B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2483/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren;
Verfügung des SEM vom 31. März 2015/ N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 2. März 2015 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl
nach. Am 9. März 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ summarisch befragt. Am selben Tag wurde ihr das rechtliche
Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Ungarns zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Ungarn gewährt. Dabei
machte sie geltend, nur wegen (…) nach Ungarn gereist und anschliessend
in den Kosovo zurückgekehrt zu sein.
B.
Da ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der euro-
päischen Zentraldatenbank EURODAC ergeben hatte, dass sie am 19. No-
vember 2014 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertrags-
staaten eingereist war und dort am darauf folgenden Tag um Asyl nachge-
sucht hatte, ersuchte das SEM am 17. März 2015 die ungarischen Behör-
den um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diese hiessen das Ersuchen
am 25. März 2015 gut.
C.
Mit Verfügung vom 31. März 2015 – am 16. April 2015 eröffnet – trat das
SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus
der Schweiz nach Ungarn weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis und ordnete Ausschaffungshaft an.
D.
Mit Eingabe vom 21. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erklären respektive ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben.
Eventualiter sei die Sache ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, Entbindung von der Vor-
schusspflicht, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um vorsorgli-
che Aussetzung des Vollzugs bis zum Entscheid über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung.
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E.
Am 24. April 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen
im Sinne von Art. 5 VwVG des SEM und entscheidet vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Ver-
fügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in
einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsab-kom-
men vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist
jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den
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Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat be-
stimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge
ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-
VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder
eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschafts-
gebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Mo-
naten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zu-
ständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-
III-VO).
5.
Die Vorinstanz ersuchte die ungarischen Behörden am 17. März 2015 ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführerin. Am 25. März 2015 stimmten die ungarischen Behörden
diesem Gesuch zu. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz
zu Recht fest, dass damit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Ungarn liege. Die Beschwerdeführerin be-
streitet die Zuständigkeit Ungarns mit der Begründung, sie sei, seit sie Un-
garn verlassen habe, für mehr als drei Monate nach Kosovo zurückgekehrt,
habe mithin das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten für mehr als drei
Monate wieder verlassen und sei schliesslich über Italien, nicht Ungarn, in
die Schweiz eingereist. Für ihre Behauptung stellt sie Beweismittel in Aus-
sicht. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass diese Behauptung gänz-
lich unbelegt ist. Massgeblich ist hingegen, dass die Dublin-III-VO in erster
Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten darstellt, die Betroffenen insbe-
sondere keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuches im "richtigen"
Staat haben und sie sich deshalb auf eine Verletzung einzelner Bestim-
mungen nur dann berufen können, wenn diese als zu ihrem Schutz "self-
executing" gelten. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO kann in diesem Sinne nicht
als "self-executing" gelten. Daher ändert die Tatsachenbehauptung, selbst
wenn sie zutreffen sollte, angesichts der Wiederaufnahmeerklärung Un-
garns an der Zuständigkeit Ungarns nichts. Nach dem Gesagten muss
auch die Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweis-
mittel nicht abgewartet werden.
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6.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Aus landes-
rechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenenfalls ein An-
spruch auf Selbsteintritt ableiten – etwa aus humanitären Gründen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 5).
7.
Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Okto-
ber 2013 E. 9 ff. kann die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden,
und es muss von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Über-
stellung dorthin zulässig ist. Ungeachtet dessen, obliegt es der Beschwer-
deführerin darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliege, dass die ungarischen Behörden in ihrem Fall ihre staats-
vertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen
Schutz nicht gewähren würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Ge-
richtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der
Rechtssache C-411/10 und C-493/10). Solches hat die Beschwerdeführe-
rin nicht dargetan oder auch nur geltend gemacht.
Sie beruft sich aber auf gesundheitliche Probleme ([…]). Die Vorinstanz
hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass Ungarn über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss der Aufnahme-
richtlinie (2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) dazu
verpflichtet ist, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten sowie von schweren psychischen Störungen, zu gewähren. Es lie-
gen keine Hinweise vor, dass ihr Ungarn die medizinische Versorgung ver-
weigert hätte oder verweigern würde. Auch aus der geltend gemachten Be-
ziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz lebenden (…)
kann sie – insbesondere auch im Lichte von Art. 8 EMRK – nichts zu ihren
Gunsten ableiten, zumal sie auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
substanziiert dargetan hat.
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Folglich besteht kein Anlass zum Selbsteintritt. Demnach hat die Vor-in-
stanz zu Recht die Zuständigkeit Ungarns festgestellt, ist auf das Asylge-
such in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und
hat die Wegweisung nach Ungarn angeordnet. Zur Rückweisung der Sa-
che besteht kein Anlass.
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die Anträge auf Kostenvorschussverzicht, vorsorglichen Vollzugsstopp so-
wie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden
Entscheid gegenstandslos geworden.
10.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer summarischen Prü-
fung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer allfäl-
ligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer