B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-248/2014
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. Dezember 2013 / N (…).
E-248/2014
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Sachverhalt:
A.
Der sunnitische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in Bagdad begab
sich eigenen Angaben entsprechend am (...) 2011 über B._______ in die
Türkei, von wo aus er in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz weiter-
gereist sei. Am 15. Juli 2011 sei er hier angekommen und suchte am
17. Juli 2011 um Asyl nach. Das BFM befragte den Beschwerdeführer am
27. Juli 2011 zu seiner Person und summarisch zu seinen Ausreisegründen
und seinem Reiseweg; am 24. Januar 2012 fand eine eingehende Asylan-
hörung statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei von Unbe-
kannten bedroht worden und habe gesundheitliche Probleme.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 – eröffnet am 16. Dezember 2013 –
wies das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies
ihn aus der Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes wegen Unzumutbar-
keit nicht zu vollziehen und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben. Es begründete diesen Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Verfolgungsvorbringen höchst widersprüchlich und
die geltend gemachten Reiseumstände realitätsfremd seien (Art. 7 AsylG).
Teilweise würden die Vorbringen nicht den Anforderungen von Art. 3 AsylG
entsprechen. Des Weiteren seien die gesundheitlichen Probleme nicht
asylbeachtlich (Art. 3 AsylG). Aufgrund der Sicherheitslage im Irak sei in-
des der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar zu werten.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertrete-
rin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar 2014
an und beantragte dabei, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Ver-
fügung aufzuheben seien, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren sei. Des Weiteren wurde um Akteneinsicht
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht
auf einen Kostenvorschuss ersucht. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass die Vorbringen rund um die geltend
gemachte Drohung nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant seien.
Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die gesundheitlichen Probleme
durch die Intersexualität des Beschwerdeführers zu erklären seien, auf-
grund welcher er bei einer Rückkehr ebenfalls mit ernsthaften Nachteilen
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zu rechnen habe. Ferner sei seine politische Rolle als (...) eines Angestell-
ten der Universität C._______ ebenfalls als asylbegründend zu bezeich-
nen.
Dieser Eingabe lagen ein Bericht der SFH (Schweizerische Flüchtlings-
hilfe) über die Gefährdung von Homosexuellen/sexuelle Übergriffe im Irak
aus dem Jahr 2009 sowie eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes
des Kantons D._____ vom 8. Januar 2014 bei.
D.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde hingegen abgewiesen. Die Vo-
rinstanz wurde ferner ersucht, das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln und
sich zur Eingabe vernehmen zu lassen.
E.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 17. Februar 2014 hielt die Vor-in-
stanz fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten, enthalte.
F.
Am 24. Februar 2014 reichte die Rechtsvertreterin einen Einweisungsbe-
richt von Dr. E._______ (Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie,
F._______) an die Urologische (...)klinik des G._______ vom (...) 2014 zu
den Akten.
G.
Am 24. März 2014 replizierte die Rechtsvertreterin, dass die Intersexualität
des Beschwerdeführers durch Arztberichte bescheinigt sei. Er fürchte sich
in Bagdad aufgrund seines femininen Erscheinungsbildes beziehungs-
weise seines nicht-konformen Äusseren vor Angriffen. Diese Gefahr werde
durch verschiedene Menschenrechtsberichte bestätigt.
H.
Mit Eingabe vom 29. April 2014 wurden Kopien von Fotos eingereicht, die
den Beschwerdeführer beim Dekan der H._______-Fakultät der Universität
C._______ zeigen würden.
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Seite 4
I.
Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich folgende Beweismittel: ein origi-
naler irakischer Nationalitätenausweis von I._______ vom (...) 1999; eine
originale irakische Identitätskarte von A._______ (geboren am […]) vom
(...) 2008; eine Kopie eines Schreibens der (...) Universität (H._______-
Fakultät) vom (...) 2011, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer einem Sicherheitskomitee angehöre, welches sich vom (...) 2011 bis
(...) 2001 (recte: 2011) in der Fakultät habe aufhalten dürfen; eine Kopie
eines ärztlichen Berichts aus dem Jahr 2002; eine Kopie eines undatierten
ärztlichen Attests von J._______; eine Kopie eines Mietvertrages einer
Wohnung im Quartier K._______; eine Kopie eines Schreibens der (...)
Universität (H._______-Fakultät) vom (...) 2010, welches bestätigt, dass
der Beschwerdeführer für drei Monate im Bereich (...) angestellt werde;
eine Kopie eines Bestätigungsschreibens des Quartierkomitees L._______
(K._______) vom (...) 2011, dass der Beschwerdeführer am (...) 2007 aus
diesem Quartier vertrieben worden sei (bis zum […] 2007, bzw. 2009 [A5
S. 10]); ein Todesschein von M._______ vom (...) 2010; ein Mietvertrag;
eine Kopie einer Anstellungsverfügung der (...) Universität vom (...) 2010;
ein Ausweis des Ministry N._______ (gültig vom [...] 2011 bis [...] 2012); ein
Formular für Vertriebene des Quartierkomitees L._______ (Datum unleser-
lich); eine Wohnsitzbestätigung vom (...) 2011 und ein originales Schuldip-
lom vom (...) 2002 (A4; vgl. auch A5 S. 9 f. und A13 S. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylge-
setzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Aus-
nahmen das neue Recht. Unter den Begriff "hängige Verfahren" sind auch
beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren zu subsu-
mieren (vgl. Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3
und 2.4.1 ff. m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern
keine der in den Abs. 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Aus-
nahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf
das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verbrachte sein ganzes Leben in Bagdad. Seit
dem (...) 2010 bis zu seiner Ausreise habe er als (...) des Dekans der
H._______-Fakultät der (...) Universität C._______ gearbeitet (A5 S. 3;
A13 S. 3 f.). Er sei einer von vier – teilweise bewaffneten – (...) gewesen
(A13 S. 4). Wegen dieser Anstellung sei er im (…) 2011 mittels eines Brie-
fes von Unbekannten, der frühmorgens vor seiner Haustür gelegen habe,
mit dem Tode bedroht worden (A5 S. 7; A13 S. 3 f. und 5 f.). Diesen Brief
habe er weggeworfen (A5 S. 7; A13 S. 8). Eine Woche oder zehn Tage
nach dem Erhalt des Schreibens habe er dann die Polizei informiert, wel-
che sich auf das Erstellen eines Rapports über diesen Vorfall beschränkt
habe. Danach sei er zu einer seiner Schwestern gegangen. Nach einer
Woche sei er schliesslich ausgereist (A5 S. 8); beziehungsweise er sei ein
bis zwei Tage nach Erhalt des Drohbriefs aus Angst für einen Monat zu
seiner Schwester gegangen und einer seiner Brüder habe zirka zehn Tage
später bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet (A13 S. 6
und 8 f.). Von diesem Brief hätten nur seine Verwandten und Geschwister
gewusst (A13 S. 6 f.). Weitere Drohungen habe er nicht erhalten, auch
habe er ansonsten keine Probleme mit Behörden oder nichtstaatlichen Or-
ganisationen gehabt (A5 S. 8 f.; A13 S. 10). Seine Geschwister hätten
seine Ausreise organisiert (A13 S. 10).
Angesprochen auf seine gesundheitlichen Probleme verwies er zunächst
auf den eingereichten medizinischen Bericht. Er teilte weiter mit, dass er
"Behinderungen im Geschlechtsteil" (A5 S. 9) habe; im Irak gebe es dafür
weder eine Behandlung noch Medikamente (A5 S. 9). Der Beschwerdefüh-
rer stellte während der Anhörung die Frage: " Sehen Sie mich als Frau oder
Mann" (A13 S. 13). Die anwesende Hilfswerksvertretung bemerkte, der Be-
schwerdeführer wirke weit jünger und habe aus Scham sein transsexuelles
Problem nicht angesprochen (A13 S. 16).
Anlässlich der Einreichung von bestimmten Dokumenten liess der Be-
schwerdeführer das BFM wissen, dass er im Jahr 2007 aus seinem Quar-
tier in Bagdad vertrieben worden sei; erst im Jahr 2009 habe er zurückkeh-
ren können (A5 S. 10; A13 S. 11 f.). Sie hätten das Quartier verlassen, weil
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einer seiner Brüder entführt und danach von der irakischen und amerikani-
schen Armee befreit worden sei. Die Nachricht über die Entführung (durch
eine terroristische Gruppe) und die Befreiung sei (...) worden (A13 S. 11 f.).
