B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2480/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 24. Mai 2011 ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 5. April 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
ein Wiedererwägungsgesuch ein.
C.
Mit Verfügung vom 22. April 2013 – eröffnet am 26. April 2013 – trat das
BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Ver-
fügung vom 21. Februar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob
eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt weiter fest, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, auf das Wieder-
erwägungsgesuch sei einzutreten. Die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung im
Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen auszusetzen.
Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnah-
me mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits
erfolgter Datenweitergabe, sei er darüber in separater Verfügung zu in-
formieren. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzu-
treten.
1.2 Nachdem die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich das Beschwerde-
verfahren auf die Frage, ob der Nichteintretensentscheid Recht verletzt.
Das Begehren, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei
Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Beschwerdegegenstand
hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn
die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben
oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
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die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung
ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die
Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE
136 II 177 E. 2.1 S. 181).
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer mache keine Gründe geltend, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 21. Februar 2013 beseitigen könnten. Weder bringe er
erhebliche neue Vorbringen vor, noch habe er irgendwelche Dokumente
eingereicht.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe setzt sich der Beschwerdeführer mit der
Begründung der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2013 nicht an-
satzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu
Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sein soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Die Ausführungen in der Beschwerde be-
ziehen sich ausschliesslich auf die Erwägungen der in Rechtskraft er-
wachsenen Verfügung vom 21. Februar 2013, welche nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Die Vorinstanz hat daher zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer
mache weder eine wesentlich veränderte Sachlage geltend noch bringe
er erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Wiedererwä-
gungsrechts vor. Sie ist daher auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht
nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die übrigen prozessualen Anträ-
ge, einschliesslich jene betreffend Datenweitergabe, gegenstandslos ge-
worden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend
eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass
den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: