B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2485/2017
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Spanien,
beide vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
Walche Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM
vom 24. März 2017 / N (…).
E-2485/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 3. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin A._______ durch ihre
Rechtsvertreterin für sich und ihre Tochter ein Asylgesuch beim Migrations-
amt des Kantons C._______ ein, das zuständigkeitshalber dem SEM wei-
tergeleitet wurde. Dabei wurde beantragt, ihnen sei unter Asylgewährung
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter seien sie aufgrund
eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Die Befragung zur Per-
son und die Anhörung seien nötigenfalls im Gefängnis durchzuführen und
es seien die Akten des Auslieferungsverfahrens beizuziehen (A1).
Sie sei mit ihrer damals (…) alten Tochter im (…) 2009 in die Schweiz ein-
gereist und habe unter falschem Namen zuletzt in D._______ gelebt. Dort
wurde sie gestützt auf ein Auslieferungsgesuch des spanischen Justizmi-
nisteriums vom (…) 2014 (recte: 2015) zwecks Vollzugs einer Haftstrafe
(A61 [Memory Stick], Unterlagen BJ/24) und auf einen Haftbefehl des Bun-
desamtes für Justiz (BJ) vom (…) 2016 (A61, Unterlagen BJ/41a und 61)
gleichentags von der Kantonspolizei C._______ verhaftet (A61, Unterlagen
BJ/43).
A.b Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin schriftliche
Präzisierungen nach (A29).
A.c Am 2. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin ein erstes Mal im Ge-
fängnis D._______ zu ihren Asylgründen angehört (A32).
A.d Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine schrift-
lich festgehaltene psychiatrische Beurteilung von PD Dr. med. E._______
(FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, D._______) vom 3. Juni 2016
zu den Akten (A39). Am 14. Juni 2016 wurde dem SEM eine Berichtigung
dieses Arztberichts eingereicht (A42).
A.e Eine zweite Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
fand am 23. Juni 2016 in der Haftanstalt F._______ statt (A45). Dabei über-
reichte die Beschwerdeführerin dem SEM betreffend den Makropro-
zess 18/98 zwei Zeitungsartikel der baskischen Tageszeitung Gara aus
dem Jahr 2006 („A._______ identifica al jefe de los «peritos» como uno de
sus torturadores“ und „El tribunal permite al fiscal interrogar a un testigo
que no era el anunciado“, A46).
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A.f Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 wurden ein ärztlicher Zusatzbericht von
PD Dr. med. E._______ mit Datum vom 7. Juli 2016; ein Bericht von
ETXEBERRIA/MARTÍN BERISTAIN/PEGO, Proyecto de investigación de la tor-
tura en el País Vasco (1960-2013), Instituto Vasco de Criminología (Hrsg.),
2016; persönliche Informationen der Beschwerdeführerin zu ihren bisheri-
gen Anhörungen (ohne Datum) und ein Auszug aus dem Jahresbericht von
Amnesty International des Jahres 2000 über das Spanische Königreich zu
den Akten gereicht (A54).
A.g Eine dritte und vierte Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerde-
führerin fanden am 21. und 22. Juli 2016 in der Haftanstalt F._______ statt
(A55 und A56). Dabei wurden ein Artikel der Zeitung El Mundo „La etarra
A._______ llevaba un año localizada, pero Suiza exigió pedir su extradi-
ción antes de arrestarla“ vom 7. April 2016 sowie Auszüge aus spanischen
behördlichen Dokumenten mit Aussagen der Beschwerdeführerin vom
März 1999 (sog. Geständnisse aus Q._______) der Vorinstanz übergeben
(A57).
A.h Am 12. August 2016 nahm die Rechtsvertreterin insbesondere Stel-
lung zur Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Mandantin (A63). Gleichzeitig
reichte sie unter anderem schriftliche Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin zu den Anhörungen vom 2. und 23. Juni 2016 sowie vom 21. und
22. Juli 2016 und je einen Artikel der Zeitung Gara vom 28. Mai 2016 „Ju-
ristas alertan de las prácticas del Estado español contra los presos“ sowie
der Zeitung naiz: vom 21. April 2016 „Jueces para la Democracia denuncia
«el ataque» de Fernández Díaz contra De Prada“ ein (A64).
A.i Mit Eingabe vom 12. September 2016 wurden ein Bericht von Etxerat
(ohne Datum) „Les enfants de la dispersion“, eine Pressemitteilung der
EFA (European Free Alliance) zur Politik der Dispersion aus dem Jahr 2015
und eine Reportage der Zeitung Gara Edukiak vom 10. Juli 2016 „La vuelta
al mundo en 68 cárceles“ zu den Akten gereicht (A74 und A86 [Überset-
zung des Zeitungsartikels vom 10. Juli 2016]).
A.j Mit Verfügung vom 26. September 2016 forderte das SEM die Be-
schwerdeführerin auf, zu einzelnen Punkten Stellung zu nehmen (A83),
was mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 erfüllt wurde (A90).
A.k Am 25. Januar 2016 (recte: 2017) wurden medizinische Berichte vom
5. Dezember 2016 von Prof. Dr. med. G._______ (Psychiatrie, Neurologie,
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Psychotherapie, H._______) und von Dr. med. I._______ (forensische Me-
dizin, J._______), Untersuchungsberichte von Dr. med. K._______ (foren-
sische Medizin, L._______) mit Daten vom (…) 1999, ein weiterer Bericht
vom (…) 1999 (mit Übersetzung) sowie verschiedene Behandlungsblätter
aus dieser Zeit (mit Übersetzungen) zu den Akten gereicht (A102).
A.l Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 unterbreitete die Rechtsvertreterin
dem SEM einen Artikel des Journal of Forensic Studies vom April 2002
„Assessment of the Quality of Medical Documents Issued in Central Police
Stations in Madrid, Spain: The Doctor’s Role in the Prevention of Ill-Treat-
ment“ und eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. M._______ (FMH für
Allgemeinmedizin, D._______) vom 21. November 2016 (A105).
A.m Am 15. März 2017 wurden Berichte von N._______ (Komplemen-
tärtherapeutin, D._______) vom 31. März 2016 und O._______ (Kinesiolo-
gin, D._______) vom 19. Januar 2017 zu den Akten gereicht (A108).
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
vor, sie sei am (…) 1999 – zu einem Zeitpunkt, als sie Stadträtin für die
Partei Herri Batasuna im Baskenland gewesen sei – in P._______ von An-
gehörigen der Guardia Civil wegen Verdachts auf Mitgliedschaft der ETA
(Euskadi ta Askatasuna) verhaftet worden. Diese hätten sie ins Komman-
dogebäude Q._______ der Guardia Civil bei L._______ (Comandancia de
la Guardia Civil de L._______) gebracht, wo sie fünf Tage in Incommuni-
cado-Haft genommen und misshandelt worden sei. Sie sei dort unter Folter
gezwungen worden, vorverfasste Aussagen zu unterzeichnen. Nach fünf
Tagen sei sie in das Gefängnis R._______ ([…]) im Norden der spanischen
Hauptstadt transferiert worden, wo sie weiterhin isoliert worden sei. Am (…)
1999 sei sie ins (…) derselben Strafvollzugsanstalt überführt worden. Nach
(…) Monaten Haft sei sie entlassen worden. Im sogenannten Makropro-
zess 18/98 vor der Audiencia Nacional sei sie zusammen mit 46 weiteren
Angeklagten am (…) 2007 zu einer (…)jährigen Haftstrafe wegen Mitglied-
schaft in einer terroristischen Organisation verurteilt worden. Sie habe Spa-
nien vor Ergehen dieses Urteils – im (…) 2007 – Richtung Frankreich ver-
lassen und sich sodann Anfang 2009 nach Belgien und im (…) 2009 in die
Schweiz begeben. Im Rekursverfahren (Ref. […]) habe das Tribunal Sup-
remo am (…) 2009 ihre Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroris-
tischen Organisation aufgehoben und das Strafmass auf (…) Jahre und
(…) Monate Gefängnis reduziert. Sie befürchte bei einer allfälligen Rück-
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kehr nach Spanien unmenschliche und erniedrigende Gefängnisbedingun-
gen sowie Folter und damit eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101). Auch drohe ihr wegen der mehrjährigen Gefängnis-
strafe (nach Verfahren gestützt auf Folteraussagen) eine grobe Verletzung
von Art. 5 EMRK.
B.b Mit Revisionsurteil vom (…) 2017 (Ref. […]) reduzierte das spanische
Tribunal Supremo das Strafmass für die Beschwerdeführerin auf (…) Jahre
und (…) Monate Gefängnis.
B.c Am 22. März 2017 verfügte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung
der Beschwerdeführerin an Spanien (A118). Mit Urteil vom 30. Juni 2017
wurde eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bun-
desstrafgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Am 17. Juli
2017 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesgericht
an. Nachdem die Audiencia Nacional am (…) 2017 die gegen die Be-
schwerdeführerin verhängte Strafe offiziell für verjährt erklärt hatte, zog das
spanische Justizministerium sein Auslieferungsgesuch am (…) 2017 zu-
rück (BVGer-Akte 28). Das BJ hob gleichentags seinen Auslieferungshaft-
befehl auf und bat die zuständige Kantonspolizei, die Beschwerdeführerin
aus der Haft zu entlassen.
C.
Mit Verfügung vom 24. März 2017 (A112) – eröffnet am 27. März 2017
(A119) – wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
abgelehnt und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint. Es
wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Foltervorwürfe seitens der
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Die Vorbringen würden den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standhalten.
D.
Am 26. April 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechts-
vertreterin gegen den negativen Asylentscheid eine Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten dabei, dass nach Aufhe-
bung der Verfügung vom 24. März 2017 das Asylgesuch gutzuheissen sei;
eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die
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unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
Zur Untermauerung der Vorbringen reichte die Rechtsvertreterin unter an-
derem ein Schreiben des International Rehabilitation Council for Torture
Victims (irct) vom 23. April 2017, einen Bericht von Amnesty International
(Spain: Out of the Shadows – Time to end Incommunicado Detention,
2009) und ein Schreiben von Terre des Femmes vom 5. April 2017 zu den
Akten.
E.
Am 29. April 2017 wurden eine Stellungnahme der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 27. April 2017, verschiedene Artikel von schwei-
zerischen Tageszeitungen über die aktuelle Intervention des UNO-Sonder-
berichterstatters für Folter im Fall A._______ und ein Bericht der OMCT
(World Organization against Torture) vom 24. März 2017 nachgereicht.
F.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 110a Abs. 1
AsylG) gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
ein. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Am
19. Mai 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage der Rechts-
vertreterin vom 18. Mai 2017 die Zusammensetzung des Spruchkörpers
bekannt.
G.
Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 30. Juni 2017 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen
könnten.
H.
Am 13. Juli 2017 reichte ACAT Suisse (Action des chrétiens pour l’abolition
de la torture) eine Stellungnahme zur Sache ein.
I.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 replizierte die Rechtsvertreterin und
reichte eine Kostennote mit demselben Datum ein. Als Beilage reichte sie
unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: ein Anfrageantwort-
schreiben des UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein vom 19. Mai
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2017, ein Brief von Dr. med. I._______ und von Prof. Dr. med. G._______
vom 14. August 2017, eine schriftliche Aussage der Beschwerdeführerin
zur Untersuchung der letzterwähnten Ärzte vom 16. August 2017, eine Ko-
pie der Expertenbefragung (Ratificación pericial) des forensischen Arztes
S._______ durch das Untersuchungsgericht (…) in Madrid vom (…) 2007
sowie einen Beschluss desselben Untersuchungsgerichts vom (…) 2008.
J.
Am 15. September 2017 erhielt das Bundesverwaltungsgericht ein Schrei-
ben des BJ an das Bundesgericht desselben Tages in Kopie, wonach das
spanische Justizministerium gleichentags sein Auslieferungsgesuch aus
dem Jahr 2015 zurückgezogen hat. Dieses Schreiben wurde am 21. Sep-
tember 2017 der Rechtsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Ein Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom
20. September 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung
vom 26. September 2017 abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Nachdem das
spanische Justizministerium sein Auslieferungsgesuch am (…) 2017 zu-
rückgezogen hat, liegt eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG nicht mehr vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Als die Beschwerde am 26. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
eingereicht wurde, war ein paralleles Auslieferungsverfahren vor dem Bun-
desstrafgericht hängig. Folglich wurden im Sinne von Art. 108a AsylG für
den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Ausliefe-
rungsverfahren beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht indes
davon ab, den Beschwerdeführerinnen die erhaltenen Aktenstücke des BJ
zur Kenntnis zuzustellen, zumal sich der vorliegende Entscheid auf bereits
von den Beschwerdeführerinnen bekannte Akten stützt und diese selber
wesentliche Unterlagen des Auslieferungsverfahrens einreichten.
3.
Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegen-
stand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und
die Begrenzung des Streitgegenstandes im Verfahren. Über diejenigen
Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden
wurde, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht ur-
teilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 m.w.H.).
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Die Weg-
weisung aus der Schweiz wird indes nicht verfügt, wenn die asylsuchende
Person von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Art. 32 Bst. b
AsylV1 [SR142.311]). Das Bundesamt für Justiz hat am 22. März 2017 die
Auslieferung der Beschwerdeführerin an Spanien verfügt, weshalb das
SEM in seiner Verfügung vom 24. März 2017 weder die Wegweisung noch
deren Vollzug behandelt hat. Demzufolge wurden vom SEM auch keine
Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83 AuG [SR 142.20]) geprüft.
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Abgesehen von der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, welcher sich auf das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) stützt, werden keine weiteren
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, wie beispielsweise aus der
EMRK, geprüft.
Der Rückzug des Auslieferungsgesuchs des spanischen Justizministeri-
ums vom (…) 2017 hat das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens nicht berührt. Folglich bilden weiterhin nur die Flücht-
lings- sowie die Asylfragen den vorliegenden Prozessgegenstand.
4.
4.1 Folgender – für die Asylfrage relevanter – Sachverhalt ergibt sich aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin A._______, deren Eingaben sowie
weiteren Aktenstücken (vgl. unter anderem auch A61, Unterlagen
BJ/152/pièces 32 f., S. 24 ff.; die Informationen zu den jeweiligen Anhörun-
gen der Beschwerdeführerin sowie die eingereichten Beweismittel [A54
und A64]):
4.1.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus T._______ (Provinz Gipuzkoa
[Autonome Gemeinschaft Baskenland]) und war dort mit (…) Jahren Stadt-
rätin für die (im Jahr 2003 in Spanien verbotene) Partei Herri Batasuna
(A32 F12 ff. und 88). Am (…) 1999 sei sie in P._______ (Provinz Gipuzkoa)
ungefähr um (…) Uhr (A32 F59) durch Angehörige der Guardia Civil ver-
haftet worden: Als sie ihr Auto auf einem Parkplatz parkiert und habe aus-
steigen wollen, sei sie von vielen Männern umzingelt worden und jemand
habe ihr eine Pistole an den Kopf gesetzt. Nachdem ihre Hände am Rü-
cken zusammengebundenen worden seien, sei sie zusammen mit den
Männern in ein Industriegebiet bei T._______ gefahren worden. Während
die Beamten auf den Durchsuchungsbefehl für das Haus der Mutter der
Beschwerdeführerin, wo auch Letztere gewohnt habe, gewartet hätten, sei
diese schikaniert und aufgefordert worden, einer Incommunicado-Haft un-
terschriftlich zuzustimmen, was sie indes verweigert habe (A32 F57). Nach
der Hausdurchsuchung hätten sich vier Angehörige der Guardia Civil mit
ihr auf den Weg nach L._______ gemacht. Kurz nach Abfahrt sei ihr einen
Plastiksack (bolsa) über den Kopf gestülpt worden und man habe simuliert,
sie zu strangulieren. Ausserdem seien Fragen gestellt worden. Die Strasse
nach L._______ habe bei U._______ eine Steigung und viele Kurven, dort
hätten sie angehalten und sie sei – weiterhin unter Zuhilfenahme von
Handschellen und mit einem Plastiksack auf dem Kopf – aus dem Auto
gezerrt worden. Es sei ihr – kniend – eine Pistole an den Kopf gesetzt und
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eine Erschiessung simuliert worden. Danach sei sie ins Auto gezerrt und
der Weg nach L._______ sei wieder aufgenommen worden. Auf der Wei-
terfahrt habe sie Schläge und weitere Strangulierungssimulationen erfah-
ren (A32 F58; A45 F13).
Gegen Mitternacht seien sie im Kommandogebäude Q._______ (bei
L._______) der Guardia Civil angekommen (A32 F59). Drei Stunden später
sei sie das erste Mal vom Gerichtsmediziner K._______ untersucht wor-
den; fortan sei sie jeden Tag medizinisch untersucht worden (A32 F76 f.;
vgl. auch Informe facultativo vom (…) 1999, A102). In den „fünf Tagen des
Schreckens“ (A32 F4) sei sie jeweils mit einem Plastiksack auf dem Kopf
in ein Verhörzimmer gebracht worden. Dort seien immer nur Männer an-
wesend gewesen. Sie sei wiederum stranguliert, geschlagen, bedroht,
schikaniert (auch sexuell) und beleidigt worden. Auch habe sie stunden-
lang mit den Händen am Rücken gebunden stehen oder sich nackt auszie-
hen müssen (A32 F74 und 78; A45 F19). Während der Verhöre – an wel-
chen jeweils ein Pflichtverteidiger gegenwärtig gewesen sei – sei der Plas-
tiksack nicht von ihrem Kopf genommen worden (A32 F78). Die Beamten
der Guardia Civil hätten behauptet, dass die Beschwerdeführerin von
V._______ rekrutiert worden sei und als Kurier zwischen dem „Z._______“
und der ETA-Führung fungiert habe (A32 F75 f.). Ausserdem sei behauptet
worden, dass sie um Reisepässe besorgt und für die logistische Infrastruk-
tur der ETA in Zentraleuropa zuständig gewesen sei (A32 F84). Die dies-
bezüglichen vorverfassten Aussagen habe sie zunächst – am (…) 1999 –
nicht unterschrieben (A32 F78). Danach sei sie (immer noch mit einem
Plastiksack über dem Kopf) im Verhörraum auf einem Tisch und in Anwe-
senheit von mehreren Männern sexuell missbraucht worden (A32 F78 ff.).
Als sie später in einen anderen Raum geführt worden sei, habe sie die
Stimme ihres Kollegen V._______ gehört. Beide seien geschlagen worden;
später sei ihr vermutungsweise Elektroden an die Taille und den Arm an-
gesetzt worden, da sie durch die Stromeinfuhr Krämpfe erlitten habe (A32
F83). In den Tagen nach der Vergewaltigung habe sie begonnen, die vor-
formulierten Aussagen zu bestätigen (A32 F89).
Nach fünf Tagen Incommunicado-Haft sei sie ins Gefängnis R._______
überführt worden, wo sie die ersten fünf Tage auch isoliert worden sei (A32
F62; sog. „módulo aislamiento“). Der Gefängnisarzt habe beispielsweise
nur durch ein Fenster mit ihr gesprochen (A32 F69). Sie habe dort keine
physischen Übergriffe nichtsdestotrotz psychische Gewaltanwendung er-
lebt (A32 F69). Nach den ersten fünf Tagen Isolations-Haft im Gefängnis
R._______ sei sie am (…) 1999 in das zu diesem Gefängnis gehörende
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(…) überführt worden (A32 F70 f.). Ihre Zelle habe sie dort mit W._______
– einer Zeugin im späteren Prozess 18/98 – geteilt (A32 F66 f. und 70; A45
F39). Nach (…) Monaten Untersuchungshaft sei sie schliesslich im (…)
1999 gegen Hinterlegung einer Kaution frei gekommen (A32 F73).
4.1.2 Am (…) 1999 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertrauens-
anwältin beim Untersuchungsgericht (…) in X._______ eine Folterklage ein
(A32 F96). Das Verfahren wurde schliesslich durch das zuständige Unter-
suchungsgericht (…) in L._______ behandelt (A32 F97 ff. und 103 f.). Mit
Verfügung vom (…) 2000 wurden medizinische Gutachten eingeholt (A61,
Unterlagen BJ/255/PT-Partie 2, S. 71). Dabei handelte es sich um die Be-
richte, welche zwischen dem (…) 1999 vom forensischen Arzt K._______
erstellt wurden, denjenigen vom (…) 1999 und einen Rapport vom Forensi-
ker S._______ vom (…) 2001 (A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 2,
S. 74 f. und 80 ff.; Partie 3, S. 1 ff.). Mit Urteil vom (…) 2001 verfügte das
Untersuchungsgericht (…) in L._______ die einstweilige Einstellung und
Archivierung des Verfahrens (A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 3,
S. 15 ff.). Am (…) 2005 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertrau-
ensanwältin beim gleichen Untersuchungsgericht Einspruch gegen das Ur-
teil vom (…) 2001 („recurso de reforma contra la resolución de fecha (…)
2001“ [bzw. Revisionsgesuch]; A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 3,
S. 24 ff.) – mutmasslich wegen Verletzungen von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin sowie ein Angehöriger der Guardia Civil wurden
in diesem Verfahren schliesslich einvernommen (A61, Unterlagen
BJ/255/PT-Partie 3, S. 56 ff. und 97 ff.). Ausserdem wurden medizinische
Untersuchungsberichte (ab dem (…) 1999 bis zur Haftentlassung; A61, Un-
terlagen BJ/255/PT-Partie 4, S. 25 ff.) sowie ein Gutachten vom forensi-
schen Arzt S._______ vom (…) 2007 (A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 5,
S. 6 ff.) eingeholt. In seinem Urteil vom (…) 2008 stellte das Untersu-
chungsgericht (…) in L._______ fest, dass die Ursachen der Verletzungen,
welche die Beschwerdeführerin bei der Einweisung ins Gefängnis
R._______ am (…) 1999 aufgewiesen habe, nicht mehr zu bestimmen
seien. Wiederum wurde die einstweilige Einstellung und Archivierung des
Verfahrens verfügt (A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 5, S. 26 f.). Dieser
Entscheid wurde durch die Audiencia Provincial de L._______ am (…)
2009 bestätigt (A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 5, S. 72 ff.).
4.1.3 Die Beschwerdeführerin wurde im Makroprozess 18/98 am (…) 2007
gestützt auf Art. 515 Abs. 2 und Art. 516 Abs. 2 des spanischen Strafge-
setzbuches (Código Penal de España) wegen Mitgliedschaft bei einer ter-
roristischen Organisation und Kollaboration mit dieser von der Audiencia
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Nacional zu einer Strafe von (…) Jahren Haft verurteilt (A32 F94; A61, Un-
terlagen BJ/255/JT 2007-Partie 12, S. 1176). Aufgrund der bevorstehen-
den Verurteilung entschloss sie sich schliesslich, das Land zu verlassen
(A55 F13 ff.).
4.1.4 Im Rekursverfahren (Ref. […]) wurde das Strafmass vom Tribunal
Supremo am (…) 2009 auf (…) Jahre und (…) Monate reduziert, da der
Anklagepunkt der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ge-
strichen wurde (A32 F94; A61, Unterlagen BJ/255/JT 2009-Partie 11,
S. 1095). Im Jahr 2016 wurde die Beschwerdeführerin in D._______ ver-
haftet. Am (…) 2017 reduzierte das Tribunal Supremo (Ref. […]) das Straf-
mass nochmals bis die Audiencia Nacional schliesslich im September 2017
die Verjährung dieser Strafe erklärte.
4.2 Der negative Asylentscheid des SEM vom 24. März 2017 hielt fest,
dass die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Vorwürfe bezüglich ih-
rer Beziehung zur ETA nicht aus der Luft gegriffen seien und die Verhaftung
durch die Guardia Civil in keiner Weise willkürlich erfolgt sei (Ziff. 3.1 der
Verfügung). Die behauptete Folter sei durch das am (…) 1999 eingeleitete
Verfahren untersucht worden. Die gerichtlichen Instanzen hätten jedoch
die Vorwürfe damals als unglaubhaft erachtet (Ziff. 3.2.2 der Verfügung).
Das letzte Urteil in diesem Verfahren sei ausserdem nicht an das spanische
Verfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) weitergezogen worden. Nach Meinung des SEM seien
nach dem Gesagten rechtsstaatliche Aspekte genügend erfüllt worden. Es
sei nicht nachvollziehbar, wie das gut dokumentierte (spanische) Verfahren
alleine durch blosse Behauptungen der Beschwerdeführerin entkräftet wer-
den solle. Auch die eingereichten Dokumente würden an diesen Erwägun-
gen nichts ändern (Ziff. 3.2.3 der Verfügung). Die Foltervorwürfe seien dar-
über hinaus im Rahmen des Makroprozesses 18/98 von der Audiencia Na-
cional sowie im Beschwerdeverfahren vom Tribunal Supremo gewürdigt
und als unglaubhaft erachtet worden; folglich seien die erwähnten Gerichte
davon ausgegangen, dass die Geständnisse, welche schliesslich zur Ver-
urteilung geführt hätten, nicht unter Folter entstanden seien (Ziff. 3.3 der
Verfügung). Implizit schloss auch das SEM auf unglaubhafte Foltervor-
würfe seitens der Beschwerdeführerin; es liess jedoch die Frage, ob die
Geständnisse in Zusammenhang mit der vorgebrachten Folter stehen
könnten, offen. Mangels Ergreifung eines weiteren Rechtsmittels (nach
dem Urteil des Tribunal Supremo) könne ferner davon ausgegangen wer-
den, dass die Beschwerdeführerin mit dem letzten Entscheid des Tribunal
Supremo einverstanden gewesen sei (Ziff. 3.3.1 der Verfügung).
E-2485/2017
Seite 13
Eine Flucht vor einer Strafverfolgung stelle für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft keinen Grund dar – eine Ausnahme davon sei nicht er-
sichtlich. Die drohende Haftstrafe weise daher keine Asylrelevanz auf und
sei als legitim zu betrachten (Ziff. 3.3.2 der Verfügung). Die eingereichten
Berichte und Beweismittel würden die Feststellungen des SEM nicht unter-
graben (Ziff. 4 der Verfügung). Hinsichtlich der künftigen Furcht vor Verfol-
gung hielt das SEM fest, dass die blosse Annahme, der Beschwerdeführe-
rin werde bei einer Rückkehr nach Spanien Folter drohen, nicht ausreiche.
Konkrete Indizien dafür seien nicht ersichtlich – insbesondere deswegen,
weil nicht von einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung (sondern nur vom
Vollzug der bereits ausgesprochenen Strafe) und folglich von keiner Incom-
municado-Haft auszugehen sei (Ziff. 5 der Verfügung). Zusätzlich zu sei-
nen Ausführungen hob das SEM weitere Unstimmigkeiten hervor (Ziff. 6
der Verfügung).
Zusammenfassend kam das SEM zum Schluss, dass die Foltervorwürfe
nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Die Vorbringen würden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten (Art. 3 AsylG).
5.
5.1 In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift vom 26. April 2017
und der ergänzenden Eingabe vom 29. April 2017 gerügt, die Vorinstanz
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig beziehungsweise
unrichtig festgestellt (Art. 12 VwVG) und sei ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Diese Rügen sind vorweg zu prü-
fen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt oder eine Ver-
letzung der Begründungspflicht eine materielle Behandlung der Be-
schwerde verunmöglichen könnte.
5.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste-
ten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bil-
det einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E-2485/2017
Seite 14
5.1.2 Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken
(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begeh-
ren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträ-
gen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgege-
ben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die
sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33
Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem
die behördliche Pflicht, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts-
stellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen
des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35
Abs. 1 VwVG).
Die Anforderungen an die Begründungsdichte einer Verfügung richten sich
nach den Umständen des Einzelfalles sowie nach den Interessen des Be-
troffenen, wobei auf die Eingriffsschwere, die Eingriffsintensität – und um
solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.2) – und die Komplexität der zu beurteilenden Fragen
abzustellen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso
strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der der
Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tat-
sächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens
zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b und 129 I 232 E. 3.3).
Um zu bestimmen, wie eingehend eine Verfügung im Einzelfall zu begrün-
den ist, können auch die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten nicht ausser
Acht gelassen werden. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre
Standpunkte begründen, desto ausführlicher muss tendenziell auch die
Entscheidbegründung ausfallen (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15
zu Art. 35 m.w.H.). Die Behörde muss demgemäss ihre Überlegungen nen-
nen, von denen sie sich leiten liess.
5.2 Der Vorwurf der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit der Untersuchungs-
pflicht wurde mit verschiedenen Mängeln begründet: Zum einen seien die
Veränderungen der Verletzungen der Beschwerdeführerin während der In-
communicado-Haft (vgl. nachfolgend E. 5.2.1) sowie deren Sinneswandel
während den dortigen Befragungen – bis zu den Geständnissen – (vgl.
E-2485/2017
Seite 15
nachfolgend E. 5.2.2) von der Vorinstanz nicht erstellt worden. Zum andern
habe die Vorinstanz bezüglich der Begründung der Verhaftung der Be-
schwerdeführerin (im März 1999) wesentliche Elemente nicht erwähnt be-
ziehungsweise falsch ausgelegt (vgl. nachfolgend E. 5.2.3).
5.2.1 Es wird gerügt, die Vorinstanz habe im Sachverhalt nicht erwähnt,
dass die in zahlreichen medizinischen Berichten festgestellten Verletzun-
gen der Beschwerdeführerin während der Incommunicado-Haft in
Q._______ zugenommen hätten (vgl. Ziff. 14 ff. der Beschwerdeschrift).
Dies sei wesentlich, weil damit ein Hinweis auf während der Haft zugetra-
gene Verletzungen bestehe. Auch die späte erste ärztliche Untersuchung
in Q._______ sei ein Hinweis für die zwischenzeitlich erfolgte Folter (vgl.
Ziff. 15 der Beschwerdeschrift).
Der Verfügung des SEM ist zu entnehmen, dass es sich mit den ärztlichen
Berichten, die hinsichtlich der medizinischen Untersuchungen während der
Zeit in Q._______ und in R._______ erstellt wurden, und auch mit späteren
Arztberichten auseinandergesetzt hat (Ziff. 3.2.3 und 4 der Verfügung).
Dass es in seiner Verfügung vom 24. März 2017 weder eine Zunahme von
Verletzungen noch einen Hinweis auf Folter festgestellt hat, weil die erste
medizinische Untersuchung in Q._______ erst Stunden nach der dortigen
Einlieferung der Beschwerdeführerin stattfand, trifft zu. In der Vernehmlas-
sung vom 30. Juni 2017 wird nochmals auf die im Jahr 1999 entstandenen
Arztberichte und die Zeitspanne zwischen der Ankunft der Beschwerdefüh-
rerin in Q._______ und der ersten ärztlichen Untersuchung eingegangen
und dabei festgehalten, dass den Arztberichten nicht zu entnehmen sei,
dass im Laufe der Incommunicado-Haft neue Verletzungen dazu gekom-
men seien. Aus diesen gehe lediglich hervor, dass bestimmte Verletzungen
neu zum Vorschein getreten seien. Ob diese Einschätzung angesichts der
damaligen allgemeinen politischen Stimmung gegen baskische Unabhän-
gigkeitsbestrebungen heute als einseitig oder gar naiv bezeichnet werden
kann, weil unter Umständen sowohl Ärzte wie auch Angehörige der Behör-
den oder der Justiz nicht völlig unabhängig gewesen sein könnten, ist unter
materiellen Gesichtspunkten – somit nicht zum jetzigen Zeitpunkt – zu prü-
fen. Dass die Vorinstanz die Zunahme der Verletzungen nicht festgestellt
hat, ist deshalb nicht als formeller Mangel sondern vielmehr als Folge einer
anderen Einschätzung der untersuchten Dokumente zu werten.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in seiner Ver-
fügung zwar in eher knapper Manier über die einzelnen ärztlichen Berichte
E-2485/2017
Seite 16
und darin festgestellten Verletzungen geäussert hat, indes auf die ver-
schiedenen Beweismittel eingegangen ist. Folglich lässt sich kein Mangel
einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung daraus ab-
leiten, zumal sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken kann.
5.2.2 Weiter wird moniert, das SEM habe den wesentlichen Aspekt des
„Ablaufs der Geständnisse“ der Beschwerdeführerin nicht erstellt (Ziff. 23 f.
der Beschwerdeschrift). Insbesondere sei nicht erkannt worden, dass
diese ihr Aussageverhalten in Q._______ im Verlauf der Zeit geändert
habe. So habe sie von Beginn an geltend gemacht, dass sie in der Zwi-
schenzeit gefoltert worden sei, weswegen sie danach bereit gewesen sei,
alles zu gestehen, was ihr vorgehalten werde. Die Version des SEM ge-
stützt auf die spanischen Akten, dass sie am Vortag (vor den Geständnis-
sen) nur müde und nervös gewesen sei, wirke hingegen wenig plausibel.
Es trifft zwar zu, dass das SEM die Änderungen im Aussageverhalten der
Beschwerdeführerin während ihrer Anhörungen in Q._______ nicht fest-
stellte, indessen setzte es sich an verschiedenen Stellen mit den relevan-
ten Dokumenten, insbesondere den Protokollen aus der damaligen Zeit,
auseinander, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Sachverhalt
auch diesbezüglich als genügend erstellt zu erachten ist. Die Frage der
Plausibilität der Begründung des SEM ist hingegen eine materielle Frage,
die nicht unter dem Aspekt der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen ist.
5.2.3 Ferner wird gerügt, bezüglich des vorgebrachten Grunds für die Ver-
haftung der Beschwerdeführerin im (…) 1999 habe das SEM wesentliche
Elemente nicht erwähnt beziehungsweise falsch ausgelegt (Ziff. 26 ff. der
Beschwerdeschrift). Namentlich habe sich das SEM mit ihrer Argumenta-
tion zur Verhaftung auf die Diligencia de Inicio (Verfügung zur Einleitung
des Ermittlungsverfahrens) der Guardia Civil gestützt, dass der Verhaf-
tungsgrund Verhaftungen in Paris gewesen seien, welche eine Spur zu ihr
gelegt hätten. Dabei verkenne das SEM, dass dieser angebliche Haftgrund
nie Eingang in die Strafakten vor der Audiencia Nacional gefunden hat. Es
seien dem spanischen Gericht gar keine Beweismittel aus diesen Verhaf-
tungen in Paris vorgelegen. Es trifft zu, dass die Vorinstanz sich lediglich
auf die Akten der Guardia Civil gestützt hat. Da für das vorliegende Verfah-
ren unerheblich ist, weshalb die Beschwerdeführerin damals verhaftet
E-2485/2017
Seite 17
wurde, wird indessen darauf verzichtet zu prüfen, ob weiteren Akten ein
damaliger Verhaftungsgrund zu entnehmen gewesen wäre. Die Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführerinnen schreibt denn auch selber, dass die
Rechtmässigkeit der Verhaftung grundsätzlich nicht rechtserheblich sei
(Ziff. 25 der Beschwerdeschrift).
5.2.4 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz genügend erstellt
worden ist.
5.3 Schliesslich wird in formeller Hinsicht eine fehlende beziehungsweise
mangelhafte Würdigung der Beweise zur Folter und der medizinischen Be-
weismittel sowie die Verletzung der Begründungspflicht gerügt (Ziff. 30 ff.
der Beschwerdeschrift).
5.3.1 Die Struktur des Entscheids der Vorinstanz zeige, dass diese nur die
Akten der spanischen Behörden geprüft habe, indem sie festgehalten
habe, die detaillierte schriftliche Dokumentation der Inhaftierung und des
Haftaufenthaltes könne nicht durch blosse Behauptungen der Beschwer-
deführerin entkräftet werden, was von einer teils mangelhaften, teils ober-
flächlichen Beweiswürdigung und Begründung zeuge. Diese „detaillierte
schriftliche Dokumentation“ seitens der spanischen Behörden sei einer-
seits in internationalen Verfahren bereits früher als unzuverlässig einge-
stuft worden; anderseits habe die Beschwerdeführerin nicht bloss Behaup-
tungen aufgestellt, sondern auch zahlreiche solide Beweismittel einge-
reicht. Diese seien teils erst nach Entscheidfällung, teils gar nicht durch die
Vorinstanz geprüft worden. Gewürdigte Beweismittel seien als oberfläch-
lich zurückgewiesen worden, ohne dies in irgendeiner Weise zu begrün-
den.
5.3.2 Hinsichtlich seiner Begründungspflicht wies das SEM in seiner Ver-
nehmlassung vom 30. Juni 2017 darauf hin, dass es sämtliche Dokumente
und Beweismittel ihrer Wichtigkeit entsprechend gewürdigt habe. Die me-
dizinischen Beurteilungen von Prof. Dr. med. G._______ und von Dr. med.
I._______ seien als Privatgutachten von formell verminderter Beweismit-
telqualität (vgl. EMARK 1999 Nr. 5) zu betrachten. Beim Istanbul-Protokoll,
gestützt auf welches diese Gutachten erstellt worden seien, handle es sich
lediglich um Empfehlungen; die Schweiz habe besagtes Protokoll denn
auch nicht unterzeichnet.
E-2485/2017
Seite 18
5.3.3 Es wird gerügt, das SEM habe die eingereichten Beweismittel erst
nach Entscheidfällung gewürdigt, was eine gravierende Verletzung der Be-
gründungspflicht sei. Dem kann so nicht zugestimmt werden. Das SEM
kam nach einer Analyse als Zwischenfazit zum Schluss, die der Beschwer-
deführerin drohende Haftstrafe habe keine Asylrelevanz (Art. 3 AsylG;
Ziff. 3.3.2 der Verfügung). Im Anschluss darauf untersuchte das SEM die
aus seiner Sicht tauglichen Berichte und Beweismittel, welche indes die
von der Beschwerdeführerin erhobenen Folteranschuldigungen entkräften
würden (Ziff. 4 der Verfügung). Nach einer Auseinandersetzung mit der
möglichen künftigen Furcht vor Verfolgung beziehungsweise mit deren Ak-
tualität (Ziff. 5 der Verfügung) und weiteren möglichen unstimmigen Ele-
menten (Ziff. 6 der Verfügung) folgerte das SEM am Ende, dass die Folter-
vorwürfe nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG); die Asylvorbringen würden
insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand-
halten (Ziff. 7 der Verfügung). Somit kann der Rüge, die eingereichten Be-
weismittel seien erst nach Fällung des Entscheides gewürdigt worden,
nicht zugstimmt werden.
5.3.4 Ferner wurde moniert, die eingereichten Beweise seien als oberfläch-
lich zurückgewiesen worden, ohne dies zu begründen (Ziff. 35 der Be-
schwerdeschrift). In der Tat fällt auf, dass die Vorinstanz äusserst ausführ-
lich die spanischen Akten die Beschwerdeführerin betreffend abgehandelt
hat (Ziff. 3.3 der Verfügung). Die zahlreichen von der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerinnen eingereichten Berichte (vgl. dazu Ziff. 35 der Be-
schwerdeschrift) werden hingegen vom SEM lediglich in einem knappen
Abschnitt aufgelistet und dahingehend kommentiert, diese würden die Fol-
tervorwürfe der einzelnen mutmasslich geschändeten Personen – darunter
auch die Beschwerdeführerin – oberflächlich würdigen. Auf die Beschwer-
deführerin bezogen würden sie jedoch keine Informationen enthalten, wel-
che seine vorangehenden Feststellungen (Bemerkung Bundesverwal-
tungsgericht: wohl Asylirrelevanz der Vorbringen) umstossen könnten
(Ziff. 4.2 letzter Absatz der Verfügung). Dies wird nicht weiter begründet.
Damit hat das SEM seine Begründungspflicht diesbezüglich verletzt.
5.3.5 Das SEM ist auf die eingereichten aktuellen ärztlichen Gutachten,
auch der Istanbul-Protokoll Gutachten, jeweils eingegangen und hat be-
gründet, weshalb es diesen keinen hohen Beweiswert zusprach. Damit ist
diese betreffend keine Begründungspflichtverletzung zu entnehmen.
E-2485/2017
Seite 19
5.3.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz nicht in genügender Weise begründete, wes-
halb es zur Einschätzung gelangte, dass zahlreiche von den Beschwerde-
führerinnen eingereichte Beweismittel die Foltervorwürfe nur oberflächlich
würdigen würden, weshalb sie implizit als untauglich erachtet wurden, um
die Folteranschuldigungen zu stützen. Damit ist sie ihrer Begründungs-
pflicht nicht sorgfältig nachgekommen.
5.4 Hinsichtlich der formellen Rügen stellt das Bundesverwaltungsgericht
folglich fest, dass das SEM seine Verfügung nicht hinreichend begründete,
weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt
werden muss. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde hingegen zur Ge-
nüge festgestellt.
5.4.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des er-
gangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung aus prozess-
ökonomischen Gründen ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachge-
holt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in
Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festge-
stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge-
stellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 und 2014/22 E. 5.3, jeweils
m.w.H.). Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel
auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entschei-
dungsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise
darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen ei-
nes zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äus-
sern (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2 m.w.H.).
5.4.2 Vorliegend ist der festgestellte formelle Mangel nicht als in höchstem
Masse schwerwiegend zu bezeichnen. Auch wenn die Heilung eine Aus-
nahme bleiben soll, kommt das Bundesverwaltungsgericht sich an den
oben erwähnten Kriterien orientierend zum Schluss, dass eine Heilung vor-
liegend die sachgerechte Lösung ist. Hinsichtlich der Prozessökonomie ist
vorliegend insbesondere die äusserst spezielle aktuelle Situation zu be-
achten – das spanische Auslieferungsgesuch wurde am (…) 2017 zurück-
gezogen und das Bundesgericht schrieb daraufhin die bei ihm hängige das
Auslieferungsverfahren betreffende Beschwerde mit Entscheid vom
E-2485/2017
Seite 20
31. Oktober 2017 ab. Ausserdem nahm die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung vom 30. Juni 2017 Stellung zu den in der Beschwerdeschrift vor-
gebrachten formellen Rügen; anschliessend äusserte sich die Rechtsver-
tretung in ihrer Replik vom 16. August 2017 dazu. Unter Berücksichtigung
dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls über die volle Kognition verfügt, kann
der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal
der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Ent-
scheidreife gegeben ist.
5.5 Nach dem Gesagten nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine selb-
ständige Prüfung der materiellen Begründung der angefochtenen Verfü-
gung vor. Eine Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und zur rechtskonformen Begründung der Verfügung
erübrigt sich somit.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Hinsichtlich der Asylrelevanz sei an dieser Stelle erwähnt, dass die blosse
Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland an
sich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für
die Asylgewährung bildet. Ausnahmsweise kann jedoch die Durchführung
eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfol-
gung im asylrechtlichen Sinne darstellen (vgl. dazu BVGE 2014/28 E. 8.3.1
und 2013/24 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-2485/2017
Seite 21
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zu den geltend gemachten Folteranschuldigungen kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der damaligen Um-
stände durchaus möglich ist, dass die Beschwerdeführerin während ihres
Aufenthalts in Q._______ der Guardia Civil sowie im Gefängnis R._______
physischen wie auch psychischen Misshandlungen ausgesetzt war.
7.1.1 Vorwürfe, in Spanien seien baskische (politische) Gefangene gefol-
tert worden, wurden schon länger von Menschenrechtsorganisationen ge-
äussert. Auch haben sich Fachexperten und internationale Gerichte in
mehreren Berichten (z.B. ETXEBERRIA/MARTÍN BERISTAIN/PEGO, a.a.O,
S. 19 ff.; Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the
Council of Europe, 2013, CommDH[2013]18, Rz. 100 ff. sowie diverse Be-
richte des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und un-
menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europara-
tes [CPT]) und Urteilen (letztmals vgl. Urteil des EGMR Beortegui Martínez
vs. Spanien vom 31. Mai 2016 Nr. 36286/14) mit dieser Problematik bezie-
hungsweise mit der effektiven und umgehenden Untersuchung eines Fol-
tervorwurfs gegen spanische Behörden auseinandergesetzt. Hinzu kommt,
dass von namhaften spanischen Richtern anerkannt wird, dass es in Ter-
rorismusverfahren zu „Ekzessen“ gekommen ist (vgl. Tageszeitungen
Público vom 27. Juni 2015, „Garzón reconoce a Iglesias que hubo «exce-
sos en la lucha contra el terrorismo»”, und Gara vom 15. April 2001, „El
juez De Prada desnuda a la AN“ [Audiencia Nacional]). Dabei ist auch die
damalige generelle (vgl. auch Ziff. 1.5 der Verfügung) wie auch persönliche
Situation der Beschwerdeführerin nicht ausser Acht zu lassen. Der baski-
sche Konflikt, welcher sich schon in der Franco-Diktatur offenbarte, fand
einen seiner Höhepunkte in der Ermordung des baskischen Politikers Mi-
guel Ángel Blanco im Jahr 1997. An dieser Tat soll der Lebenspartner der
Beschwerdeführerin – Y._______ (A32 F67 f.; A45 F35 ff.; A55 F56 ff.) –
als Teil des „Z._______“ teilgenommen haben. Durch die Operation „Todo
es ETA“ – initiiert vom Untersuchungsrichter der Audiencia Nacional
Aa._______ – wurden im (…) 1998 Hunderte von Basken inhaftiert. In die-
sem Kontext wurde im (…) 1999 schliesslich auch die Beschwerdeführerin
verhaftet.
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Seite 22
7.1.2 Das SEM betonte, dass die Beschwerdeführerin wohl in Incommuni-
cado-Haft gehalten worden sei, indes immer in Kontakt mit diversen Per-
sonen – Pflichtverteidigern, Gerichtsärzten und verschiedenen Justizper-
sonen – gewesen sei. Damit seien Vorsichtsmassnahmen ergriffen wor-
den, um Misshandlungen entgegenzuwirken. In den medizinischen Berich-
ten wie auch in den Geständnissen sei die angebliche Folter der Beschwer-
deführerin mit keinem Wort erwähnt (S. 19 der Verfügung). Das SEM ver-
kennt dabei, dass es sich bei diesen Personen, welche die Incommuni-
cado-Haft und deren Folgen – ohne sie in Frage zu stellen – dokumentiert
haben, unter Umständen um nicht unabhängige Ärzte sowie Justizperso-
nen gehandelt hat, welche als Teil eines Systems betrachtet werden müss-
ten, das den damaligen baskischen Unabhängigkeitsbestrebungen gegen-
über nicht freundlich eingestellt war (vgl. auch A61, Unterlagen
BJ/152/pièce 33, S. 33, bezüglich „visitas del forense y del letrado“). Es ist
deshalb fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt etwas die Folter
betreffend – auch gegenüber einem aufgeschlossenen Gerichtsmediziner
– aussagen konnte beziehungsweise eine solche Aussage protokolliert
worden wäre (A32 F76). Auch ist plausibel, dass sie diesen in die Ereig-
nisse involvierten Personen kein Vertrauen entgegen bringen konnte (A32
F76 und 78). Insbesondere scheint es sich bei der anwaltlichen Vertretung,
welche während des Protokollierens ihrer Aussagen in Q._______ anwe-
send war, jeden Tag um einen anderen Pflichtverteidiger gehandelt zu ha-
ben (vgl. die verschiedenen Nummern der „tarjetas profesionales“ de los
„Letrados de Oficio del Ilustre Colegio de Abogados de Madrid“; A61, Un-
terlagen BJ/152/pièces 43 ff., S. 51 ff.). Demgegenüber scheinen die Gut-
achten vom (…) 2001 sowie vom (…) 2007, welche im Rahmen des Fol-
terverfahrens erstellt wurden, von der gleichen Person, dem Gerichtsme-
diziner S._______, verfasst worden zu sein.
7.1.3 Die Rechtsvertretung legte glaubhaft dar, dass die in den medizini-
schen Berichten erwähnten Verletzungen stetig zunahmen – was vom SEM
auch nicht bestritten wird –, weshalb sie durchaus in Haft zugefügt worden
sein könnten. So wurden anfänglich Verletzungen an den Handgelenken
(welche möglicherweise auf Handschellen zurückzuführen sind) diagnosti-
ziert. Daraufhin folgten Quetschwunden sowie Blutergüsse, welche in der
Regel durch äussere Gewalteinwirkung entstehen. Der Forensiker in
R._______ schrieb in seinem Bericht zwar nur unbestimmt, dass die Blut-
ergüsse vor mehreren Tagen entstanden seien. Dies schliesst indes nicht
aus, dass sie in der Incommunicado-Haft in Q._______ entstanden sein
könnten. So sagte die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 aus, dass vermu-
tungsweise Elektroden auf der Innenseite der Arme sowie bei der Taille
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Seite 23
verwendet worden seien (A61, Unterlagen BJ/152/pièce 33, S. 33). Über-
dies schilderte sie auch Misshandlungen – Dauerstehen mit zurückgebun-
denen Händen, Elektroschocks, Plastiksack über dem Kopf (wobei teil-
weise simuliert wurde, die Beschwerdeführerin zu strangulieren [„la prac-
tica del grifo“; A61, Unterlagen BJ/152/pièce 33, S. 32]), Todesdrohungen,
Schlafentzug etc. –, welche bei „sachgerechter Handhabung“ keine Spuren
(z.B. Strommarken) am Körper hinterlassen müssen.
7.2 Vorliegend kann indes die Frage, ob die Vorinstanz den Massstab des
Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG korrekt angewendet hat, offen gelas-
sen werden, denn es erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
8.
8.1 Von einer begründeten Furcht ist im Sinne von Art. 3 AsylG dann aus-
zugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung
hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künf-
tiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
8.2 Nachdem die Audiencia Nacional am (…) 2017 die Verjährung der Haft-
strafe der Beschwerdeführerin festgestellt hat, besteht keine Gefahr mehr,
dass diese Haft vollzogen wird. Auch hat das spanische Justizministerium
aufgrund dieser Verjährung sein Auslieferungsgesuch am (…) 2017 zu-
rückgezogen, worauf das Auslieferungsverfahren in der Schweiz einge-
stellt wurde. Somit ist der Annahme, nach der Auslieferung sei sie ernst-
haften Nachteilen beziehungsweise keinen grundrechtskonformen Haftbe-
dingungen ausgesetzt, die Basis entzogen.
8.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführerin im heutigen Zeitpunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen (Art. 3 AsylG).
9.
Was die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht betrifft, so war diese
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berechtigt. Dieser Mangel wurde indessen geheilt. Ansonsten ist die vo-
rinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um
Erlass der Verfahrenskosten mit Verfügung vom 17. Mai 2017 aber gutge-
heissen hat und nicht von einer Veränderung deren finanziellen Lage aus-
zugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. Auch wäre der festgestellte
Mangel in der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung bei der Festle-
gung allfälliger Kosten zu berücksichtigen gewesen, da die Beschwerde-
führerinnen nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechts-
konformen Entscheid gelangt sind und ihnen dadurch kein finanzieller
Nachteil erwachsen darf (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 und 2007/9 E. 7.2).
10.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (E. 5.3.6 f.) ist den
Beschwerdeführerinnen trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden
Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchge-
drungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die
ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfah-
rensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE
2008/47 E. 5). Für den Rest ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertrete-
rin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für das vorliegende Beschwer-
deverfahren zu entrichten.
10.3 Mit der Honorarnote vom 16. August 2017 weist die Rechtsvertreterin
bei einem zeitlichen Aufwand von 119 Stunden und 12 Minuten zu einem
Stundenansatz von Fr. 280.– und bei Auslagen in der Höhe von Fr. 1000.–
gesamthafte Kosten von Fr. 34‘376.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) aus.
Gemäss Art. 12 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]) sind die Artikel 8-11 VGKE sinngemäss für die amtlich be-
stellten Anwältinnen und Anwälte anwendbar. Damit umfasst das Honorar
die erwachsenen notwendigen Kosten der Vertretung sowie allfällige wei-
tere Auslagen; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
VGKE).
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Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 wurde der Rechtsvertreterin mitgeteilt,
dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Stundenan-
satz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen in der Regel
für Rechtsanwältinnen Fr. 200.– bis 220.– beträgt. Weiter wurde festge-
stellt, dass der Rechtsvertreterin dieser Ansatz bekannt sein dürfte; dies
wurde im Verlaufe des Verfahrens denn auch nicht bestritten. Folglich ist
der vorliegende anzuwendende Stundenansatz auf Fr. 220.– zu reduzie-
ren. Vergütet werden zudem nur jene Aufwendungen, welche der Rechts-
vertreterin in ihrer Eigenschaft als amtliche Rechtsbeiständin im Beschwer-
deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht aber solche, die ihr
als Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren erwachsen sind.
Angesichts des sich aus den Akten ergebenden tatsächlichen Aufwandes
vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheint die veranschlagte zeitliche
Beanspruchung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als zu hoch. Vorab
ist zu bemerken, dass Rechtsanwältin (Barrister) Stephanie Motz die Be-
schwerdeführerinnen bereits seit Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens
vertrat. Sie reichte deren Asylgesuch vom 3. Mai 2016 ein und machte
zahlreiche weitere Eingaben an das SEM. Weiter nahm sie an den Anhö-
rungen teil und reichte teilweise präzisierende Stellungnahmen dazu ein
(vgl. Eingabe vom 12. August 2016). Auch reichte sie am 21. Oktober 2016
im Namen der Beschwerdeführerinnen auf Einladung des SEM vom
26. September 2016 eine weitere Stellungnahme zu einzelnen Punkten
ein. Damit ist davon auszugehen, dass sie bereits auf erstinstanzlicher
Ebene den Sachverhalt gründlich studiert und ein profundes Aktenstudium
betrieben haben musste. Es ist deshalb der Aufwand für die Beschwerde-
erhebung (inkl. Analyse des Asylentscheids, Aktenstudium und Redaktion)
auf 25 Stunden zu kürzen. Der Aufwand für die Beweismitteleingabe vom
29. April 2017 (inkl. Durchsicht der SFH- und OMCT-Stellungnahmen) und
den Antrag betreffend Bekanntgabe des Spruchkörpers vom 28. Mai 2017
werden voll angerechnet. Die Gefängnisbesuche (inklusive Wegzeiten)
werden alle bis auf jenen vom 26. Juni 2017 voll angerechnet, da nicht er-
sichtlich ist, wozu dieser Besuch zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden
war, als das Verfahren bei der Vorinstanz in Vernehmlassung war und vom
Bundesverwaltungsgericht nichts verfügt worden war, das zu einer Bespre-
chung hätte Anlass geben müssen. Für die Beantragung und Durchsicht
der Akten auf dem USB-Stick (12. und 18. April 2017) und die Durchsicht
der irct-Intervention vom 23. April 2017 wird die angegebene Zeit voll ver-
gütet. Die angeführte Zeit für die Durchsicht des Auslieferungsentscheids
des BJ vom 22. März 2017 (7. April 2017) erscheint überhöht, zumal dieser
nicht direkt mit dem Asylverfahren im Zusammenhang steht, weshalb die
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dafür aufgewendete Zeit auf eine Stunde reduziert wird. Betreffend die
Briefe an die Klientin werden alle voll verrechnet bis auf den Aufwand vom
3. Juli 2017 (20 Minuten), da nicht ersichtlich ist, wozu zu diesem Zeitpunkt
ein Schreiben notwendig war, zumal erst am 4. Juli 2017 die Einladung zur
Replik erfolgte und am 6. Juli 2017 nochmals ein Schreiben – wohl diesbe-
züglich – erstellt wurde. Für die Durchsicht der Vernehmlassung und die
Vorbereitung beziehungsweise Redaktion der Replik werden total 10 Stun-
den verrechnet.
Der Ausdruck von 2000 Seiten der Akten auf dem USB-Stick erscheint nicht
als unbedingt notwendig, hätte dessen Inhalt doch elektronisch kopiert
werden können beziehungsweise nur jene auf Papier, die nicht bereits in
Besitz der Rechtsvertreterin waren, ist doch anzunehmen dass viele der
spanischen Gerichtsakten bereits bekannt waren. Aus diesem Grund wird
der angeführte Betrag auf die Hälfte reduziert, was eine Vergütung in der
Höhe von Fr. 500.– beträgt.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) und unter Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Vertre-
tungsaufwands von 56 Stunden und Auslagen von Fr. 500.– ergibt sich ein
zu entschädigender Gesamtaufwand von Fr. 12'820.– (inkl. Auslagen). Die
Beschwerdeführerinnen sind durch das SEM mit Fr. 2‘000.– zu entschädi-
gen. Der Rechtsvertreterin ist ein Honorar von Fr. 10'820.– zuzusprechen.
Dieser Betrag ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient-
schädigung von Fr. 2‘000.– auszurichten.
4.
Die amtliche Rechtsbeiständin wird mit Fr. 10‘820.– zulasten der Gerichts-
kasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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