Des Weiteren informierte er die Vorinstanz, dass sein Vater im Jahr 2010
getötet worden sei; den Grund kenne er nicht (A5 S. 4). Von den Kindern
sei der Beschwerdeführer der einzige gewesen, der eine feste Anstellung
gehabt habe (A13 S. 6). Seine Mutter, zu welcher er ständig Kontakt habe
(A13 S. 3), und seine Geschwister – ausser dem Bruder O._______, der
1999 ausreiste und im Jahr 2001 von den schweizerischen Behörden als
Flüchtling anerkannt wurde (N […]) – würden weiterhin in Bagdad leben
(A5 S. 4 f.; A13 S. 6).
5.2 In der Verfügung vom 9. Dezember 2013 führte das BFM aus, dass die
Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Drohbriefs höchst wider-
sprüchlich und die Schilderungen zu seiner Tätigkeit als (...) oberflächlich
seien. Angesichts der geltend gemachten Todesangst wäre zudem eine
eingehendere Auseinandersetzung mit der Zwangslage zu erwarten gewe-
sen. Somit sei es ihm nicht gelungen – auch unter der Berücksichtigung,
dass er allenfalls eine Zeitlang im (...) der (...) Universität tätig gewesen sei
– die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft darzutun; daran würden die
eingereichten Dokumente nichts ändern (Art. 7 AsylG).
Zwischen den Vorbringen bezüglich der Vertreibung im Jahr 2007 sowie
der Entführung seines Bruders und der Ausreise im Jahr 2011 bestehe, so
das BFM weiter, kein kausaler Zusammenhang, da diese Vorfälle weit zu-
rückliegen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer im Jahr 2009 wie-
der in sein Quartier zurückkehren können und der Bruder sei aus den Hän-
den der Entführer befreit worden. Diese Begründung – ein mangelhafter
Kausalzusammenhang – sei auch bezüglich des Todes des Vaters heran-
zuziehen (Art. 3 AsylG). Die gesundheitlichen Probleme, welche im Irak
nicht zu behandeln seien, seien nicht asylbeachtlich (Art. 3 AsylG).
5.3 Die Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2014 wurde dahingehend be-
gründet, dass die Vorbringen durchaus glaubhaft seien. Der Beschwerde-
führer habe zahlreiche Belege zur Untermauerung seiner Vorbringen ein-
gebracht. Seine Aussagen über seine Tätigkeit als (...) und über das Auf-
finden des Drohbriefs würden klare Realitätskennzeichen aufweisen. Hätte
er den Drohbrief, der offensichtlich leicht zu fälschen sei, aufbewahrt, hätte
er damit die gesamte Familie gefährdet, wenn dieser bei einer möglichen
Hausdurchsuchung gefunden worden wäre. Bezüglich der Diskrepanzen
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in seinen Aussagen betreffend die Anzeigeerstattung bei der Polizei und
seinen Aufenthalt bei seiner Schwester sei auf seine verunsicherte Persön-
lichkeit, die auf seine Intersexualität zurückzuführen sei, hinzuweisen. In
Bagdad habe er in ständiger Angst davor gelebt, dass jemand diese Tatsa-
che herausfinde. Mit Hinweis auf verschiedene Menschenrechtsberichte
über die Situation von homosexuellen, bisexuellen, transsexuellen und in-
tersexuellen Menschen (LGBTI) im Irak sei dies auch keinesfalls verwun-
derlich. Aufgrund dieser Verunsicherung und seines erschöpften Zustan-
des habe sich der Beschwerdeführer während der Befragung und der An-
hörung nicht konzentrieren können, weshalb es zu den Diskrepanzen ge-
kommen sei.
Des Weiteren sei die Todesfurcht des Beschwerdeführers begründet. Dies
lasse sich aus seiner Stellung an der (...) Universität herleiten, da in Bag-
dad nicht nur Richter, sondern auch Personen in akademischen Berufen
besonders bedroht seien, wie verschiedene Berichte aufzeigen würden.
Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Intersexualität wie ho-
mosexuelle Menschen (vgl. Urteil des BVGer D-6445/2009 vom 10. Januar
2012 E. 4.2.4) bei einer Rückkehr in den Irak bedroht. Er falle schliesslich
durch sein weibliches Erscheinungsbild – hormonell bedingt – auf und von
einer Schutzwilligkeit der Behörden sei nicht auszugehen.
5.4 Demgegenüber stellte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest,
dass die Erklärungen bezüglich der Widersprüche nicht überzeugen wür-
den, zumal der Beschwerdeführer auf mögliche gesundheitliche Probleme
angesprochen worden sei. Aus den Protokollen gehe zudem nicht hervor,
dass er aufgrund seiner Intersexualität asylrelevante Nachteile erlitten
habe oder solche in Zukunft befürchten müsse. Nach objektiver Betrach-
tungsweise könne auch nicht von einem weiblichen Erscheinungsbild aus-
gegangen werden. Auch wenn diese Umstände einen gewissen Leidens-
druck auslösen könnten, sei nicht davon auszugehen, dass seinem Umfeld
und der Öffentlichkeit seine Intersexualität bekannt gewesen sei, zumal er
sonst kaum als (...) eingestellt worden wäre.
5.5 Die Rechtsvertreterin ging in ihrer Replik weiterhin davon aus, dass der
Beschwerdeführer glaubhaft ausgesagt habe, weshalb er bei einer Rück-
kehr eine asylrelevante Verfolgung befürchte.
6.
6.1 Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass
er irakischer Staatsbürger ist und sein ganzes Leben in Bagdad verbracht
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hat. Während der Zeit, als er als ([…] …) für den Dekan der H._______-
Fakultät der (...) Universität C._______ gearbeitet habe, habe er eines Mor-
gens einen Drohbrief erhalten. Diesen habe er weggeworfen und sei nicht
mehr zur Arbeit erschienen, sondern habe sich versteckt. Gemäss eigenen
Angaben ist er wegen dieser Arbeitsstelle bedroht worden (A5 S. 7; A13
S. 3 f. und 5 f.). Eine weitere Drohung hätten weder er noch Familienange-
hörige erhalten (A5 S. 8). Abgesehen davon, dass – wie die Vorinstanz
bereits anführte – die Schilderungen dieser Ereignisse in der Tat wider-
sprüchlich erscheinen und dass keine Beweismittel für die Todesdrohung
vorliegen, liegt insbesondere das Motiv der Bedrohung im Dunkeln. Zwar
sind – wie die Rechtsvertretung erwähnte – Journalisten, Anwälte, Richter,
Menschenrechtsaktivisten und Medienschaffende aufgrund ihres Berufes
in vielen Ländern offenkundig stärker bedroht als andere Personen. Folg-
lich ist es auch zweckmässig, jemanden für den Schutz dieser Persönlich-
keiten einzustellen. Es liegt demzufolge – anders als bei den erwähnten
Personengruppen – in der Natur eines (...), sich einer erhöhten Gefährdung
auszusetzen. Es erscheint daher eher unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Anstellung als (...) eines Dekans einen
Drohbrief erhalten habe, zumal er kein bedeutendes Detail über den Brie-
finhalt angeben konnte. Mithin hat er als (...) keine ernsthaften Nachteile
i.S.v. Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen können. Massnah-
men gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person sind nur dann asylrele-
vant, wenn sie aufgrund ihrer Art und ihrer Intensität ein menschenunwür-
diges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die geforderte Intensi-
tät ist – wenn sich dies denn auch so zugetragen hat – mit dem Erhalt des
Drohbriefs nicht erfüllt, zumal es nur bei einem solchen Schreiben geblie-
ben ist und die Polizei sich der Sache angenommen hat.
6.2 Hinsichtlich der Entführung eines Bruders des Beschwerdeführers, der
Vertreibung aus dem Quartier im Jahr 2007 sowie des Todes des Vaters im
Jahr 2010 ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese
Geschehnisse in keinem Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwer-
deführers stehen. Demzufolge ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen.
6.3 Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Eingaben des Beschwerde-
führers als Kernthema die angeblichen gesundheitlichen Probleme. Nach-
folgend soll der Frage nachgegangen werden, um welche Probleme es sich
dabei handelt und welche Folgen diese haben könnten.
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6.3.1 Vorab ist indes festzuhalten, dass eine Verfolgung wegen der ge-
schlechtlichen Orientierung oder des sozialen Geschlechts ("Gender") un-
ter die Verfolgungsgründe von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu subsumieren ist (vgl.
dazu auch UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Inter-
national Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31. Mai 2012,
S. 42 f.). Zu prüfen ist indes, ob die geltend gemachten Benachteiligungen
und Übergriffe der beschwerdeführenden Person mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen oder bereits erlitten wur-
den, ob sie gezielt gegen die beschwerdeführende Person gerichtet sind
und ob sie für die Qualifikation als Verfolgung die erforderliche Intensität
aufweisen. Ferner gilt zu prüfen, ob gegen solche Eingriffe ein ausreichen-
der staatlicher Schutz erwartet werden kann.
6.3.2 Gemäss den ärztlichen Attesten aus dem Irak leidet der Beschwer-
deführer an einem kleinen Penis und Hoden, der indes ausserhalb des Ho-
densacks liegt ("both testis small in size, homogenous, retractile [not in the
scrotum]", Lageanomalie des Hodens). Untersuchungen seines Hormon-
haushalts hätten ergeben, dass er einen Mangel an primären Geschlechts-
hormonen habe ("Hormonal studies suggest primary sex hormon failure").
Diese Diagnosen deuten darauf hin, dass die männlichen primären Ge-
schlechtsmerkmale des Beschwerdeführers (wie z.B. der Penis, der Ho-
den, der Hodensack etc.) unterentwickelt seien. Er benötige eine hormo-
nelle Behandlung sowie eine plastische Operation, welche im Irak nicht er-
hältlich seien. Dr. E._______ (Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychothe-
rapie, F._______) überwies den Beschwerdeführer am (...) 2014 an die
Urologische (...)klinik des G._______ und hielt in seinem Bericht fest, dass
er vermutungsweise an einer Sexualdifferenzierungsstörung leide und
dass es sich dabei um eine Abweichung typischer männlicher Geschlechts-
merkmale handle, welche auf eine intersexuelle Persönlichkeit hinweisen
könnten. Daran anknüpfend geht die Rechtsvertreterin davon aus, dass es
sich beim Beschwerdeführer um eine intersexuelle Person handelt. Inter-
sexuelle Personen sind Menschen, die von Geburt an sowohl männliche
als auch weibliche Geschlechtsmerkmale aufweisen, beziehungsweise
keinem typischen Geschlecht zugeordnet werden können. Trotz des Um-
standes, dass es sich beim letzt-erwähnten Bericht um eine Überweisung
an eine Fachklinik handelt, ist bis anhin kein weiteres ärztliches Attest zu
den Akten gereicht worden.
6.3.3 Ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein intersexueller Mensch ist,
kann vorliegend offen gelassen werden. Denn in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
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Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Nachteile darstel-
len.
Der Beschwerdeführer hat weder während der Befragung noch während
der Anhörung angedeutet, er werde aufgrund der Unterwicklung seiner Ge-
schlechtsmerkmale (A5 S. 9) in irgendeiner Weise diskriminiert, belästigt
oder gar verfolgt. Zwar erwähnte die Hilfswerksvertretung, dass der Be-
schwerdeführer aus Scham sein transsexuelles Problem während der An-
hörung nicht angesprochen habe (A13 S. 16). Indes kann auch die Rechts-
vertretung in ihren Eingaben keine konkrete Stigmatisierung oder einen
konkreten Übergriff auf den Beschwerdeführer aufzeigen, sondern um-
schreibt die generelle Situation der LGBTI im Irak. Im Gegenteil, aufgrund
seiner Anstellung als (...) ist wohl nicht davon auszugehen, dass man ihn
im Irak als allzu weiblich wahrgenommen hat. Auch ist aus den Akten nicht
erkennbar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich Probleme mit seiner
Familie gehabt hätte.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen vermag, um deshalb als Flüchtling anerkannt zu
werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2013 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. Fe-bruar
2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Be-
schwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-248/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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