Abtei lung V
E-2477/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Guinea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, ehemals Bundesamt
für Flüchtlinge, BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom
1. März 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2477/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Guinea am
2. September 1999 und gelangte am 20. September 1999 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung
vom 16. November 1999 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht
ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug aus
der Schweiz an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer
am 15. Dezember 1999 Beschwerde bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Mit Urteil vom
20. Januar 2000 trat die ARK mangels Leistung des Kostenvorschus-
ses auf die Beschwerde nicht ein. Am 27. Januar 2000 teilte die
B._______ dem Bundesamt mit, der Beschwerdeführer sei
unbekannten Aufenthalts.
B.
Am 3. April 2001 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der
Schweiz. Mit Verfügung vom 25. Mai 2001 trat das Bundesamt auf das
Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und de-
ren Vollzug aus der Schweiz an. Gegen diese Verfügung reichte der
Beschwerdeführer am 27. Juni 2001 (Poststempel) Beschwerde bei
der damals zuständigen ARK ein. Mit Urteil vom 9. August 2001 trat
die ARK mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwer-
de nicht ein. In der Folge wurde die Wegweisung nicht vollzogen und
der Beschwerdeführer verliess die Schweiz auch nicht freiwillig.
C.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer vom
C._______ wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vom
3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 15
Monaten Gefängnis, unbedingt, verurteilt.
D.
Nach der Haftentlassung reichte der Beschwerdeführer am 19. Febru-
ar 2007 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte
durch seine damalige Rechtsvertreterin sinngemäss, die verfügte
Wegweisung sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer sei HIV-
positiv und leide an Tuberkulose.
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E.
Mit Verfügung vom 1. März 2007 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch ab, erklärte die Verfügung vom 25. Mai 2001 als rechtskräftig
sowie vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 4. April
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte
durch seine neue Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig sei und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und die zuständige Behörde sei anzuweisen, auf Voll-
zugshandlungen zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer acht ärztliche Berichte
des D._______, zehn medizinische Untersuchungsberichte, ein
Länderprofil betreffend die AIDS-Behandlung in Guinea der WHO aus
dem Jahre 2005, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 23. März 2007 betreffend die medizinische Versorgung einer
Person mit HIV und Tuberkulose sowie ein Positionspapier der Aids-
Hilfe Schweiz vom Februar 2002 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2007 setzte die damals zuständi-
ge Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus und hielt fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Schreiben vom 12. April 2007 reichte der Beschwerdeführer ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______, vom 11. April 2007, ein.
I.
Am 6. Juli 2007 gab der Beschwerdeführer einen Bericht der Schwei-
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zerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Juli 2007 betreffend die medizinische
Versorgung einer Person mit HIV und Tuberkulose zu den Akten.
J.
Mit Urteil des C._______vom 15. Oktober 2008 wurde der Be-
schwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG
zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
K.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Am 7. Oktober 2008 unterbreitete die Ins-
truktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme.
L.
Innert der mehrmals erstreckten Frist reichte der Beschwerdeführer
am 26. November 2008 die Replik sowie ein ärztliches Zeugnis des
D._______ vom 2. September 2008 ein.
M.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels beantragte das BFM er-
neut die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Juni 2009 stellte der inzwi-
schen neu zuständige Instruktionsrichter die zweite Vernehmlassung
dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 setzte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Frist zur Beantwortung noch offener
Fragen sowie zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer zwei Fristerstreckungsge-
such ein, welchen beiden entsprochen wurde. Mit Schreiben vom
1. Dezember 2009 gab der Beschwerdeführer einen Bericht vom
Dr. med. F._______, vom 1. Dezember 2009, zu den Akten. Am 8. De-
zember 2009 ging die Entbindungserklärung von der ärztlichen
Schweigepflicht beim Gericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet.
In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung ei-
ner ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solcher-
massen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht
darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Ge-
brauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in
diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Be-
handlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 17 und
EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204). Sodann ist festzuhalten, dass der
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Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute
rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig
beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzuläs-
sig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren
unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederho-
len, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Instanz oder der
Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird.
4.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als durchführbar erachtet und das Gesuch abgewie-
sen hat.
5.
Das BFM stützte seine Verfügung vom 1. März 2007 unter anderem
auf Art. 14a Abs. 6 des damals geltenden Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG) ab. Dieses Gesetz wurde zwischenzeitlich durch das am 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ersetzt. Es
stellt sich somit die Frage, ob vorliegend die Bestimmungen gemäss
AuG oder diejenigen des ANAG zur Anwendung gelangen. Art. 126
Abs. 1 AuG regelt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar
bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/1 mit der
Frage der Anwendbarkeit bisherigen oder neuen Rechts befasst. Es
gelangte zum Schluss, dass das bisherige materielle Recht gemäss
Art. 126 Abs. 1 AuG – über seinen zu engen Wortlaut hinaus – auf alle
Verfahren anwendbar ist, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neu-
en Rechts eingeleitet wurden, unabhängig davon, ob sie von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin eröffnet wurden. Demnach könnten die
Bestimmungen des ANAG auf den vorliegenden Fall Anwendung fin-
den. Letztlich aber kann diese Frage offenbleiben, zumal die massge-
benden Gesetzesbestimmungen unter altem wie auch neuem Recht
sinngemäss gleich sind und die Anwendung des alten Rechts in casu
zum selben Ergebnis führen würde wie die Anwendung des neuen
Rechts.
Seite 6
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6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das BFM fest, aus den Ak-
ten der zwei abgeschlossenen Asylverfahren gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer in den letzten Jahren immer wieder gegen das
BetmG verstossen habe. Am 23. Februar 2000 habe ihn der
G._______ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zu 14 Tagen
Haft, bedingt auf drei Jahre sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.
Am 21. März 2002 und am 22. April 2002 habe ihn das H._______ zu
je 30 Tagen Gefängnis wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Das
C._______ habe den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2006 zu einer
15-monatigen Haftstrafe wegen Verstosses gegen das BetmG
verurteilt. Zu diesen Verurteilungen führte die Vorinstanz sodann aus,
Haftstrafen über einem Jahr würden gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG in
der Regel für schwere Betäubungsmitteldelikte ausgesprochen. Die
zahlreichen Gesetzesverstösse würden darauf schliessen lassen, dass
der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die Schweizer
Rechtsordnung zu halten. Indem er sich regelmässig in verschiedenen
Drogenszenen der Schweiz bewegt und dort harte Drogen an Süchtige
verkauft habe, habe er die öffentliche Ordnung und Sicherheit der
Schweiz verletzt. Aufgrund der bisherigen Vorkommnisse müsse dem
Beschwerdeführer eine schlechte Prognose gestellt werden, sich
zukünftig an die Rechtsordnung zu halten. Somit überwiege das
öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung
gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, sich auf
die Rückführungsschranke von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu berufen. Eine
Prüfung der Sache unter dem Aspekt der Zumutbarkeit könne
demnach unterbleiben.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Vollzug der Weg-
weisung sei nicht durchführbar, da beim Beschwerdeführer AIDS im
Stadium C2 diagnostiziert worden sei. Die notwendigen antiretrovira-
len Therapien seien in Afrika generell nur schwer erhältlich. In Guinea,
dem Herkunftsland des Beschwerdeführers, hätten nur verhältnismä-
ssig wenig Menschen Zugang zur erforderlichen Behandlung. Die Ge-
sundheitsversorgung sei nicht vergleichbar mit Europa, auch gebe es
kein staatliches Wohlfahrtssystem. Die Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer Arbeit finde, sei selbst wenn er arbeitsfähig wäre,
gering. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Heimatstaat nicht
über ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz. Seine Familie habe
sich von ihm abgewandt, nachdem sie von der Aidserkrankung Kennt-
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nis erhalten habe. Würde die antiretrovirale Therapie abgebrochen, so
würde die Lebenserwartung des Beschwerdeführers massiv verkürzt.
Weiter missachte das BFM vorliegend, dass Art. 14a Abs. 4 ANAG den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz konkretisiere. Der Beschwerdeführer
sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und nach Verbü-
ssung von zwei Dritteln der Strafe wegen guter Führung entlassen
worden. Insgesamt sei ihm eine gute Prognose zu stellen, was gegen
einen Vollzug der Wegweisung spreche.
6.3 Das BFM hielt in der Vernehmlassung fest, die Wegweisung von
HIV-infizierten Personen, die nicht an AIDS in der terminalen Phase
erkrankt seien, verletze Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) nicht. Der vorliegende Fall sei nicht mit demjenigen vergleich-
bar, in welchem der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK ange-
nommen habe. Die Verhältnisse beim Beschwerdeführer würden sich
weniger gravierend darstellen. Er benötige eine lebenslange antiretro-
virale Therapie und sei nicht intensiv pflegebedürftig. Sodann habe der
Beschwerdeführer nach Verbüssung der Gefängnisstrafe erneut in
I._______ Drogen verkauft. Ferner sei das Vorbringen, die
Familienangehörigen hätten sich vom Beschwerdeführer abgewandt,
vor dem Hintergrund, dass dieser in zwei abgeschlossenen
Asylverfahren immer wieder Unwahrheiten erzählt habe, als
unbewiesene und nicht glaubhafte Schutzbehauptung zu werten.
Sodann sei der Beschwerdeführer zweimal von Westafrika nach
Europa gereist, was mit erheblichen Kosten verbunden sei. Bei ihm
müsse es sich daher um eine Person handeln, die finanziell weit
besser gestellt sei, als die Mehrheit der guineischen Bürger. Wegen
seiner Aktivitäten im Drogenhandel müsse er auch über sehr gute
Beziehungen zu andern Westafrikanern verfügen. Gemäss den
eingereichten Unterlagen würden in Guinea antiretrovirale
Medikamente bei privaten Anbietern rund 18 US$ pro Monat kosten.
Die I._______ Polizei habe beim Beschwerdeführer jeweils rund je
Fr. 3'000.-- gefunden, die er gespart haben soll. Diese Summe reiche
aus, um sich in Guinea über Jahre mit antiretroviralen Medikamenten
zu versorgen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zulässig. Betref-
fend die Anwendbarkeit von Art. 14a Abs. 6 ANAG (heute Art. 83 Abs.
7 Bst. b AuG) sei zu vermerken, dass der Beschwerdeführer die gute
Prognose nicht erfüllt habe.
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6.4 In der Replik wird dargelegt, es treffe zu, dass die HIV-Erkrankung
des Beschwerdeführers mit den verabreichten Medikamenten gut kont-
rolliert würde, jedoch nur solange der Beschwerdeführer die Medika-
mente ohne Unterbruch einnehmen könne. Ob eine nahtlose Weiterbe-
handlung bei einer Wegweisung nach Guinea garantiert werden kön-
ne, sei nicht geklärt. Ebensowenig geklärt sei die Weiterbetreuung des
Beschwerdeführers. Sodann missachte das BFM, dass HIV-infizierte
Personen in afrikanischen Ländern ein Stigma anhafte. Ohne familiäre
Unterstützung sei es dem Beschwerdeführer von vornherrein unmög-
lich, in Guinea eine adäquate Behandlung zu erhalten. Sodann müsse
die Bemerkung des BFM, wonach der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner Aktivitäten im Drogenhandel über gute Beziehungen zu Westafri-
kanern verfüge, als sachfremd qualifiziert werden. Schliesslich stehe
mittlerweile fest, dass die Krankheit des Beschwerdeführers dass Sta-
dium C3, also die terminale Phase erreicht habe. Ein Vollzug der Weg-
weisung verletze deshalb Art. 3 EMRK.
6.5 In der zweiten Vernehmlassung stellt das BFM fest, es würden kei-
ne Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers vorliegen, weshalb ein Vollzug der
Wegweisung zumutbar sei.
6.6 In der Dublik wird ausgeführt, seit September 2009 leide der Be-
schwerdeführer an einer rezidivierenden Pneumonie. Zur Behandlung
der HIV-Infektion erhalte er die Medikamente Kivexa und Kaletra, wel-
che in Guinea nicht erhältlich seien. Zudem könne dort die Einnahme
nicht ärztlich überwacht werden. Ein Unterbruch der Tripeltherapie
würde in Kürze zum sicheren Tod des Beschwerdeführers führen. Eine
Wegweisung verstosse demnach gegen Art. 3 EMRK.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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7.2.2 Im aktuellen ärztlichen Bericht führte der behandelnde Arzt aus,
der Beschwerdeführer befinde sich im Stadium C1. Zudem habe er an-
fangs September 2009 eine rezidivierende Pneumonie durchgemacht,
welche behandelt worden sei. Den Allgemeinzustand beurteilte der
Arzt als noch reduziert, bei an und für sich akzeptablen CD4-Werten
(Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) von 899 und „Virämie quanti-
tativ“ von 126 Kopien/ml. Bei einem Unterbruch der Tripeltherapie sei
ein tödlicher Krankheitsverlauf in kurzer Zeit zu erwarten. Weiter stellte
der Arzt fest, der Beschwerdeführer bedürfe keiner Pflege.
7.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in
seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festge-
stellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS er-
krankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Ferner hat der EGMR
schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten
Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht
verletze (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c. Royaume-Uni).
7.2.4 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease
Control and Prevention wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien
unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwer-
den, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine
Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigent-
liche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach
dem jeweiligen CD4-Wert in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen"
pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroli-
ter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unter-
teilt (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 8.a, Nr. 7 E. 5d bb).
7.2.5 Die HIV-Infektion des Beschwerdeführers befindet sich gemäss
dem letzten ärztlichen Zeugnis vom 1. Dezember 2009 im Stadium C1,
nachdem sie sich im Jahre 2008 einmal vorübergehend im Stadium C3
befunden hat. Die Krankheit AIDS ist somit ausgebrochen, der Be-
schwerdeführer befindet sich demnach in der terminalen Phase. Weiter
führte der behandelnde Arzt aus, es würden akzeptable CD4-Werte
vorliegen und der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei ledig-
lich „noch etwas reduziert“. Der Beschwerdeführer sei nicht auf eine
besondere Pflege angewiesen. In Anbetracht dieser ärztlichen Bewer-
tungen und ohne den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu
verharmlosen, sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände
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im Sinne der Rechtsprechung des EGMR („very exceptional circum-
stances“) anzunehmen. Entgegen der vom Beschwerdeführer in sei-
nen Eingaben vertretenen Ansicht verletzt daher der Vollzug der Weg-
weisung Art. 3 EMRK nicht und ist somit zulässig (vgl. dazu auch
BVGE 2009/2).
7.3
7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den
Abs. 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person
(Bst. a) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland ver-
urteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im
Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, (Bst. b.) sie
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese ge-
fährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder
(Bst. c) die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung
durch ihr Verhalten verursacht hat (sog. Ausschlussklausel).
7.3.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig
geworden. Zunächst ist daher zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, da bei deren Bejahung die Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs offen gelassen werden kann.
7.3.3 Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG entwickelten
und heute noch geltenden Praxis setzt die Anwendung der Aus-
schlussklausel eine Abwägung zwischen den Interessen des Auslän-
ders am Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an sei-
ner Wegweisung voraus und schränkt dabei das Interesse des Staates
auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung oder deren schwerwiegende Verletzung ein, wobei die Aus-
schlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung
des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht,
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wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den
Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an
die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu
halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Ge-
fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar-
stellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt bei-
spielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann
deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt
besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen
Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Straf-
rahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederhol-
te Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe
Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose
erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Be-
schwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt wer-
den (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, E. 5.3 und 2006 Nr. 11, E. 4 ff.).
7.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am
23. Februar 2000 vom G._______ wegen Widerhandlungen gegen das
BetmG zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt, verurteilt wurde. Mit
Strafmandat H._______ vom 21. März 2002 wurde er wegen
Widerhandlungen gegen das BetmG (Verkauf einer unbestimmten
Menge Kokain sowie Hehlerei) zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen,
unbedingt, verurteilt wurde. Vom gleichen H._______ wurde der
Beschwerdeführer am 24. April 2002 erneut wegen Widerhandlungen
gegen das BetmG zu 30 Tagen Gefängnis, als Zusatzstrafe zum Urteil
vom 21. März 2002, verurteilt. Mit Urteil des C._______ vom 16. Okto-
ber 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen
das BetmG zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten, unbedingt, ver-
urteilt. Dasselbe Gericht verurteilte ihn am 15. Oktober 2008 erneut
wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zu 30 Monaten Gefängnis,
unbedingt. Am 15. Oktober 2008 trat der Beschwerdeführer den Straf-
vollzug an.
7.3.5 Der Beschwerdeführer wurde wegen Widerhandlungen gegen
das BetmG insgesamt zu rund vier Jahren Gefängnis verurteilt, wobei
allein die letzte Verurteilung 30 Monate betrug. Gemäss Art. 19 Ziff. 1
BetmG wird der vorsätzliche unbefugte Handel mit Betäubungsmitteln
mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall
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gilt, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Wider-
handlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die
Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäu-
bungsmittelverkehrs zusammengefunden hat, oder durch gewerbsmä-
ssigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn
erzielt (Art. 19 Ziff. 2 Bst. a-c BetmG).
7.3.6 In Anbetracht aller verhängten Strafen, welche ausschliesslich
auf Betäubungsmitteldelikte zurückzuführen sind, ist vorliegend ohne
weiteres von einem schweren Fall auszugehen, mithin hat der Be-
schwerdeführer die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer trotz
unbedingter Verurteilungen nicht von weiteren Zuwiderhandlungen ge-
gen das BetmG abhalten liess. Besonderes erschwerend wirkt, dass er
bereits wenige Monate nach Verbüssung der 15-monatigen Gefängnis-
strafe erneut als Drogenhändler in den einschlägigen Kreisen in
I._______ auftrat (vgl. Polizeirapporte C10/5 und C11/8). Demnach ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe mit Nichten von seinem deliktischen
Verhalten Abstand genommen hat. Entgegen der von ihm vertretenen
Ansicht kann ihm auch keine günstige Prognose gestellt werden.
Vielmehr ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des
Beschwerdeführers nicht auszuschliessen, dass er nach der
Verbüssung der 30-monatigen Strafe erneut seiner illegalen Tätigkeit
nachgehen wird. Indem der wiederholt verurteilte Beschwerdeführer
über Jahre hinweg Drogen verkauft hat und damit wertvolle
Rechtsgüter in Gefahr gebracht hat, hat er erheblich und wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
verstossen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch die Vor-
aussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllen würde. Bei der
längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
muss es sich um eine solche von deutlich mehr als einem Jahr han-
deln und sie muss auf einem rechtskräftigen Urteil beruhen (vgl. MARC
SPESCHA, in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI,
Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N 6 zu Art. 62 AuG). Vorlie-
gend wurde der Beschwerdeführer zuletzt im Jahre 2008 zum fünften
Mal wegen Drogenhandels verurteilt und zwar zu 30 Monaten, mithin
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zweieinhalb Jahren, und damit wiederholt zu einer unbedingten Frei-
heitsstrafe verurteilt.
7.3.7 Im Weiteren ist die Verhältnismässigkeit der Anwendung der
Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG zu prüfen. Bei der Beurtei-
lung der Verhältnismässigkeit kann nicht von einer schematischen Be-
trachtungsweise ausgegangen werden, vielmehr ist auf die gesamten
Umstände im Einzelfall abzustellen.
Gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers spricht die Tatsache,
dass er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz verstossen hat.
Auf der anderen Seite spricht für einen Verbleib in der Schweiz der
Umstand, dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist und bei ihm die
Krankheit AIDS ausgebrochen ist. Allerdings ist vorab grundsätzlich
festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts allein das Erreichen des Stadium C noch nicht gegen den
Vollzug der Wegweisung spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Was die
konkrete Situation des Beschwerdeführers angelangt, so sind nach
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die für eine ARV-
Behandlung erforderlichen Medikamente im „Laboratoire National de
Guinée“ verfügbar. Sodann sind in Conakry Tests und HIV-Behandlun-
gen an verschiedenen Institutionen (Centres Hospitaliers Universi-
taires [CHU] Donka und CHG Ignance Deen, Centre Médical Commu-
nal [CMC] Ratoma, CMC Minière, CMC Flamboyant, CMC Coleah,
Centre de Santé Matoto, Centre de Santé Gbessia Port 1, etc.) mög-
lich. Mehrere Spitäler in Conakry und manche Spitäler in Regionen
ausserhalb der Hauptstadt sind mit CD4-Messgeräten ausgestattet.
Sodann sind ARV-Medikamente in öffentlichen Spitälern sowie insbe-
sondere im CMC Matam in Conakry kostenlos erhältlich. Auch in Labé,
woher der Beschwerdeführer stammt, werden von verschiedenen Insti-
tutionen die zur Behandlung der HIV-Infektion erforderlichen Medika-
mente kostenlos abgegeben. In Anbetracht dessen, dass in Conakry
das grösste Angebot zur Behandlung von HIV-Patienten besteht, ist es
dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich in die Hauptstadt zu be-
geben. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss dem aktuellen Arztzeugnis keiner besonderen Pflege bedarf, mit-
hin reisefähig ist.
7.3.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt eine Gesamtab-
wägung der gegenseitigen Interessen die Anordnung des Vollzugs der
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Wegweisung als verhältnismässig erscheinen. Das Gericht gelangt de-
manch zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz das
private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der
Schweiz überwiegt.
7.3.9 Im Sinne einer Anmerkung ist festzuhalten, dass eine nahtlose
Behandlung des Beschwerdeführers mit den erforderlichen Medika-
menten insoweit gewährleistet werden kann, als dem Beschwerdefüh-
rer die Möglichkeit offen steht, beim BFM einen Antrag auf medizini-
sche Rückkehrhilfe zu stellen. Dabei können auch Abklärungen vor
Ort, namentlich die Prüfung der konkreten Behandlungsmöglichkeiten
(z.B. Angabe Spital) getätigt werden. Praxisgemäss gewährt das BFM
abgewiesenen HIV-positiven Asylgesuchstellern während einer gewis-
sen Zeit Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten und/oder über-
nimmt allenfalls die Kosten für die notwendigen Kontrollen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Damit wäre
namentlich für eine Übergangszeit die medizinische Betreuung des
Beschwerdeführers sichergestellt.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig erachtet und die Aus-
schlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG angewendet hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Ver-
fügung des BFM ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde ab-
zuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2007 hat die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demnach
sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und den J._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an :
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- den J._______ (in Kopie)
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