B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2482/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (…).
E-2482/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Juli 2015 und der An-
hörungen vom 16. September 2016 und 3. Oktober 2016 und brachte er
vor, von (…) mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in B._______ und
dann bis am (…) mit seiner Frau bei deren Eltern in C._______ gelebt zu
haben.
A.b Zu den Gründen seiner Ausreise machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörungen zusammengefasst geltend, sein Vater habe früher
in einem Laden verschiedene Waren (Kleinbootmotore, Schmieröl, Com-
puter) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufbewahrt. Der Bru-
der seiner Frau – sein Schwager D._______ – habe in der Finanzabteilung
der LTTE gearbeitet und nach Ende des Krieges deshalb ein Rehabilitati-
ons-Programm des Militärs durchlaufen, aus welchem er 2011 entlassen
worden sei. Sein Vater sei nach dem Krieg aufgrund von Problemen nach
Indien gegangen. Die Waren der LTTE seien jedoch im Laden verblieben.
Auf Anweisung seines Schwagers habe er im Jahr 2013 damit begonnen,
die gelagerten Waren zu verkaufen, und ihm den dabei erzielten Erlös je-
weils ausgehändigt. Eines Tages – am (…) – habe der Ladeninhaber aber
die sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden (Criminal Investigation De-
partment [CID]) benachrichtigt. Er sei dann beim Herausbringen der Waren
festgenommen und ins (…)-Camp in B._______ gebracht worden. Dort
habe man ihn geschlagen und gefoltert, weil bekannt gewesen sei, dass
sein Schwager den LTTE angehöre. Dieser sei nach zehn Tagen nach Co-
lombo gebracht worden und seither verschollen. Er selber sei insgesamt
15 Tage festgehalten worden, bis er auf Initiative seiner Schwester und sei-
ner Mutter am (…) freigelassen worden sei. Bei der Freilassung sei er an-
gewiesen worden, das Land nicht zu verlassen und sich für Vorladun-
gen bereitzuhalten.
Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe seine Familie ihn am (…)
heiraten lassen. Im (…) sei er in B._______ am Wohnort seiner Mutter wie-
der gesucht worden. Er sei selbst zwar nie für die LTTE tätig gewesen.
Nachdem in der Nähe seines Hauses aber schon einmal ein Mann ermor-
det worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am (…) sei er nach
Colombo gereist und von dort am (…) über Dubai, Beirut und weitere – ihm
unbekannte – Zwischenstationen am (…) in die Schweiz gelangt. Nach
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seiner Ausreise sei weiterhin nach ihm gesucht worden; sein Bruder habe
sich aufgrund der Behelligungen am (…) nach Katar begeben.
Im Rahmen der Anhörungen ergänzte er, am (…) hätten Männer in einem
weissen Van nach ihm gesucht.
A.c Zur Identifizierung reichte er neben eigenen Ausweisdokumenten
(Identitätskarte, Fahrausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) Kopien
der Geburtsurkunden seines Vaters, seiner Tante väterlicherseits, seiner
Ehefrau und seines Schwagers zu den Akten. Zur Untermauerung seiner
Asylvorbringen brachte er Kopien der Identitätskarte seines Schwagers so-
wie einer Entlassungsbestätigung aus dem Rehabilitationscamp sowie ei-
nen Zeitungsartikel über einen getöteten Nachbarn bei.
A.d Am 9. Mai 2017 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in
Colombo um Abklärung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit dem
Asylgesuch des Beschwerdeführers. Diese liess sich am 20. November
2017 zu den gestellten Fragen vernehmen, nachdem sie je ein Gespräch
mit der Mutter und der Ehefrau des Beschwerdeführers führen konnte.
A.e Am 15. Februar 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in
einer dritten Anhörung das rechtliche Gehör zu verschiedenen Ungereimt-
heiten, die sich aus dem Vergleich seiner Vorbringen während der Anhö-
rungen vom 16. September und 3. Oktober 2016 mit den Schilderungen
seiner Mutter und seiner Ehefrau ergeben hatten.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2018 – eröffnet am 28. März 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
Im Asylpunkt begründete es seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die
als Ausreisegrund geltend gemachte Verfolgung durch CID-Vertreter er-
scheine nicht glaubhaft. Aufgrund seines Profils sei auch bei einer Rück-
kehr nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 27. April 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM vom 23. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Materiell beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Im Sinne
eines ersten Eventualbegehrens beantragt er die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf Feststellung
der Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
Verfahrensrechtlich ersucht er darum, nach Eingang der Beschwerde habe
das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichts-
personen mit der Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei zu
bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien.
Im Sinne eines Akteneinsichtsbegehrens beantragt er unter Nennung ver-
schiedener Fussnoten des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka, ihm vollständige Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen
Quellen offenzulegen und dann eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 bestätigte der Instruktionsrichter
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Weil Tat- und Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kog-
nition überprüft werden können, kommt dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im
vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwer-
deführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (na-
mentlich im Zusammenhang des rechtlichen Gehörs [Art. 29 Abs. 2 BV])
auf das Willkürverbot. Die gerügten Verletzungen des Willkürverbotes wür-
den zugleich eine Verletzung dieser anderen Rechtsnormen darstellen, so
dass aus der Verneinung einer solchen Verletzung geschlossen werden
kann, dass auch Art. 9 BV nicht verletzt ist. Vor diesem Hintergrund enthält
sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der Prüfung einer Ver-
letzung von Art. 9 BV.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltendma-
chung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgängige
Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Bestäti-
gung seiner zufälligen Zusammensetzung.
4.1 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe
der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bun-
desverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG,
BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer
1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von
Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV
und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatska-
lender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Dem Antrag
wird nicht entsprochen (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. No-
vember 2017 E. 4.1).
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4.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht
weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers
noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürz-
lich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.1-4.3). Dem Rechtsvertreter
muss folglich klar sein, dass sein Rechtsbegehren aussichtslos ist. Auf den
Antrag ist nicht einzutreten.
5.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
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Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.1.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des
SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollstän-
dig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen
werden könnten. Tatsächlich zitierte das SEM diesen Bericht im Rahmen
der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 9). Da der Bericht
öffentlich zugänglich ist und darin – nebst einigen namentlich nicht genann-
ten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen –
überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert wer-
den, ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör je-
doch Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. Novem-
ber 2017 E. 4.1). Die Situation unterscheidet sich insofern massgeblich
von der Ausgangslage, die dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des
BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 zugrunde lag: Dort ging es um ei-
nen Dienstreisebericht, welcher zur Einschätzung der Situation in Sri Lanka
herangezogen, jedoch nicht einmal in einer Zusammenfassung öffentlich
publiziert worden war.
Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende
Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerde-
führers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Partei-
vorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
5.1.2 Der Beschwerdeführer führt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör auf den Umstand zurück, dass zwischen der BzP und
der ersten Anhörung fast ein Jahr, dann bis zur zweiten Anhörung noch
einmal zwei Monate und bis zur dritten Anhörung wiederum knapp einein-
halb Jahre verstrichen seien.
Diesbezüglich ist im Sinne des Beschwerdeführers und auch unter Hinweis
auf das von ihm zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin festzu-
halten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und
den Anhörungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt (vgl. auch Urteil des
BVGer D-2157/2017 vom 6. März 2017 E. 6.3.5). Es existiert jedoch keine
gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörungen innerhalb eines gewis-
sen Zeitraums nach der BzP durchzuführen; eine solche Verpflichtung
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ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil
des BVGer E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8). Angesichts der
nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfris-
ten könnten ausnahmslos eingehalten werden, ohnehin unrealistisch.
5.1.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht zu be-
anstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der An-
hörung vom 15. Februar 2018 vorrangig mit den Widersprüchen seiner
Aussagen zu jenen seiner Mutter und Ehefrau konfrontiert und ihm vorläu-
fig (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) keine vollständige Einsicht in den Abklä-
rungsbericht der schweizerischen Botschaft vom 20. November 2017 ge-
währt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet vor dem Entscheid
lediglich, dem Adressaten vor Erlass der Verfügung die Möglichkeit zu ge-
ben, sich zum Beweisergebnis zu äussern, und dies auch nur unter der
Voraussetzung, dass dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.
Gerade die Widersprüche – und nicht die Kongruenzen – zwischen den
Aussagen des Beschwerdeführers und jenen seiner Angehörigen waren
letztlich eines der tragenden Argumente für die Abweisung des Asylge-
suchs. Insofern ist die Vorinstanz ihren Verpflichtungen aus dem rechtli-
chen Gehör vollumfänglich nachgekommen.
5.1.4 Teilweise vermengt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
27. April 2018 die Vorgaben, die sich für die Vorinstanz für die Begründung
der Verfügung aus dem rechtlichen Gehör ergeben, mit den Beweiswürdi-
gungsregeln. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführ-
lich dargelegt, warum sie seine Asylvorbringen als unglaubhaft erachtete.
Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Dies zeigt sich
auch darin, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich
ein Bild über die Motive und die Tragweite der Verfügung zu machen und
sie sachgerecht anzufechten. Eine andere Frage ist, ob die Würdigung der
Vorinstanz mit Blick auf die geltenden Beweisregeln als zutreffend erachtet
werden kann (vgl. dazu nachfolgend, E. 6.4).
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel.
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Trag-
weite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri
Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen
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zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka kön-
nen dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz
als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende
Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies ins-
besondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. Au-
gust 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei
nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe ge-
langen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die
Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri
Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedroh-
lich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche ei-
gene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kom-
mentiert und die Einschätzung des SEM nach seiner Meinung widerlegt.
Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli
2017 ergangenes Urteil des „High Court von Vavuniya“ sowie ein vor dem
High Court Colombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die bei-
den Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behör-
den auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges
weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstüt-
zer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri
Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei da-
mit widerlegt.
5.2.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft (vgl. unten, E. 6). Alleine der Umstand, dass das SEM
seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als
vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in
CD-ROM-Form eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Be-
richte [Beschwerdebeilagen Nrn. 2 – 55]), spricht nicht für eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt
auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvor-
bringen anders würdigt als der Beschwerdeführer.
5.2.3 Es liegt folglich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes vor.
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Seite 10
5.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Grün-
den aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein
unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für
den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die
Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012
E. 5.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten formellen
Rügen (vgl. E. 4) zu trennen ist.
6.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.2 Im Folgenden ist lediglich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage
zu beantworten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfü-
gung in Verkennung der geltenden Beweisregeln mit Bezug auf den Be-
schwerdeführer einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde
gelegt hat. Wie seine Asylvorbringen vor dem Hintergrund der Situation in
Sri Lanka rechtlich zu würdigen sind, ist in den nachfolgenden Erwägungen
zu thematisieren.
6.3 Im Asylverfahren gilt nach Art. 7 AsylG der Glaubhaftigkeitsmassstab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständi-
ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1).
Vor Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers (nachfolgend E. 5.4) ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter
in seiner Eingabe die beweisrechtliche Funktion von Art. 7 AsylG falsch
einzuordnen scheint. Während in anderen Verwaltungsverfahren als Mass
für den Beweis einer Tatsache die Überzeugung des Gerichts verlangt wird
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Seite 11
(Urteil des BGer 2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.2.1), genügt im Asyl-
verfahren Glaubhaftigkeit im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlich-
keit (vgl. statt vieler BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Die Herabsetzung des Be-
weismasses wirkt sich ausschliesslich zugunsten der asylsuchenden Per-
sonen aus und berücksichtigt namentlich ihre Schwierigkeiten, eine be-
hauptete Verfolgung zu dokumentieren (siehe dazu auch Urteil des EGMR
[Grosse Kammer] vom 23. August 2016, J.K. und andere v. Schweden,
§ 93).
Im konkreten Einzelfall bedeutet dies, dass sämtliche im Recht liegenden
Beweismittel im Hinblick auf den Nachweis einer drohenden Verfolgung an
diesem reduzierten Massstab der Glaubhaftigkeit zu messen sind. Das gilt
vorliegend auch für die Würdigung der Zeugenaussagen der Mutter und
der Schwester des Beschwerdeführers, die im Kontext der anderen vorlie-
genden Beweismittel – namentlich der Anhörungsprotokolle – unter Ver-
wendung des Glaubhaftigkeitsmassstabs auf ihre Stichhaltigkeit zu über-
prüfen sind. Der vom Beschwerdeführer postulierte „Grundsatz des Vor-
rangs des Beweises vor der Glaubhaftmachung“ findet keine Grundlage im
Gesetz. Zudem ist die Begriffsverwendung des Rechtsvertreters dogma-
tisch nicht nachzuvollziehen, weil das Glaubhaftmachen eine Kategorie
des Beweismasses ist, während der Begriff des Beweises viel umfassen-
der als Instrument zur Feststellung der massgeblichen Tatsachen verstan-
den werden muss.
6.4 Inhaltlich teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der
Vorinstanz (vgl. dazu oben, Bst. B) vollumfänglich. Das Gericht erachtet
das Vorbringen des Beschwerdeführers, vor seiner Flucht aufgrund des
Verkaufs von LTTE-Waren von CID-Beamten verfolgt worden zu sein, ins-
besondere aus folgenden Gründen als unglaubhaft:
6.4.1 Schon im Ausgangspunkt ist fraglich, ob der Schwager des Be-
schwerdeführers die in den Anhörungen behauptete exponierte Stellung in
der LTTE innehatte. Der Beschwerdeführer widerspricht sich in diesem Zu-
sammenhang, wenn er zum einen ausführt, wichtige LTTE-Kader hätten
sich in Sri Lanka gar nicht aufhalten können, ohne getötet zu werden (A24,
F 24), gleichzeitig aber vorbringt, sein Schwager habe sich als eine der
Führungspersonen der Finanzabteilung der Organisation (A24, F 111-112)
nach der Entlassung aus der Rehabilitation bis zu den Geschehnissen im
(…) unbehelligt dort aufgehalten (A21, F 113). Die vom Beschwerdeführer
behauptete hohe Position des Schwagers in der Finanzabteilung der LTTE
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Seite 12
ist deshalb unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist – anders als vom Be-
schwerdeführer behauptet – auch nicht von einem vorbestehenden Inte-
resse des CID an den Tätigkeiten seines Schwagers auszugehen, was
die Grundlagen seiner Asylvorbringen in Frage stellt.
Erhebliche Zweifel an diesen Asylvorbringen entstehen weiter, weil der Be-
schwerdeführer die angeblichen Verkäufe von LTTE-Waren widersprüch-
lich, inkonsistent und teilweise völlig unsubstantiiert wiedergibt. Dem Be-
schwerdeführer kann namentlich nicht geglaubt werden, dass er mehr als
ein Jahr dafür gebraucht hat (A21, F 125), jene – zwangsläufig überschau-
baren – Waren zu verkaufen, die sein Vater 2009 zwar schon bestellt, aber
aufgrund seiner Flucht noch nicht im Laden in B._______ abgeholt hatte
(A21, F 141-142). Zudem ist nicht ersichtlich, warum der Ladeninhaber ihm
zunächst geholfen haben soll, die Waren seines Vaters von seinen eigenen
abzusondern (A21, F 145-146), sich dann aber ohne ersichtlichen Grund
plötzlich gegen die Verkäufe gewehrt hat (A4, F 7.01; A21, F 78; A24, F 37).
Unglaubhaft ist in diesem Zusammenhang namentlich auch, dass der La-
deninhaber jahrelang LTTE-Waren bei sich im Laden aufbewahrt hat, dann
aber dem CID gemeldet haben soll, dass der Beschwerdeführer und sein
Schwager die Waren nun verkaufen würden (A21, F 103; A24, 35), zumal
er sich damit selbst erheblich belasten würde. Das Gericht ist deshalb –
wie die Vorinstanz – nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich LTTE-Waren verkauft hat. Diese Einschätzung wird erhärtet
durch den Umstand, dass er nicht plausibel zu erklären vermag, woher die
Beamten des CID die Information gehabt haben sollen, dass es sich bei
den verkauften Gütern um solche der LTTE und nicht um solche seines
Vaters gehandelt hat, zumal er in dem Lager (auch) eigene Waren depo-
niert hatte (A21, F 87-88, F 101) und es sich – mit Ausnahme der Boots-
motoren – um Waren des täglichen Gebrauchs (A21, F 100; A24, F 3,
F 39) handelte.
Auch die Geschehnisse im Kontext der Inhaftierung im (…)-Camp vermag
der Beschwerdeführer zudem nur unsubstanziiert zu schildern. Seine
Schilderungen der angeblichen Misshandlungen bleiben trotz mehrfacher
Nachfrage durchgehend vage (A21, F 159, F 161, F 170-171; A28, F 8-10).
Weiter ist unplausibel, dass die Beamten des CID dem Schwager des Be-
schwerdeführers vor seiner angeblichen Mitnahme nach Colombo die
Möglichkeit gegeben hätten, mit dem Beschwerdeführer zu reden, nach-
dem man sie zuvor während zehn Tagen getrennt hatte (A21, F 164-166).
Auch vermag er seine Freilassung nicht nachvollziehbar zu schildern. Un-
klar bleibt etwa, woher seine Mutter und seine Schwester den Ort seiner
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Seite 13
Festhaltung hätten kennen können (A21, F 21). Unplausibel ist auch, dass
die CID-Beamten ihn gegen Zahlung einer kleineren Geldsumme gehen
liessen, wenn weiterhin vermutet wurde, dass er Kenntnisse über ver-
steckte LTTE-Güter hatte (A24, F 22-23). Vor allem aber ist unlogisch, dass
sie ihn kurz darauf wieder mit dem Tod bedroht haben sollen (A24, F 134).
Überdies widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich der Auflagen,
die ihm bei der Freilassung gemacht worden sein sollen (A4, F 7.01 ge-
genüber A24, F 21, F 25).
Schliesslich lässt auch die Schilderung der Geschehnisse um den (…) und
die darauffolgende Ausreise einige Widersprüche erkennen. Zunächst
sprach der Beschwerdeführer davon, kurz vor dem (…) sei ein Nachbar
getötet worden und er habe Angst gehabt, ihm würde dasselbe zustossen
(A4, F 7.01). In den Anhörungen handelte es sich bei diesem Mann hinge-
gen um einen Bekannten (A21, F 16) beziehungsweise Freund (A24, F 41)
seines Vaters. Die Geschichte, am (…) sei ein weisser Van beim Haus sei-
ner Mutter in B._______ vorgefahren, um ihn mitzunehmen (A24, F 41) hat
er in der BzP nicht einmal andeutungsweise erwähnt. In der BzP und der
zweiten Anhörung führte der Beschwerdeführer ausserdem aus, er habe
ohne Probleme mit seinem Pass aus Sri Lanka ausreisen können (A24, F
69), weil die Suche nach ihm nur „lokal“ gewesen sei (A4, F 7.01); aus dem
Kontext der Aussage ist zu schliessen, dass die Suche auf das Haus seiner
Mutter in B._______ beschränkt gewesen sein muss (A4, F 7.01: A24, F
71). In der ersten Anhörung führte er dagegen aus, nach seiner Ausreise
sei auch im Haus der Eltern seiner Frau (A21, F 37-38) und sogar im Haus
der älteren Schwester seiner Frau in E._______ (A21, F 80) nach ihm ge-
sucht worden. Es besteht kein nachvollziehbarer Grund für die Ausweitung
der Suche (vgl. auch die unplausiblen Antworten in A24, F 72-74), zumal
die sri-lankischen Behörden ihn aufgrund seiner legalen Ausreise regis-
triert haben dürften.
Zusammengefasst spricht die Würdigung der Aussagen des Beschwerde-
führers während der Anhörungen – wie die Vorinstanz im Übrigen zutref-
fend festgestellt hat – gegen die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbrin-
gen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nichts da-
gegen einzuwenden, dass die Vorinstanz aus seinen offensichtlich unauf-
richtigen Schilderungen zu seiner Reise bestimmte Schlüsse im Hinblick
auf die persönliche Glaubwürdigkeit gezogen hat (vgl. in diesem Sinne bei-
spielsweise Urteil des BVGer D-5472/2006 vom 19. August 2008 E. 5.5).
Es entspricht der gefestigten Praxis des Gerichts, dass die persönliche
Glaubwürdigkeit als Element der Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen
E-2482/2018
Seite 14
werden kann (vgl. zuletzt [abstrakt] beispielsweise Urteil des BVGer
D-7417/2016 vom 2. Mai 2018 E. 6.1).
6.4.2 Gestützt wird diese durch die Anhörung gewonnene Einschätzung
durch den Einbezug der Aussagen der Mutter und der Ehefrau des Be-
schwerdeführers. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich
die Ausführungen seiner Mutter zum Grund der Verheiratung nicht in einem
klaren Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen befinden, zumal letz-
tere namentlich auch durch die Aussagen seiner Frau gestützt werden.
Umgekehrt führt seine Mutter aber beispielsweise aus, sie sei von ihrem
Sohn aus Colombo angerufen worden; er habe ihr anlässlich des Telefo-
nats mitgeteilt, er sei festgenommen, nach Colombo gebracht und freige-
lassen worden. Von einer Vorsprache im (…)-Camp ist nicht einmal andeu-
tungsweise die Rede. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, sein
jüngerer Bruder sei nach seiner Ausreise zu Hause bedroht und geschla-
gen worden, wird durch die Mutter nicht bestätigt. Umgekehrt führt die Mut-
ter aber Behördenbesuche seit 2012 ins Feld, die vom Beschwerdeführer
so nie behauptet worden sind. Der Beschwerdeführer vermag auch auf Be-
schwerdeebene nicht glaubhaft darzutun, dass seine Mutter aus Verwirrt-
heit oder Angst unzutreffende Angaben gemacht hat. Insofern ist davon
auszugehen, dass sowohl seine wie auch ihre Angaben im Vergleich zu
den tatsächlichen Geschehnissen deutlich überzeichnet sind.
6.4.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die aus-
führlich und zutreffend begründete Verfügung der Vorinstanz verwiesen
werden. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend erstellt. Die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift führen nicht dazu, dass der vorinstanzlich
festgestellte Sachverhalt als unvollständig oder unrichtig erachtet werden
müsste. Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das
Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrecht-
lichen Relevanz seines Profils von folgendem – bereits von der Vorinstanz
festgestellten – Sachverhalt aus:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des
Wegweisungsvollzugs nach einem rund (…) Auslandaufenthalt nach Sri
Lanka zurückkehren würde. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfol-
gung durch die sri-lankischen Behörden aufgrund von Verbindungen zu
den LTTE ist unglaubhaft. Der Beschwerdeführer weist kein prägnantes
exilpolitisches Profil auf, aufgrund dessen die sri-lankischen Behörden ihm
E-2482/2018
Seite 15
ein Interesse an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus
zuschreiben könnten.
6.5 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren An-
hörung kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in antizi-
pierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer
bereits drei Mal ausführlich angehört worden ist; es ist nicht zu erwarten,
dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde.
Auch auf eine erneute Befragung der Mutter des Beschwerdeführers kann
verzichtet werden; es entspricht einer reinen Parteibehauptung, dass diese
während der Befragung durch eine Mitarbeiterin der schweizerischen Bot-
schaft verwirrt und verunsichert gewesen sei (vgl. A28, F 20 und Be-
schwerde, S. 20). Selbst unter Annahme der behaupteten Verunsicherung
ist ausserdem nicht erklärbar, dass sie Angaben gemacht hat, die den
Schilderungen des Beschwerdeführers diametral entgegenstehen (vgl.
oben, E. 5.4.2).
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings we-
gen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E-2482/2018
Seite 16
7.2 Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers (vgl. vorstehend E. 6.4) fehlt die Grundlage zur Annahme einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Der Beschwerdeführer ist keiner der genannten Risikogruppen zuzurech-
nen. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, unterstützten zwar
sowohl sein Schwager als auch sein Vater die LTTE bis 2009 mit Waren-
käufen und Transporten. Die vom Beschwerdeführer behauptete hohe Po-
sition seines Schwagers hat sich jedoch als unglaubhaft erwiesen; auch
bleiben die Umstände seiner angeblichen gegenwärtigen Inhaftierung äus-
serst diffus (vgl. oben, E. 6.4). Überdies ist schwer nachzuvollziehen, dass
die Mutter des Beschwerdeführers nicht auszuführen vermochte, worin die
Tätigkeiten des Vaters bestanden haben sollen (A34, Ziff. 2). Die Frage der
E-2482/2018
Seite 17
Glaubhaftigkeit kann diesbezüglich jedoch letztlich offenbleiben: Nachdem
der Beschwerdeführer selbst nie mit den LTTE in Verbindung stand (A4,
F 7.01; A21, F 104-107) und sich seine Asylvorbringen als unglaubhaft er-
wiesen haben, sind so oder anders keine massgeblichen Hinweise dafür
ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsin-
teresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen,
dass er befürchten müsste, die sri-lankischen Behörden könnten ihm per-
sönlich eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen
weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exil-
politisches Engagement schliessen lassen.
7.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus den ein-
gereichten Gerichtsunterlagen betreffend das Urteil des High Court Va-
vuniya vom Juli 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der erwähnte Fall
eines ehemaligen LTTE-Mitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen
der Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE trotz Durchlaufens
des Rehabilitationscamps verurteilt worden ist, ist nicht ansatzweise mit
der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar. Auch der Fall
HC/5186/2010 vor dem High Court Colombo, in welchem den Beschuldig-
ten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei
Ähnlichkeiten zur Situation des Beschwerdeführers auf.
Hinsichtlich einer allfälligen zukünftigen Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatz-
reisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und ge-
setzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung
der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der
Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Ausgang der
Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 für die Gefährdung nach Sri
Lanka zurückkehrender Tamilen unerheblich. Es wird in der Beschwerde
nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Um-
gang mit Rückkehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geän-
dert hätte. Auch insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
E-2482/2018
Seite 18
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu
Recht sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-2482/2018
Seite 19
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der
EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
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Seite 20
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
9.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.1.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015,
a.a.O., E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesver-
waltungsgericht nach eingehender Analyse kürzlich zum Schluss, ein Weg-
weisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich
zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im
Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im All-
gemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhande-
nen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicher-
heitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederher-
gestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein
Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe
die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegwei-
sungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor
Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der
Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich
als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).
9.1.2 Der bald (…)-jährige Beschwerdeführer lebte zwischen (…) bei sei-
ner Mutter und seinen Geschwistern in B._______ und dann bis zu seiner
E-2482/2018
Seite 21
Ausreise mit seiner Ehefrau bei seinen Schwiegereltern in C._______. Zu
allen Angehörigen hat er einen regelmässigen Kontakt aufrechterhalten
(A21, F 33-38 [Ehefrau], A28, F 15 [Mutter]). Es kann somit ohne weiteres
davon ausgegangen werden, ihm käme bei einer Rückkehr Unterstützung
zu, wo nötig auch finanzieller Natur (die Mutter arbeitet weiterhin in einer
(…); A21, F 52). Selbst nach einer knapp dreijährigen Landesabwesenheit
ist ihm die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zu-
zumuten, zumal er über eine zehnjährige Schulbildung verfügt und darauf-
hin in einem Laden für Gepäckstücke beziehungsweise als Chauffeur Ar-
beitserfahrung gesammelt hat (A4, F 1.17.04 und 1.17.05; A21, F 71). Auch
in gesundheitlicher Hinsicht liegt nichts vor, das einer Rückkehr entgegen-
stehen würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des grossen
Umfangs der Beschwerdeeingabe auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: