B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2483/2017
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N (…).
E-2483/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2017 – eröffnet durch die zu-
ständige kantonale Behörde am 26. April 2017– in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. Mai 2017 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-2483/2017
Seite 3
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat zuständig
ist, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister recht-
mässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1
Dublin-III-VO),
dass der minderjährige Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur
Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 4. No-
vember 2016 ausführte, in Deutschland lebe ein volljähriger Bruder,
E-2483/2017
Seite 4
dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 11. November 2016 zu ei-
ner allfälligen Zusammenführung mit seinem Bruder in Anwesenheit seiner
Vertrauensperson angab, er wolle nicht nach Deutschland, sondern in der
Schweiz bleiben,
dass er zur Begrünung ausführte, er möge die Schweiz und sei nach Eu-
ropa gekommen, um in diesem Land zu leben,
dass das SEM die deutschen Behörden am 9. Januar 2017 um Informatio-
nen über den in Deutschland wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass gemäss den am 16. März 2017 beim SEM eingegangenen Informati-
onen der Bruder am 2. Februar 1995 geboren wurde und in Deutschland
über einen Aufenthaltstitel verfügt,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 16. März 2017 erneut das recht-
liche Gehör zu einer Familienzusammenführung mit seinem volljährigen
Bruder sowie zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei seinen Wunsch nach einem Verbleib in
der Schweiz bekräftigte und zusätzlich ausführte, er fühle sich in der aktu-
ellen kantonalen Unterkunft für unbegleitete Minderjährige wohl,
dass er überdies angab, sein Verhältnis zu seinem Bruder sei gut und er
würde alle ein bis zwei Wochen mit ihm telefonieren,
dass das SEM die deutschen Behörden am 31. März 2017 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass es dabei auf die entsprechen Aussagen des Beschwerdeführers hin-
wies, wonach er in regelmässigem Kontakt zum Bruder stehe, sie ein gutes
Verhältnis hätten, er jedoch lieber in der Schweiz bleiben möchte, wobei er
keine Gründe gegen eine Wegweisung nach Deutschland vorgebracht
habe,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. April
2017 zustimmten,
E-2483/2017
Seite 5
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift einwendet, er sei
noch nie in Deutschland gewesen und habe seinen Wunsch nach einem
Verbleib in der Schweiz stets betont,
dass er damit implizit geltend macht, die für die Prüfung seines Asylantra-
ges bestimmte Zuständigkeit Deutschlands diene nicht seinem Kindes-
wohl, womit gemäss Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO die Schweizer Behörden
als zuständig zu erachten wären,
dass sich jedoch weder aus seinen Aussagen noch aus den bestehenden
Akten konkrete Gründe ergeben, die gegen eine Durchführung des Asyl-
verfahrens in Deutschland bei seinem volljährigen Bruder sprechen,
der sich aus dem vom Beschwerdeführer unsubstantiiert gebliebenen
Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz kein Bezug zum Kindeswohl
ableiten lässt (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. d Dublin-III-VO),
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden im Übrigen kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass aufgrund des Gesagten und in Berücksichtigung der für die Würdi-
gung des Kindeswohls massgeblichen Faktoren (vgl. Art. 6 Abs. 3 Dublin-
III-VO) zu schliessen ist, die Durchführung des Asylverfahrens in Deutsch-
land dient dem Wohl des minderjährigen Beschwerdeführers,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
E-2483/2017
Seite 6
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prü-
fung des Asylgesuchs verpflichtet wäre, sofern bei einer Überstellung im
konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen
würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass nach dem Gesagten kein zwingender Grund für einen Selbsteintritt
nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO besteht,
dass dieses Selbsteintrittsrecht ferner im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzwidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
E-2483/2017
Seite 7
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich zu bestätigen und die
Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist,
dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2483/2017
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann