B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2479/2018
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2018 / N (…).
E-2479/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger
pakistanischer Staatsangehöriger afghanischer Herkunft und schiitischer
Religion, mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess eigenen Angaben
zufolge seinen Herkunftsstaat am (…) und gelangte über Iran, die Türkei,
Griechenland und Deutschland am 10. November 2015 in die Schweiz.
Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
um Asyl nach, wo am 18. November 2015 die summarische Befragung zur
Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/12) stattfand. Am 14. De-
zember 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll
in den SEM-Akten: A21/14).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor,
Hazara und Schiiten stünden in Pakistan ständig unter der Gefahr, getötet
zu werden. (…) sei auch er selbst mit vier Schüssen angeschossen wor-
den. Ein Afghane und ein Belutsche seien in das (...)geschäft, in dem er
damals gearbeitet habe, gekommen und hätten auf ihn und seinen Arbeits-
kollegen gezielt, nachdem sie seinen Chef – ebenfalls ein Hazara – nicht
hätten auffinden können. Er wisse nicht genau, weshalb sie Ziel des Über-
griffes geworden seien; es könnte aus Neid, weil ihr Geschäft gut gelaufen
sei geschehen sei, allerdings sei es auch üblich, dass auf Hazara und Schi-
iten geschossen werde. Sein Kollege sei auf der Stelle verstorben, er selbst
habe nur durch glücklichen Zufall und einer nachfolgenden langfristigen
medizinischen Behandlung überlebt. Die erste Kugel habe ihn ins Gesicht
und dann in die Hand getroffen. Er sei hingefallen, woraufhin er mit einem
weiteren Schuss in den Hals getroffen worden sei. Die Kugel sei aus dem
Mund wieder herausgekommen. Die dritte Kugel habe ihn im Nacken ge-
troffen und sei im Hals stecken geblieben. Die vierte Kugel sei durch die
Schulter hindurch geschossen. Er habe noch gehört, wie sein Freund die
Täter frage, weshalb sie dies täten, dann habe er das Bewusstsein verlo-
ren. Er sei erst im Spital wieder aufgewacht. Sein Vorgesetzter habe in der
Folge eine Anzeige bei der Polizei erstattet; sie hätten diesbezüglich aber
nie mehr etwas gehört.
Der notwendig gewordene einmonatige Aufenthalt im (...)spital sei durch
die Regierung finanziert worden; für die Medikamente sei der Onkel des
Beschwerdeführers aufgekommen. Nach der Entlassung aus dem Spital,
habe er für einen weiteren Monat zu Hause medizinisch behandelt werden
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müssen. Es sei ihm auch für längere Zeit nicht möglich gewesen zu arbei-
ten, später habe er im (...)geschäft eines Nachbarn wieder tätig sein kön-
nen, allerdings zu einem sehr tiefen Verdienst, da der Laden kaum Aufträge
generiert habe. Seit dem Vorfall sei er nicht mehr in die Stadt gegangen
und habe immer sein Gesicht verhüllt, wenn er nach draussen gegangen
sei. Er habe schon viel eher ausreisen wollen, da es ihm aber gesundheit-
lich lange Zeit schlecht gegangen sei und er keine finanziellen Mittel gehabt
habe, sei dies nicht möglich gewesen. Er habe aber in ständiger Angst ge-
lebt.
Zu seinen persönlichen Lebensumständen brachte er vor, die Schule nicht
beziehungsweise bis zur (…) Klasse besucht zu haben, bevor die Situation
so schlecht geworden sei, dass er habe anfangen müssen zu arbeiten.
Sein Vater sei (…) an einer Krankheit gestorben. Seine Mutter habe nach
dem geschilderten Vorfall (…) einen Anfall erlitten und sei diesem einige
Monate später erlegen. Seine vier Geschwister lebten alle noch in
B._______. In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, noch heute an Schmer-
zen sowie unter Erinnerungsproblemen zu leiden. Er fange an zu zittern,
wenn er an das Erlebte denke. Er habe auch oft Kopfschmerzen und leide
unter Schlafproblemen und Alpträumen. Wegen den Schussverletzungen
sei er auch heute noch auf medizinische Behandlung angewiesen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Ausdrucke
von Fotographien sowie Dokumente in fremder Sprache und in Kopie ein.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine pakistanische Identitätskarte
mit Ausstellungsdatum vom (…) ein. Diesbezüglich hatte er in der BzP an-
gegeben, nie ein Ausweisdokument besessen zu haben. In der Anhörung
zu dieser Aussage befragt, gab er zu Protokoll, er sei ihm bei der BzP nicht
gut gegangen, sein Gehirn funktioniere seit dem geschilderten Vorfall nicht
mehr richtig, und er sei verwirrt gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlich aus, die geschilderten
Vorbringen seien – unabhängig von den auch vorhandenen Unglaubhaftig-
keitselementen – flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da weder ein hinrei-
chender Kausalzusammenhang noch eine gezielt gegen den Beschwerde-
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führer gerichtete Verfolgung vorliege, zumal auch ein asylbeachtliches Mo-
tiv fraglich sei. Auch liege keine Kollektivverfolgung vor. Von der Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sei so-
dann auszugehen.
C.
Mit Eingabe vom 27. April 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und be-
antragen, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand.
Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer insbesondere einen
Arztbericht von Dr. med. D._______, Facharzt der Orthopädie (…), vom
11. April 2018 bei.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Mai 2018 den Eingang der
Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer betreffend
seine Krankengeschichte Auszüge von Behandlungseinträgen seiner be-
handelnden Ärzte der Praxis (…) vom 23. September 2015 bis am 15. No-
vember 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vor-
behalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, da
die Ausreise des Beschwerdeführers (…) Jahre nach dem geltend ge-
machten Angriff stattgefunden habe, fehle es am nötigen zeitlichen Kau-
salzusammenhang. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er nach dem
Vorfall (…) nämlich keine persönlichen Probleme mehr gehabt. Weshalb er
auf dem Arbeitsweg jeweils sein Gesicht verdeckt habe, habe er nicht kon-
kret erklären können. Übergriffe durch Dritte seien sodann nur asylrelevant,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der
Lage sei, Schutz zu gewähren. Dass die Polizei bis zur Ausreise des Be-
schwerdeführers betreffend die Anzeige durch seinen Vorgesetzten noch
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keine Resultate vorzuweisen gehabt habe, lasse nicht automatisch auf ei-
nen fehlenden Schutzwillen oder fehlende Schutzfähigkeit der Behörden
schliessen. Schliesslich sei sich der Beschwerdeführer über das Motiv des
von ihm geschilderten Angriffs nicht im Klaren gewesen. So habe er in der
BzP angegeben, dass auf Schiiten geschossen werde. In der Anhörung
habe er zuerst gesagt, dass er den Grund nicht kenne, und auch, dass er
mit der geschäftlichen Konkurrenz zusammengehängt habe; die Angreifer
hätten zuerst nach seinem Chef gefragt. Ihm sei zum Verhängnis gewor-
den, dass er angefangen habe, in diesem Geschäft zu arbeiten. Falls der
Angriff mit der Konkurrenz im Zusammenhang gestanden habe, so fehle
es an einem asylrechtlich relevanten Motiv. Falls der Angriff auf den Be-
schwerdeführer aber erfolgt sei, weil er Schiite sei, fehle es der Verfolgung
an einer auf seine Person gerichteten Gezieltheit.
Betreffend Kollektivverfolgung führte das SEM aus, zwar anerkenne so-
wohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht, dass in Pa-
kistan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter Gewalt gegen Ha-
zara herrsche. Die Angriffe, die meist von sunnitischen Extremisten aus-
gingen, würden sodann weitgehend straflos bleiben, und es bestehe kein
oder nur ungenügender staatlicher Schutz davor. Die Heimatstadt des Be-
schwerdeführers, B._______, sei dabei einer der grossen Brennpunkte der
religiösen Gewalt gegen Schiiten, und die Hazara im Besonderen. Die Häu-
figkeit und Anzahl der Übergriffe sei gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts gemessen an der Zahl der in B._______ und E._______ le-
benden Hazara jedoch nicht so hoch, dass von einer Kollektivverfolgung
auszugehen sei. Nachdem der Nachweis einer gezielten, auf den Be-
schwerdeführer gerichteten Verfolgung nicht gelungen sei, reiche es zur
Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft entsprechend nicht aus, dass
er der Ethnie der Hazara angehöre und aus Pakistan stamme.
In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM ins-
besondere fest, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat herrschende politische
Situation noch andere Gründe sprächen sodann gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen
Mann, dem es auch nach dem besagten Angriff offensichtlich möglich ge-
wesen sei, in Pakistan als (...) zu arbeiten und so seinen Lebensunterhalt
zu verdienen. Zudem verfüge er in Pakistan über einen ihm äusserst wohl-
gesonnenen Schwager, der bisher bereit und in der Lage gewesen sei, ihm
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Medikamente sowie die Reise in die Schweiz zu finanzieren. Über weitere
Fakten habe der Beschwerdeführer das SEM im Unklaren gelassen. So
habe er in der BzP gesagt, er verfüge über keine Schulbildung und habe
nie eine Identitätskarte beantragt. Später habe er jedoch eine Identitäts-
karte eingereicht, auf welcher der Jahrgang (…) aufgeführt sei, und nicht,
wie bis dahin von ihm angegeben, (…). Bei der Anhörung habe er ausser-
dem angegeben, die Schule bis zur (…) Klasse besucht zu haben. Eine
plausible Erklärung zu diesen Widersprüchen habe er nicht geben können.
Deshalb könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter
beurteilt werden, woraus aber auch nicht einfach auf die Unzumutbarkeit
des Vollzugs zu schliessen sei.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Argumentation der Vo-
rinstanz halte einer näheren Prüfung nicht stand. Zunächst lägen subjek-
tive und objektive Gründe im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung vor, die dazu führten, dass nicht von einem Durchbrechen
des zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Angriff und seiner
Ausreise auszugehen sei, zumal sich diesbezüglich keine starre zeitliche
Grenze festlegen lasse. Dem Beschwerdeführer sei bereits kurz nach dem
Attentat geraten worden, seine Heimat zu verlassen, dies sei ihm jedoch
insbesondere aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands, seiner fi-
nanzielle Lage sowie der schwierigen allgemeinen Lage nicht möglich ge-
wesen. Die Häufigkeit der Angriffe auf Hazara habe nach der Attacke bis
zu seiner Ausreise stetig zugenommen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen
habe er sich seit dem Angriff nicht mehr aus den für Hazara etwas sicherer
geltenden Regionen hinaus gewagt und begonnen, seine Gesichtszüge,
die ihn klar als Hazara kennzeichneten, zu bedecken, um weiteren Mord-
anschlägen zu entgehen. Seine psychische Verfassung habe sich – zumal
nach dem Tod seiner Mutter – zusehends verschlechtert. Auch in körperli-
cher Hinsicht sei er vor allem anfangs stark eingeschränkt gewesen, und,
da er nicht mehr gewagt habe, ausserhalb der Hazara-Schutzzonen zu ar-
beiten, sei auch seine finanzielle Lage zusehends schlechter geworden.
Diese Umstände hätten eine frühere Ausreise verunmöglicht, wobei die
wirtschaftliche Einbusse – und damit das Hinauszögern der Ausreise – di-
rekt auf den Angriff zurückzuführen sei.
Betreffend die Einschätzung des SEM, wonach im Fall des Beschwerde-
führers aufgrund der unterlassenen Reaktion seitens der Behörden auf die
Anzeige nicht automatisch von deren fehlenden Schutzwillen beziehungs-
weise -fähigkeit auszugehen sei, missachte die Vorinstanz die in Pakistan
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vorherrschende Situation. Zudem sei der Anschlag auf ihn und seinen Kol-
legen eindeutig ethnisch beziehungsweise religiös motiviert gewesen, was
sich aus seinen Aussagen sowie der wegen seiner Gesichtszüge augen-
scheinlichen Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara ergebe.
Über die Motivation der Täter könne er naturgemäss nur spekulieren, in-
dessen habe er in der BzP drei Mal darauf hingewiesen, dass er ange-
schossen worden sei, weil er Schiite und Hazara sei. Selbst bei der Sug-
gestivfrage, ob es zutreffe, dass er nicht spezifisch verfolgt, sondern Opfer
eines zufälligen Angriffs geworden sei, habe er entsprechend geantwortet.
Die Beschreibung des Angriffs deute zudem auf eine beabsichtigte regel-
rechte Hinrichtung hin, welche nur durch einen glücklichen Zufall nicht zu
seinem Tod geführt habe. Seine seither bestehende Furcht, erneut Opfer
eines Anschlags zu werden, lasse sich nur mit ethnisch beziehungsweise
religiös motivierter Verfolgung gegen ihn und seine Volksgruppe erklären.
Weil er wegen seines Äusseren als Hazara zu erkennen sei, habe er – wie
bereits ausgeführt – seit dem Angriff jeweils sein Gesicht versteckt, wobei
er sich ohnehin nicht mehr getraut habe, sein Wohngebiet zu verlassen.
Dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben habe, die Angrei-
fer hätten zunächst seinen Chef gesucht, ändere nichts am Vorliegen eines
asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs, zumal dieser ebenfalls Hazara sei.
Auch die Quellen wiesen darauf hin, dass Ladenbesitzer in B._______ im-
mer wieder Opfer von gezielten Anschlägen würden; der vom Beschwer-
deführer geschilderte Angriff passe vor diesen Hintergrund. Was die Kol-
lektivverfolgung der Hazara betreffe, so habe sich die Vorinstanz auf einen
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von 2014 und somit auf eine
alte Lagebeurteilung gestützt. Aufgrund der seitherigen Entwicklungen für
Hazara in B._______ sei heute von einer anderen, schlimmeren Situation
auszugehen beziehungsweise sei der Entscheid des Gerichts aufgrund der
heutigen Erkenntnisse überholt. Auch deshalb sei der Beschwerdeführer
als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
Betreffend den Wegweisungsvollzug führte der Beschwerdeführer aus, da
er – wie dargelegt – die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei von dessen Un-
zulässigkeit auszugehen, zumal ihm bei einer Rückkehr eine reale Gefahr
unmenschlicher Behandlung drohe. Entsprechendes sei auch in einem Ur-
teil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2016 festgestellt wor-
den. Darüber hinaus sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, zumal ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die Zugehö-
rigkeit zu den Hazara bereits ein starkes Indiz für die Annahme der Unzu-
mutbarkeit darstelle. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nachge-
wiesenermassen noch heute an den Folgen der Schusswunden leide und
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auch stark traumatisiert sei. Seine Geschwister lebten zwar noch in
B._______, jedoch seien auch sie den harschen Lebensbedingungen in
den Hazara-Ghettos ausgesetzt und könnten sich wirtschaftlich kaum über
Wasser halten. Sein Schwager sei ihm zwar wohlgesinnt, er habe für seine
medizinische Behandlung sowie die Ausreisekosten jedoch bereits seinen
Laden und damit seine Existenzgrundlage aufgegeben. Auf weitere Unter-
stützung könne er nicht hoffen beziehungsweise stehe er bei ihm in der
Schuld. Aufgrund der Lebensumstände wäre der Beschwerdeführer ge-
zwungen, in den Schutzzonen eine Arbeitsstelle zu finden, was ihm einer-
seits aufgrund seiner physischen und psychischen Verfassung äusserst
schwer fallen und andererseits wegen der prekären Lage in diesen Gebie-
ten kaum möglich sein dürfte. Ihm stehe sodann keine innerstaatliche
Fluchtalternative (recte unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs: Auf-
enthaltsalternative) zur Verfügung.
6.
6.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas-
sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte
Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen,
sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich
die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien be-
fasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung
erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungs-
dichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der
Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (PATRICK SUTTER, in:
Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Ent-
scheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation
zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken;
sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für
den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müs-
sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE
134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER, a.a.O., Kommentar
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
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Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis-
teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge-
würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
6.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die Begründung des SEM sowohl betreffend Flüchtlingseigenschaft
und Asyl als auch hinsichtlich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugs-
hindernisse mangelhaft ausgefallen ist.
6.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat-
lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Zu prüfen
ist zudem, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise des Be-
troffenen noch aktuell gewesen ist beziehungsweise ob ein zeitlicher und
sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Vorverfolgung
und der Ausreise zu bejahen ist (BVGE 2009/51 E. 4.2.5).
6.3.1 Das Vorliegen eines solchen zeitlichen Kausalzusammenhangs zwi-
schen dem vom Beschwerdeführer geschilderten Angriff und seiner Aus-
reise verneinte das SEM. Dies mit der alleinigen Begründung, dass der
Beschwerdeführer seit dem Überfall keine weiteren Übergriffe mehr erlebt
und ihm erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall zur Ausreise geraten wor-
den sei beziehungsweise er begonnen habe, diese zu organisieren sowie,
dass er nicht habe konkrete Angaben machen können, weshalb er sein
Gesicht nach dem Überfall verdeckt habe. Indessen prüfte es weder die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb er nicht früher
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Seite 12
habe ausreisen können (vgl. insb. A21 F55, F65ff.) noch ging es im erfor-
derlichen Masse der Frage nach, ob für ihn im Zeitpunkt seiner Ausreise
noch eine begründete Furcht vor Verfolgung bestanden hatte beziehungs-
weise im heutigen Zeitpunkt besteht. Insbesondere zu berücksichtigen
wäre dabei gewesen, dass, wer bereits einmal Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt gewesen war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht hat (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Ein feh-
lender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise
zerstört denn auch (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens
begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung, schliesst aber nicht aus, dass
im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten
Gründe für die aktuelle Verfolgungsfurcht darstellen kann. Ausschlagge-
bend ist dabei, ob im Zeitpunkt der Ausreise nicht nur in subjektiver, son-
dern auch in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlit-
tenen Verfolgung noch bestanden hatte und ein Schutzbedürfnis demnach
auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand (vgl. ausführlich
BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Das SEM unterliess es, sich zu diesem
entscheidenden Punkt in der Asylbegründung zu äussern, obwohl es offen-
bar die kritische Lage für Hazara in Pakistan, und insbesondere in der Her-
kunftsstadt des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen hat. Hinzu
kommt, dass das Argument, wonach der Beschwerdeführer den Grund,
weshalb er auf dem Arbeitsweg jeweils sein Gesicht verdeckt habe, nicht
konkret habe erklären können, angesichts der leichten Erkennbarkeit von
Hazara, was ihre ethnische und religiöse Zugehörigkeit betrifft, offensicht-
lich nicht überzeugt. Weitere relevante Sachverhaltsumstände – so etwa
den prekären gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, der ihn
an der Ausreise gehindert habe, der Hinweis des Beschwerdeführers, dass
er sich nach dem Vorfall in seinem Bewegungsradius noch mehr einge-
schränkt habe und seine deutlich geäusserte Furcht, erneut Opfer eines
Überfalls zu werden (vgl. insb. A21 F40, 41, 51, 78) – liess es unberück-
sichtigt.
6.3.2 Was die Ausführungen des SEM zur Schutzfähigkeit und –willigkeit
der pakistanischen Behörden im Fall von Gewalt gegen Schiiten und Ha-
zara betrifft, so führte es einerseits aus, der Umstand, dass die Polizei trotz
der Anzeige des Chefs des Beschwerdeführers nicht tätig geworden sei,
lasse nicht automatisch auf einen fehlenden Schutzwillen oder eine feh-
lende Schutzfähigkeit der Behörden schliessen (vgl. Verfügung E. II/2),
ohne allerdings auch nur annähernd zu begründen, wieso der Beschwer-
deführer, der bereits konkret einen Übergriff erlebt hatte, auf hinreichenden
Schutz im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung zählen könne. In der
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Seite 13
Erwägung II/3, S. 4 oben, führte das SEM demgegenüber aus, es komme
in Pakistan immer wieder zu religiös motivierten Gewaltakten, wobei der
pakistanische Staat in der Regel entweder nicht willig oder nicht in der Lage
sei, die Hazara vor solchen Übergriffen zu schützen. Diese Erwägungen
sind widersprüchlich, zumal die Aussage des Beschwerdeführers die Ver-
mutung, wonach die Behörden in solchen Fällen keinen adäquaten Schutz
gewährleisteten, gerade zu bestätigten scheint. Immerhin hatte der Be-
schwerdeführer bereits in der BzP darauf hingewiesen, dass er nicht wisse,
ob die Polizei jemals etwas getan habe (vgl. A5 F 7.02 S. 8) beziehungs-
weise habe die Polizei sie gemäss Aussagen in der Anhörung nie darüber
informiert, dass die Täter gefasst worden wären (vgl. A21 F76). Da im Fall
von Pakistan keine gesetzliche Regelvermutung im Sinne von Art. 6a Abs.
2 Bstb. a AsylG besteht, wonach dort von behördlichen Schutzstrukturen
auszugehen ist, das SEM – wie gerade erwähnt – im Falle von Hazara
dann auch noch eher vom Gegenteil ausgeht, wäre die Vorinstanz zwin-
gend gehalten gewesen, dicht zu begründen, weshalb gerade im Fall des
Beschwerdeführers von einem hinreichenden Schutz auszugehen ist. Es
fällt auch auf, dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung keinerlei Fra-
gen zur Anzeige und allfälligen Massnahmen seitens der Polizei gestellt
wurden. Der diesbezügliche Sachverhalt kann nur dank den Fragen der
Hilfswerksvertretung am Ende der Anhörung als knapp erstellt erachtet
werden (vgl. A21 F75).
6.3.3 Schliesslich überzeugen auch die Ausführungen des SEM zum feh-
lenden asylrechtlich erheblichen Motiv und zur fehlenden Gezieltheit der
Verfolgung keineswegs. Diesbezüglich führte das SEM aus, dem Be-
schwerdeführer sei es nicht gelungen, den Grund des geschilderten Über-
griffs darzulegen. Falls der Angriff auf den Laden mit der geschäftlichen
Konkurrenz im Zusammenhang gestanden habe, fehle es ihm an einem
asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv. Falls der Angriff aber erfolgt sei, weil er
Schiit sei, fehle es ihm an einer auf ihn gerichteten Gezieltheit. Diese Be-
gründung ist offensichtlich unzulässig, zumal das SEM nicht näher darlegt,
inwiefern es denn an der Gezieltheit fehlen sollte, wäre von einem asylre-
levanten Motiv auszugehen. Die Gezieltheit einer Verfolgung setzt nämlich
nicht zwingend voraus, dass dem Verfolger die verfolgte Person bekannt
sein muss. Vielmehr genügt es, wenn die verfolgte Person zur Zielgruppe
des Verfolgers gehört und die Wirkung der Verfolgung in dieser Person ein-
tritt (vgl. eingehend WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S.
75ff.). Mit den direkt auf den Beschwerdeführer gerichteten Schüssen, wel-
che schwere gesundheitliche Schäden zur Folge hatten, ist der Angriff ge-
radezu offensichtlich gezielt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
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die Täter ursprünglich die Absicht gehabt hätten, den Chef des Beschwer-
deführers zu treffen.
Unter diesen Umständen hätte das SEM die Frage nach einem asylrecht-
lich erheblichen Motiv nicht offenlassen dürfen beziehungsweise hätte es
sich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und der
Lage vor Ort vertiefter auseinandersetzen müssen. Nicht beachtet hat das
SEM etwa, dass der Beschwerdeführer – wie in der Rechtmitteleingabe zu
Recht vorgebracht – angab, dass der Ladenbesitzer ebenfalls Hazara ge-
wesen sei (vgl. A21 F23). In der Beschwerde wurde sodann ausführlich
dargelegt, dass solche Übergriffe auf Geschäfte von Hazara häufig seien
(vgl. insb. die dortigen Hinweise in der Beschwerde S. 10f.). Im Übrigen hat
der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass die Frage des Sachbearbeiters in der BzP, ob er (Sachbear-
beiter) richtigerweise davon ausgehe, dass er (Beschwerdeführer) nicht
spezifisch verfolgt, sondern zufällig angegriffen worden sei (vgl. A5 F7.01
S. 8), eine unzulässige Suggestivfrage darstellt. Allerdings fällt die Antwort
des Beschwerdeführers dann ohnehin zu seinen Gunsten aus. Schliesslich
ist klarzustellen, dass es nicht am Beschwerdeführer liegen kann, schlüs-
sig ein asylrechtlich erhebliches Motiv darzutun, vielmehr merkt er zu Recht
an, er könne letztlich nur darüber spekulieren. Allerdings kann festgehalten
werden, dass seine Vorbringen, die sich ohne weiteres mit der auch vom
SEM als prekär erkannten Situation der Hazara in Pakistan vereinbaren
lassen, ein asylrechtlich relevantes Motiv nahelegen.
6.4
6.4.1 Nachdem das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
lehnte, prüfte es in der angefochtenen Verfügung allfällige Wegweisungs-
vollzugshindernisse. Obwohl es den vom Beschwerdeführer geschilderten
Vorfall nicht per se für unglaubhaft erachtet hat – eine hinreichende an-
derslautende Begründung fehlt jedenfalls –, eine hohe allgemeine Gewalt
gegen Hazara in seiner Heimatregion des Beschwerdeführers anerkennt
sowie von der fehlenden, jedenfalls ungenügenden Schutzfähigkeit und
-willigkeit der pakistanischen Behörden ausgeht, setzt es sich nicht weiter
mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auseinander,
sondern beschränkt sich auf den üblichen Textbaustein und bemerkt ohne
weitere Begründung, es lägen keine Hinweise für eine unter Art. 3 EMRK
verbotene Behandlung vor. In Anbetracht der auch vom SEM anerkannten
problematischen Lage vor Ort ist damit die Begründungpflicht offensichtlich
verletzt, zumal der Beschwerdeführer bereits einmal Opfer eines Übergriffs
geworden ist.
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6.4.2 Noch augenfälliger ist die Verfehlung des SEM in Bezug auf die Aus-
führungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts stellt bereits die Zugehörigkeit zur Minder-
heit der Hazara ein starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs dar. Dabei reicht ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das
sich aus der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers ergibt und
über die schwierige generelle Lage hinausgeht, aus, um den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (BVGE 2014/32 E.9.4). Diese
Rechtsprechung lässt das SEM in seinen Erwägungen unerwähnt. Zwar
weist es daraufhin, dass der Beschwerdeführer jung und in der Lage ge-
wesen sei, auch nach dem Übergriff Arbeit zu finden, sowie von seinem
Schwager finanziell unterstützt werde (vgl. Verfügung S. 5). Mit dem Argu-
ment, bezüglich weiteren Informationen zu seiner Person habe er das SEM
im Unklaren gelassen, geht es dann jedoch nicht weiter auf mögliche Un-
zumutbarkeitsgründe ein (vgl. ebd.), sondern bricht die Prüfung in sinnge-
mässer Annahme einer Mitwirkungspflichtverletzung ab. Dies obwohl es im
Rahmen der Prüfung der Asylgründe keinerlei Zweifel an der Herkunft des
Beschwerdeführers geäussert hatte. Einzig aufgrund der widersprüchli-
chen Angabe zum Schulbesuch und des erst verspäteten Einreichens der
Identitätskarte auf eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers zu
schliessen, ist als verfehlt zu erachten, zumal nicht ersichtlich ist, was für
Vorteile sich der Beschwerdeführer durch die zunächst zurückgehaltenen
Informationen beziehungsweise das spätere Einreichen des Dokuments
hätte verschaffen sollen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits
von Anfang an auf die erheblichen gesundheitlichen Probleme (vgl. insb.
A5 F8.02; A21 F10, F70) sowie die Schwierigkeiten, Arbeit zu finden bezie-
hungsweise seine Existenz zu sichern, hingewiesen hatte (vgl. insb. A21
F17f., F21f.). Diese Umstände hätten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzug zwingend berücksichtigt werden müssen.
6.5 Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe
– insbesondere etwa dem zu Recht aufgeführten Hinweis, dass sich das
SEM bei der Beurteilung der Kollektivverfolgung auf einen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts von 2014 abstützte ohne sich mit der aktuellen
Lage auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde S. 11) –, näher einzugehen,
weil die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat einer neuen Verfügung den
vollständig erstellten Sachverhalt zu Grunde zu legen und einer sachge-
rechten, ernsthaften und ausgewogenen Würdigung zu unterziehen. Dabei
hat es selbstverständlich der massgeblichen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen. Auch mit den
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Seite 16
Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdestufe und den einge-
reichten Beweismitteln hat es sich in sachgerechter Weise auseinanderzu-
setzen, bilden sie doch integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden
erstinstanzlichen Verfahrens.
7.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest. Die Be-
schwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
und die Sache ist zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der
Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wird da-
mit hinfällig.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 8 Abs. 2 und
Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf
insgesamt Fr. 1‘600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 29. März 2018 wird aufgehoben und das SEM
wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler