Abtei lung V
E-2483/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, geboren _______, Kosovo,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2483/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 29. September 1997 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz stellte, welches mit unangefochtener Verfügung
vom 6. November 1997 des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) unter Anordnung der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzuges abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Juli 1998 unbekannten Auf-
enthaltes war,
dass er am 28. Dezember 1998 ein zweites Mal, und gleichzeitig seine
Ehefrau und damals drei Kinder erstmals Asylgesuche in der Schweiz
stellten,
dass das BFF mit Verfügungen je vom 16. August 2000 auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat beziehungsweise das
erste Asylgesuch der Ehefrau und (nunmehr vier) Kinder ablehnte und
in beiden Verfügungen gleichzeitig die Wegweisung der Gesuchsteller
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2000 ge-
gen den ihn betreffenden Entscheid bei der damals zuständigen
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob,
dass die Ehefrau und Kinder mit Eingabe gleichen Datums gegen die
sie betreffende Vollzugsanordnung bei der ARK ebenfalls Beschwerde
einreichten,
dass das Bundesamt auf Vernehmlassungsstufe auf die beiden ange-
fochtenen Verfügungen insoweit zurückkam, als es mit Entscheiden je
vom 27. Oktober 2000 einerseits dem Beschwerdeführer und ander-
seits seiner Ehefrau und den Kindern die vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gewährte und dies mit der
gesundheitlichen Situation eines der Kinder begründete,
dass die ARK mit Beschluss vom 17. November 2000 das Beschwer-
deverfahren betreffend die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers
als vollumfänglich gegenstandslos geworden abschrieb,
Seite 2
E-2483/2008
dass die ARK die Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 22. Januar 2001 abwies, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abgeschrieben wurde,
dass das Bundesamt die dem Beschwerdeführer wiedererwägungswei-
se gewährte vorläufige Aufnahme mit unangefochtenem Entscheid
vom 23. März 2001 infolge schwerwiegender Verletzung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung sowie mangels Vorliegens anderer er-
heblicher Vollzugshindernisse wieder aufhob,
dass der Beschwerdeführer seit dem 20. April 2001 erneut unbekann-
ten Aufenthaltes war,
dass er am 22. August 2001 im Kanton Aargau polizeilich kontrolliert,
festgenommen und am 25. August 2001 nach Pristina ausgeschafft
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2008 in der Schweiz zum
dritten Mal um Asyl ersuchte,
dass er hierzu anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Februar 2008 im
B._______ sowie der Anhörung vom 11. März 2008 durch das BFM
erklärte, er habe seit seiner Rückkehr in den Kosovo dort gelebt und
gearbeitet und – auch auf entsprechende Nachfrage – keinerlei
Verfolgung durch Behörden oder Dritte erlebt,
dass er denn auch gar kein Asyl benötige, sondern seine Heimat ir-
gendwann im Januar 2008 verlassen habe, um zu seiner Familie in die
Schweiz zu kommen und mit dieser dauerhaft zusammenzuleben,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2008 – eröffnet am 15. April
2008 an den damals bevollmächtigten Rechtsvertreter – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides anführ-
te, der Beschwerdeführer habe gar kein Asylgesuch im Sinne von
Art. 18 AsylG gestellt,
Seite 3
E-2483/2008
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge eines Nichteintretensent-
scheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zuges schliessen lassen könnten,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht auf den Schutz
des Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) berufen könne, da seine in der Schweiz vorläufig aufgenom-
menen Familienangehörigen nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht oder einen ent-
sprechenden Anspruch verfügten,
dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Grundsatz der
Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen könne, da diese
Bestimmung in ihrer Bedeutung zwar über Art. 8 EMRK hinausgehe,
begründete Abweichungen jedoch nach Praxis der ARK und des Bun-
desverwaltungsgerichts zulässig seien, beispielsweise wenn es sich
um eine kurzzeitige Trennung der Familie handle und sich diese im
Heimatland wieder vereinigen könne oder wenn sie wie in casu ein or-
dentliches Verfahren um Familiennachzug abzuwarten hätten,
dass vorliegend der Beschwerdeführer schon seit sieben Jahren ge-
trennt von seiner Familie lebe, ihm eine Rückkehr in seine Heimat zu-
zumuten sei und es der Ehefrau freigestellt sei, bei den zuständigen
kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen,
dass sich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus dem Um-
stand ergebe, dass im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Vollzugshin-
dernisse vorlägen, zumal er über eine Schul- und Berufsausbildung
verfüge, ferner Berufserfahrung und verschiedene Erwerbstätigkeiten
vorweisen könne sowie zahlreiche unterstützungsfähige Verwandte in
der Heimat, in der Schweiz und in Drittländern habe,
dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten ver-
wiesen wird,
dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die vier Kinder mit Ein-
gabe vom 17. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei den Verzicht auf die
Seite 4
E-2483/2008
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zugunsten
des Beschwerdeführers beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht ferner um Durchführung einer öffent-
lichen Parteiverhandlung und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchen,
dass sie in der Begründung zunächst die Beschwerdelegitimation nicht
nur des Beschwerdeführers, sondern ebenso der Ehefrau und vier Kin-
der behaupten, da diese durch die Wegweisungs- und Vollzugsanord-
nung des Beschwerdeführers und die dadurch missachteten Grundsät-
ze der Achtung des Familienlebens und des Schutzes der Kinderrech-
te betroffen und besonders berührt seien,
dass sie den Prozessantrag auf Durchführung einer öffentlichen Par-
teiverhandlung hauptsächlich mit dem Vorliegen gewichtiger öffentli-
cher Interessen begründen, die im Umstand lägen, dass „sich über-
massiv viele Vertreter von Ausländerbehörden und Asylbehörde hier in
der Schweiz gegenüber Bürgern aus Kosovo mit einer Herrenmen-
schenmentalität sowie mit gnadenloser Härte verhalten“, eine „dümmli-
che Respektlosigkeit gegenüber Familien“ zeigten und dieses „schlei-
chende braune Gift“ des Einhaltes bedürfe (Beschwerde S. 6),
dass ferner in der materiellen Rekursbegründung geltend gemacht
wird, es könne sich – entgegen der Auffassung des BFM – jeder Bür-
ger eines EMRK-Signatarstaates auf Art. 8 EMRK berufen, welche Be-
stimmung zwar nicht einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der
Schweiz verleihe, aber bei der Entscheidung dennoch mitzuberück-
sichtigen sei, was das BFM jedoch unterlassen habe,
dass sich ferner die Familie durchaus auch auf Art. 44 Abs. 1 AsylG
(Grundsatz der Familieneinheit) berufen könne, da die vor Jahren in
der Schweiz bestandene Familieneinheit nicht freiwillig aufgegeben
worden sei, sondern durch die behördliche Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers und dessen Ausschaffung nach Ko-
sovo herbeigeführt worden sei,
dass im Weiteren dem BFM in seiner Entscheidfindung auch eine
Missachtung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) betreffend das Wohl
Seite 5
E-2483/2008
der vier Kinder vorzuwerfen sei, zumal diesen eine Rückkehr nach
Kosovo nicht zuzumuten sei,
dass sodann die fortgeschrittene Integration der Ehefrau und Kinder
als zu beachtendes wegweisungs- beziehungsweise vollzugshinderli-
ches Element angeführt wird,
dass schliesslich das private Interesse der Familie an einem gemein-
samen Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Weg-
weisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers klar überwiege,
dass die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers mehre-
re Jahre zurücklägen und das damals gefällte Strafurteil des Strafge-
richts Moutier zu Unrecht ergangen sei, da der Strafrichter ihm als Ko-
sovostämmigem ohnehin keinen Glauben habe schenken wollen,
dass die vorinstanzlichen Akten einenteils am 18. April 2008 und an-
dernteils am 22. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit insoweit auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass demgegenüber weder die Ehefrau noch die vier Kinder zur Be-
schwerdeführung legitimiert sind,
dass sie zwar als Familienangehörige vom angefochtenen Entscheid
indirekt tangiert sein mögen,
Seite 6
E-2483/2008
dass das (vermeintliche) Asylgesuch vom 15. Februar 2008 jedoch
einzig vom Beschwerdeführer gestellt wurde und nur er im Sinne von
Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat,
dass dementsprechend die angefochtene Verfügung vom 10. April
2008 richtigerweise nur betreffend ihn ergangen ist und einzig er durch
den abschlägigen Bescheid beschwert ist,
dass somit auch nur ihm die Qualität einer beschwerdeberechtigten
Partei zukommt, nicht aber seinen (in der Schweiz nach wie vor vor-
läufig aufgenommenen) Familienangehörigen oder irgendwelchen an-
deren Dritten, zumal den Familienangehörigen mit dem Gesuch um
Einbezug in die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ein anderer Rechtsweg offensteht,
dass daher auf die Beschwerde betreffend die Ehefrau und Kinder des
Beschwerdeführers nicht einzutreten ist und dementsprechend um-
fangreiche Teile des Beschwerdeinhalts (insbesondere auch betreffend
deren Integration, Kindeswohl und individuellen Unzumutbarkeits-
aspekte) hinfällig werden und nicht zu würdigen sind,
dass der Prozessantrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiver-
handlung abzuweisen ist, da hierfür weder ein gesetzlicher Anspruch
ersichtlich ist noch das Begehren sachlich begründet wird oder aus
anderen Überlegungen sinnvoll oder notwendig erscheint,
dass die in der Rekursschrift zur Antragsbegründung pauschal geltend
gemachten Argumente (gewichtiges öffentliches Interesse wegen „Her-
renmenschenmentalität“, „gnadenloser Härte“ und „dümmlicher Res-
pektlosigkeit“ der von „schleichendem braunen Gift“ befallenen hiesi-
gen Migrationsbehörden; vgl. Beschwerde S. 6) in der vorliegenden
Form als anstandsverletzend im Sinne von Art. 60 VwVG zu qualifizie-
ren sind und mit Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 500 Fran-
ken bestraft werden können,
dass es das Bundesverwaltungsgericht einstweilen bei einer ausdrück-
lichen Ermahnung bewenden lässt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Seite 7
E-2483/2008
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass auf Beschwerdeebene die von der Vorinstanz angeordnete
Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug angefochten werden,
nicht jedoch das Nichteintreten auf das Asylgesuch und somit Ziffer 1
des Dispositivs der Verfügung vom 10. April 2008 in Rechtskraft
erwachsen ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem – wie vom Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe selber eingeräumt – kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt offensichtlich zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Vollzug der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Fa-
milie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG) und er ferner
nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
Seite 8
E-2483/2008
einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass nach Art 8 EMRK jede Person das Recht auf Achtung ihres Pri-
vat- und Familienlebens hat und eine Behörde in die Ausübung dieses
Rechts nur eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen
und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die natio-
nale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Lan-
des, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten,
zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig,
zumutbar und möglich ist und zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss ange-
fochtener Verfügung verwiesen werden kann, welche umfassend, aus-
gewogen und rechtskonform ergangen sind und keinen Anlass zur Be-
anstandung liefern,
dass die gerügte Unterlassung einer Berücksichtigung von Art. 8
EMRK durch das BFM angesichts der umfassenden Erwägungen zu
Art. 8 EMRK und individuell-konkreten Subsumtionen in Ziffer II/1 der
angefochtenen Verfügung offensichtlich tatsachenwidrig ist,
dass ebenso hinsichtlich des in Art. 44 Abs. 1 AsylG verankerten
Grundsatzes der Familieneinheit vollumfänglich auf die gesetzes- und
praxiskonformen Erwägungen des BFM (a.a.O.) zu verweisen ist,
Seite 9
E-2483/2008
dass ergänzend und mit Nachdruck auf die Tatsache aufmerksam zu
machen ist, dass die am 23. März 2001 durch das BFM verfügte Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers – diese er-
ging unter Berücksichtigung sämtlicher vollzugsrelevanter Aspekte
(Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) – unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass in jenem Verfahren insbesondere auch das wiederholte und er-
heblich ins Gewicht fallende deliktische und dissoziale Verhalten des
Beschwerdeführers umfassend gewürdigt wurde, weshalb es sich er-
übrigt auf die diesbezüglichen Vorbringen in der vorliegenden Be-
schwerde näher einzugehen oder gar ein vor Jahren ergangenes und
ebenfalls in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil verwaltungsgerichtlich
zu hinterfragen,
dass es – wie von der Vorinstanz im Ansatz richtig erkannt, aber miss-
verständlich formuliert – der Ehefrau freigestellt ist, bei der zuständi-
gen (Bundes-) Behörde ein auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestütztes Gesuch
um Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme ein-
zureichen,
dass es dem Beschwerdeführer selber ebenso unbenommen ist, bei
der zuständigen (kantonalen) Behörde ein Gesuch um Erteilung einer
ordentlichen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu stellen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht freilich über die Erfolgsaus-
sichten der Beschreitung dieser beiden Rechtswege nicht ausspricht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vor-
bringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge so-
wie den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im
Einzelnen näher einzugehen,
Seite 10
E-2483/2008
dass deshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit ein Eintretensan-
spruch besteht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 VwVG) ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher
Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz
ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Hauptsache
hinfällig geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-2483/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der Rechtsvertreter wird im Sinne der Erwägungen zur Einhaltung der
Verfahrensdisziplin ermahnt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, B._______ (vorab per Telefax sowie per Kurier mit den
Akten N_______)
- C._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
Seite 12