Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2479/2009/ame
{T 0/2}
Urteil vom 15. Dezember 2010
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. März 2009 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 26. September 2008 illegal und zu Fuss über die syrisch-
türkische Grenze und gelangte mithilfe verschiedener Transportmittel
(Auto, Bus und LKW) über die Türkei sowie ihm unbekannte Transitländer
am 8. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
Am 21. Oktober 2008 fand in B._______ die Empfangsstellenbefragung
statt, und am 30. Oktober 2008 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer dabei geltend, nach Abschluss des Gymnasiums habe
er in einem (...) in C._______ gearbeitet. Weil er sich geweigert habe, der
D._______ beizutreten, habe man ihm unter dem Vorwand des
unerlaubten Fernbleibens gekündigt, obschon er zur fraglichen Zeit
Militärdienst geleistet habe. Ausserdem sei gegen ihn – wie gegen alle
ehemaligen Angestellten des (...) – eine Ausreiseverbot verhängt worden.
Trotzdem sei ihm 2007 auf Antrag ein Reisepass ausgestellt worden, mit
welchem er für einige Tage legal (...) gereist sei, um Verwandte zu
besuchen. Nach seiner Rückkehr sei er vom ([...][Nachrichtendienst])
aufgeboten, während eines Tages festgehalten und zum Zweck seines
Auslandaufenthalts befragt worden. Sein Reisepass sei ihm zwar nicht
abgenommen worden, jedoch habe er diesen aus Protest zerrissen. Als
er drei Monate später ohne behördliche Genehmigung nach E._______
habe reisen wollen, sei ihm dies verweigert worden. Auch sei sein Name
an sämtlichen Grenzübergängen und Flughäfen registriert worden.
Seit 2004 sei der Beschwerdeführer Sympathisant der F._______
gewesen, habe die Partei finanziell unterstützt und an kurdischen
Kundgebungen sowie am kurdischen Neujahrsfest Newroz
teilgenommen. Am Newroztag (dem 21. März) des Jahres 2008 habe er
an einer – gegen die Tötung dreier kurdischer Männer in G._______
gerichteten – Demonstration in H._______, einem Bezirk von C._______,
teilgenommen. Diese sei friedlich verlaufen, indessen hätten die
Behörden vermutlich Fotografien der Teilnehmer gemacht. Jedenfalls
habe der Nachrichtendienst am 27. März 2008 an seiner Wohnadresse
nach ihm gesucht und, da er nicht zuhause gewesen sei, eine
Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei hätten die Agenten Flugblätter
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der F._______ gefunden, weshalb sie in der Folge mehrmals wöchentlich
nach ihm gesucht hätten. Der von (...) alarmierte Beschwerdeführer sei
daraufhin bei Verwandten in einem anderen Dorf untergetaucht. Wie er
später von seinem Bruder erfahren habe, sei er an der Kundgebung in
H._______ fotografiert und auf den Aufnahmen identifiziert worden. Trotz
familiärer Beziehungen zum Sicherheitsdienst habe sich die
Angelegenheit nicht mit Geld regeln lassen. Vor diesem Hintergrund habe
er sich zur Ausreise entschlossen. In der Nacht des 26. September 2008
habe er mithilfe eines Schleppers die Grenze überquert.
A.b Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ersuchte das BFM die
Schweizer Vertretung in Damaskus um Abklärung verschiedener Fragen.
Zur Antwort vom 10. Dezember 2008 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 das rechtliche Gehör. Am
22. Januar 2009 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des
Beschwerdeführers, dieselbe wurde am 29. Januar 2009 präzisiert.
B.
Mit Verfügung vom 19. März 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2009
liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter
beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des
Wegweisungsvollzugs) festzustellen, ihm sei unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, "es
sei der Entscheid des BFM vom 19. März 2009 Wiedererwägungsweise
aufzuheben eventuell an das Vorinstanz zurückzuweisen" (gemeint wohl:
Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung). Eventuell sei wegen Unzumutbarkeit der
Wegweisung (bzw. des Vollzugs) mindestens gestützt auf Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D.
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D.a Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2009 verwies die
zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der eingereichten
fremdsprachigen Beweismittel (Mietvertrag, Spitalbericht, Schreiben des
Dorfvorstehers).
D.b Mit (verspäteter) Eingabe vom 13. Mai 2009 reichte der
Beschwerdeführer die einverlangten Übersetzungen zu den Akten.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
F.a Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2009 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie
weiterer Beweismittel gegeben.
F.b Der neu mandatierte Rechtsvertreter zeigte dem
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. August 2009 die
Mandatsübernahme an, teilte mit Eingabe vom 27. August 2009 mit, sein
Rechtsvorgänger habe die Verfahrensakten offensichtlich verloren, und
ersuchte um erneute Zustellung derselben sowie um Fristerstreckung zur
Einreichung einer Replik.
F.c Mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2009 wurde das
Akteneinsichtsgesuch betreffend die Beschwerdeakten gutgeheissen und
hinsichtlich der Vorakten an die Vorinstanz weitergeleitet. Die Frist zur
Einreichung einer Replik wurde antragsgemäss erstreckt.
F.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. September 2009 liess
der Beschwerdeführer replizieren.
G.
Mit Eingabe vom 26. November 2009 wurde eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers eingereicht.
H.
H.a Am (...) 2010 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer
Bürgerin, woraufhin ihm die zuständige kantonale Behörde (offenbar
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gleichentags) eine Aufenthaltsbewilligung B erteilte. Aufgrund dieser
Sachlage fragte die zuständige Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer am 29. April 2010 an, ob er die Beschwerde – soweit
nicht gegenstandslos geworden – zurückziehen wolle, wobei bei
ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er an seinen
Rechtsbegehren festhalte.
H.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 13. Mai 2010 mitteilen,
dass er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
So erweise sich das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im
(...) 2007 mit Pass und gültigem Visum kontrolliert (...) aus- und wieder
nach Syrien eingereist sei, als tatsachenwidrig. Die in Auftrag gegebene
Botschaftsabklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Syrien
behördlich nicht gesucht werde und das Land am (...) 2007 Richtung (...)
verlassen habe. Die geltend gemachte Rückkehr nach Syrien habe
hingegen nicht bestätigt werden können. Daraus sei zu schliessen, dass
der Beschwerdeführer gar nicht (...) zurückgekehrt sei, zumal er
angegeben habe, auf legalem Weg wieder nach Syrien eingereist zu sein,
was durch die Botschaft hätte eruiert werden können. Seinen
Asylvorbringen, die sich hauptsächlich auf die Folgen einer
Kundgebungsteilnahme von März 2008 bezögen, sei somit jegliche
Grundlage entzogen.
Im Übrigen ergäben sich aus den Akten mehrere
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Unglaubhaftigkeitselemente im Hinblick auf seine Ausführungen.
Zunächst sei die Angabe, wonach infolge seiner Weigerung, sich der
D._______ anzuschliessen, eine Ausreisesperre verhängt worden sei,
nicht vereinbar mit der Tatsache, dass es ihm möglich gewesen sei, im
Jahr 2006 einen Pass erhältlich zu machen und mit gültigem Visum legal
(...) zu reisen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn
nach seiner Rückkehr vorgeladen und ihm gesagt hätten, er dürfe das
Land nicht verlassen, ihm aber sein Pass nicht abgenommen worden sei.
Ferner könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er
anhand von Fotografien der fraglichen Kundgebung habe identifiziert
werden können, zumal er selbst angegeben habe, an dieser Kundgebung
hätten unzählige Leute teilgenommen und er selbst habe keine
besondere Funktion bekleidet. Schliesslich sei als realitätsfremd
einzustufen, dass der Beschwerdeführer, ohne je befragt oder vor Gericht
angehört worden zu sein, in Abwesenheit habe verurteilt werden können.
Dies umso weniger, als er die Frage, ob gegen ihn je ein
Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, anlässlich der Anhörung
verneint habe. Erst als er mit den Resultaten der Botschaftsabklärung
konfrontiert worden sei, habe er das Gerichtsurteil vom (...) 2008
eingereicht. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung dieses
Dokuments verzichtet werden.
4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
geschlossen worden sei.
So vermöchten die eingereichten Beweismittel (Arztbericht des syrischen
Gesundheitsministeriums vom 19. September 2007, Mietvertrag vom
1. Oktober 2007, Gerichtsurteil vom (...) 2008, Bestätigung des
Dorfvorstehers vom 14. Mai 2009) die vom BFM bestrittene Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Syrien zu beweisen. Sie alle bezögen sich auf
nach der Ausreise (...) am (...) 2007 in Syrien eingetretene Sachverhalte,
welche den Beschwerdeführer beträfen.
4.3.
4.3.1. In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden
Vernehmlassung vom 13. August 2009 verweist das Bundesamt auf
seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen und führt im Hinblick auf
die eingereichten Beweismittel aus, der Mietvertrag, die Bestätigung des
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Muchtars und der Arztbericht könnten aufgrund der Verwendung
unterschiedlicher formaler und inhaltlicher Kriterien nicht auf ihre
Authentizität überprüft werden.
Einige inhaltliche Ungereimtheiten liessen indes Zweifel an der Echtheit
der Dokumente aufkommen. So stimme die im Mietvertrag genannte
Adresse (...) nicht mit jener überein, an welcher der Beschwerdeführer
gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragung zwischen 1998 und
2008 gewohnt habe (...). Aus den Protokollen gehe auch nicht hervor,
dass der Beschwerdeführer im Oktober 2007 umgezogen wäre. Zudem
werde in der Beschwerdeschrift argumentiert, dass das auf den (...) 2008
datierte Urteil an die im Mietvertrag genannte Adresse gesandt worden
sei, wohingegen aus der Übersetzung des Urteils statt der genauen
Adresse der Umstand hervorgehe, dass das Dokument durch Dritte
ausgehändigt worden sei. Aufgrund der genannten Unstimmigkeiten
vermöchten die nachgereichten Dokumente die behauptete Rückkehr
nach Syrien nicht zu belegen.
4.3.2. Mit seiner Replik vom 11. September 2009 bekräftigt der
Beschwerdeführer die bereits zuvor vertretene Auffassung, wonach die
von ihm vorgelegten Dokumente zweifelsfrei seinen Aufenthalt in Syrien
zwischen 2007 und 2008 belegen würden. Die vorinstanzlich
festgestellten Widersprüche könnten insoweit ausgeräumt werden, als die
Mietwohnung an der (...) hauptsächlich von seiner (...) bewohnt worden
und sein eigener Lebensmittelpunkt an der (...) gewesen sei. Sodann sei
dem Urteil der in Syrien übliche Passus zu entnehmen, wonach die
Adresse dem Dorfvorsteher bekannt sei.
4.4.
4.4.1. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die
geltend gemachten Fluchtgründe anbelangt, so ist den zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten. Zunächst ist festzustellen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angebliche
Ausreisesperre in sich nicht konsistent sind. So führte er einerseits aus,
wenn jemand eine Tat begangen habe, könnten die Behörden eine für
fünf Jahre gültige Ausreisesperre verhängen (A11 S. 3 F 9), und gab
andererseits zu Protokoll, ohne ausdrückliche Erlaubnis der D._______
sei es allen Mitarbeitenden des (...) verboten, das Land zu verlassen (A11
S. 3 F 11). Nebst der Tatsache, dass diese Sachverhaltsvarianten sich
gegenseitig ausschliessen, steht jede für sich den nachfolgenden
Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, wonach die
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Passbehörden ihn – als Mitarbeiter des besagten (...), ohne Mitgliedschaft
und ohne Ermächtigung der D._______ – auf seinen ausdrücklich mit der
geplanten [Reise] begründeten Antrag zwar über das Ausreiseverbot in
Kenntnis gesetzt, ihm jedoch anstandslos einen Reisepass ausgestellt
hätten (A11 S. 3 F 13). Dass der Beschwerdeführer vor diesem
Hintergrund auf legalem Weg, mithin unter Bezahlung der üblichen
Übergangsgebühren, hätte (...) und wiederum nach Syrien reisen können,
ohne dabei irgendwelche Probleme mit den Zollbehörden zu haben (A11
S. 3 F 17 und 19), kann ausgeschlossen werden. Andernfalls wäre denn
auch nicht einsehbar, weshalb man ihn fünf Tage später hätte
festnehmen und befragen sollen (vgl. A11 S. 4 F 18). Schliesslich würde
die behauptete Vorgehensweise des [Nachrichtendienstes], dieser habe
ihm anlässlich der vorgenannten Festnahme zwar den Pass nicht
abgenommen, jedoch seinen Namen an sämtliche Grenzübergänge und
Flughäfen in ganz Syrien übermittelt (A11 S. 4 F 20), einen unnötigen,
logisch nicht zu rechtfertigenden Mehraufwand der syrischen Behörden
bedeuten. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten
festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend
seinen (...)-Aufenthalt – entgegen der in Rechtsmitteleingabe und Replik
vertretenen Auffassung – alles andere als schlüssig sind, mithin den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen.
4.4.2. Angesichts der vorstehend aufgezeigten Unstimmigkeiten
entstehen ernsthafte Zweifel an der generellen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers, welche durch seine realitätsfremden Vorbringen im
Kontext zur angeblichen Kundgebungsteilnahme am Newroztag 2008
zusätzlich verstärkt werden. Entsprechend den zutreffenden
Ausführungen des BFM erscheint nämlich wenig wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer als unauffälliger Kundgebungsteilnehmer durch die
Behörden anhand von Fotografien des Anlasses hätte identifiziert werden
können. Sodann ist die geltend gemachte Reaktion der
Sicherheitsbehörden, welche aufgrund der blossen Teilnahme
unverzüglich eine Hausdurchsuchung durchgeführt und in der Folge
mehrmals wöchentlich nach ihm gesucht hätten (A11 S. 9 F 67),
angesichts des bescheidenen Profils des Beschwerdeführers als blosser
Sympathisant der F._______ als in erheblichem Masse überzeichnet zu
bezeichnen.
4.4.3. Ergänzend zur vorstehend festgestellten Unglaubhaftigkeit der
Verfolgungsvorbringen kann festgehalten werden, dass das BFM aus der
Botschaftsantwort vom 10. Dezember 2008 (A18) nachvollziehbarerweise
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die Vermutung abgeleitet hat, der Beschwerdeführer sei nach dem
dokumentierten Verlassen seines Heimatstaates am (...) 2007 in Richtung
(...) niemals zurückgekehrt. Für die Richtigkeit dieser Vermutung spricht
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, auf
legalem Weg nach Syrien zurückgekehrt zu sein (vgl. A11 S. 4 F 17).
Demgegenüber konnte die Botschaft nur die legale Ausreise, aber keine
spätere Wiedereinreise feststellen, weshalb zumindest ein legaler
Grenzübertritt ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund
erscheint die geltend gemachte Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Syrien zumindest zweifelhaft.
4.5.
In der Folge wird zu prüfen sein, ob die eingereichten Beweismittel
geeignet sind, die nachvollziehbare vorinstanzliche Vermutung, der
Beschwerdeführer habe sich seit (...) 2007 nicht mehr in Syrien
aufgehalten, umzustossen.
4.5.1. Im Hinblick auf das Referenzschreiben vom 14. Mai 2009 kann dies
ohne grossen Erklärungsaufwand verneint werden. Zunächst kann
solchen Schreiben generell nur ein geringer Beweiswert beigemessen
werden, da sie jederzeit und von jedermann ausstellbar sind. Im Hinblick
auf das vorliegende Schriftstück fällt zudem auf, dass der namentlich
nicht genannte Verfasser, der sich selbst als Dorfvorsteher von I._______
bezeichnet, es unterlässt, seine Identität – etwa durch Beibringung einer
Ausweiskopie – auszuweisen. In inhaltlicher Hinsicht ist zudem
festzustellen, dass der Hinweis, wonach der Verfasser dem
Beschwerdeführer "mehrere Male im Jahr 2007 und 2008 im Dorf
begegnet" sei, einen ausserordentlich bescheidenen Aussagegehalt
aufweist. Nach dem Gesagten muss dieses pauschale Schreiben einer
nicht näher identifizierbaren Person als Gefälligkeitsschreiben ohne
jeglichen Beweischarakter taxiert werden.
4.5.2. Hinsichtlich des Mietvertrages vom 1. Oktober 2007 sowie des
ärztlichen Zeugnisses vom 19. September 2007 ist vorab mit dem BFM
festzustellen, dass die Dokumente formal nicht auf ihre Authentizität
überprüft werden können, da sie nur in Kopie vorliegen. Indessen
ergeben sich aus beiden Papieren erhebliche inhaltliche
Unzulänglichkeiten.
Was den Mietvertrag anbelangt, so kann in dieser Hinsicht vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Adresse
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des Mietobjekts (...) nicht mit der angegebenen Wohnadresse (...) des
Beschwerdeführers übereinstimme, verwiesen werden. Der Einwand in
der Replik, wonach die Mietwohnung an der hauptsächlich von der (...)
des Beschwerdeführers bewohnt worden sei, vermag nicht zu
überzeugen und ist unter Hinweis auf die folgende Überlegung als
nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu werten: Es ist nicht
einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine Wohnung gemietet haben
sollte, welche er anschliessend nicht bewohnt habe. Vielmehr hätte
diesfalls wohl die (...) selbst die Wohnung gemietet, zumal sie im
vorliegenden Mietvertrag nicht als Partei aufgeführt wird und diesem zu
entnehmen ist, die Wohnung dürfe nicht untervermietet werden.
Bei der Durchsicht des ärztlichen Zeugnisses fällt zunächst die substanzarme, geradezu kryptische
Anamnese auf. Wenngleich das syrische Gesundheitssystem nicht an europäischen Standards gemessen
werden kann, ist eine Diagnosestellung vom Inhalt "Patient meldet psychische Störungen" auch im
vorliegenden Länderkontext undenkbar. Ebenso erstaunt, dass in einem medizinischen Dokument ein und
dieselbe Ortschaft (J._______ resp. K._______) unterschiedlich bezeichnet und das Alter des Patienten mit
(...) statt damals (...) Jahren unzutreffend angegeben wurde. Schliesslich ergeben sich aus den Akten
keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Spital L._______, in welches er überwiesen worden sein
soll, jemals vorstellig geworden wäre. Auch wäre beim Vorliegen psychischer Beschwerden zu erwarten
gewesen, dass er sich in der Schweiz um spezialärztliche Behandlung bemüht hätte, was ebenfalls nicht
aktenkundig ist.
4.5.3. Im Gegensatz zu den vorgenannten Dokumenten vermag das
Gerichtsurteil vom (...) 2008 in formaler Hinsicht zu überzeugen. Sein
äusseres Erscheinungsbild wirkt authentisch, mit dem Originalstempel
des Justizministeriums enthält es zudem ein relativ fälschungsresistentes
Sicherheitszeichen. Indessen darf der Beweiswert von staatlichen
Dokumenten im syrischen Kontext erfahrungsgemäss nicht überbewertet
werden, da solche aufgrund der in Syrien weit verbreiteten Korruption
auch käuflich erhältlich sind.
Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung sowie der
Vernehmlassung festgestellten inhaltlichen Unstimmigkeiten sind nicht
von der Hand zu weisen. In der Tat ist dem Dokument gemäss
Übersetzung anstelle einer genauen Adresse der Passus zu entnehmen,
diese sei dem Dorfvorsteher bekannt, das Urteil sei am (...) 2008 eröffnet
worden. In der Beschwerdeschrift wurde hingegen argumentiert, das
Urteil sei an die im Mietvertrag genannte Adresse gesendet worden (vgl.
Ziff. 4.2).
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Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist zwar denkbar, dass ein
Urteil in Abwesenheit des Angeklagten ergeht, ohne dass dieser je
befragt oder vor Gericht angehört worden wäre. Indessen ergibt sich ein
solches Vorgehen in aller Regel aus dem Umstand, dass die angeklagte
Person trotz aller Bemühungen nicht aufgegriffen werden konnte, was an
sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zu diesem Zeitpunkt
untergetaucht respektive bereits ausgereist zu sein, korrespondieren
würde. Es ist aber davon auszugehen, dass die Justizbehörden sich
zumindest bemüht hätten, ihn ausfindig zu machen, sich mithin bei seinen
Angehörigen nach ihm erkundigt hätten. Der Beschwerdeführer jedoch
gab bei der Anhörung vom 30. Oktober 2008 an, in seiner Heimat
bestehe weder ein Gerichtsurteil noch ein hängiges Strafverfahren gegen
ihn (A11 S. 10 F 69). Wäre er drei Tage zuvor in Abwesenheit zu einer
zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden, hätte er hiervon mit Sicherheit
Kenntnis gehabt, zumal er aussagegemäss in der vorhergehenden
Woche mit seinem Bruder telefoniert hat (A11 S. 14 F 113).
Schliesslich sind die im Urteil aufgeführten Daten in sich nicht stimmig. Als Urteilsdatum wird der (...) 2010
angegeben, die Eröffnung sei am (...) 2008 erfolgt. Der Gerichtspräsident soll das Dokument aber erst am
(...) 2008 unterzeichnet haben. Dies würde bedeuten, dass es dem Beschwerdeführer ohne Unterschrift
des verantwortlichen Richters eröffnet worden wäre, was wenig realistisch erscheint.
Aufgrund dieser erheblichen inhaltlichen Unzulänglichkeiten und vor dem Hintergrund der unzweideutigen
Botschaftsantwort vermag auch das Gerichtsurteil vom (...) 2010 nicht zu beweisen, dass sich der
Beschwerdeführer nach (...) 2007 in Syrien aufgehalten hat.
4.5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die eingereichten
Beweismittel nicht geeignet sind, die durch eine Botschaftsabklärung
gestützte Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich seit (...) 2007 nicht
mehr in Syrien aufgehalten, umzustossen. Daher ist davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer entsprechend der Botschaftsantwort
vom 10. Dezember 2008 seit diesem Zeitpunkt und bis zu seiner Ausreise
in (...) aufgehalten hat und er in Syrien nicht gesucht wird.
4.6. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Das BFM hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
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AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus
der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.2. Nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am (...) 2010 wurde
dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde eine
Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Anordnungen des BFM betreffend
Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der
Verfügung vom 19. März 2009) sind unter diesen Umständen als
dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten
Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21
E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist
somit, soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend, infolge
Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung
von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
7.
Das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) abzuweisen, da sich die
Beschwerde insoweit als aussichtslos erwies. Damit sind die
Verfahrenskosten in diesem Umfang, im Betrag von Fr. 300.– (Art. 1 bis 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
7.1. Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs
(Dispositivziffern 3 - 5) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor
Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung der
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Heirat mit einer Schweizer Bürgerin und der anschliessenden Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Nach einer summarischen
Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch
diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Heirat zu einem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz gekommen wäre. Nachdem festgestellt
wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das
flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung
gelangt. Aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Syrien dürfte
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht abzuleiten gewesen sein, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der
Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung
dargestellt hätte, da in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, er gesund ist, dort über ein soziales Netz verfügt und dort laut
eigenen Angaben stets ein geregeltes Erwerbseinkommen hatte (vgl. A1
S. 2 ff.). Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug
entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist auch hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs
abzuweisen. Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des
Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.– sind
demzufolge auch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zu diesem Betrag hinzuzurechnen sind die
vorliegend angefallenen Verwaltungsgebühren für die Reproduktion bereits ausgehändigter und erneut
verlangter Schriftstücke, ausmachend Fr. 23.50 (vgl. prozessleitende Verfügung vom 1. Sep-tember 2009),
so dass sich die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 623.50 belaufen.
7.2. Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten
(vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2479/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 623.50 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: