B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2485/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
8. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2015 aus dem Kosovo ausge-
reist sei und am 2. März 2015 die schweizerische Grenze übertreten habe,
wo er gleichentags einen Asylantrag einreichte,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer «Eurodac»-Meldung vom
3. März 2015 in Europa schon verschiedentlich um Asyl nachgesucht habe,
so im Jahr 2005 in Österreich, in Schweden (2009), in Norwegen (2011)
und am 20. November 2014 in Ungarn,
dass sich aus den Akten ergibt, dass das aktuelle Asylverfahren sein vier-
tes in der Schweiz ist,
dass er anlässlich seiner Befragung zur Person vom 9. März 2015 sein
Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, dass seine schweizerische
Ehefrau, welche er schon drei Mal geheiratet – das letzte Mal am (…) 2014
– habe, krank und auf ihn angewiesen sei,
dass er zuvor bei der schweizerischen Botschaft ein Gesuch um Familien-
nachzug gestellt habe, welches indes abgewiesen worden sei,
dass er vor vier Monaten – mutmasslich im November 2014 – schon ver-
sucht habe, in die Schweiz zu gelangen, indes habe man ihn in Ungarn
aufgehalten und zurückgeschafft (D7 S. 2), bzw. sei er über Serbien in den
Kosovo zurückgereist (D7 S. 13),
dass der Beschwerdeführer am 2. April 2015 einen Eheschein der Repub-
lik Kosovo zu den Akten reichte, welcher die Ehe des Beschwerdeführers
mit B._______ (geschlossen am […] 2014 in C._______) bestätige,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. April 2015 – eröffnet am 16. April 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie deren Voll-
zug anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
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dass er zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in
Ausschaffungshaft genommen werde,
dass die Vorinstanz diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
dass Ungarn für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung das SEM anzuweisen sei,
auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten und sich für die Sache als zu-
ständig zu erachten (eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuwei-
sen),
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass zudem im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen sei; die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden
habe,
dass er diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründete,
dass seine Ehefrau auf seine Unterstützung angewiesen sei,
dass er zudem nicht über Ungarn in die Schweiz gelangt sei, sondern nach
seinem Aufenthalt in Ungarn über drei Monate im Kosovo gewesen und
dann über Italien in die Schweiz eingereist sei,
dass diese Beschwerdeschrift auch von B._______ unterschrieben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2015 den Vollzug der
Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. April 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2015 (Poststempel: 6. Mai 2015)
– entgegen den zwei im Begleitschreiben erwähnten Arztberichte – ein ein-
ziges undatiertes Arztzeugnis von Dr. D._______ aus C._______ (ohne
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Übersetzung) einreichte, welches bestätige, dass er am (…) 2014 im Ko-
sovo und damit mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raumes ge-
wesen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dub-
lin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald
in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, 2014, S. 184, K 5),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied-
staat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
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Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass zunächst die Zuständigkeitsfrage zu klären ist,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2014 in Ungarn ein Asylge-
such eingereicht hatte (D5),
dass deshalb kein neues Zuständigkeitsprüfungsverfahren gemäss Kapi-
tel III der Dublin-III-VO durch die schweizerischen Behörden vorzunehmen
war, da ein Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO eingeleitet werden konnte, nachdem in Ungarn bereits ein Asylan-
trag gestellt wurde, weshalb Ungarn das Zuständigkeitsprüfungsverfahren
bereits durchgeführt haben dürfte (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2),
dass das SEM folglich die ungarischen Behörden am 17. März 2015 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (D13),
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 30. März
2015 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten; da-
bei gaben sie an, der Beschwerdeführer habe am (…) 2014 zusammen mit
seiner Ehefrau um Asyl nachgesucht, doch seien sie vor Verfahrensab-
schluss verschwunden, weshalb deren Verfahren beendet worden sei
(D18),
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestreitet, vor vier Monaten
in Ungarn gewesen zu sein, indes sei er damals "erwischt und nach Ser-
bien zurückgeschafft" worden (D7 S. 2), bzw. sei er über Serbien in den
Kosovo ausgereist (D7 S. 13),
dass er erst am 28. Februar 2015 den Kosovo wieder verlassen habe, um
mit einer Fähre nach Bari (Italien) zu gelangen, von wo aus er weiter in die
Schweiz gereist sei, wo er am 2. März 2015 um Asyl nachgesucht habe
(D7 S. 10),
dass das eingereichte undatierte Arztzeugnis bestätige, dass er am (…)
2014 im Kosovo gewesen sei, folglich habe er sich während drei Monaten
ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten, womit er implizit geltend
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macht, dass Ungarn gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr für die
Prüfung seines Asylgesuchs zuständig ist,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 8. April 2015 ausführte, dass keine
Beweise für einen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes vorliegen
würden, weshalb nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der ungari-
schen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen sei,
dass unklar ist, wann der Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylgesuch ein-
reichte, da der Beschwerdeführer gemäss der «Eurodac»-Meldung vom
3. März 2015 am (…) 2014 (D5), hingegen gemäss der Antwort Ungarns
vom 30. März 2015 auf das Wiederaufnahmegesuch der Schweiz am (…)
2014 in Ungarn um Asyl nachgesucht habe (D18),
dass der Beschwerdeführer behauptet, vier Monate vor seiner Befragung
vom 9. März 2015 aus Ungarn wieder in den Kosovo zurückgekehrt zu
sein, wo er sich drei Monate aufgehalten habe (was durch das Arztzeugnis
belegt sei), bis er am 28. Februar 2015 wieder aufgebrochen sei,
dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Verpflichtungen des an sich
zuständigen Mitgliedstaates erlöschen, wenn ein Antragsteller, um dessen
Wiederaufnahme dieser ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten für mindestens drei Monate verlassen hat und ausserhalb dieses
Hoheitsgebietes verbleibt (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 3 zu Art. 19),
dass die Beweislast für das Vorliegen dieses Endigungstatbestandes dem
bisher zuständigen Mitgliedstaat – vorliegend Ungarn – zuzuweisen ist (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 9 zu Art. 19), was allerdings voraussetzt,
dass ein Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevantes Vorbringen diesem Mit-
gliedstaat übermittelt werden muss (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 10
zu Art. 19),
dass das SEM in seiner Anfrage vom 17. März 2015 an die ungarischen
Behörden zwar nicht erwähnte, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll
gegeben habe, "Ungarn dann [nachdem er beschimpft worden sei] sofort
verlassen" zu haben, was "vor vier Monaten" (vor der Befragung vom
9. März 2015) erfolgt sei (D7 S. 13),
dass indes Ungarn offenbar von einem Asylgesuchdatum vom (…) 2014
ausging, obschon dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 17. März
2015 klar zu entnehmen war, dass die Schweiz eine Asylgesuchstellung in
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Ungarn am (…) 2014 annahm (dies gestützt auf den dem Gesuch beige-
legten EURODAC-Auszug) und explizit mitteilte, dass der Beschwerdefüh-
rer am 2. März 2015 in der Schweiz ein weiteres Gesuch gestellt habe,
dass deshalb selbst bei einer Mitteilung seitens des SEM, der Beschwer-
deführer habe angegeben, er habe den Kosovo am 28. Februar 2015 nach
etwa vier Monaten wieder verlassen, nicht davon auszugehen ist, Ungarn
hätte das Wiederaufnahmegesuch abgelehnt, da es davon ausgegangen
sein dürfte, dass zwischen dem (…) 2014 und dem 28. Februar 2015 keine
drei Monate verstrichen wären,
dass zudem der Europäische Gerichtshof (EuGH) ausdrücklich verneinte,
dass ein betroffener Antragsteller ein Recht auf ein Rechtsbehelfsverfah-
ren habe, um eine unrichtig begründete Zuständigkeit wegen falscher Aus-
legung des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend zu machen (vgl. Urteil in
der Rechtssache C-394/12 vom 10.12.2013),
dass selbst wenn der Beschwerdeführer ein solches Rügerecht hätte, er
vorliegend nicht beweisen konnte, dass er sich spätestens vom 28. No-
vember 2014 bis 28. Februar 2015 tatsächlich im Kosovo aufhielt,
dass auch das eingereichte Arztzeugnis keine Auskunft über die Dauer ei-
nes allfälligen Aufenthalts im Kosovo gibt,
dass sich ebenfalls in den Akten seiner angeblichen Halbschwester
E._______ (D7 S. 11), bei welcher es sich wohl um der im ungarischen
Verfahren erwähnten Ehefrau handeln dürfte (D18), keine Hinweise auf ei-
nen dreimonatigen Aufenthalt im Kosovo finden lassen (N […]),
dass folglich Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht anwendbar und die Zustän-
digkeit Ungarns somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung ausführte, er würde
sich umbringen, bevor er nach Ungarn gehen müsse; er sei beschimpft und
malträtiert worden, zudem wolle er sich hier in der Schweiz um seine Ehe-
frau kümmern und er habe selber gesundheitliche Probleme (D7 S. 13),
dass es grundsätzlich keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt,
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Un-
garn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
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dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass grundsätzlich auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat an-
erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Leiturteil E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 eingehend zur Lage für Asylsuchende in Ungarn aus-
einandersetzte und dabei das Vorhandensein systemischer Mängel ver-
neinte,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im hievor erwähnten Urteil vom 9. Ok-
tober 2013 indes feststellte, die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen einhalte, könne nicht mehr vorbehaltlos aufrecht-
erhalten werden,
dass bei besonders verwundbaren Personen eine sorgfältige Überprüfung
der allfälligen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Sinne
der EMRK und der FK angezeigt sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.),
dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders vulnerable
Person handelt, weshalb es sich erübrigt, diese Frage mit erhöhter Sorgfalt
zu behandeln,
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dass der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Vorbehalten und
seinem weiteren Vorbringen, aufgrund seiner Ehe mit einer schweizeri-
schen Bürgerin habe er ein Anrecht auf Aufenthalt, implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen könnte,
dass der Beschwerdeführer damit jedoch kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn
wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers,
welcher an einem bronchialen Asthma, COPD Exazerbation (chronische
Lungenerkrankung) leidet, nicht zutrifft,
dass zudem die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu bestäti-
gen sind, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung zu
gewähren,
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dass auch keine Hinweise vorliegen, dass Ungarn die medizinische Ver-
sorgung des Beschwerdeführers verweigert habe oder verweigern würde,
dass ferner die Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO im Lichte von
Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zu prüfen
ist,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welcher
sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. BVGE
2013/49 E. 8.4 m.w.H.), jemand auf Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er
sich auf die Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in
der Schweiz bezieht, was durch das mutmassliche schweizerische Bürger-
recht von B._______ erfüllt wäre,
dass zudem zwischen den Angehörigen eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung bestehen muss,
dass die mutmasslichen Eheleute das letzte Mal in Schweden zusammen
gelebt hätten, bevor der Beschwerdeführer im Jahr 2012 von dort in den
Kosovo ausgeschafft worden sei (D7 S. 4),
dass sie gemäss dem Eheschein zwar am (…) 2014 im Kosovo wieder
geheiratet hätten, indes es keine Anzeichen dafür gibt, dass sie seit der
Trennung im Jahr 2012 jemals wieder zusammen gelebt hätten,
dass folglich auch nicht aufgrund der gesundheitlichen Situation der Ehe-
frau von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden muss,
obschon B._______ gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im
F._______ in G._______ wohne (D7 S. 4), was darauf hindeutet, dass sie
eine langfristige Betreuung und Pflege benötigt,
dass in Würdigung dieser Tatsachen nicht von einer echten und tatsächlich
gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ aus-
gegangen werden kann, weshalb sich der Beschwerdeführer vorliegend
nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann,
dass der Beschwerdeführer sodann keine weiteren Tatsachen vorbrachte,
welche geeignet gewesen wären, um als humanitäre Gründe qualifiziert zu
werden, und aufgrund derer das SEM eine vertiefte Prüfung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO bzw. der direkt anwendbaren Norm
des nationalen Rechts (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) hätte vornehmen müssen
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(vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-641/2014 vom 13. März 2015),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10) und entsprechen im Lichte von Art. 3 Abs. 2 und 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO geprüft wurden,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1-
3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2485/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: