B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2477/2018
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. März 2018 / N (…).
E-2477/2018
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Juli 2014 verlassen und sei zunächst nach Nepal gelangt. Dort
habe er sich während ungefähr vier Monaten aufgehalten, bis er – mit ei-
nem nepalesischen Pass ausgestattet – am 10. November 2014 über ihm
unbekannte Länder in die Schweiz weitergereist sei. Hierzulande suchte er
gleichentags um Asyl nach.
A.b Am 24. November 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei trug der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehö-
riger tibetischer Ethnie. Er sei im Dorf B._______, Gemeinde C._______,
Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______, Tibet, gebo-
ren und habe bis zur Ausreise im Juli 2014 mit seinen Eltern, seiner Ehe-
frau und seinen (…) Kindern dort gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen
und könne daher nicht gut lesen. Als er 18-jährig gewesen sei, habe er sich
in Tibet eine chinesische Identitätskarte ausstellen lassen. Diese habe er
bis nach Nepal bei sich gehabt, habe sie dann aber dort dem Schlepper
abgeben müssen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe von ei-
nem Freund, der zwischen Tibet und Nepal Handel betrieben habe, unge-
fähr im Mai 2014 zehn Bilder des Dalai Lama erhalten. Mit einem anderen
Freund mit Namen G._______ habe er diese Bilder am Vorabend des Ge-
burtstags des Dalai Lama, das heisst am 5. Juli 2014, unter die Leute ge-
bracht. Jeder habe fünf Bilder in seinem jeweiligen Dorf verteilt. G._______
habe einer Person in seinem Dorf, die – ohne dass er dies gewusst habe
– Verbindungen zur chinesischen Regierung unterhalten habe, ein Bild ge-
geben. Diese dem Beschwerdeführer unbekannte Person habe G._______
daraufhin bei der Polizei verraten, weshalb G._______ noch in der gleichen
Nacht verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe hiervon erst
erfahren, nachdem seine Mutter am Folgetag zum Kloster gegangen sei
und dort die Mutter von G._______ getroffen habe, welche sie über dessen
Festnahme orientiert habe. Als der Beschwerdeführer seiner Mutter davon
berichtet habe, dass er G._______ die Bilder des Dalai Lama zum Verteilen
ausgehändigt habe, habe seine Mutter ihm zur Ausreise geraten und ihm
zu deren Finanzierung ihren Schmuck ausgehändigt. Daraufhin habe er
sich sofort auf den Weg gemacht.
E-2477/2018
Im Weiteren trug er vor, er sei am „(…)“ im Jahr 2008 wegen der Teilnahme
an einer Demonstration festgenommen und fünf Tage lang inhaftiert wor-
den.
A.c Am 5. Dezember 2014 fand die einlässliche Anhörung des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen statt. Dabei trug er ergänzend vor, er und
seine Familie hätten in Tibet als Nomaden gelebt. Sie hätten Schafe, Zie-
gen, Yaks und Pferde gehabt, von der Milch und der Wolle gelebt und damit
Waren getauscht. Er habe sich als Hirte immer mit den Tieren auf der
Weide beschäftigt, seine Mutter und seine Ehefrau hätten eingekauft. Er
sei nur etwa dreimal im Jahr zu seiner Ehefrau nach Hause zurückgekehrt.
Im Weiteren trug er vor, er sei während etwa zwei Monaten im Besitz von
zehn Bildern des Dalai Lama gewesen. Am 5. Juli 2014 habe er diese Bil-
der in seinem Heimatdorf verteilt. Sein Freund habe gleichzeitig im Nach-
bardorf (…) entsprechende Bilder unter die Leute gebracht. Am Folgetag
habe die Mutter des Beschwerdeführers bei ihrem Besuch des Klosters
(…) von der Festnahme seines Freundes erfahren.
Ferner erklärte er nochmals, dass er bereits einmal Probleme mit den chi-
nesischen Behörden gehabt habe. Am (…) 2008, (…), habe er mit ungefähr
20 anderen Personen demonstriert, weil in Tibet keine Freiheiten und Men-
schenrechte existierten. Er sei bei seiner damaligen Verhaftung geschla-
gen und während der fünftägigen Haft weiter misshandelt worden. Wegen
der bereits im Jahr 2008 erfolgten Inhaftierung habe er Angst davor gehabt,
sein im Juli 2014 verhafteter Freund könnte seinen Namen verraten, und
seine eigene Festnahme befürchtet.
A.d Sowohl anlässlich der BzP als auch bei der Anhörung wurden dem
Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz Herkunfts- und Länderfragen ge-
stellt.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ein
Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde in den Erwägungen
ausdrücklich ausgeschlossen. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im We-
sentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
nicht standzuhalten. Insbesondere könne ihm nicht geglaubt werden, dass
er in Tibet sozialisiert worden sei.
E-2477/2018
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-158/2015 vom 25. April 2017 gut, hob die vo-
rinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2014 auf und wies die Angele-
genheit zur Neubeurteilung ans SEM zurück. Zur Begründung führte es
unter Hinweis auf die in BVGE 2015/10 festgehaltenen Mindestanforderun-
gen an die im Rahmen der Befragungen durchgeführten Herkunftsabklä-
rungen im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn bezüglich
des Grossteils der Angaben betreffend seine Herkunft nicht konkret darauf
hingewiesen habe, welche seiner Aussagen nicht den Informationen der
Vorinstanz entsprechen würden, und ihm auch nicht Einsicht in den we-
sentlichen Inhalt des als „vertraulich“ bezeichneten Dokuments „Hinter-
grundinformationen zum geprüften Länderwissen“ gegeben habe. Zudem
habe die Vorinstanz – zumindest mit Bezug zu den von ihr angezweifelten
Herkunftsangaben des Beschwerdeführers – auch den Sachverhalt nicht
vollständig respektive nicht richtig abgeklärt, weil sie sich bei der Auswer-
tung seiner Aussagen nicht an den gemäss COI geltenden Standards ori-
entiert habe.
II.
D.
D.a Im Auftrag des SEM führte die Fachstelle Lingua am 11. Juli 2017 ein
rund 60-minütiges Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Ge-
stützt darauf erstellten zwei sachverständige Personen am 11. und 14. De-
zember 2017 je ein schriftliches Gutachten betreffend die linguistische Ei-
genart der Sprechweise des Beschwerdeführers und betreffend seine lan-
deskundlich-kulturellen Kenntnisse (sogenannte "Lingua-Analyse"). Aus
beiden Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Einschät-
zung der sachverständigen Personen sehr wahrscheinlich nicht aus dem
Autonomen Gebiet Tibet und eindeutig nicht aus dem Kreis D._______,
Gebiet E._______, sondern sehr wahrscheinlich aus einer exiltibetischen
Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stammt.
D.b Am 2. März 2018 wurden dem Beschwerdeführer seitens des SEM der
Werdegang und die Qualifikation der mit den Lingua-Analysen betrauten
Personen offengelegt und diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Die
Gutachten als solche wurden ihm aufgrund von Geheimhaltungsinteressen
im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zwar nicht offengelegt. Indessen wurde
E-2477/2018
ihm der wesentliche Inhalt der Untersuchungen zur Kenntnis gebracht und
ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.
Er wurde zunächst damit konfrontiert, dass er zur administrativen Eintei-
lung seiner behaupteten Heimatregion zahlreiche Falschangaben gemacht
und wichtige geografische Gegebenheiten unerwähnt gelassen habe. Auch
habe er zwei namhafte Klöster in seiner behaupteten Heimatregion nicht
genannt, wobei seine Angaben zum religiösen Leben gesamthaft betrach-
tet ohnehin unzureichend ausgefallen seien. Ferner verfüge er nicht über
tiefgreifendes Wissen in den Bereichen Landwirtschaft und Viehzucht, und
habe über die Gattung seiner Tiere, deren Anzahl und deren Geschlecht
nicht genau Bescheid gewusst, was für einen Landwirt und Viehzüchter
doch sehr erstaune. Beispielsweise würden Schafe, wie von ihm angege-
ben, nicht dreimal pro Jahr geschoren. Dazu führte der Beschwerdeführer
anlässlich des rechtlichen Gehörs aus, dass er die Schafe je nach gesund-
heitlicher Verfassung zwei- oder dreimal pro Jahr geschoren habe. Schafe,
denen es nicht so gut gehe, verlören ihr Haar manchmal einfach von selbst,
weshalb sie nur zweimal im Jahr geschoren werden könnten. Des Weiteren
wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass es nicht einleuchte,
weshalb er als Nomade nicht gewusst habe, welche Yak-Haare zum Anfer-
tigen von Nomadenzelten verwendet würden. Seine Preisanagaben für
Fleisch und Butter seien zwar realistisch gewesen, die Währungsbezeich-
nung „Jagor“ werde aber hauptsächlich ausserhalb von China verwendet.
Dazu machte der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs gel-
tend, er habe nicht „Jagor“, sondern „Gyakhor“ gesagt. Überdies wurde er
darüber in Kenntnis gesetzt, dass er unzureichende Angaben zum Schul-
wesen gemacht habe, was angesichts dessen, dass grundlegende Infor-
mationen zum Schulwesen in Tibet allgemein bekannt seien, nicht erklär-
bar sei. Auch seine Ausführungen zum Personalausweis seien nur teil-
weise korrekt gewesen. Im Übrigen habe er nicht gewusst, wie man den
Dorfvorsteher in der Region von D._______ nenne.
Neben der Auswertung seines landeskundlich-kulturellen Wissens wurde
der Beschwerdeführer mit der Analyse seiner Sprechweise konfrontiert.
Diese entspreche nicht einer Person, die mehr als 30 Jahre in D._______
verbracht habe. Vielmehr weise sie Merkmale auf, die auf eine starke Prä-
gung ausserhalb Tibets hinweisen würden. Dem entgegnete der Be-
schwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs, dass manchmal sogar
innerhalb eines Bezirks oder Dorfs unterschiedliches Tibetisch gesprochen
werde, das für andere Tibeter in der Region kaum verständlich sei.
E-2477/2018
E.
E.a Mit Verfügung vom 27. März 2018 – eröffnet am 29. März 2018 – wies
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volks-
republik China ausschloss.
E.b Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhielten. Zunächst verwies es im Detail auf die Ergebnisse der
beiden Lingua-Analysen und hielt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer zwar einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur an-
gegebenen Heimatregion habe nachweisen können, es sich dabei aber
auch um erlerntes Wissen handeln könne und sich vor dem Hintergrund
seiner Biografie und seines Alters einige unerklärbare Lücken und Unstim-
migkeiten gefunden hätten. Seine Sprache weise gemäss den beiden Ex-
perten ferner auf allen Analyseebenen keine Gemeinsamkeiten mit dem
D._______-Dialekt – der in der angegebenen Heimatregion des Beschwer-
deführers gesprochen werde – auf. Insbesondere verwende er aktive For-
men, die im Innertibetischen ungrammatisch seien, was ein starker Hinweis
für eine stärkere sprachliche Prägung ausserhalb von Tibet sei. Sodann
verfüge er auch über keine nennenswerten Kenntnisse des Chinesischen,
was nicht den Erwartungen an eine Person mit seinem Profil entspreche.
Diesen Ergebnissen der beiden Lingua-Analysen habe er anlässlich des
ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs nichts Substantiiertes entgegen-
zusetzen vermocht. Folglich sei davon auszugehen, dass er nicht von sei-
ner Geburt bis im Sommer 2014 in dem von ihm geltend gemachten Hei-
matort gelebt habe. Die Herkunft aus der Autonomen Region Tibet und da-
mit aus der Volksrepublik China könne ihm somit nicht geglaubt werden.
Bezeichnenderweise habe er bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Ver-
fahrens auch keine Ausweispapiere zum Beleg seiner geltend gemachten
Identität zu den Akten gereicht. Seine Erklärung, wonach er seine Identi-
tätskarte dem Schlepper in Nepal ausgehändigt habe, sei ein Standardvor-
bringen und weise darauf hin, dass er seine Identität zu verschleiern ver-
suche. Nicht glaubhaft sei auch seine Behauptung, er verfüge in seinem
angeblichen Heimatstaat nicht einmal über eine Kontaktadresse.
Weiter seien seine Asylgründe unglaubhaft, da seine Ausführungen hierzu
ausnahmslos oberflächlich seien und an keiner Stelle den Eindruck hinter-
liessen, dass seine diesbezüglichen Schilderungen auf persönlich Erleb-
tem fussten. Des Weiteren habe er auch nicht nachvollziehbar erklären
E-2477/2018
können, was ihn dazu bewogen habe, Bilder des Dalai Lama an die Be-
wohner seines Dorfes zu verteilen. Seine pauschale Antwort, die Bilder hät-
ten sich bereits zwei Monate in seinem Besitz befunden, weshalb er ge-
dacht habe, sie am Geburtstag des Dalai Lama zu verteilen, vermöge an-
gesichts des Risikos, dass er damit eingegangen sei, nicht zu überzeugen.
Äusserst plakativ habe zudem seine Darstellung gewirkt, seine Mutter habe
am Tag nach der Verhaftung seines Freundes zufällig dessen Mutter beim
Kloster getroffen und von dessen Verhaftung erfahren. Seine Aussagen
zum Zeitpunkt, in dem er von zuhause nach Nepal aufgebrochen sei, seien
ferner widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe er dargelegt, dass er
sein Heimatdorf am Abend verlassen habe und zur Hauptstrasse mar-
schiert sei. Später habe er angeführt, eineinhalb Stunden, nachdem seine
Mutter vom Kloster zurückgekehrt sei, das Haus verlassen zu haben. In
der Anhörung habe er indes behauptet, dass seine Mutter zwischen 11 und
12 Uhr mittags zurückgekehrt sei, was sich nicht mit seinen Angaben in der
BzP, am Abend die Abreise angetreten zu haben, vereinbaren lasse. Auch
seine überstürzte Ausreise sei höchst realitätsfremd. Insbesondere wäre
wohl zu erwarten gewesen, dass er sich erst einmal an einen sicheren Ort
in seinem Heimatstaat begeben hätte, um abzuwarten, wie sich die Situa-
tion weiter entwickle. Seine Schilderungen, am (…) 2008 anlässlich einer
Demonstration fünf Tage lang festgenommen und misshandelt worden zu
sein, seien ebenfalls nicht überzeugend ausgefallen. Seine Angaben zu
seiner Festnahme, zur Haftzeit sowie zu den Misshandlungen wirkten pau-
schal und erweckten an keiner Stelle den Anschein, dass er das Vorge-
brachte tatsächlich persönlich erlebt habe. Er habe auch nicht glaubhaft
begründen können, weshalb er am genannten Ort demonstriert und re-
gimefeindliche Parolen gerufen habe. Dass er den Wunsch gehegt habe,
irgendwann einmal den Dalai Lama zu sehen und er die Demonstration als
eine gute Gelegenheit erachtet habe, mit Gleichgesinnten etwas gegen die
Chinesen zu tun, überzeuge nicht. Angesichts des eingegangenen Risikos,
dabei erwischt und gebüsst zu werden, wäre eine differenzierte Auseinan-
dersetzung mit seinen Beweggründen zu erwarten gewesen. Des Weiteren
habe er die in seiner Haft erlittenen Misshandlungen in der BzP mit keinem
Wort erwähnt, weshalb sie in der Anhörung als nachgeschoben qualifiziert
werden müssten, da es sich dabei um einschneidende und prägende Er-
lebnisse handle, welche in der Regel bereits in der ersten Befragung zu-
mindest ansatzweise erwähnt würden.
Schliesslich hielten auch seine Aussagen zur angeblichen illegalen Aus-
reise nach Nepal einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand. Seine über-
stürzte Flucht sei als realitätsfremd zu werten, und es widerspreche der
E-2477/2018
allgemeinen Erfahrung, dass es möglich gewesen wäre, seine Ausreise in-
nert so kurzer Zeit zu organisieren. Seine Ausführungen zum weiteren Rei-
seweg von Nepal bis in die Schweiz seien ausgesprochen vage gewesen,
habe er doch weder seine Flugdestination noch den Namen der Flugge-
sellschaft, mit der er geflogen sei, gewusst.
E.c Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, seine
Herkunft aus der Volksrepublik China und seine Asylgründe glaubhaft dar-
zulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exilpolitischen
Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise
auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme
das SEM – mit Verweis auf BVGE 2014/12 – zum Schluss, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei der Wegwei-
sungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die
Volksrepublik China ausgeschlossen sei.
F.
F.a Mit Eingabe vom 27. April 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen die Verfügung des SEM vom 27. März 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Ent-
scheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, sub-
eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zwecks
Vornahme eines neuen Herkunftsgesprächs ans SEM zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
F.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
sei sich beim Telefoninterview nicht bewusst gewesen, wie wichtig dieses
Gespräch für sein Asylverfahren sei. Während des Interviews habe er sich
nicht immer gut konzentrieren können, weil er sich gestresst gefühlt habe.
Das Interview sei schon lange her, weshalb er sich nicht mehr an alle Fra-
gen erinnern könne. Bevor das Bundesverwaltungsgericht über seinen Fall
urteile, würde er das Gespräch gerne anhören, um sich detailliert dazu äus-
sern zu können.
E-2477/2018
Bezüglich der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, welche die
Herkunftsangaben des Beschwerdeführers betreffen, hielt er in Ergänzung
zu seinen bisherigen Ausführungen fest, dass seine Kenntnisse über die
administrativen Einheiten in seiner Heimatregion schlecht seien, weil er nie
zur Schule gegangen sei und ihm diese somit nie offiziell beigebracht wor-
den seien. Er habe gehört, dass dies auch bei anderen Tibeterinnen und
Tibetern, die die Schule nicht besucht hätten, oft vorkomme. Für die Ort-
schaften habe er die Bezeichnungen übernommen, die sein Umfeld, das
aus einfachen Leuten bestanden und Verwaltungseinheiten keine grosse
Bedeutung beigemessen habe, auch gebraucht habe. Sodann sei er nicht
gereist, weshalb er die Umgebung nicht detailliert kenne. Sein Bildungsni-
veau und sein sozialer Hintergrund hätten einen Einfluss auf seine Kennt-
nisse über die administrativen Einheiten. Dies sei beim Entscheid über sein
Asylgesuch zu berücksichtigen. Dass er nicht alle Klöster kenne, liege da-
ran, dass er sich meist auf dem Land und nicht im Dorf aufgehalten habe.
Dass er nicht viel über Landwirtschaft wisse, treffe überdies nicht zu. So
habe er die Sachen, die für ihn im Alltag wichtig gewesen seien, korrekt
angeben können, wie das SEM selbst habe eingestehen müssen. Die
Schafe in Tibet würden ferner abhängig vom Ort, vom Bauer und vom Tier
unterschiedlich oft geschoren. Auch sei es nicht unüblich, dass ein Hirte
die genaue Anzahl seiner Tiere nicht kenne, wenn seine Herde gross sei.
Sodann betonte der Beschwerdeführer, dass sie alle Haare der Yaks be-
nutzt hätten, um damit Zelte herzustellen; es möge sein, dass dies nicht für
alle Nomaden gleich sei. Bezüglich des Personalausweises habe er mehr-
heitlich korrekte Angaben gemacht. Zudem sei es beim Telefoninterview
offenbar zu einem Missverständnis gekommen. Die Beamten kämen ins
Dorf, jedoch nicht zu den Antragstellern nach Hause, um diese zu fotogra-
fieren. Die von ihm verwendete Bezeichnung für den Dorfvorsteher sei in
seinem Heimatort zudem üblich. Die Experten würden sie wohl nicht ken-
nen, weil sie nicht aus seinem Dorf stammten. Wie der beigelegte Aus-
schnitt aus der Zeitung „(…)“ bezüglich des Namens eines Berges zeige,
gebe es auch in der Schweiz zum Teil verschiedene Bezeichnungen für ein
und dieselbe Sache. Zu seiner Sprechweise hielt der Beschwerdeführer
fest, dass er anlässlich des Telefoninterviews aufgefordert worden sei, sei-
nen Dialekt zu sprechen. Er habe so geredet, wie gesprochen werde, wo
er gewohnt habe, aber nicht so wie in seiner Familie gesprochen worden
sei, weil er gedacht habe, dass ihn die Person am Telefon dann sowieso
nicht verstehe. Er habe der Beschwerde eine Hörprobe beigelegt, der zu
entnehmen sei, wie er in seiner Familie gesprochen habe. In diesem Zu-
sammenhang ersuchte er darum, die Verfügung aufzuheben und ans SEM
zurückzuweisen, damit ein neues Herkunftsgespräch durchgeführt werden
E-2477/2018
könne, wo er so spreche, wie er in seiner Familie jeweils gesprochen habe.
Wie er von anderen Tibeterinnen und Tibetern in der Schweiz wisse, seien
die Expertinnen und Experten der Fachstelle Lingua teilweise in Europa
aufgewachsen. Wie diese Personen in der Lage sein sollten, seine Her-
kunft abschliessend zu beurteilen, sei ihm nicht klar. So treffe es nicht zu,
dass er aktive Formen verwende; er wisse gar nicht, wie dies gehe. Auch
sei es schwierig, über das Telefon eine Sprachanalyse zu machen, insbe-
sondere deshalb, weil er eher undeutlich spreche. Schliesslich treffe es zu,
dass er der chinesischen Sprache nicht mächtig sei. Dies sei aber vor dem
Hintergrund seiner Biographie als Hirte aus einem kleinen Dorf, der nie zur
Schule gegangen sei, nichts Aussergewöhnliches.
Zu seinen Asylgründen trug er vor, dass er nicht verstehen könne, weshalb
das SEM der Ansicht sei, es handle sich bei den von ihm erlebten Dingen
um Standardvorbringen. Die Tatsache, dass viele Tibeterinnen und Tibeter
Ähnliches erlebt hätten, zeige, dass sie in ihrer Heimat wirklich in Gefahr
seien. Es sei für sie alle verboten, Bilder des Dalai Lama zu besitzen und
weiterzugeben. Der Geburtstag des Dalai Lama sei für ihn ein guter Anlass
dafür gewesen, den Leuten eine Freude zu machen. Es bedeute den Tibe-
terinnen und Tibetern viel, ein Bild des Dalai Lama zu besitzen. Das Risiko
der Demonstration sei er eingegangen, weil dies eine der wenigen Gele-
genheiten war, um etwas gegen die chinesische Herrschaft zu tun. Entge-
gen der Ansicht des SEM habe er seine Festnahme, die Haftzeit und die
Misshandlungen im Rahmen der vertieften Anhörung sehr detailliert ge-
schildert. Bei der BzP habe er diese Ereignisse nicht erwähnt, da ihm ge-
sagt worden sei, dass nur wenig Zeit zur Verfügung stehe und er sich kurz
fassen solle, da bei der Anhörung nochmals die Möglichkeit bestehe, sich
detailliert zu den Asylgründen zu äussern. Überdies sei seine sofortige
Ausreise nicht realitätsfremd, zumal keine Zeit zu Vorbereitungen bleibe,
wenn man in grosser Gefahr sei. Er sei sich bewusst gewesen, dass er der
nächste hätte sein können, der verhaftet wird. Er habe nicht weggehen,
sondern sich zunächst irgendwo verstecken wollen. Aber seine Ehefrau
und seine Mutter hätten darauf bestanden, dass er angesichts der grossen
Gefahr direkt ausreise. Er habe seine Flucht denn auch genau beschreiben
können, wie aus dem Protokoll ersichtlich sei.
F.c Zur Untermauerung seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer
die nachfolgenden Unterlagen ins Recht: eine Fürsorgebestätigung vom
12. April 2018; ein Schreiben seiner Deutschlehrerin vom 25. April 2018,
dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass er eine schlechte Diktion
E-2477/2018
habe, weshalb man ihn des Öfteren nicht verstehe; eine Liste von Unter-
schriften seiner Bekannten in (…), die sich damit für seinen Verbleib in der
Schweiz einsetzen; den in der Beschwerdeschrift erwähnten USB-Stick mit
einer Hörprobe seiner Sprechweise sowie den in der Beschwerdeschrift
erwähnten Ausschnitt aus der Zeitung „(…)“ vom 13. April 2018, in dem ein
Artikel abgedruckt ist, aus dem hervorgeht, dass der Schweizer Berg
„H._______“ von der lokalen Bevölkerung auch „I._______“ genannt wird.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2018 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Aufzeichnungen des
Telefongesprächs vom 11. Juli 2017 anzuhören, wobei er dazu mit dem
SEM einen Termin vereinbaren müsse, da er sich zum Zweck der Anhörung
der Gesprächsaufzeichnungen in die Räumlichkeiten des SEM zu begeben
habe. Mit Bezug zur Akteneinsicht in die Aufzeichnungen des Gesprächs
vom 11. Juli 2017 sowie mit Bezug zum Hintergrund des ins Recht gelegten
Auszugs aus der Zeitung „(…)“ vom 13. April 2018 gewährte das Gericht
dem Beschwerdeführer – unter Androhung, das Verfahren bei unbenutzter
Frist aufgrund der aktuellen Aktenlage fortzuführen – Gelegenheit, eine Be-
schwerdeergänzung einzureichen. Schliesslich hielt das Gericht fest, dass
über den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung,
zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
I.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit
zur Beschwerdeergänzung wahr und führte darin im Wesentlichen aus,
dass er seiner Rechtsmitteleingabe den Ausschnitt aus der Zeitung „(…)“
vom 13. April 2018 beigelegt habe, da darin von einem Berg im [Region in
der Schweiz] gesprochen werde, für den in der Region verschiedene Be-
zeichnungen geläufig seien. Folglich sei es durchaus möglich, dass in sei-
ner Heimatregion für Dorfvorsteher ein anderer Begriff verwendet werde,
als jener, der den Lingua-Experten bekannt sei. Ferner ersuchte der Be-
schwerdeführer darum, zu berücksichtigen, dass bei ihm im Jahr 2016
[Krankheit] diagnostiziert worden sei und er daraufhin starke Medikamente
habe einnehmen müssen, welche Auswirkungen auf seine Erinnerung und
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Konzentrationsfähigkeit gehabt hätten. In Ergänzung zu seinen bisherigen
Vorbringen betreffend das Lingua-Interview trug der Beschwerdeführer
massgeblich vor, dass er keine Schulbildung habe und damit kein Chine-
sisch und nur einfachstes Schrifttibetisch beherrsche, weshalb es möglich
sei, dass es anlässlich des Telefoninterviews zu Missverständnissen ge-
kommen sei. Die Fragen zu seinem Leben als Nomade seien zudem sehr
spitzfindig gewesen. Er aber habe darauf stets sehr präzise geantwortet.
Auch habe er genügende Gebietskenntnisse vorweisen können. Die Fra-
gen zum Familienbüchlein und zu seiner Identitätskarte habe er so gut wie
möglich beantwortet. Er habe diese Dokumente in seinem Heimatdorf aber
nur sehr selten in die Hand genommen. Auch die Fragen zum Dorfvorste-
her und der lokalen Polizei habe er korrekt beantwortet. Bezüglich seiner
Sprechweise führte er aus, es könne sein, dass ihn die Übersetzerin beim
Interview nicht klar verstanden habe, weil sie seinen Dialekt nicht gut ver-
stehe und weil er undeutlich spreche. Zusammen mit der Eingabe vom
6. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Abschrift des Telefoninter-
views vom 11. Juli 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
E-2477/2018
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person
sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004
Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).
5.
Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte
das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1
E-2477/2018
dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; denn die
Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisie-
rungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien
oder Nepal, gelebt haben, bestehen grundsätzlich folgende mögliche
Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit
einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergibt sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Kons-
tellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht res-
pektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Er-
werb einer anderen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität ver-
liert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal bezie-
hungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechen-
den Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfas-
send wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Eth-
nie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewis-
sen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungs-
weise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entspre-
chende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer
E-2477/2018
neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergeht. Allerdings muss da-
von ausgegangen werden, dass die in Nepal und Indien lebenden Exil-Ti-
beterinnen und -Tibeter grösstenteils keine neue Staatsangehörigkeit er-
worben haben und nach wie vor chinesische Staatsangehörige sind.
Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann keine Drittstaatenabklärung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird durch
die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
6.
6.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht
und ihm damit nicht geglaubt werden kann, dass er in der Präfektur
E._______, Provinz F._______, und somit in der Volksrepublik China seine
Hauptsozialisation erfahren hat.
6.2 Der vorliegend angefochtenen Verfügung des SEM liegen Lingua-Gut-
achten von zwei verschiedenen fachkundigen Personen zugrunde. Beide
Experten kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht
aus dem Kreis D._______, Gebiet E._______, sondern sehr wahrschein-
lich aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik
China stamme. Gemäss den Werdegängen der sachverständigen Perso-
nen, die dem Beschwerdeführer offengelegt wurden, sind ihre Qualifikatio-
nen – entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
geäusserten Zweifel – nicht zu beanstanden. Sodann sind die beiden Ex-
pertisen fundiert und die daraus resultierenden Gutachten nachvollziehbar
und schlüssig begründet. Auch wenn der Beschwerdeführer einige landes-
kundlich-kulturellen Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion nachwei-
sen konnte, erscheint es auffällig, dass sein Wissen über das dortige Leben
als Nomade und Hirte – das er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz geführt
haben will – in beiden Gutachten für unzureichend befunden wurde. Seine
im Laufe des Verfahrens dagegen vorgebrachten Argumente vermögen
diese Schlussfolgerung nicht umzustossen. Ferner sind sich die beiden Ex-
perten darin einig, dass seine Sprechweise grundsätzlich keinerlei Merk-
male des D._______-Dialekts, der in der von ihm behaupteten Heimatre-
gion gesprochen wird, aufweise. Sein geltend gemachter dreijähriger Auf-
enthalt in Nepal und der Schweiz und eine mögliche Anpassung seiner
E-2477/2018
Sprechweise an die Interviewerin vermöchten die geringen Gemeinsam-
keiten mit dem D._______-Dialekt sowie den Gebrauch von Formen, die
im Innertibetischen ungrammatisch seien, und von Ausdrücken, die in Tibet
nicht verwendet würden, nicht zu erklären und wiesen vielmehr auf einen
Spracherwerb ausserhalb Tibets hin. Auch überzeugt es nicht, dass die
Sprechweise in der Familie des Beschwerdeführers derart anders gewe-
sen sein soll, als der in seinem Dorf gebräuchliche und gemäss seinen
eigenen Angaben von ihm beim Telefoninterview verwendete Dialekt. So
ist in beiden Lingua-Gutachten vermerkt, dass seine Mutter und sein Vater
ebenfalls aus B._______ stammten. Ohnehin weist wohl auch der im be-
haupteten Heimatdorf des Beschwerdeführers geläufige Dialekt Merkmale
des in der Region verbreiteten D._______-Dialekts auf, selbst wenn der
Sprachgebrauch in jedem Dorf ein wenig anders sein sollte. Dass der Be-
schwerdeführer wegen seiner undeutlichen Sprechweise nicht richtig ver-
standen worden wäre, geht aus den Lingua-Gutachten ferner nicht hervor.
Vielmehr hielten beide Experten ausdrücklich fest, dass die Qualität des
Gesprächs und die Verständigung zwischen der Interviewerin und dem Be-
schwerdeführer gut waren. Sodann ist beiden Experten zuzustimmen, dass
die vom Beschwerdeführer bereits beim Telefoninterview angesprochenen,
medikamentös bedingten Gedächtnisprobleme kaum einen Einfluss auf
seine Sprechweise gehabt haben dürften.
6.3 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt
werden, dass er in der Präfektur E._______, Provinz F._______, Tibet,
seine Hauptsozialisation erfahren hat. Daran vermögen auch die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern. Grundsätzlich ist damit auch sei-
nen Vorfluchtvorbringen die Grundlage entzogen. Im Übrigen sind diese
auch unglaubhaft ausgefallen. Diesbezüglich kann in erster Linie auf die
Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl.
Bst. E). Insbesondere überzeugt es nicht, dass der Beschwerdeführer und
sein Freund die wenigen Bilder, die sie vom Dalai Lama hatten, nicht nur
ihren nächsten Verwandten und Bekannten verteilten, sondern das Risiko
eingingen, sie irgendwelchen Nachbarn abzugeben. Auch erstaunt es,
dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit darüber Bescheid zu wissen
schien, dass der Nachbar Beziehungen zu den Chinesen unterhalten und
seinen Freund verraten habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die chi-
nesischen Behörden ihre Verbindungsperson bei der Verhaftung des
Freundes hätten enttarnen sollen. Woher die Mutter des Freundes schon
am Morgen nach dessen Festnahme sonst vom Verrat und der Identität
des Verräters erfahren haben sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem erscheint
die Ausreise des Beschwerdeführers eineinhalb Stunden, nachdem er von
E-2477/2018
seiner Mutter von der Festnahme seines Freundes erfahren hatte, vor dem
Hintergrund des Umstandes, dass er eine mehrere hundert Kilometer lange
Reise auf einem ihm unbekannten Weg und in weiten Teilen zu Fuss vor
sich hatte, tatsächlich ein wenig überstürzt. Auch das Vorbringen, er habe
in Dram innerhalb eines Tages einen Schlepper gefunden, der ihn mit ei-
nem Seil über den Fluss nach Nepal geschleust habe, überzeugt nicht. Der
Vorfall im Jahr 2008 ist insofern nicht asylrelevant, weil keine zeitliche Kau-
salität zur Flucht besteht. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch kei-
nerlei Identitätspapiere eingereicht. Dass er seine chinesische Identitäts-
karte in Nepal leichtfertig dem Schlepper abgegeben habe, statt sie gut zu
verstecken, ist wenig nachvollziehbar, weil diese auf seiner weiteren Flucht
nach Europa ein wesentliches Beweismittel für seine Herkunft aus Tibet
und damit für seine Flüchtlingseigenschaft gewesen wäre.
6.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz
nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora
gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der
Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im
Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien
oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre
grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit
verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepale-
sische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das
Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten
zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass
der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer
Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die
Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre
Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine
Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Be-
schwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.10).
6.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch ent-
behren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner
hauptsächlichen Sozialisation und seine Asylvorbringen insgesamt der
Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner
Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat
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erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzu-
zeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs
sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet
aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die
Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da dieser den Behör-
den unbekannt ist und der Beschwerdeführer damit keine konkreten,
glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin spre-
chen würden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung
ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1
Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
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gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenun-
würdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12
E. 5.11).
8.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
10.
Das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG), ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen .
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung, wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: