei auch die Behandlung
seines (...)krebses abgeschlossen.
C.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass die Verfügung
vom 2. April 2013 aufzuheben sei. Es gelte festzustellten, dass seit dem
Erlass der Verfügung vom 11. August 2010 eine massgebliche Änderung
der Sachlage eingetreten sei. Die Wegweisung sei daher unzulässig bzw.
unzumutbar und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In
formeller Hinsicht sei die zuständige Behörde anzuweisen, von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen. Zudem sei eine Parteientschädi-
gung zu entrichten.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
das Gesundheitssystem in Mazedonien insbesondere für Rückkehrer
mangels Fürsorgegelder nicht funktioniere. Zudem sei die gesundheitli-
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che Situation des Beschwerdeführers alles andere als stabil. Der beige-
legte ärztliche Bericht vom 17. April 2013 bestätige, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner Erkrankung ([...]krebs und chronische schwere
[…]erkrankung) schwer beeinträchtigt sei. Zudem habe er innerhalb kur-
zer Zeit zwei schwere hospitalisationsbedürftige Lungenentzündungen
(im Februar sowie im April 2013) erlitten. Der psychische Zustand sei
sehr labil und Suizidgedanken seien latent vorhanden.
D.
Gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) ordnete das Bundesverwaltungsge-
richt am 3. Mai 2013 einen Vollzugsstopp an.
E.
Am 17. Mai 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Be-
schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Hinsichtlich der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sei mangels Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers ein Beleg einer solchen nachzureichen oder ein Kostenvorschuss
zu leisten.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung der
Heilsarmee Flüchtlingshilfe Aarwangen vom 29. Mai 2013 zu den Akten
gereicht. Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
F.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 gab das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, einen aktuellen medizinischen Bericht
einzureichen.
Mit Eingabe vom 23. August 2013 reichte der Beschwerdeführer einen
ambulanten follow-up-Bericht vom 29. Juli 2013 des D._______, ein, wel-
cher eine gesundheitliche Stabilität des Beschwerdeführers feststellte.
Ferner ergibt sich aus dem beigelegten Kurzaustrittsbericht des Spitals
F._______ in (…), vom 10. Juni 2013, dass der Beschwerdeführer im Juni
2013 für fünf Tage aufgrund einer Bronchitis hospitalisiert wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Wiedererwägungsgesuch vom 6. August 2012 richtete sich aus-
drücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung der Verfügung vom
11. August 2010. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder
ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift gerügt, dass die Vor-
instanz ihrer Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nicht rechtsgenüglich
nachgekommen und den Erwägungen nicht zu entnehmen sei, worauf sie
sich bei ihrer optimistischen Gesundheitsprognose stütze.
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Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte
Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem
das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden
(Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erhebli-
chen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie
verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen
möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei
muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander
setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 126 I 97 E. 2b).
Das BFM verfügte nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
nicht nur über die vom Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom
6. August 2012 eingebrachten medizinischen Gutachten (vgl. Erw. B.a),
sondern forderte mittels Schreiben vom 28. Februar 2013 (B9) einen wei-
teren aktuellen ärztlichen Bericht an (vgl. ärztlicher Bericht vom 18. März
2013, Erw. B.b). Diese Atteste wurden in der Verfügung vom 2. April 2013
genügend gewürdigt. Es ist selbstverständlich davon auszugehen, dass
diese Würdigung in Berücksichtigung der medizinische Versorgungslage
in Mazedonien erfolgte. Das BFM ist nicht gehalten, dafür die Quellen für
diese Lageanalyse in seiner Verfügung anzugeben. Folglich kommt das
Gericht zum Schluss, dass der vorgebrachte Sachverhalt – der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers – vom BFM genügend ermittelt und
gewürdigt wurde, weshalb das BFM seiner Begründungspflicht ausrei-
chend nachgekommen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt
die rechtliche Würdigung des festgestellten rechtserheblichen Sachver-
halts nicht (vgl. zu Ganzen BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Somit besteht keine
Gehörsverletzung.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 24. Mai 2010 mit Verfügung vom 11. August 2010 nicht ein-
getreten wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG zulässig.
5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat, der als verfolgungssicherer Staat i.S.v. Art. 6a
Abs. 2 AsylG anerkannt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR,
N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde
Nr. 26565/05, § 32 ff.). Vorliegend können indes solche ganz ausserge-
wöhnliche Umstände, wie sie vom EGMR festgelegt wurden, ausge-
schlossen werden, da gemäss den ärztlichen Berichten die diagnostizier-
ten Beschwerden zwar schwerwiegend, indes behandelbar seien oder
"nur" der regelmässigen Kontrolle bedürfen.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Mazedonien – ein verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2
AsylG – herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstan-
ter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen wird. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend individuelle Voll-
zugshindernisse zu berücksichtigen sind.
5.3.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 2. April 2013 im Wesentli-
chen fest, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers schon für das Bundesverwaltungsgericht gemäss sei-
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nem Urteil vom 25. August 2010 kein Anlass bestanden habe, dass er auf
eine dauernde medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei.
Dieser Einschätzung sei auch nach den eingegangenen medizinischen
Unterlagen beizupflichten, aufgrund dessen für den Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr nach Mazedonien keine Gefährdung erkennbar sei.
5.3.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
dass unklar sei, ob die vorgeschriebene Behandlung und die nötigen
Kontrollen in Mazedonien möglich und für den Beschwerdeführer zugäng-
lich seien. Meist sei eine Behandlung von direkten Zahlungen der Patien-
ten abhängig und es bestehe das Risiko, dass Rückkehrer längerfristig
keine Fürsorgegelder beziehen könnten. Aus den beigelegten ärztlichen
Berichten gehe hervor, dass die gesundheitliche Situation des Beschwer-
deführers alles andere als stabil sei, so dass er eines hochspezialisierten
Betreuungssystems bedürfe. Zudem werde es ihm kaum möglich sein,
seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen.
5.3.3 Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungs-
vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizini-
scher Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit
des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszuge-
hen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine dras-
tische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3).
5.3.4 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts existie-
ren in Mazedonien eine obligatorische sowie eine freiwillige Krankenver-
sicherung. Insbesondere die obligatorische Versicherung stellt auf das
Prinzip der Universalität, d.h. der Deckung aller Bürger, der Solidarität
sowie der Gleichheit ab. Medizinische Behandlungen sind in Mazedonien
über das ganze Territorium verteilt erhältlich und zwar auf primärer (All-
gemeinmediziner, Hausärzte etc.), sekundärer (Spezialisten) und tertiärer
(Spitäler) Ebene (vgl. ADRIAN SCHUSTER, Mazedonien: Medizinische Pfle-
ge und Krankenversicherung für körperlich Behinderte, SFH [Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe], August 2012, S. 2 ff. m.w.H.; Council of Europe:
European Social Charter; European Committee of Social Rights, Conclu-
sions XIX-2 [2009], ["The former Yugoslav Republic of Macedonia"], Artic-
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les 11, 12 and 13 of the Charter, Januar 2010, S. 6 f.). 95% der Bevölke-
rung Mazedoniens sind krankenversichert: Arbeitnehmer, Selbständige,
Beamte, Menschen mit einer Behinderung, Bauern, auf dem Arbeitsamt
registrierte Arbeitslose, Renten- und Sozialhilfebezüger, Kriegsveteranen
sowie die Familienmitglieder versicherter Personen. Personen, welche
längere Zeit nicht in Mazedonien gelebt haben, können sich nach der
Rückkehr bei einem Krankenversicherungsfonds anmelden und sind ab
dem gleichen Tag versichert (vgl. ADRIAN SCHUSTER, Mazedonien: Entzug
der Reisepässe zwangsweise rückgeführter Personen, SFH, März 2013,
S. 5 f.; ADRIAN SCHUSTER, Mazedonien: Medizinische Pflege und Kran-
kenversicherung für körperlich Behinderte, a.a.O., S. 4 f.; Council of Eu-
rope: European Social Charter; European Committee of Social Rights,
a.a.O., S. 15).
Die mazedonische Krankenversicherung deckt ein Grundpaket an Leis-
tungen auf primärer und sekundärer Stufe, Medikamente, medizinische
Hilfsmittel, präventive Programme und Rehabilitationen ab (vgl. ADRIAN
SCHUSTER, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung
für körperlich Behinderte, a.a.O., S. 5 f. m.w.H.). Hinsichtlich der Kosten-
beteiligung an Medikamenten der Krankenversicherung müssen diese auf
der positiven Liste für die Kompensation durch den mazedonischen Ge-
sundheitsfonds (Macedonian Health Fund) angeführt sein. Die versicherte
Person muss zwischen 5 bis 20% der Kosten der Medikamente selber
übernehmen – ausser bei einer Behandlung rund um die Mutterschaft
und bei schweren Krankheiten (bösartige oder ansteckende Erkrankun-
gen).
5.3.5 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten benötigt der Be-
schwerdeführer das Medikament "Baraclude", um die Hepatitis B-Viren
unterdrücken zu können. Hinsichtlich der Hepatitis B-Erkrankung und des
(therapierten) (...)krebses sind regelmässige Kontrollen vorgesehen.
Nach Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Medikament
mit dem Handelsnamen "Baraclude" nicht auf der erwähnten positiven
Liste eingetragen und in der Regel in Mazedonien auch nicht erhältlich.
Indes steht für die Behandlung von Hepatitis B das Medikament "Cell-
cept" zur Verfügung, das auf der positiven Medikamentenliste steht und in
Apotheken und Drogerien gekauft werden kann. Auch ist in diesem Zu-
sammenhang das Medikament "Zeffix" in Mazedonien erhältlich und wird
vom Gesundheitsfonds abgedeckt.
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Die Krankenversicherung übernimmt wie erwähnt auch die Kosten für
medizinische Untersuchungen, stationäre Pflege sowie Konsultationen
bei Spezialisten (zumindest einen Anteil davon). Folglich ist davon aus-
zugehen, dass es für den Beschwerdeführer möglich ist, den Zustand
seines (...)krebses regelmässig kontrollieren zu können. Gemäss dem
neuesten ärztlichen Bericht vom 10. Juni 2013 wurde die Bronchitis aus-
reichend behandelt; auf eine hypothetische weitere Lungenerkrankung ist
aktuell nicht einzugehen.
5.3.6 Nach dem Gesagten geht das Gericht von einem individuellen Zu-
gang des Beschwerdeführers zum mazedonischen Gesundheitssystem
aus. Da die benötigten Therapien erhältlich sind, erweist sich der Weg-
weisungsvollzug vorliegend als zumutbar. Es sei nichtsdestotrotz daran
erinnert, dass der Beschwerdeführer beim BFM einen Antrag auf medizi-
nische Rückkehrhilfe stellen kann.
5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die
asylsuchende Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist vorliegend mangels aktenkundiger
objektiver Hindernisse auch als möglich zu bezeichnen.
5.5 Zusammengefasst ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu betrachten. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 5. Juni 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben.
Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Parteientschädigung
ist aufgrund der Abweisung gegenstandslos (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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