B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2486/2019
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2019 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein und wurde am 15. Februar 2019 zur Person befragt (BzP).
Am 12. März 2019 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren been-
det. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 10. April
2019 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______, Alge-
rien, gelebt. Die Schule habe er nach der (…) Klasse abgeschlossen und
sodann als (…), (…) und (…) gearbeitet. Die letzten zwei Monate vor seiner
Ausreise sei er arbeitslos gewesen. Im Heimatland habe er keine Rechte
gehabt und sei ungerecht behandelt worden. Einmal sei er zu (…) Gefäng-
nis verurteilt, anschliessend jedoch freigesprochen worden. Ins Gefängnis
sei er daher nicht gekommen. Manchmal sei ihm bei der Arbeit der Lohn
nicht ausbezahlt worden. Schliesslich habe er es nicht mehr ausgehalten.
Er habe B._______ im (…) 2018 verlassen und sei über Spanien und
Frankreich in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente oder Beweismit-
tel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Da
sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Bundesasylzentrum
C._______ aufhielt, wurde ihm die Verfügung gleichentags mit den er-
wähnten Beilagen persönlich ausgehändigt. Der Beschwerdeführer unter-
zeichnete eine entsprechende Empfangsbestätigung.
Zur Begründung führte das SEM im Ergebnis aus, den Vorbringen des Be-
schwerdeführers sei keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig,
zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
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Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde – ohne auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Flüchtlingsei-
genschaft und zum Asylpunkt einzugehen – lediglich eine mangelhafte Ent-
scheideröffnung geltend. Die Zustellung von Verfügungen in Bundesasyl-
zentren sei in Art. 12a AsylG speziell geregelt. Art. 12 Abs. 3 AsylG enthalte
als weitere Regel, dass bei einer mündlichen Eröffnung ein Protokollaus-
zug über diese Eröffnung und die Begründung des Entscheids auszuhän-
digen seien. Der Entscheid sei ihm mündlich eröffnet worden, er habe aber
keinen Protokollauszug erhalten, auf dem zum Beispiel das Eröffnungsda-
tum vermerkt wäre.
5.
5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer er-
wähnten Bestimmungen (Art. 12 Abs. 3 und 12a des teilrevidierten AsylG)
nicht zur Anwendung kommen, da im vorliegenden Fall das bisherige Recht
gilt (vgl. E. 1.1). Inhaltlich stimmen die genannten Artikel mit den bisherigen
– soweit vorliegend relevant – aber mehrheitlich überein. Die Eröffnung und
Zustellung von vorinstanzlichen Verfügungen bei einem Aufenthalt im Kan-
ton erfolgte bisher nach aArt. 13 AsylG (neu nach Art. 12 AsylG). Diejenige
in den Zentren des Bundes ist in Art. 13 der Testphasenverordnung vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) und für Verfahren nach neuem
Recht in Art. 12a AsylG geregelt. Der Beschwerdeführer hielt sich zur Zeit
der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung – am 23. April 2019 – in ei-
nem Bundesasylzentrum auf. Entsprechend wurden ihm die Verfügung so-
wie die editionspflichtigen Asylakten mit Kopie des Aktenverzeichnisses,
der Gesetzestext und ein Merkblatt der Rückkehrhilfe persönlich ausge-
händigt (vgl. Art. 13 Abs. 1 TestV). Die Empfangsbestätigung diese Doku-
mente betreffend unterzeichnete der Beschwerdeführer gleichentags. Eine
mündliche Eröffnung, bei der aArt. 13 Abs. 1 und 2 AsylG zur Anwendung
gekommen und eine Abgabe eines Protokollauszugs vorgesehen gewesen
wären, hat im vorliegenden Fall zu Recht nicht stattgefunden. Die Rüge
einer mangelhaften Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung geht somit
fehl.
5.2 Nachdem sich die formelle Rüge als unbegründet erweist und sich die
Beschwerde in materieller Hinsicht lediglich gegen den angeordneten
Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung des SEM vom 23. April 2019) richtet, ist festzuhalten, dass die vor-
instanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2).
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Praxisgemäss ist somit auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3)
nicht mehr zu überprüfen. Demnach ist nachfolgend auf die Frage einzu-
gehen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar
erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene
des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie An-
wendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr
ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versor-
gung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1–7.7, m.w.H.; Urteile
des BVGer E-7783/2016 vom 28. Juni 2018 E. 6.1 und D-6002/2015 vom
14. Oktober 2016 E. 7.3.1, je m.w.H.).
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6.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz
aus, weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch indivi-
duelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung spre-
chen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über langjährige
Berufserfahrung. Es sei davon auszugehen, dass er rasch wieder eine Ar-
beit finden und für seinen Unterhalt sorgen könne, zumal er nur die letzten
zwei Monate vor seiner Ausreise keine Arbeit gehabt habe. Seine Mutter
sowie Onkel und Tanten lebten in Algerien. Er habe mit seiner Mutter zu-
sammengelebt, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ihm bei der Rück-
kehr wieder eine Unterkunft bieten könne. Zudem habe er das Land vor
(…) Monaten verlassen. Es könne daher angenommen werden, dass er
dort über ein soziales Netz verfüge, welches ihm bei der Wiedereingliede-
rung helfen könne.
6.4.2 Der Beschwerdeführer wendete hiergegen ein, er habe mit seiner
Mutter und weiteren Mitbewohnern in einem Haus gewohnt. Er habe von
Gelegenheitsjobs und in prekären Verhältnissen gelebt. Ferner habe er oft
auf der Strasse übernachtet. Statt Lohn zu erhalten, sei er von seinem letz-
ten Arbeitgeber zusammengeschlagen und bedroht worden. Er habe es in
Algerien nicht mehr ausgehalten, da er immer wieder an Grenzen gekom-
men sei und kein gutes Leben habe führen können. Die Arbeitslosenquote
in Algerien sei sehr hoch und ohne Beziehungsnetz sei es kaum möglich,
wirtschaftlich unabhängig zu sein. Ferner sei die politische Lage aufgrund
von Neuwahlen im Juli 2019 gegenüber nichtislamischer oder moderater
Muslime wenig tolerant. Daher habe er beschlossen, sein Glück im Aus-
land zu versuchen. Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte er ein un-
würdiges Leben in grosser Armut.
6.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – unter Berücksichtigung der aktuel-
len und allgemeinen Lage – in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug
diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer
E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 8.4.2; D-2110/2019 vom 14. Mai 2019;
E-2048/2019 vom 10. Mai 2019 E. 6.3).
6.4.4 Sodann ist den oberwähnten vorinstanzlichen Ausführungen in Be-
zug auf die Situation des Beschwerdeführers beizupflichten. Weder die all-
gemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Mit dem Hinweis auf
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Seite 8
die politische Lage in Algerien vermag der Beschwerdeführer nicht darzu-
legen, inwiefern er persönlich von allfälligen Neuwahlen betroffen sein
könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Des Weiteren handelt sich bei
ihm um einen jungen Mann mit Schulbildung bis zur (…) Klasse und lang-
jähriger Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (SEM-Akte A19
F20 ff.). Vor seiner Ausreise im (…) 2018 vermochte der Beschwerdeführer
seinen Lebensunterhalt mit unterschiedlichen Tätigkeiten zu bestreiten.
Mithin ist davon auszugehen, dass ihm das bei einer Rückkehr in die Hei-
mat erneut gelingen wird. Dass er seine Lohnansprüche teilweise nicht
habe durchsetzen können, vermag daran nichts zu ändern. Allfällige Rein-
tegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug zudem nicht entgegen, da
soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung betroffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenz-
bedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. u.a. Urteile des BVGer
E-1825/2019 vom 2. Mai 2019 E. 9.3.2; D-4087/2016 vom 4. August 2016
E. 7.3.2; D-7975/2015 vom 12. Januar 2016 E. 9.3.2, je m.w.H.). Insbeson-
dere mit seiner Mutter, mit der er stets zusammengelebt habe, verfügt der
Beschwerdeführer ferner über familiären Rückhalt. Es ist anzunehmen,
dass er bei seiner Rückkehr bei Bedarf wieder bei ihr wird wohnen können.
Gesundheitliche Probleme, die gegen einen Wegweisungsvollzug spre-
chen würden, gehen aus den Akten nicht hervor (vgl. z.B. SEM-Akte A19
F26 f.). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass er bei ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage im Sinne der
obgenannten Rechtsprechung geraten würde.
6.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 9
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Ge-
suche abzuweisen sind.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: