B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-248/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 / N (…).
E-248/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Juli 2015 brachte er im We-
sentlichen vor, er habe seit seiner Geburt in B._______, Zoba C._______,
Eritrea, gelebt. Er habe die 9. Schulklasse vor einem Jahr abgebrochen,
weil er seinem Vater bei der Viehwirtschaft habe helfen müssen. Zwei Mo-
nate nach dem Schulabbruch habe er von der Verwaltung einen Einberu-
fungsbescheid für das Militär bekommen. Da er diesem nicht Folge geleis-
tet habe, sei er circa eine Woche später verhaftet und im Gefängnis na-
mens D._______ in D._______ inhaftiert worden. Nach zwei Monaten sei
er bei der Verlegung vom Gefängnis nach Sawa geflüchtet. Er sei mit ei-
nem Schlepper von E._______ an die sudanesische Grenze unterwegs
gewesen. Am 12. Mai 2015 sei er illegal aus Eritrea ausgereist.
Anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2016 gab der Beschwerdefüh-
rer ergänzend an, er habe die Schule nach Beendigung der 9. Klasse, im
Dezember 2014, abgebrochen. Am 31. Januar 2015 habe er geheiratet
und zwei Monate mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Er habe drei Einbe-
rufungsbescheide erhalten. Er könne sich nicht erinnern, wann er die Ein-
berufungen erhalten habe und wann er sich für den Militärdienst hätte mel-
den müssen. Am 7. März 2015 sei er wegen fehlenden Passierscheins ver-
haftet und zur Polizeistation gebracht worden. Er sei gefragt worden, wes-
halb er auf die Einberufungsbescheide nicht reagiert habe. Am nächsten
Tag hätten sie ihn nach D._______ verlegt. Nach einem Monat im Gefäng-
nis hätten sie vorgehabt, ihn zu einem Militärstützpunkt zu bringen. Auf
dem Weg dorthin sei er mit sieben anderen Gefangenen während einer
Pause geflüchtet. Sie seien via F._______ nach G._______ gegangen. Ein
Schlepper habe sie von G._______ nach H._______ gebracht.
Der Beschwerdeführer reichte einen Taufschein und eine Geburtsurkunde
ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (eröffnet am 19. Dezember 2016)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschie-
bende Wirkung wieder herzustellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung eines Arztzeugnisses.
E.
Mit Schreiben vom 30. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung und ein Arztzeugnis vom 15. März 2017
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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Seite 4
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess-
führung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen
wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als
nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer
Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in be-
stimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April
2016 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
3.4 Die Beschwerde in Asylsachen hat von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG). Der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-248/2017
Seite 5
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Aussagen des Be-
schwerdeführers würden Widersprüche betreffend die Beendigung der
Schule, die Anzahl der Einberufungsbescheide, den Grund seiner Verhaf-
tung, die Dauer der Inhaftierung und die Fluchtroute aufweisen. An der An-
hörung habe er nicht angeben können, wann er die Einberufungsbe-
scheide erhalten habe. Seine Schilderungen zur Verhaftung, zum Aufent-
halt auf dem Polizeiposten, zur Haft in D._______ und zur Flucht seien
unsubstantiiert, vage und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Er habe
demnach den Erhalt der Einberufungsbescheide, die darauffolgende Ver-
haftung, die Haft, die Flucht und die illegale Ausreise nicht glaubhaft ma-
chen können. Es sei auch zu bezweifeln, dass er die Schule bis zum Ende
der 9. Klasse beziehungsweise bis Dezember 2014 besucht habe. Selbst
wenn die illegale Ausreise glaubhaft wäre, sei sie nicht asylrelevant.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Schule im Dezem-
ber 2014 aus Angst vor einem Einzug in den Militärdienst abgebrochen. In
den ersten Wochen des Jahres 2015 habe er drei Einberufungsbescheide
erhalten, denen er nicht Folge geleistet habe. Nach einer schwierigen Haft-
zeit habe er die Flucht ergriffen, um dem Militärdienst zu entgehen. Deser-
tion werde in Eritrea als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst und
unverhältnismässig streng bestraft. Er sei illegal ausgereist. Eritreische
Staatsangehörige, die illegal aus Eritrea ausreisten, hätten eine Gefähr-
dung nach Art. 3 EMRK und ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG zu be-
fürchten. Insgesamt erfülle er aufgrund der Desertion und der illegalen Aus-
reise die Flüchtlingseigenschaft.
E-248/2017
Seite 6
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer
E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zahlreiche Widersprüche aufweisen. An der Befragung sagte er wider-
holt, er habe die Schule im Juli 2014 abgebrochen und etwa zwei Monate
später einen Einberufungsbescheid für den Militärdienst erhalten. Circa
eine Woche später sei er verhaftet worden, weil er der Einberufung nicht
Folge geleistet habe. An der Anhörung gab er indes an, die Schule im De-
zember 2014 abgebrochen zu haben und insgesamt drei Einberufungsbe-
scheide erhalten zu haben. Am 7. März 2015 sei er verhaftet worden. An
den Zeitpunkt des Erhalts der Einberufungsbescheide konnte er sich nicht
mehr erinnern. Als Grund für die Verhaftung nannte er an der Befragung
das Nichtfolgeleisten der Einberufung, an der Anhörung das Fehlen eines
Passierscheins bei einer Kontrolle. Anlässlich der Befragung sagte er, er
sei zwei Monate im Gefängnis D._______ inhaftiert gewesen. An der An-
hörung gab er eine Haftdauer von einem Monat an. An beiden Befragungen
erklärte er, am 12. Mai 2015 die Grenze in den Sudan überquert zu haben.
Dies lässt sich weder in den an der Befragung noch in den an der Anhörung
genannten Zeitablauf einreihen. An der Befragung sagte er, nach der
Flucht sei er nach circa fünf Tagen an der sudanesischen Grenze ange-
kommen. Da die Flucht gemäss seinen Angaben etwa im Oktober 2014
stattgefunden haben soll, ist ein Überqueren der Grenze am 12. Mai 2015
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Seite 7
nicht stimmig. Gemäss Anhörung wurde er am 7. März 2015 für einen Mo-
nat inhaftiert. Demnach hätte er die sudanesische Grenze bereits Mitte Ap-
ril 2015 überqueren sollen. Zu diesen Widersprüchen kommt hinzu, dass
er die Haft und die Flucht äusserst vage beschrieb. Trotz des Nachfragens
nach den Haftumständen erzählte er nur, D._______ sei ein vorläufiges
Gefängnis gewesen und er habe grossen Hunger gehabt. Aufgrund dieser
Widersprüche und vagen Schilderungen konnte der Beschwerdeführer den
Erhalt eines Aufgebots für den Militärdienst, die Inhaftierung und die Flucht
nicht glaubhaft machen. Auf Beschwerdeebene brachte er zudem keine
Erklärungen für diese Widersprüche vor. Es ist somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als
Dienstverweigerer angesehen wird.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
Der Beschwerdeführer konnte weder einen konkreten Kontakt mit der erit-
reischen Militärverwaltung noch die Inhaftierung und Flucht glaubhaft ma-
chen, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer
Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit
nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 res-
pektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint.
E-248/2017
Seite 8
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspek-
ten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
E-248/2017
Seite 9
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
8.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-248/2017
Seite 10
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit
einer neunjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über ein fami-
liäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und Verwandte). Vor der Aus-
reise wohnte er bei seinen Eltern. Seine Familie ist in der Viehwirtschaft
tätig. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei sei-
ner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftli-
chen Wiedereingliederung unterstützen wird.
Gemäss Arztzeugnis vom 15. März 2017 war der Beschwerdeführer wegen
unklarer Thoraxschmerzen, Behandlung einer Bilharziose-Infektion (Wur-
merkrankung) und Durchführung der üblichen Impfungen in Behandlung.
Eine medikamentöse Behandlung wird im Bericht nicht erwähnt. Die Bil-
harziose ist einfach behandelbar und dürfte mittlerweile ausgeheilt sein.
Die Thoraxschmerzen allein, sofern überhaupt noch vorhanden, stehen ei-
nem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-248/2017
Seite 11
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 3. März 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es
sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde mit Zwischenverfü-
gung vom 3. März 2017 gutgeheissen. Da der Beschwerdeführer die
rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat und auf-
grund der geänderten Rechtsauffassung (vgl. E. 3.3) ein Schriftenwechsel
nicht mehr notwendig war, wurde dennoch von der Beiordnung eines amt-
lichen Rechtsbeistandes abgesehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-248/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner