B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2484/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (…).
E-2484/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit letztem Wohnsitz in (…), ver-
liess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) auf dem Luftweg und
gelangte nach einer Zwischenlandung und einem zweitägigen Aufenthalt
in einem ihr unbekannten Land am (…) in die Schweiz.
Sie suchte am 3. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
um Asyl nach und wurde dort gleichentags zur Person befragt (BzP); am
23. Juni 2010 wurde sie angehört.
Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie
habe bis im Jahre 1997 in (…) (Jaffna-Distrikt) und danach – abgesehen
von einem Aufenthalt in (…) ([…] bis […]) – in (…) gelebt. Ab Februar
2008 habe sie, nachdem ihre restliche Familie in die Schweiz gezogen
sei, zusammen mit ihrem Bruder C._______ bei D._______, einer Kolle-
gin ihrer Mutter, gelebt. Sie sei etwa im (…) 2008 erstmals und dann wie-
derholt von der Polizei mitgenommen und befragt worden, weshalb sie im
September 2008 zu E._______, der Schwester von D._______, gebracht
worden sei. Am (…) sei sie zusammen mit anderen Frauen, die ebenfalls
bei D._______ gewohnt hätten, festgenommen worden. Während diese
bereits nach wenigen Stunden freigelassen worden seien, habe man sie
festgehalten und geschlagen, weil sie der Mitgliedschaft bei den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) verdächtigt worden sei. Während der
Haft sei sie eines Nachts von einem Soldaten behelligt worden. Am (…)
sei sie infolge einer Zahlung ihrer Schwester in der Höhe von (…) Rupien
aus der Haft entlassen worden. Danach habe sie bei einer singhalesi-
schen Familie, deren Sohn (…) gewesen sei, gewohnt. Dank dessen Hilfe
sei sie im (…), als sie ein weiteres Mal auf den Polizeiposten mitgenom-
men worden sei, erneut freigelassen worden. Er habe für sie in der Folge
einen Schlepper organisiert; sie sei mit ihrem Reisepass ausgereist.
Ergänzend brachte sie in der Anhörung vor, im (…) habe ihr eine Polizis-
tin auf dem Polizeiposten in (…) befohlen, sich hinzuknien; dann sei sie
gestossen worden und habe einen Zahn verloren.
B.
Die Beschwerdeführerin heiratete am (…) in der Schweiz einen in (…)
(Italien) wohnhaften sri-lankischen Staatsangehörigen mit unbeschränkt
gültiger Aufenthaltsbewilligung für Italien. Am (…) brachte sie die Tochter
B._______ zur Welt.
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Seite 3
C.
Mit am 2. April 2013 eröffneter Verfügung vom 28. März 2013 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
D.
Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertrete-
rin mit Eingabe vom 2. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten. Sie beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 fest,
die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und räumte
dem BFM Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 10. Juni
2013 beim Gericht ein und wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juni
2013 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 11. Juli 2013 ging beim Gericht eine Replik der Beschwerdeführerin
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die unvollständige respektive unrichtige
Abklärung des Sachverhaltes (vgl. Beschwerde Ziff. II 24. S. 10). Diese
verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zu dessen Un-
tersuchung verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der
Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch
ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers
betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen
und die er besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben wer-
den können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert
diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
2.3 Im vorliegenden Fall kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden,
sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt
beziehungsweise Art. 7 AsylG falsch und in unangemessener Weise an-
gewandt, wie das geltend gemacht wird. Sie hat die entscheidrelevanten
Vorbringen geprüft, und die Erwägungen sind rechtsgenüglich sowie
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nachvollziehbar. Gegenteils muss sich die Beschwerdeführerin entge-
genhalten lassen, dass sie – wie nachstehend erwogen wird – mit auffal-
lend divergierenden und vagen Aussagen ihre Glaubwürdigkeit beschä-
digte. Wenn das BFM demzufolge zum Schluss gekommen ist, die Vor-
bringen würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte:
Glaubhaftigkeit) nicht standhalten, ist dies nicht auf eine unrichtige oder
ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern be-
schlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Beweiswür-
digung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen; es wird nachste-
hend darauf eingegangen.
2.4 Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und an das BFM zurückzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Ge-
such hin Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die Beschwerdeführerin habe sich mehrfach widersprüchlich
zu den geltend gemachten Festnahmen geäussert. So habe sie in der
BzP vorgebracht, zirka im (…) das erste Mal auf den Polizeiposten mitge-
nommen worden zu sein, um wenige Wochen später in der Anhörung ab-
weichend dazu anzugeben, die Polizei habe sie im (…) ein erstes Mal
mitgenommen. Gemäss BzP habe die Dauer der Festhaltungen – abge-
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sehen von der einmonatigen Haft – jeweils zwei bis drei Stunden, nie län-
ger betragen. In der Anhörung führe sie indessen aus, einmal und zwar in
(…) habe man sie sechs bis sieben Stunden festgehalten, sonst zwei bis
drei, höchstens vier Stunden. Auf diese unterschiedliche Darstellung an-
gesprochen habe sie erklärt, sie habe im ersten Interview kaum Zeit ge-
habt zu denken. Diese Darstellung vermöge nicht zu überzeugen, habe
sich die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP doch eingehend zu ihren
Asylgründen geäussert. Auch bezüglich der einmonatigen Haft und der
Freilassung würden unterschiedliche Angaben vorliegen. So habe sie in
der BzP ausgeführt, sie sei zusammen mit anderen drei Frauen, welche
auch bei ihrer "Tante" gewesen seien, mitgenommen worden. In der An-
hörung habe sie jedoch geltend gemacht, die Polizei habe sie und die
zwei Töchter der "Tante" auf den Polizeiposten gebracht. Betreffend ihre
Freilassung habe sie an der Anhörung zu Beginn vorgebracht, sie habe
einem Polizisten die Telefonnummer der "Tante" gegeben, welche nach
der Kontaktierung von Leuten in der Schweiz (…) Rupien für ihre Freilas-
sung bezahlt habe. Später dagegen habe sie angegeben, dem Polizisten
die Telefonnummer ihrer Schwester gegeben zu haben. Diese habe dann
"Tante" D._______ kontaktiert. Schliesslich wolle sie aufgrund einer
Geldzahlung freigekommen sein; sie habe einem Polizisten etwa drei
oder vier Tage vor ihrer Freilassung die Telefonnummer ihrer Schwester
in der Schweiz beziehungsweise ihrer "Tante" D._______ gegeben. Es
sei realitätsfremd, dass innert so kurzer Zeit das Geld beschafft und die
Freilassung hätte bewerkstelligt werden können. Demnach könne nicht
geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin in der dargelegten Weise
bedroht und verfolgt worden sei. Die Vorbringen würden den Anforderun-
gen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Die Beschwerdeführerin sei mit einem in (…) wohnhaften sri-lankischen
Staatsangehörigen verheiratet. Aufgrund der Abklärungen durch die
Schweizer Vertretung in Rom vom (…) stehe fest, dass der Ehemann
über eine unbeschränkt gültige Aufenthaltsbewilligung der italienischen
Behörden verfüge. Aufgrund dessen sei er berechtigt, seine Frau nach
Italien nachzuziehen. Aus dem Schreiben der Schweizer Vertretung gehe
zudem hervor, dass das Gesuch um Familiennachzug aus Sri Lanka ein-
gereicht werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe demnach – wenn
auch nur vorübergehend – in ihre Heimat zurückzukehren.
Die Beschwerdeführerin stamme aus (…), habe aber von 1997 bis zu ih-
rer Ausreise – abgesehen von ihrem Aufenthalt in (…) – in (…) gelebt.
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Angehörige ihres Mannes, eigene entfernte Verwandte und Bekannte
könnten ihr aufgrund ihrer früheren Aufenthalte in (…) während des vorü-
bergehenden Aufenthaltes in Sri Lanka die allenfalls notwendige Unter-
stützung bieten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig,
zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.4 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin nach einer
Rekapitulation des Vorgefallenen und dem Verweis auf Berichte zur aktu-
ellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka vor, sie sei mehr-
mals von den Behörden mitgenommen, jedoch auf dem Weg zum Poli-
zeiposten immer freigelassen worden. Erst nachdem ihr Bruder
C._______ als letztes Familienmitglied am (…) Sri Lanka verlassen habe,
sei sie regelmässig auf den Polizeiposten gebracht und verhört worden,
erstmals drei Tage nach dessen Ausreise und unter dem Vorwand, sie
gehöre den LTTE an. Nach den Befragungen sei sie jeweils freigelassen
worden.
Auch während des Aufenthalts bei E._______ sei sie mehrmals von der
Polizei verhaftet und auf die Polizeiposten von (…), (…) und (…) gebracht
worden. Im (…) sei sie über Nacht festgehalten und verhört worden. Man
habe ihr die Hände auf den Rücken gebunden, sie habe sich hinknien
müssen und ein Mann in Uniform habe sie drei Mal geschlagen. Er habe
sie gezwungen zuzugeben, dass sie den LTTE angehöre. Nach einem
Schlag sei sie nach vorne gekippt, mit dem Gesicht auf dem Boden auf-
geschlagen und habe ihre Vorderzähne beschädigt.
Nach dieser Inhaftierung sei ihre Mutter nach (…) gereist und bis im (…)
bei ihr geblieben. Während deren Anwesenheit habe die Polizei sie zwar
aufgesucht, jedoch nicht festgenommen. Sobald jedoch die Mutter das
Land verlassen gehabt habe, sei sie wieder regelmässig verhaftet und auf
Polizeiposten gebracht worden.
Am (…) sei sie zusammen mit zwei Töchtern von E._______ festgenom-
men, auf den (…)-Polizeiposten gebracht und dort gefoltert sowie verhört
worden. Man habe ihr gedroht, sie nicht mehr freizulassen, falls sie ihre
LTTE-Mitgliedschaft nicht zugebe. Weiter sei versucht worden, ein schrift-
liches Geständnis des Inhalts zu erlangen, dass sie von den LTTE als
Selbstmordattentäterin hätte eingesetzt werden sollen. Sie sei meistens
auf die Wange geschlagen worden, wodurch ihr Hörorgan geschädigt
worden sei; auch auf den Rücken habe man sie geschlagen und ihre Ar-
me mit Rasierklingen aufgeritzt.
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Im (…) habe ihr Vater für (…) Tage bei ihr in Sri Lanka geweilt. Während
seines Aufenthalts habe es eine Hausdurchsuchung gegeben. Da ihr Va-
ter angegeben habe, er würde sie ins Ausland bringen, hätten die Polizis-
ten auf eine Festnahme verzichtet.
Sie habe die Geschehnisse in den beiden Befragungen anschaulich und
ausführlich schildern und in den zeitlichen sowie räumlichen Zusammen-
hang einordnen können. Speziell sei zu erwähnen, dass sie sich während
der Anhörung selber korrigiert habe, was für die Glaubwürdigkeit (recte:
Glaubhaftigkeit) ihrer Aussagen spreche. Auch gemäss einem Kurzbericht
des an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreters seien die Aussa-
gen glaubhaft und plausibel gewesen. Es müsse somit geprüft werden,
ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Wegen des Verdachts, den LTTE anzugehören, sei sie mehrmals verhaf-
tet und im (…) einen Monat inhaftiert worden. Die damaligen Haftbedin-
gungen hätten gegen zahlreiche Menschenrechte verstossen; insbeson-
dere sei sie ohne Anklage festgehalten worden und habe somit keine
Möglichkeit gehabt, sich gegen die Inhaftierung zu wehren. Folglich gehö-
re sie einer vom Gericht anerkannten Risikogruppe an. Auch die Freilas-
sung ändere nichts daran, dass die sri-lankischen Behörden sie weiterhin
verdächtigen würden, den LTTE anzugehören. Gemäss der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) sei in Gefängnissen in Sri Lanka sexuelle
Gewalt an Frauen durch Sicherheitspersonal verbreitet, weshalb sie bei
einer Rückkehr besonders gefährdet wäre, erneut sexuellen Übergriffen
ausgesetzt zu werden.
Sie wäre zudem bei einer Rückkehr nach Colombo schutzlos, weil sie
dort über keine Verwandte verfüge. Der Umstand, mit ihrem Neugebore-
nen in (…) auf sich allein gestellt zu sein, erhöhe ihre Schutzbedürftigkeit.
Rückkehrende aus dem Ausland würden zudem oft der Verbindung zu
den LTTE verdächtigt und seien besonders gefährdet. Solange sie mit ih-
ren Familienangehörigen zusammengelebt habe, sei sie keiner staatli-
chen Verfolgung ausgesetzt gewesen, da ihr diese Schutz geboten hät-
ten.
Alle Geschwister der Eltern, ausser drei Schwestern des Vaters, würden
im Ausland leben. Auch die Familienangehörigen ihres Ehemannes wür-
den in Frankreich oder Italien leben. Sie verfüge in ihrem Herkunftsgebiet
lediglich über ihre 75-jährige Grossmutter in (…); zu den drei in (…)
wohnhaften Schwestern des Vaters habe sie aufgrund eines Streites seit
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langem keinen Kontakt mehr. Eine Aufenthaltsalternative in (…) sei nicht
gegeben. Es könne nach den dortigen Ereignissen ausgeschlossen wer-
den, dass D._______, E._______ und die singhalesische Familie sie un-
terstützen würden. Sie müsste bei einer Rückschaffung allein mit einem
Neugeborenen in (…) leben und wäre im sri-lankischen Kontext völlig wi-
derstandslos. Eine Rückschaffung hätte auch eine Gefährdung ihrer per-
sönlichen Sicherheit zur Folge; diesbezüglich sei auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3432/2011 vom 22. Januar 2013 zu verweisen.
Der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar.
3.5 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung an seinem bisherigen Stand-
punkt fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es führt an, Ab-
klärungen hätten ergeben, dass das Kind B._______, dessen Geburt vom
(…) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angezeigt worden sei, eben-
so wie seine Mutter berechtigt sei, im Rahmen des Familiennachzugs zu
seinem im schweizerischen Geburtsregister aufgeführten Vater bezie-
hungsweise Ehemann seiner Mutter nach Italien zu ziehen.
3.6 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Replik vorbringen, ihr Ehemann
verdiene lediglich 500 Euro im Monat, wovon er 400 Euro für die Woh-
nungsmiete abgeben müsse. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Er-
sparnissen. Es sei nicht ersichtlich, wie er bei dieser prekären finanziellen
Situation seine Tochter und seine Ehefrau in Italien versorgen könnte. Es
bestehe deshalb für ihn keine legale Möglichkeit, diese nach Italien nach-
zuziehen.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das Beweismass des Glaubhaftmachens auf den
vorliegenden Fall korrekt zur Anwendung gebracht. Das BFM begründete
in der angefochtenen Verfügung einlässlich und überzeugend, weshalb
die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan sei. Was die Be-
schwerdeführerin vorbringt, ist – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht ge-
eignet, die Beweiswürdigung des Bundesamtes in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen.
4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre unterschiedlichen Angaben
zum Datum ihrer ersten Festnahme ("ca. im […], vgl. Akten BFM A1/13
S. 6, bzw. "im […]", vgl. A10/16 F27) damit, dass die Fragestellung unter-
schiedlich gelautet habe. Bei der BzP sei sie gefragt worden, wann sie
erstmals auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, und in der An-
hörung, wann sie erstmals mitgenommen worden sei. Da sie bereits ab
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(…) von der Polizei mitgenommen, unterwegs jedoch freigelassen und
erstmals drei Tage nach der Abreise ihres Bruders im (…) auf den Poli-
zeiposten gebracht worden sei, liege kein Widerspruch vor. Diese Erklä-
rung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Beschwerde-
führerin die Fragestellung wie angegeben verstanden haben sollte, was
nicht völlig auszuschliessen ist, sind ihre Angaben sehr ungenau. Im Üb-
rigen setzt sie sich mit dieser Erklärung weiteren Zweifeln an der Glaub-
haftigkeit ihrer Aussagen aus. So räumt sie der Ausreise ihres Bruders
C._______ in der Rechtsmittelschrift zwar einen entscheidenden Stellen-
wert ein, aber die angebliche staatliche Verfolgung wegen Zugehörigkeit
zu den LTTE steht für sie in direktem Zusammenhang mit dem fehlenden
Schutz ihrer Familie (vgl. Beschwerdeschrift S. 16 Ziff. 38). Entsprechend
detailliert gibt sie in der Beschwerde an, ihre erste Mitnahme auf den Po-
lizeiposten sei "drei Tage nach dessen Abreise" erfolgt; damit im Wider-
spruch steht jedoch ihre Aussage anlässlich der BzP, wo sie das Ausrei-
sedatum ihres Bruders nur äusserst vage anzugeben vermochte ("ca. im
[…]oder […], ich weiss es nicht genau", vgl. A1/13 S. 3).
4.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre unterschiedlichen Angaben
bezüglich der Dauer der Festnahmen mit dem angeblich komplexen
Sachverhalt und ihrer Nervosität. Dieser Begründung kann nicht gefolgt
werden. Es darf von ihr ohne weiteres erwartet werden, dass sie die Um-
stände der Festnahmen übereinstimmend darzulegen vermag. Dies gilt
insbesondere für die längere und sie angeblich besonders treffende Fest-
nahme vom (…), bei welcher Gelegenheit sie gestossen worden sei und
einen Zahn verloren habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 5, 11 Ziffn. 13, 26;
A10/16 F44). Dass sie diese Festnahme anlässlich der Befragung nicht
einmal erwähnt hat, erachtet das Gericht übereinstimmend mit der Vorin-
stanz als Zeichen für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die An-
gaben zu jener Festnahme auch inhaltlich widersprüchlich sind, behaup-
tete sie doch anlässlich der Anhörung, sie sei von einer Polizistin gestos-
sen worden (vgl. A10/16 F44), wogegen sie in der Rechtsmittelschrift vor-
bringt, sie sei von einem Mann in Uniform drei Mal geschlagen worden,
worauf sie nach vorne gekippt sei (Beschwerdeschrift S. 6 Ziff. 13).
4.4 Am (…) soll die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zusam-
men mit zwei Töchtern von E._______ verhaftet worden. Ob in diesem
Zusammenhang die Erklärung in der BzP, wo sie lediglich von "Frauen"
gesprochen hat, auf Besonderheiten in der tamilischen Sprache und
Probleme in der Übersetzung zurückzuführen ist, kann offenbleiben. Von
Bedeutung und nicht nachvollziehbar ist nämlich, dass dort von "drei"
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Seite 11
Frauen die Rede war, welche – nebst ihrer Tante – anwesend gewesen
seien (vgl. A1/13 S. 5). Dass sie sich dabei selbst mitzählte, ist aufgrund
des Befragungskontextes entgegen den Beschwerdevorbringen nicht an-
zunehmen und wird vom Gericht als Schutzbehauptung qualifiziert.
4.5 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist auch hinsichtlich der Um-
stände der Freilassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.
Was diese dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Vor-
bringen sind insgesamt durch auffallend viele Unstimmigkeiten und Wi-
dersprüche gekennzeichnet, was das Gericht an der Glaubwürdigkeit
ihrer Person zweifeln lässt. Auf die weiteren Ausführungen auf Beschwer-
deebene ist nicht einzugehen, weil diese an den Schlussfolgerungen des
Gerichts nichts ändern könnten.
Nachdem die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, muss – wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat – die Aylrelevanz nicht geprüft werden. Gleichwohl ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten mit den
LTTE nie in Kontakt gekommen ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wel-
ches Interesse die sri-lankischen Behörden an ihr haben sollten. Dass sie
ursprünglich aus (…) stammt, begründet kein besonderes Risikoprofil,
zumal sie seit dem Jahre 1997 nicht mehr dort gelebt hat. Dass die Be-
hörden sie der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigen würden, ist auf-
grund ihrer Biografie nicht anzunehmen und darf vor dem Hintergrund
des Vorbringens, Festnahmen seien nie erfolgt, wenn Familienangehörige
anwesend gewesen seien, sogar ausgeschlossen werden; es wider-
spricht jeglicher Erfahrung des Gerichts aus anderen Verfahren, dass sich
die sri-lankischen Behörden von einer Festnahme durch die blosse An-
wesenheit von Familienangehörigen abhalten lassen würden, wenn sie
tatsächlich einen entsprechenden Verdacht gegen eine Person hegen.
Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E-2484/2013
Seite 12
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im
Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszuma-
chen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist dem-
nach zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in
BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis
der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffne-
ten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheits-
lage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen
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Seite 13
gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabili-
siert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte
Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzu-
schätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich ge-
staltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile
der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation
allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage
drängt sich aber eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem
zeitlichen Element Rechnung zu tragen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 und E.
13.2.1.2). In das sogenannte Vanni-Gebiet hingegen, welches die Distrik-
te Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen
Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstrei-
fen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr auf-
grund der aktuellen Lage weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl.
a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas, namentlich in
den Grossraum Colombo, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu-
mutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus (…). Der Ort befindet sich aus-
serhalb des Vanni-Gebietes in der Nordprovinz (Jaffna-Distrikt). Der dorti-
ge Aufenthalt ([…] bis […]) liegt zwar schon längere Zeit zurück, aber es
leben im Jaffna-Distrikt noch mehrere Verwandte. Nebst der Grossmutter
(vgl. Beschwerdeschrift S. 19) und drei Tanten väterlicherseits auch ein
Cousin, welcher für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren Ehe-
schliessung am (…) ein Affidavit ausgestellt hat (vgl. A20/30). Es kann ihr
nicht geglaubt werden, dass sie mit ihren Verwandten väterlicherseits
keinen Kontakt mehr pflegt. Ein Vollzug der Wegweisung nach (…)
scheint damit nicht ausgeschlossen. Letztlich kann die Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin jedoch offenbleiben, da es –
wie nachfolgend dargelegt – für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
zumutbar ist, zumindest vorübergehend nach Colombo zurückzukehren.
6.3.3 Von 1997 bis zu ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin – ab-
gesehen von ihrem Aufenthalt in (…) – in Colombo, wohin der Wegwei-
sungsvollzug gemäss BVGE 2010/24 (E.13.3) grundsätzlich zumutbar ist.
Sie wohnte dort bei zwei mit ihrer Mutter bekannten Schwestern, welche
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sie Tanten nennt, sowie einer singhalesischen Familie. Das Vorbringen,
diese würden sie aufgrund der Ereignisse in Colombo nicht mehr unter-
stützen, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal sich die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin zur staatlichen Verfolgung in mehrfacher
Hinsicht als widersprüchlich und nicht glaubhaft herausgestellt haben.
Ausserdem stammt ihr Ehemann aus Colombo (vgl. dessen Reisepass
vom (…), A21/9). Vor dem Hintergrund des Affidavit vom (…) der damals
in Colombo lebenden Schwiegermutter (vgl. A20/30) ist trotz anderslau-
tenden pauschalen und in keinerlei Hinsicht substanziierten Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe davon auszugehen, dass diese nach wie vor in
Colombo lebt und die Beschwerdeführerin somit auch dort Verwandte
hat. Es kann ihr im Kontext des engen sri-lankischen Familienverständ-
nisses auch nicht geglaubt werden, dass ihr der Aufenthaltsort ihres Bru-
ders nach der Ablehnung dessen Asylgesuchs (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4959/2012 vom 23. Oktober 2012) unbekannt wä-
re; es ist anzunehmen, dass ihr Bruder sie bei der Rückkehr ebenfalls un-
terstützen wird. Insofern besteht für sie nicht die erhöhte Gefahr, welche
sie als alleinstehende Frau mit Kind allenfalls zu gewärtigen hätte. Ge-
sundheitliche Beschwerden macht die Beschwerdeführerin keine geltend.
Zwar bringt sie vor (vgl. BVGer-act. 1 S. 7), ihr Hörorgan sei geschädigt
worden, führt aber nicht an, dadurch im Alltag behindert zu sein. Sie hat
vor ihrer Ausreise ausschliesslich von der finanziellen Unterstützung ihrer
in der Schweiz wohnenden Schwester gelebt (vgl. A10/16 S. 3). Es darf
mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten davon ausgegangen wer-
den, dass dies auch künftig möglich sein wird und sie und ihr Kind bei ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat nicht aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Zudem kann auch eine allfällige schweizerische Rückkehrhilfe der Be-
schwerdeführerin den Wiedereinstieg in Sri Lanka erleichtern (Art. 62 ff.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen genügen bloss soziale und wirtschaft-
liche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allge-
meinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
6.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
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sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf
das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit),
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad
der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz.
Gerade letzterer Aspekt ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und
Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimat-
land bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht
ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen
werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur
das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erschei-
nen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, m.w.H.).
Die Tochter ist erst wenige Monate alt. Das Gericht kann sich deshalb auf
die Feststellung beschränken, dass die Mutter gemäss den vorstehenden
Erwägungen in der Lage sein sollte, für das Wohl ihrer Tochter zu sorgen.
Es besteht kein Anlass, vorliegend aus Gründen des Kindeswohls von ei-
nem Wegweisungsvollzug abzusehen.
Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in
der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung und ungeachtet dessen,
ob der Aufenthalt in Sri Lanka vor dem Hintergrund eines möglichen Fa-
miliennachzuges zum in Italien wohnhaften Ehemann ein bloss vorüber-
gehender sein sollte – in genereller und individueller Hinsicht als zumut-
bar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund
der eingereichten Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit ([…] vom
24. April 2013) von deren Bedürftigkeit auszugehen ist und die Be-
schwerde zumindest betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und F._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger